L507 2194191-2•BVwG L507 2194191-2
L507 2194191-2Tribunal administratif fédéral26 avr. 2019
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer<br/>Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,<br/>Bindungswirkung, entschiedene Sache, Fluchtgründe, Folgeantrag,<br/>freiwillige Ausreise, Frist, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und<br/>Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung, res iudicata,<br/>Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Wohnsitzauflage,<br/>Zurückweisung
L507 2194191-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.02.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits zweimal in Ungarn sowie einmal in Deutschland im Jahr 2016 Asylanträge gestellt hatte.
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Türkei verlassen habe, da dort diverse Repressalien gerade gegen die kurdische Bevölkerung vorlägen und er den Militärdienst nicht ableisten könne. Darüber hinaus hätte die Polizei im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht den Beschwerdeführer, sondern die Nationalisten unterstützt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers sei zudem vom Staat zerstört worden, das Haus der Familie gäbe es nicht mehr.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.04.2018, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.05.2018, Zl. L519 2194191-13Z, gemäß § 3 Abs. 1 und
§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm
§ 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
Zur Person des Beschwerdeführers wurden im hg. Erkenntnis folgende Feststellungen getroffen:
"Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört und Moslem ist. Er ist Drittstaatsangehöriger und stammt aus XXXX , Provinz Mardin.
Es liegen EURODAC Treffermeldungen der Kategorie 1 für Ungarn (08.05.2016 und 06.12.2016) und Deutschland (13.05.2016) vor.
Er ist ein junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei acht Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss als Elektriker gearbeitet. Aus beruflichen Gründen pendelte er zuletzt zwischen Istanbul und seiner Heimatstadt. Er spricht Türkisch, Kurdisch und etwas Deutsch. Er besucht einen Deutschkurs, hat aber noch keine Prüfung abgelegt.
Die Eltern und drei Geschwister leben nach wie vor in der Türkei in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wo dieser auch aufwuchs. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in Antalya, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Wachmann, die Mutter zeitweise in der Landwirtschaft.
In Österreich bestehen keine familiären Kontakte, in der Freizeit besucht der Beschwerdeführer einen kurdischen Verein und spielt Fußball.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat Blutarmut, erhöhtes Cholesterin und eine nicht näher klassifizierte Depression. Diese Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar und nicht lebensbedrohend.
Die Identität des BF steht fest."
Zu den Gründen betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei wurden im hg. Erkenntnis folgende Feststellungen getroffen:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei er der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei eine relevante Benachteiligung oder asylrelevante Verfolgung droht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in der der Türkei aufgrund der kurdischen Abstammung bedroht oder verfolgt wurde bzw. im Falle der Rückkehr werden würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig und möglich ist."
Beweiswürdigend wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das BFA dem Beschwerdeführer zwar die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen, sondern ist vielmehr vom Vorbringen des Beschwerdeführers ohne nähere Erörterung ausgegangen. Das Vorbringen wurde allerdings richtiger Weise als nicht asylrelevant eingestuft.
Das BVwG geht entgegen der Einschätzung der belangten Behörde davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar im Kernpunkt zum Unwillen, den Militärdienst abzuleisten und der teilweisen Zerstörung der Heimatstadt des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht. Das darüberhinausgehende Vorbringen ist jedoch teilweise unglaubwürdig.
Im Rahmen seiner Erstbefragung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass in seiner Heimat die Repression der türkischen Armee sehr hoch sei. Es würden überall willkürlich Menschen verhaftet, gefoltert und inhaftiert. Der Vater habe Angst um den Beschwerdeführer gehabt, und somit dessen Flucht aus der Heimat unterstützt. Der Beschwerdeführer hätte bei Verwandten in Deutschland leben sollen. In der Heimat habe der Beschwerdeführer Angst, dass der verhaftet und inhaftiert werde.
Der weitere Grund für seine Ausreise sei, dass er den Militärdienst nicht antreten wolle, dieser dauere ca. ein bis zwei Jahre und wolle er nicht auf Landsleute schießen müssen. Des Weiteren werde das Militär auch im Kriegsgebiet in Syrien eingesetzt. Da der Beschwerdeführer gegen Gewalt sei, hätte er den Dienst nicht antreten wollen und werde er nunmehr vom Militär in der Heimat gesucht.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer vorweg an, dass er sein bisheriges Vorbringen dahingehend ergänzen wolle, dass seine Heimatstadt nunmehr vernichtet worden sei. Er könne in dieser Gesellschaft nicht mehr weiterleben, er könne nicht sagen, dass er Atheist ist.
Befragt dazu, aus welchem Grund er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab der Beschwerdeführer völlig vage an, in der Türkei könne man nicht mehr weiterleben, dies setze ihn zu sehr unter Druck. Seine Heimatstadt sei zerstört worden und er sei zum Militärdienst einberufen worden. Seine Heimatstadt sei zerstört worden, damit die Leute flüchten und die Stadt nicht mehr in der Hand der PKK ist. Sein Elternhaus sei ebenfalls zerstört worden, er telefoniere zwar regelmäßig mit seiner Familie, wisse jedoch nicht, wo konkret die Familie nunmehr lebe.
Seiner Einberufung im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. Den Militärdienst wolle er nicht ableisten, da die Leute, welche Anhänger der PKK sind, von Erdogan in den Tod geschickt werden würden. Den HDP-Anhängern passiere Unrecht bei Militärdienst.
Befragt nach dem konkreten Anlass im Zeitpunkt des Verlassens der Türkei, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht immer gut gegangen sei vor seiner Ausreise. Dort wo er gearbeitet habe, hätte er sich nicht wohl gefühlt. Nachgefragt ob er somit alle Gründe für die Ausreise genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies.
Über Nachfrage, ob er jemals in der Türkei politisch aktiv gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Bei den Protestmärschen wegen Kobane sei er jedoch schon dabei gewesen. Nachdem Teilnehmer inhaftiert worden wären, hätte er auch dagegen demonstriert. In seiner Heimatstadt seien Schützengräben ausgehoben worden. Er hätte wie alle anderen auch dabei mitgeholfen. Gekämpft hätte er jedoch nie, das hätten nur die Guerillas der PKK gemacht. Die Mitarbeit am Bau der Schützengräben habe keinerlei Konsequenzen für ihn gehabt.
Es sei auch nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, er habe sich auch nie im Gefängnis befunden, aber ein älterer Bruder und ein Onkel seien im Gefängnis wegen ihrer Anhängerschaft zur PKK gewesen. Der Bruder sei nach der Enthaftung nach Deutschland gegangen, wo auch viele Cousins des Beschwerdeführers leben würden. Der Onkel befinde sich noch immer im Gefängnis.
Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei oder dem Militär in der Türkei gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, nie festgenommen worden zu sein. Er sei aber einmal von einem türkischen Nationalisten verprügelt worden, da er kurdischen Musik gehört hätte. Die Polizei, die daraufhin gekommen sei, hätte nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Nationalisten geglaubt und dann auch noch den Beschwerdeführer verprügelt. Ganz konkret nachgefragt, ob dies das einzige Mal gewesen sei, bei dem er Probleme mit der Polizei gehabt hätte, bejahte der Beschwerdeführer dies.
Schon das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner ersten Asylantragsstellungen in der EU in Deutschland und Ungarn zeigt, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versucht, einen Aufenthaltstitel in Deutschland oder Österreich zu erlangen. Dezidiert gab er in der Erstbefragung an, dass er nach Deutschland gerne zurückwolle, auch in Österreich bleiben könne, jedoch nach Ungarn keinesfalls zurückkönnte. Dass der Beschwerdeführer nicht aus gegründeter Angst vor Verfolgung im ersten sicheren Land bleiben wollte, welches er erreichte, indiziert bereits, dass er sich aus wirtschaftlichen Gründen zu seinen Verwandten nach Deutschland begeben wollte und keinerlei Verfolgung im Heimatland ausgesetzt war.
In Deutschland versuchte er gemäß eigenen Angaben sogar über seine Identität zu täuschen. Man hätte in Deutschland allerdings erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Syrer ist und ihn deshalb nach Ungarn zurückgebracht. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereit ist auf alle Mittel zurückzugreifen, um in der EU Asyl zu erhalten, jedoch kein tatsächliches Verfolgungsszenario erlebt hat.
Angemerkt wird weiter, dass gerade der vom Beschwerdeführer schon zwei Jahre vor der Ausreise gefasste Entschluss, das Heimatland zu verlassen, und die nach einem weiteren Jahr erfolgte Ausreise belegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus gegründete Furcht sein Heimatland verlassen hat. Zum konkreten Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes gab er sogar an, dass es ihm letztlich nicht gut gegangen sei und er sich an seinem Arbeitsplatz nicht wohl gefühlt hätte. Ein Verfolgungsrelevantes Szenario stellt dies jedoch nicht dar.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung noch angegeben, dass sich sein Reisepass und der Personalausweis in der Türkei befinden. In der Einvernahme vor der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer jedoch nur seinen Personalausweis vorlegen. Der Beschwerdeführer blieb eine Erklärung schuldig, warum er gerade diesen und nicht auch den Reisepass vorgelegt hat. Gerade vor diesem Hintergrund, dass ihm der Personalausweis gemäß seinen Angaben dann aus der Türkei geschickt worden sein müsste, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, wo in seiner Heimatstadt seine Familie nunmehr lebe, da ihm wohl diese ja die Dokumente übermittelt haben müssten.
Auch im Zusammenhang mit seinen eigenen Aufenthaltsorten vor seiner Ausreise verwickelte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in zahlreiche Widersprüche. Er konnte bis zuletzt letztlich nicht angeben, wo und wie lange er sich vor seiner Ausreise konkret aufgehalten hat, wobei es dahingestellt bleiben kann, wo konkret sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aufgehalten hat, da jedenfalls festzustellen ist, dass er zwischen Istanbul und seinem Heimatdorf regelmäßig gependelt ist, da er in Istanbul zeitweise auf Baustellen gearbeitet und damit auch teilweise dort gelebt hat.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach behauptet, Atheist zu sein. Demgegenüber hat er jedoch in der Einvernahme vor der belangten Behörde befragt nach Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit angegeben, dass er Kurde und Moslem sei, aber seine Familie den Islam nicht praktizieren würde. Der Beschwerdeführer gab bei seinen Einvernahmen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür an, dass ihm aus diesem Grund eine Verfolgung gedroht hätte bzw. im Falle der Rückkehr drohen würde. Lediglich beim Militär müsste er behaupten, dass er Moslem ist, was er selbst jedoch in der Einvernahme als für sich selbstverständlich und möglich angegeben hat.
Der Beschwerdeführer verneinte auch bei seiner Einvernahme jegliche aktive politische Tätigkeit und führte an, dass er lediglich an Demonstrationen teilgenommen und bei der Verteidigung seiner Heimatstadt durch Schützengräbenbau mitgeholfen habe. Eine Verfolgung in diesem Zusammenhang behauptete der Beschwerdeführer nicht einmal am Rande selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Vielmehr gab er trotz intensiven Nachfragens an, auch nie Probleme mit der Polizei und dem Militär - mit Ausnahme eines Vorfalles - gehabt zu haben.
Diesen einzelnen Vorfall, bei welchem die Polizisten zu einem Nationalisten und nicht zum Beschwerdeführer geholfen und sogar den Beschwerdeführer verprügelt hätten, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nur am Rande und machte derartige Probleme nicht für seine Ausreise verantwortlich.
Hierzu ist festzuhalten, dass auch wenn es in der Türkei (noch) zu Misshandlungen durch die Polizei kommt, nicht festgestellt werden kann, dass diese systematisch und flächendeckend stattfinden, sondern es sich hierbei um fallweise auftretendes individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter handelt, wogegen man sich durch die Ergreifung der entsprechenden Rechtsbehelfe zur Wehr setzen kann. Auch bezieht sich die Berichtslage in Bezug auf Misshandlungen überwiegend auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren, welches im gegenständlichen Fall sichtlich schon abgeschlossen ist. Es kann letztlich nicht über das Kalkül der bloßen Wahrscheinlichkeit hinausgehend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, von polizeilichen Übergriffen betroffen zu sein.
Auch aus der Inhaftierung seiner Verwandten leitete der Beschwerdeführer für sich selbst keine Verfolgung ab. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme angegeben, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte, zum Militärdienst eingezogen zu werden und dort nicht sagen zu können, dass er Atheist sei, sondern dort angeben zu müssen, dass er Moslem sei. Nochmals konkret auf Onkel und Bruder angesprochen gab der Beschwerdeführer zwar an, dass diese wegen Anhängerschaft zur PKK ins Gefängnis gekommen wären und zusätzlich auch Cousins inhaftiert seien, dass auch ihm eine Haft drohe, gab der Beschwerdeführer jedoch nicht an.
Befragt zu sonstigen Befürchtungen traf der Beschwerdeführer nur mehr allgemeine Ausführungen dazu, dass es religiöse Unterdrückung gäbe und verwies zusätzlich abschweifend auf Kobane und Afrin. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass es gerade auch aus der Heimatregion des Beschwerdeführers zahlreiche Binnenvertriebene in der Türkei gibt und die Heimatstadt XXXX des Beschwerdeführers von Ausgangssperren, Menschenrechtsverletzungen und Kämpfen zwischen türkischer Armee und kurdischen Kämpfern gerade im Zeitraum der Ausreise des Beschwerdeführers in den Jahren 2015/2016 betroffen war. Dennoch wird festgehalten, dass es notorischer Weise nunmehr zum Wiederaufbau in der Region gekommen ist und die Sicherheitslage als stabil eingeschätzt werden kann. Im Lichte dessen gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Heimat sei zerstört und er könne quasi aus diesem Grunde nicht zurückkehren, ins Leere.
Auch in der Beschwerde wurden lediglich Berichte zitiert, ohne ein substantiiertes Vorbringen dazu zu erstatten, inwiefern der Beschwerdeführer davon tangiert sein sollte.
Sofern sich die Beschwerde auf die Pauschalbehauptung stützte, der Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr wegen seiner Teilnahme an Protestmärschen angehalten, inhaftiert und verfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen konkreten Anhaltspunkt dafür geben konnte, aus welchen Gründen gerade ihn solche Verfolgungsgefahr treffen würde. So vermochte er auch nicht darzulegen, dass er sich vor der Ausreise in irgendeiner Weise exponiert hätte, sodass er dadurch in das Blickfeld der Regierung gelangt wäre. Er ist gemäß eigenen Angaben selbst nicht politisch aktiv gewesen und auch kein Mitglied einer Partei, sondern hat nur an allgemeinen Demonstrationen als einfacher Teilnehmer teilgenommen bzw. beim Schützengräbenbau für seine Heimatstadt mitgeholfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in diesem Zusammenhang strafrechtlich verfolgt werden würde, ließen sich im Verfahren nicht ausmachen. Auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ließ sich eine konkrete Verfolgungsgefahr individuell für den Beschwerdeführer nicht ableiten.
Schließlich gibt es nicht einmal Hinweise darauf, dass sämtliche Mitglieder der legalen kurdischen Parteien in der Türkei systematisch verfolgt würden. Dies wäre auch tatsächlich in Anbetracht des großen Wählerstammes und der sehr großen Minderheit der Kurden in der Türkei ein für den türkischen Staat nicht zu bewältigender logistischer Aufwand. Dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form in diesem Zusammenhang gesucht oder verfolgt worden wäre, hat der Beschwerdeführer letztlich selbst verneint und auch angegeben, dass er niemals festgenommen worden sei.
Aus den Länderfeststellungen und den vorgelegten Berichten geht zwar hervor, dass tatsächlich diverse HDP Funktionäre und insbesondere die Ko-Vorsitzenden der HDP in der Türkei wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert wurden. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Türkei für die Partei in keiner exponierten Position tätig, dies lässt sich aus seinen vagen Angaben hierzu, insbesondere auch zu seinen Demonstrationsteilnahmen ableiten.
Aus den vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivitäten war für das erkennende Gericht nicht abzuleiten, dass er dadurch das Interesse der türkischen Behörden an seiner Verfolgung auf sich gezogen hätte. Gegen diese Annahme sprach der untergeordnete Charakter seiner Beteiligungen in Verbindung mit der dazu herangezogenen länderkundlichen Lageeinschätzung. Letztlich kann davon ausgegangen werden, dass nur HDP Mitglieder, die in herausgehobener oder erkennbar führender Position für die HDP tätig sind bzw. denen letztlich ein Kontakt zur PKK unterstellt wird oder welche sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Aus behaupteten Nachteilen für den Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe war auch angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen.
Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahingehend hinzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.06.1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis samt der damit einhergehenden Diskriminierung noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden.
Hinsichtlich der Abstammung des Beschwerdeführers ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen - nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Abstammung in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden nicht vorgebracht.
Schließlich leben auch Verwandte weiterhin in der Türkei als Kurden, offenbar ohne besondere Probleme im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppe zu haben.
Zum Kernvorbringen des Beschwerdeführers, er möchte seinen Militärdienst nicht ableisten, da er in den Tod geschickt, in Kampfhandlungen verwickelt werden und gegen Landsleute kämpfen müsste, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist.
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung ist vorweg nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde konkret einen Haftbefehl in diesem Zusammenhang erwähnte, welchen er jedoch nicht vorlegen konnte, was dieses Vorbringen an sich nicht glaubwürdig erscheinen lässt. Es erscheint an sich schon nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer gerade zu einem derart wesentlichen Punkt keine Beweise ausstellen ließ bzw. diese wie den Personalausweis nachreicht. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass es seiner Meinung nach früher möglich gewesen wäre, sich freizukaufen, jetzt jedoch nicht mehr. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 5000 Euro an den Schlepper bezahlt haben will, erscheint es nicht plausibel, warum er sich dann nicht konkret vor der Ausreise dazu erkundigt, ob er sich nicht freikaufen kann.
Mit seinen Angaben, dass er nicht für Erdogan sterben bzw. auf Landsleute schießen wolle, konnte der Beschwerdeführer auch keinesfalls glaubhaft machen, dass er aus Gewissensgründen den Wehrdienst in der Türkei nicht ableisten könnte. Hingewiesen wird auch auf die rechtliche Begründung unten, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an sich - selbst bei Wahrunterstellung des Vorliegens eines Haftbefehls - keinesfalls Asylrelevanz zukommt.
Schließlich hat der Beschwerdeführer selbst nicht fundiert behauptet, dass er gerade als Kurde während eines noch abzuleistenden Militärdienstes in der Türkei maßgeblich schlechter behandelt werden würde als andere Personen. Er gab lediglich vage an, dass Anhängern der HDP Unrecht beim Militärdienst geschehe, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer jegliche politischen Aktivitäten - außer einigen Demonstrationsteilnahmen - verneinte und damit letztlich auch nicht als Anhänger der HDP gesehen werden kann. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass Kurden nicht absichtlich in Kriegsgebiete geschickt werden und auch sonst keine systematischen Misshandlungen von Kurden beim Militär gegeben sind.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid entsprechende Länderfeststellungen wiedergegeben. Aus diesen ergibt sich, dass die türkischen Streitkräfte ihre Wehrpflichtigen generell in anderen Landesteilen als ihrer Heimat einberufen würden, damit diese die Türkei kennen lernen. Ebenso dient diese Vorgangsweise Bildungszwecken. Damit stellt die Befürchtung des Beschwerdeführers, absichtlich in Kriegsgebiete geschickt zu werden, eine bloße Mutmaßung dar. Dies vor allem auch, da der Beschwerdeführer aus der Süd-Ostregion der Türkei stammt, und es damit wahrscheinlich ist, dass er seinen Militärdienst gerade nicht in einer Krisenregion ableisten muss.
Aktuell sind dem Gericht auch keine umfassenden Kampfhandlungen auf türkischem Staatsgebiet oder im Grenzgebiet der Türkei bekannt, vor deren Hintergrund es allenfalls zu einer Generalmobilmachung oder zumindest zu einem großangelegten Einsatz von Bodentruppen, für den auch Grundwehrdiener herangezogen werden, bekannt. Eine besondere Benachteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Person oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde vom ihm nicht fundiert behauptet und kann auch aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Ein gezieltes, systematisches Vorgehen ist nicht erkennbar (vgl. rechtliche Ausführungen).
Für den Fall der Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst im Gefolge einer Rückkehr in die Türkei war nicht feststellbar, dass er diesfalls aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer schlechteren Behandlung gegenüber anderen Wehrdienern zu rechnen hätte.
Die vom Rechtsvertreter in der Verhandlung erwähnte Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichthof (Ülke vs. Türkei vom 24.01.2006, BeschwerdeNr. 39437/98, NL 2006, 23) wurde von diesem nicht im Zusammenhang mit Verfolgungs- oder Asylgründen getroffen. In diesem Fall hat vielmehr der damalige Präsident der Izmirer Vereinigung von Kriegsgegnern, Ülke, öffentlich auf einer Pressekonferenz seinen Einberufungsbefehl verbrannt und sich damit aufgrund seiner pazifistischen Einstellung geweigert, den Militärdienst abzuleisten. Nach seiner Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe im Jänner 1997 trat Ülke den Militärdienst an, verweigerte aber regelmäßig die Ausführung von Befehlen sowie das Tragen einer Uniform. Aufgrund dessen (Befehlsverweigerung) wurde er zwischen März 1997 und November 1998 achtmal verurteilt.
Dazu hat der EGMR ausgeführt, dass "zahlreichen Strafverfolgungen, der damit zusammenhängende kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, als Sanktionen wegen der Verweigerung des Wehrdienstes unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes sind."
Weiters wurde festgestellt, dass Ülke durch den türkischen Staat im Rahmen seiner Behandlung im Zuge von mehreren Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, welche über das übliche Maß an Demütigungen, welche einer Verurteilung und Haft innewohnen, hinausgegangen sind. In Summe haben diese Handlungen des Staates zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK geführt, und wurde weiters ausgeführt, dass das damalige Sanktionssystem in der Türkei im Falle der Wehrdienstverweigerung ungeeignet ist, um Situationen wie denen im Fall Ülke gerecht zu werden. Keinesfalls wurde mit dieser Entscheidung der Türkei auferlegt, damit etwas am grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienstwesen zu ändern bzw. wurde auch die Möglichkeit, den Zivildienst abzulegen, nicht als verpflichtend einzurichtendes Institut angesehen. Damit hält der EGMR im Urteil Ülke vs. Türkei nur fest, dass eine übermäßig strenge Strafe eine erniedrigende Behandlung darstellen und zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen kann und stellt damit fest, dass der gesetzliche Rahmen in der Situation des Ülke nicht tauglich war und keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte.
Auch diese Entscheidung ändert damit nichts an der Einschätzung der Fehlenden Asylrelevanz des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt auch nach dieser Entscheidung grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage gewesen ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war insofern schon in der Türkei selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie schon zuvor aus eigener Kraft zu bestreiten. Auch lebt seine Familie nach wie vor in der Türkei, weshalb von familiärer Unterstützung auszugehen ist."
Diese Entscheidung erwuchs mit der mündlichen Verkündung am 30.05.2018 in Rechtskraft.
3. Am 16.01.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich vor seiner neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet vom Juni 2018 bis Oktober 2018 in Deutschland und von Oktober 2018 bis 16.01.2019 in der Schweiz aufgehalten habe. Zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor ungefähr 20 Tagen bemerkt habe, dass er in einer Facebook-Nachricht von einer unbekannten Frau mit blonden Haaren bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei von dieser Frau mit der Ermordung bedroht worden, wobei sie geschrieben habe, dass sie Leute wie den Beschwerdeführer schon zur Genüge umgebracht hätte, und dass der Beschwerdeführer auf einer Liste stehe. Diese Bedrohung sei in türkischer Sprache gesendet worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von welcher Seite diese Nachricht gesendet worden sei. Vermutlich sei diese Nachricht von behördlichen Stellen abgesandt worden. Man könne dies in seinem Facebook-Account nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. Auch sein Bruder sei einmal festgenommen und zusammengeschlagen worden. Es gebe Agenten, die Kurden identifizieren und dann an die Behörden weiterleiten würden. Menschen würden willkürlich festgenommen und man würde sie verschwinden lassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des BFA am 01.02.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Gründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aktuell seien. Zudem sei er in Facebook-Nachrichten bedroht worden. Man würde wissen, wer der Beschwerdeführer sei und man habe ihn erkannt. Sie hätten 13 Personen erkannt und der Beschwerdeführer würde auch "drankommen". Die letzte Drohung in dieser Art habe er im März 2018 erhalten. Seinen Facebook-Account wolle der Beschwerdeführer deswegen aber nicht löschen. Diese Drohungen hätten mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nichts zu tun. Jemand habe den Beschwerdeführer fotografiert und dadurch sei er erkannt worden, als er 2018 bei einer Demonstration in Österreich gewesen sei. Aber genaueres wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass es für eine Rückkehr in die Türkei zu gefährlich sei und er festgenommen werden könne. Auch der kurdische Verein in Österreich, den der Beschwerdeführer besuche, habe ihm von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten.
Der Beschwerdeführer sei von Juni 2018 bis zum 16.01.2019 nicht in Österreich aufhältig gewesen. Er besuche einen kurdischen Verein, sei aber kein Mitglied dieses Vereines. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei leben. Er habe zu seinen Verwandten in der Türkei regelmäßig Kontakt.
Dieser verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 07.02.2019, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. Und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 [AsylG] nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Festgestellt wurde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab dem 01.02.2019 im Quartier, XXXX , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
In diesem Bescheid wurde vom BFA festgestellt, dass das Asylverfahren mit der Zahl 170211572 - Außenstelle Niederösterreich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
In dieser Entscheidung sei auch der Refoulement Sachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden.
Die Begründungen im ersten Asylverfahren seien als unglaubwürdig erachtet worden.
Im neuen Antrag auf internationalen Schutz habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vor ca. 20 Tagen mehrere Facebook-Nachrichten von diversen unbekannten Personen erhalten hätte. Eine dem Beschwerdeführer unbekannte Frau hätte den Beschwerdeführer mit dem Ermorden bedroht und ihm gesagt, dass er auf einer Liste stehen würde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.02.2019 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vor ca. zehn Monaten auf Facebook diverse Drohnachrichten erhalten habe. Man würde wissen, wer der Beschwerdeführer sei. Jene nach Nachrichten seien dem Beschwerdeführer erst im Zuge seines Aufenthaltes in der Schweiz vor ungefähr zwei Monaten aufgefallen. Der Beschwerdeführer wolle aus diesem Grund aber seinen Facebook Account nach wie vor nicht löschen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei festgenommen und für ca. sechs Jahre inhaftiert worden. Agenten hätten den Beschwerdeführer bei der Polizei gemeldet und würde er nun Angst haben, ebenfalls festgenommen zu werden. Am Ende habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er während einer Demonstration in Österreich im März 2018 fotografiert worden sei.
Vom BFA könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da seine Angaben weiterhin keinen glaubhaften Kern aufweisen würden und auf sein vorheriges Vorbringen aufbauen würden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche somit nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2019 von Deutschland erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben gelegentlich einen kurdischen Verein zu besuchen, jedoch kein Mitglied dieses Vereines zu sein.
Es hätten keine besonderen Integrationsmerkmale in Österreich festgestellt werden können. Unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 MRK erkannt werden.
Das BFA traf sodann im angefochtenen Bescheid nachfolgend wörtlich wiedergegebene Feststellungen zur Lage in der Türkei:
"1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 28.1.2019, Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) zur Menschenrechtslage und der Situation der Opposition (relevant für die Abschnitte 4.Rechtsschutz/Justizwesen, 11. Allgemeine Menschenrechtslage und 13.1.Opposition)
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hat am 24.1.2019 eine Resolution [Nr.2260] zur weiterhin besorgniserregenden Lage der Demokratie, sowie zur Verschlechterung der Situation der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verabschiedet. Mit Sorge sieht PACE die Aufhebung der Immunität von über 154 Parlamentariern, wovon die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) unverhältnismäßig stark betroffen ist; die Auswirkungen der, während des Ausnahmezustandes zwischen Juli 2016 und Juli 2018 erlassenen Notstandsdekrete auf die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Medien und die lokale Demokratie;
die Verfassungsreformen von 2017; die übereilte Durchführung der vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juni 2018 und die, diesen unmittelbar vorausgegangene, Wahlrechtsreform. Die Meinungsfreiheit steht laut PACE vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 und 301 des Strafgesetzbuches.
In diesem Zusammenhang bringt die Versammlung ihre Besorgnis über die Inhaftierung von oppositionellen Parlamentariern, einschließlich des ehemaligen Co-Vorsitzenden der HDP Selahattin Demirtas, zum Ausdruck. Laut PACE diente die wiederholte Haftverlängerung für Demirtas, gerade während der entscheidenden Kampagnen zum Verfassungsreferendum und den Präsidentschaftswahlen, dem Zweck den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Enttäuschend und besorgniserregend ist hierbei die Behauptung von Staatspräsident Erdogan, wonach die Türkei trotz der Verpflichtung, Gerichtsurteile gemäß Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention umzusetzen, im Fall von Herrn Demirtas nicht an das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden sei, das dessen sofortige Freilassung eingemahnt hat. PACE ist daher der Ansicht, dass diese Entwicklungen in Summe die Fähigkeit der Oppositionspolitiker, ihre Rechte auszuüben und ihre demokratischen Rollen innerhalb und außerhalb des Parlaments zu erfüllen, zunehmend verringern, behindern oder untergraben. Zudem sind gemäß PACE die Rechte von Oppositionspolitikern auf lokaler Ebene eingeschränkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Kurdenfrage, nämlich infolge des Austauschs von über 90 gewählten Bürgermeistern der HDP oder ihrer Schwesterpartei durch von der Regierung ernannte Treuhänder, unter Verstoß gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung. Dies habe das Funktionieren der lokalen Demokratie, insbesondere im Südosten der Türkei, ernsthaft beeinträchtigt. Die Situation der Oppositionspolitiker hat sich in einem Kontext verschlechtert, der durch kontinuierliche restriktive Maßnahmen der Behörden gekennzeichnet ist, um insbesondere Journalisten, Richter, Staatsanwälte, Anwälte, Wissenschaftler und andere abweichende Stimmen zum Schweigen zu bringen (PACE 24.1.2018).
Quellen:
• PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425lang=en, Zugriff 28.1.2019
Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (9.7.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018).
Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen "Volksbündnis", verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative Iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018).
Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit "Rechtskraft" zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).
Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen
457. 425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). [siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen,
5. Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung]
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.9.2018
• AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.9.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018
• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (10.2.2017):More than 38,000 FETÖ-linked persons remanded, convicted in Turkey: Minister, http://www.hurriyetdailynews.com/more-than-38-000-feto-linked-persons-remanded-convicted-in-turkey-minister-127098, Zugriff 21.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238nID=112061NewsCatID=338, Zugriff 19.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 19.9.2018
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 20.9.2018
• OSCE - Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 19.9.2018
• OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017):
INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey - Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions,
https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.9.2018
• OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Presidential and Parliamentary Elections - 24.6.2018,
https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 19.9.2018
• SCF - Stockholm Center for Freedom (7.9.2019): Turkish gov't investigates 612,347 people over 'armed terror organization' links in 2 years,
https://stockholmcf.org/turkish-govt-investigates-612347-people-over-armed-terror-organization-links-in-2-years/, Zugriff 21.9.2018
• TP - Turkey Purge (29.8.2018): Turkey's post-coup crackdown, https://turkeypurge.com/, Zugriff 10.10.2018
• TP - Turkey Purge (10.9.2018): 612,437 people faced terror investigations in Turkey in past 2 years: gov't, https://turkeypurge.com/612437-people-faced-terror-investigations-in-turkey-in-past-2-years-govt, Zugriff 21.9.2018
• ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.9.2018
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018). Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 3.8.2018).
Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van - ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018).
1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden vom 2. bis 3. Juli 2015 und 11. Juni 2017 im Rahmen von Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen "neutralisiert" (OHCHR 3.2018). Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren (EC 17.4.2018).
Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten "Gülen-Bewegung", die nur in der Türkei unter der Bezeichnung "FETÖ" als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen (AA 10.10.2018a).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• AA - Auswärtiges Amt (10.10.2018a): Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 9.10.2018
• BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.10.2018): Türkei - Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 9.10.2018
• CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH (2016)39], https://www.ecoi.net/en/file/local/1268258/1226_1481027159_commdh-2016-39-en.pdf, Zugriff 19.9.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018
• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.9.2018): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 19.9.2018
• MMP - Mixed Migration Platform (1.2018): Mixed Migration Monthly Summery,
http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2018/05/ms-me-1801.pdf, Zugriff 20.9.2018
• OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, März 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 20.9.2018
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2016): Türkei:
Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tur-sicherheitslage-suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017
3. a. Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Wohl kaum eine Person ist in der Türkei so umstritten wie Fethullah Gülen, ein muslimischer Prediger und als solcher charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war. Von seinen Gegnern wird Gülen als Bedrohung der staatlichen Ordnung der Republik Türkei bezeichnet (bpb 1.9.2014). Die Gülen-Bewegung (türk.: Hizmet) definiert sich selbst als "eine weltweite zivile Initiative, die in der geistigen und humanistischen Tradition des Islam verwurzelt ist und von den Ideen und dem Aktivismus des Herrn Fethullah Gülen inspiriert ist" (GM o.D.). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet. Er fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen [zahlreiche hiervon wurden geschlossen] rund um den Globus. In der Türkei soll es möglicherweise Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete Erdogans, als letzterer die Macht übernahm. Erdogan nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016), der im Dezember 2013 eskalierte, als angeblich Gülen nahestehende Staatsanwälte gegen vier Minister der Regierung des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan Ermittlungen wegen Korruption einleiteten. In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014).
Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdogan, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ (Fethullah Terror Organisation/ Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die türkischen Behörden, von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die USA, wo Gülen im selbstgewählten Exil lebt, dessen Auslieferung (PACE 15.12.2016).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks, stellte am 7.10.2016 zum vermeintlichen terroristischen Charakter der Gülen-Bewegung fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Er betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation, nämlich zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne jedoch etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Muižnieks forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016).
Die EU stuft die Bewegung des in den USA lebenden türkischen Predigers Fethullah Gülen weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse schon "substanzielle" Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017).
Besonders besorgniserregend ist, dass auch Angehörige von Verdächtigen direkt oder indirekt von einer Reihe von Maßnahmen betroffen waren, darunter die Entlassung aus der öffentlichen Verwaltung und die Beschlagnahme oder Löschung von Pässen (EC 17.4.2018).
Gülen-Anhänger werden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt. Zusätzlich können sie noch wegen Terrorfinanzierung, Leitung bestimmter Gruppierungen, als Imame der Armee, Polizei, usw. angeklagt werden. Die Höchststrafe ist lebenslänglich. Mehrere Delikte (z.B. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Finanzierung, Mord, etc.) können gleichzeitig angeklagt werden, eventuell verhängte Freiheitsstrafen werden zusammengerechnet (VB 26.9.2018).
Für die Evidenz einer Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung genügen u. a. schon der Besuch eines Kindes an einer der Organisation angeschlossenen Schule, die Einzahlung von Geldern in eine der Organisation angeschlossenen Bank, i.e. die Asya-Bank oder der Besitz des mobilen Messenger-Dienstes "ByLock" (EC 17.4.2018, NYT 13.4.2017); der Besitz einer 1-US-Dollar-Banknote der F-Serie (als geheimes Erkennungszeichen), die Anstellung an einer mit der Gülen-Bewegung (ehemals) verbundenen Institution - z.B. einer Universität oder einem Krankenhaus; das Abonnieren der [vormaligen] Gülen-Zeitung "Zaman" oder der Besitz von Gülens Büchern (NYT 13.4.2017; vgl. taz.gazete 9.2.2018).
Ende November 2017 gab Innenminister Süleyman Soylu bekannt, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden (TM 27.11.2017). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 entschied das Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdächtige in Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, denen vorgeworfen wurde, die verschlüsselte Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein (Anadolu 24.9.2018).
Das Oberste Berufungsgericht entschied, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers Bank Asya waren, die mit der Gülen-Bewegung verbunden war (TM 30.5.2018).
Laut Innenminister Süleyman Soylu wurden zwischen Juli 2016 und April 2018 77.000 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert. 2017 wurden 20.478 Personen verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, in den ersten drei Monaten des Jahres 2018 weitere 2.706 Personen (SCF 28.4.2018). Türkische Staatsanwälte haben laut Justizministerium [Stand Juni 2018] seit dem Putsch gegen
203. 518 Personen wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung ermittelt. Demnach wird derzeit 83.722 Anhängern der Gülen-Bewegung der Prozess gemacht und 16.195 befinden sich in Untersuchungshaft. Insgesamt 34.926 Anhänger der Gülen-Bewegung wurden verurteilt, davon 12.617 zu Gefängnisstrafen, während der Rest gegen Kaution frei kam. Insgesamt wurden 13.992 Angeklagte von den Gerichten freigesprochen (SCF 20.6.2018). Mitte Juli 2018 gab Ömer Faruk Aydiner, stellvertretender Unterstaatssekretär im Verteidigungsministerium, bekannt, dass bisher gegen 445.000 Personen Untersuchungen wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung durchgeführt wurden (TP 2.9.2018). [zu Verurteilungen siehe:
Präsident Erdogan hatte Ende September 2018 angekündigt, der türkische Geheimdienst werde "Überseeoperationen" gegen Unterstützer Gülens starten. Laut offiziellen Angaben wurden seit dem gescheiterten Putschversuch 80 türkische Staatsbürger in 18 Ländern festgenommen. So wurde z. B. am 28.4.2018 in Aserbaidschan die Ehefrau eines Geschäftsmanns entführt und nach Istanbul verschleppt. Im März 2018 entführten türkische Geheimagenten sechs Männer aus dem Kosovo und brachten sie in einem Privatjet in die Türkei (Standard 3.10.2018, vgl. NYT 5.4.2018).
Quellen:
• Anadolu (24.9.2018): Turkey: Over 20 FETO suspects arrested in Istanbul,
https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-over-20-feto-suspects-arrested-in-istanbul/126289, Zugriff 24.9.2018
• BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want? http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 20.9.2018
• bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 20.9.2018
• bpb - Bundeszentrale für politische Bildung. Dohrn, Kristina (27.2.2017): Aus Politik und Zeitgeschichte - Türkei: DIE GÜLEN-BEWEGUNG - Entstehung und Entwicklung eines muslimischen Netzwerks,
http://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/ApuZ_2017-09-10_online.pdf, Zugriff 20.9.2018
• CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH(2016)35],
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 20.9.2018
• DS - Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen's order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 21.9.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018
• GM - Gülen Movement (o.D.): What is the Gülen Movement, http://www.gulenmovement.us/gulen-movement/what-is-the-gulen-movement, Zugriff 20.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238nID=99762NewsCatID=338, Zugriff 20.9.2018
• NYT - New York Times (13.4.2017): Inside Turkey's Purge, https://www.nytimes.com/2017/04/13/magazine/inside-turkeys-purge.html, Zugriff 24.9.2018
• NYT - New York Times (5.4.2018): Turkish Secret Agents Seized 80 People in 18 Countries, Official Says, https://www.nytimes.com/2018/04/05/world/europe/turkey-coup-arrests-extraditions.html?module=inline, Zugriff 9.10.2018
• PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol (2016) 18rev],
http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 20.9.2018
• Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation,
https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation, Zugriff 20.9.2018
• Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei#, Zugriff 20.9.2018
• Der Standard (3.10.2018): Polizeieinsatz vor Haus des Erdogan-Gegners Gülen in Pennsylvania, https://derstandard.at/2000088624065/Polizeieinsatz-vor-Haus-des-Erdogan-Gegners-Guelen-in-Pennsylvania, Zugriff 9.10.2018
• SCF - Stockholm Center for Freedom (28.4.2018): Turkish gov't jailed 77,081 people since controversial coup attempt in 2016 over alleged links to Gülen movement, https://stockholmcf.org/turkish-govt-jailed-77081-people-since-controversial-coup-attempt-in-2016-over-alleged-links-to-gulen-movement/, Zugriff 21.9.2018
• SCF - Stockholm Center for Freedom (20.6.2018): Turkish gov't investigates 203,518 people over links to Gülen movement thus far, https://stockholmcf.org/turkish-govt-investigates-203518-people-over-links-to-gulen-movement-thus-far/, Zugriff 21.9.2018
• taz.gazete (9.2.2018): 7 Jahre Knast wegen 1 Dollar, https://gazete.taz.de/article/?article=!5483559, Zugriff 18.10.2018
• TM - Turkish Minute (27.11.2017): Turkey detains close to 6,000 over Gülen links in last two months, https://www.turkishminute.com/2017/11/27/turkey-detains-close-to-6000-over-gulen-links-in-last-two-months/, Zugriff 21.9.2018
• TM - (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya customers over alleged Gülen links, https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59-bank-asya-customers-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 21.9.2018
• TP - Turkey Purge (2.9.2018): 445,000 people in Turkey faced investigation over Gulen links so far: ministry, https://turkeypurge.com/445000-people-in-turkey-faced-investigation-over-gulen-links-so-far-ministry, Zugrif 21.9.2018
• VB -Verbindunsbeamter (VB) des BM.I für die Türkei (26.9.2018):
Auskunft des VB per Mail
3. b. Terroristische Gruppierungen: PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten:
mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80% der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.9.2015).
Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei bzw. Aufstandsbewegung PKK war ursprünglich u.a. gegen die regionale Rückständigkeit im Südosten der Türkei gerichtet (inkl. des fortbestehenden kurdischen Feudalsystems) und verwandelte sich erst in den späten 1980er Jahren in einen Kampf um kulturelle Rechte, regionale Unabhängigkeit bzw. de facto Sezession. Gegenwärtig ist offiziell eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei das Ziel. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 forderte der Konflikt über 40.000 militärische und zivile Opfer. Die PKK ist in der Türkei verboten und wird auch von USA und EU als terroristische Organisation eingestuft. Sie agiert v.a. im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (ÖB 10.2017).
1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015).
2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess" (keine offiziellen Verhandlungen), das hieß Direktgespräche des türkischen Nachrichtendienstes MIT mit PKK-Chef Öcalan, wobei HDP-Politiker als Vermittler fungierten. Der Erfolg der HDP bei den Juni-Wahlen 2015 führte zu Kontroversen zwischen der PKK und der HDP betreffend der Frage, wem dieser Erfolg geschuldet sei (ÖB 10.2017).
Der von der PKK gegenüber dem türkischen Staat angebotene Gewaltverzicht wurde im Sommer 2015 zurückgenommen. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Die türkische Regierung tat dies ihrerseits nach deutlich intensivierten Kampfhandlungen der PKK am 28.7.2015. Mitte August 2015 rief die PKK in zahlreichen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung die "Selbstverwaltung" aus, da sie nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen (BMI-D 6.2016).
Türkische Sicherheitskräfte erklärten, allein zwischen Ende Juli und September 2015 mehr als 1.000 PKK-Kämpfer getötet zu haben. Aktionen der PKK sollen im selben Zeitraum mindestens 113 Sicherheitskräfte das Leben gekostet haben (bpb 10.4.2018).
Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den süd-ostanatolischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit hielten zwar an, erreichten jedoch nicht die Intensität des Jahres 2016. Eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und dem türkischen Staat erscheint gegenwärtig unwahrscheinlich (BMIBH 7.2018). Die Regierung lehnt jegliche Verhandlungen mit der PKK bis zu deren völligen Entwaffnung ab (BBC 4.11.2016). Staatspräsident Erdogan verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016).
Quellen:
• BMI-D - Bundesministerium des Innern (Deutschland) (6.2016):
Verfassungsschutzbericht 2015,
https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 22.2.2018
• BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2018): Verfassungsschutzbericht 2017, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2017.pdf, Zugriff 22.8.2018
• bpb- Bundeszentrale für politische Bildung (10.4.2018):
Militärisch unlösbar - Die jüngste Eskalation im Konflikt zwischen Kurden und dem türkischen Staat, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/257585/militaerisch-unloesbar, Zugriff 22.8.2018
• BBC News (4.11.2016): Who are Kurdistan Workers' Party (PKK) rebels? http://www.bbc.com/news/world-europe-20971100, Zugirff 22.2.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (9.6.2016): Turkish PM says 'nothing to discuss' with PKK after attacks, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-pm-says-nothing-to-discuss-with-pkk-after-attacks-.aspx?pageID=238nID=100295NewsCatID=338, Zugriff 22.2.2018
• PW - Planet Wissen (21.1.2015): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer?
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Seufer, Günter (10.09.2015): Band zwischen Türken und Kurden droht zu zerreißen, http://www.swp-berlin.org/de/publikationen/kurz-gesagt/das-band-zwischen-tuerken-und-kurden-droht-zu-zerreissen.html, Zugriff 22.2.2018
3. c. Terroristische Gruppierungen: TAK - Teyrêbazên Azadiya Kurdistan - (Freiheitsfalken Kurdistans)
Die Einschätzungen hinsichtlich der Eigenständigkeit der TAK divergieren beträchtlich. Während außerhalb der Türkei die TAK mitunter als eigenständige Organisation angesehen wird oder zumindest deren Stellung als unklar gilt, betrachten die türkischen Behörden die TAK als Teil der PKK. So es der PKK opportun scheint, werden laut türkischer Polizei Anschläge unter dem Namen TAK verübt (TNP o.D.; TRAC 2018). Sicherheitskreise sagen, die TAK agiere auf eigene Faust, dennoch habe die PKK die Gruppierung nie verstoßen. Es fällt auf, dass die TAK sich mit Angriffen zurückhielt, als PKK-Anführer Abdullah Öcalan 2013 einen Waffenstillstand im Konflikt mit den türkischen Sicherheitskräften verkündete. Außerdem bekennt sich die TAK noch heute zu Öcalan. Sicherheitsexperten halten es für denkbar, PKK und TAK hätten eine Arbeitsteilung vereinbart: Die TAK verübt schwere Anschläge, die PKK bleibt im Hintergrund und kann sich weiter als politischer Ansprechpartner präsentieren. Als der von Öcalan ausgerufene Waffenstillstand 2015 zusammenbrach, wurde auch die TAK wieder aktiv (Tagesspiegel 13.12.2016).
Die TAK gilt als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operiert die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).
Im Zuge der Eskalation des Kurdenkonflikts seit Sommer 2015 kam es am 23.12.2015 zu einem Anschlag der TAK auf den Istanbuler Flughafen "Sabiha Gökcen", bei dem eine Person ums Leben kam (TS 26.12.2015). In einer Erklärung kündigte die TAK den Beginn einer neuen Kampfinitiative an. Bislang hätte man aus Verantwortung und Loyalität gegenüber Öcalan auf Aktionen verzichtet. Aufgrund des totalen Krieges des AKP-Regimes gegen das kurdische Volk werde die TAK den Krieg auf die ganze Türkei ausweiten. Hierbei betonte die TAK ihre Unabhängigkeit von der PKK und anderen Organisationen, die sie angesichts der Vorgangsweise des türkischen Staates als zu humanistisch betrachtet (ANF 31.12.2015, vgl. AM 4.1.2016).
Am 17.2.2016 bekannte sich die TAK zu dem Anschlag auf einen Militärkonvoi in Ankara in unmittelbarer Nähe zum Hauptquartier der türkischen Streitkräfte, bei dem 29 Personen starben, dem weitere Anschläge am 13.3.2016 in Ankara am zentralen Kizilay-Platz mit 38 Toten sowie am 7.6.2016 auf einen Polizeibus in Istanbul mit zwölf Opfern folgten (SD 29.6.2016). Bei zwei Bombenexplosionen vor dem Besiktas-Fußballstadion und im nahen Maçka-Park wurden am 10.12.2016 über 40 Menschen getötet, die meisten von ihnen Polizisten (HDN 12.12.2016, vgl. Anadolu 12.12.2016). Mit den Anschlägen hat die TAK nach eigenen Angaben auf die Gefangenschaft des PKK-Anführers Abdullah Öcalan und die türkischen Militäroperationen vor allem im Südosten des Landes aufmerksam machen wollen (TS 11.12.2016; vgl. Rudaw 11.12.2016).
Die TAK übernahm die Verantwortung für einen Anschlag am 5.1.2017 in Izmir, der auf ein Gerichtsgebäude abzielte. Ein Polizist und ein Mitarbeiter des Gerichtsgebäudes wurden bei einer Schießerei getötet. Die Terroristen wurden von Polizisten bei einem Schusswechsel nach der Detonation einer Autobombe am Eingang des Gerichtsgebäudes getötet (DS 11.1.2017). [Ansonsten gab es seit Ende 2016 keine nennenswerten Anschläge.]
Die TAK, welche seit 2006 auf der EU-Liste der terroristischen Organisationen verzeichnet ist, kündigte am 6.6.2017 an, ihren Kampf in der Türkei zu intensivieren. So erklärte die TAK, alle Metropolen und Tourismusgebiete in der Türkei zu potenziellen Anschlagsgebieten (BMIBH 7.2018, vgl. TAK 21.1.2018).
Quellen:
• Anadolu Agency (12.12.2016): Death toll in Istanbul terror attack rises to 44,
http://aa.com.tr/en/todays-headlines/death-toll-in-istanbul-terror-attack-rises-to-44/703825, Zugriff 22.8.2018
• AM - Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html Zugriff 22.8.2018 [Dzt. auf der Website nicht mehr abrufbar, jedoch im Quellenordner des LIB einsehbar]
• AM - Al Monitor (4.1.2016): Is Turkey heading to partition? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/01/turkey-clashes-pkk-losing-kurdish-minds-and-hearts.html, Zugriff 22.8.2018 [Dzt. auf der Website nicht mehr abrufbar, jedoch im Quellenordner des LIB einsehbar]
• ANF (Ajansa Nûçeyan a Firatê) News (31.12.2015): TAK: We aren't dependent on PKK, our actions will spread, http://anfenglish.com/kurdistan/tak-we-aren-t-dependent-on-pkk-our-actions-will-spread, Zugriff 22.8.2018
• BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2018): Verfassungsschutzbericht 2017, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2017.pdf, Zugriff 22.8.2018
• DS - Daily Sabah (11.1.2017): PKK's suicide team TAK claims responsibility for the Izmir terror attack, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/01/11/pkks-suicide-team-tak-claims-responsibility-for-the-izmir-terror-attack, Zugriff 22.8.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (12.12.2016): Death toll rises to 44 in twin bombings in Istanbul,
http://www.hurriyetdailynews.com/death-toll-rises-to-41-in-twin-bombings-in-istanbul.aspx?pageID=238nID=107176NewsCatID=341, Zugriff 22.8.2018
• Rudaw (11.12.2016): TAK claims responsibility for Istanbul bombings, http://rudaw.net/english/middleeast/turkey/111220163, Zugriff 22.8.2018
• SD - Süddeutsche Zeitung (29.6.2016): Chronologie des Terrors in der Türkei,
http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suru-1.3316595, Zugriff 22.8.2018
• TA - Tagesanzeiger (26.12.2015): Militante Kurden bekennen sich zu Explosion in Istanbul,
https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/europa/Militante-Kurden-bekennen-sich-zu-Explosion-in-Istanbul/story/18010565, Zugriff 22.8.2018
• TAK - TeyrêBazên Azadîya Kurdistan (21.1.2018): To The Press And The Public Opinion, http://www.teyrenbaz.net/EN_Bildiri.html, Zugriff 22.8.2018
• Der Tagesspiegel (13.12.2016): Terror für Öcalan, https://www.pressreader.com/germany/der-tagesspiegel/20161213/281573765330887, Zugriff 22.8.2018
• TNP - Turkish National Police (o.D.): PKK, Structure of the Terrorist Organization,
https://www.egm.gov.tr/EN/Pages/pkk_structure_of_the_terrorist_organization.aspx, Zugriff 22.8.2018
• TRAC - Terrorism Research Analysis Consortium (2018): Kurdistan Freedom Hawks (TAK),
https://www.trackingterrorism.org/group/kurdistan-freedom-hawks-tak, Zugriff 22.8.2018
• TS - tagesschau.de (11.12.2016): Bekennerschreiben von PKK-Splittergruppe,
http://www.tagesschau.de/ausland/istanbul-anschlag-139.html, Zugriff 22.8.2018
3. d. Terroristische Gruppierungen: MLKP - Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)
Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden. Ideologisch bekennt sie sich zum revolutionären Marxismus-Leninismus und strebt unter der Errichtung der "Diktatur des Proletariats" die Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung einer sozialistischen (kommunistischen) Gesellschaftsordnung in der Türkei an. Die MLKP sieht nach eigener Aussage: "Aktionen von revolutionärer Gruppen- und Massengewalt gegen die konterrevolutionäre Gewalt [als] gerechtfertigte und wirkungsvolle Mittel des politischen Kampfes" (BMIBH 7.2018, vgl. MLKP o.D.).
In jüngster Zeit lagen keine Meldungen über bewaffnete Aktionen der MLKP in der Türkei vor. Die MLKP schickt angeblich seit 2012 Freiwillige nach Syrien, um in den kurdisch dominierten Volksschutzeinheiten (YPG) zu kämpfen. MLKP-Kämpfer haben sich auch den Formationen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen, die im Nordirak zur Verteidigung der jesidischen Minderheit von Sinjar [Shingal] kämpften. Mitglieder der MLKP haben sich auf Seiten der kurdischen YPG an den Kämpfen gegen den sog. Islamischen Staat in Syrien beteiligt (revolvy o.D., vgl. ANF 26.6.2016).
Fallweise kommt es zu Verhaftungen von regierungskritischen Journalisten, denen eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der MLKP vorgeworfen wird. So wurde im April 2018 der deutsch-türkische Journalist Adil Demirci wegen Mitgliedschaft in der MLKP verhaftet, begründet mit der Teilnahme Demircis an den Beerdigungen von drei Mitgliedern der MLKP in den Jahren 2013, 2014 und 2015. Die MLKP-Mitglieder waren Soldaten, die aufseiten der kurdischen Miliz YPG in Syrien gegen den sogenannten Islamischen Staat gekämpft hatten (FR 20.4.2018). Dem 2017 verhafteten und mittlerweile freigekommenen deutsch-türkischen Journalisten, Deniz Yücel, wurde ebenfalls die Mitgliedschaft in der MLKP vorgeworfen (DerWesten 27.6.2018) ebenso wie der deutsch-türkischen Journalisten, Mesale Tolu, die 2017 zunächst festgenommen, und über die infolge ein Ausreiseverbot verhängt wurde, das im August 2018 aufgehoben wurde (SCF 20.8.2018).
Quellen:
• ANF News (26.6.2016): MLKP fighter Raperin Dicle falls during Manbij operation,
https://anfenglish.com/kurdistan/mlkp-fighter-raperin-dicle-falls-during-manbij-operation, Zugriff 22.8.2018
• BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2018): Verfassungsschutzbericht 2017, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2017.pdf, Zugriff 22.8.2018
• DerWesten (27.6.2018): Deutsche Sängerin in Türkei in Untersuchungshaft genommen,
https://www.derwesten.de/politik/deutsche-saengerin-in-tuerkei-in-untersuchungshaft-genommen-id214700085.html, Zugriff 22.8.2018)
• FR - Frankfurter Rundschau (20.4.2018): "Das ist unerträglich", http://www.fr.de/politik/u-haft-in-der-tuerkei-das-ist-unertraeglich-a-1490872, Zugriff 22.8.2018
• MLKP - Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei (o.D.):
über uns http://mlkp.info/index.php?kategori=1037Wer_wir_sind, Zugriff 22.8.2018
• revolvy (o.D.): Marxist-Leninist Communist Party (Turkey), https://www.revolvy.com/page/Marxist%E2%80%93Leninist-Communist-Party-%28Turkey%29, Zugriff 22.8.2018
• SCF - Stockholm Center for Freedom (20.8.2018): Turkish court lifts travel ban for Turkish-German journalist Mesale Tolu, https://stockholmcf.org/turkish-court-lifts-travel-ban-for-german-journalist-mesale-tolu/, Zugriff 22.8.2018
a. Terroristische Gruppierungen: DHKP-C - Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) spricht sich für eine revolutionäre Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei aus. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Ihr Ziel, die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft in der Türkei, ist laut Parteiprogramm der DHKP-C nicht durch Wahlen zu erreichen, sondern ausschließlich durch den "bewaffneten Volkskampf" unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2018).
Die DHKP-C hat ihre terroristischen Aktivitäten in der Türkei im Jahr 2017 zwar fortgesetzt, jedoch ging das Ausmaß im Vergleich zum Vorjahr erneut zurück. Die seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 weiterhin verschärfte Sicherheitslage in der Türkei und die damit verbundenen umfangreichen staatlichen Maßnahmen hatten unmittelbare Auswirkungen auf die DHKP-C, etwa durch die Festnahme von Mitgliedern (BMIBH 7.2018). So wurden im Jänner 2018 sieben mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C in Istanbul verhaftet (Anadolu 9.1.2018). Zudem wurde Anfang 2017 bekannt, dass Mitglieder der DHKP-C bei einem Luftangriff des türkischen Militärs getötet wurden (BMIBH 7.2018).
Quellen:
• Anadolu (9.1.2018): Turkish police arrest 7 far-left terror suspects,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-police-arrest-7-far-left-terror-suspects/1025925, Zugriff 21.8.2018
• BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2018): Verfassungsschutzbericht 2017, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2017.pdf, Zugriff 21.8.2018
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 "Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte", HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 3.8.2018).
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: Der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte), und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danistay), der Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyusmazlik Mahkemesi). Die Staatssicherheitsgerichte (Devlet Güvenlik Mahkemeleri-DGM) wurden im Zuge der Reformen für die EU-Beitrittsverhandlungen 2004 abgeschafft und die laufenden Fälle an die Großen Strafkammern (Agir Ceza Mahkemeleri) abgegeben (ÖB 10.2017).
Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch 2016. Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vgl. AI 22.2.2018).
Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, welche die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Im Gegenteil, Verfassungsänderungen in Bezug auf den Rat der Richter und Staatsanwälte haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Bedenken hinsichtlich des Fehlens objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und im Voraus festgelegter Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten Rechnung zu tragen (EC 17.4.2018).
Obwohl Richter immer noch gelegentlich gegen die Interessen der Regierung entscheiden, hat die Ernennung Tausender neuer, der Regierung gegenüber loyaler Richter, die bei einem Urteil gegen die Exekutive in bedeutenden Gerichtsfällen mit potenziellen beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben, die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei stark geschwächt. Gleiches gilt für die Auswirkungen der laufenden Säuberung insgesamt. Diese Entwicklung setzte zwar schon weit vor dem Putschversuch im Juli 2016 ein, verstärkte sich aber bis Ende 2017 angesichts der Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten. In hochkarätigen Fällen werden Richter und Gerichtsverfahren transferiert, so dass das Gericht der Position der Regierung wohlgesonnen ist. Eine langfristige Erosion der Garantie für ordnungsgemäße Verfahren hat sich im Ausnahmezustand beschleunigt. Antiterroranschuldigungen, die seit dem Putschversuch erhoben werden, beruhen oft auf sehr schwachen Indizienbeweisen, geheimen Zeugenaussagen oder einer sich ständig erweiternden Schuldvermutung durch die Festlegung neuer Verbindungspunkte. In vielen Fällen wurden Rechtsanwälte, die die Angeklagten wegen Terrorismusdelikten verteidigen, selbst verhaftet. Längere Untersuchungshaft ist zur Routine geworden (FH 1.2018).
Insgesamt wurden seit dem Putschversuch über 4.000 Richter und Staatsanwälte aus ihren Ämtern entlassen, von denen 454 später vom HSK wieder in ihre Ämter eingesetzt wurden. Gegenwärtig gibt es über 4.000 Richter und Staatsanwälte, gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden (Entlassung oder Suspendierung). Richter und Staatsanwälte, die sich in Untersuchungshaft befanden, blieben im Durchschnitt mehr als ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert (EC 17.4.2018).
Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), eine unabhängige Vereinigung der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vgl. AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).
Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Im Januar 2018 entschied das Verfassungsgericht im Fall von zwei Journalisten, dass sie durch ihre Untersuchungshaft in ihren Grundrechten verletzt seien und aus der Haft zu entlassen seien. Die mit dem Fall befassten ordentlichen Gerichte weigerten sich jedoch, diese verbindliche Entscheidung umzusetzen (AA 3.8.2018).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der PKK oder ihrem zivilen Arm KCK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten (AA 3.8.2018).
Die maximale Untersuchungshaftdauer beträgt bei herkömmlichen Delikten je nach Schwere bis zu drei Jahre. Bei terroristischen Straftaten beträgt die maximale Untersuchungshaftdauer sieben Jahre (ÖB 10.2017).
Während des Ausnahmezustandes hat der Ministerrat mehr als 30 Dekrete erlassen, die nach der Verfassung "rechtskräftig" sind. Diese Notverordnungen betrafen die Einschränkung bestimmter bürgerlicher und politischer Rechte, der Ausweitung der Polizeibefugnisse und der Befugnisse der Staatsanwälte für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die massiven Entlassungen von Beamten und die Schließung von Körperschaften sowie die Liquidation ihres Vermögens durch den Staat. Sie betreffen zudem Schlüsselrechte im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbeistand und das Recht auf Schutz des Eigentums. Sie enthalten Änderungen für andere wichtige Rechtsmaterien, die auch nach dem Ausnahmezustand Wirkung zeigen werden, insbesondere in Bezug auf Eigentumsrechte, lokale Behörden, öffentliche Verwaltung und Telekommunikation. Die Dekrete werfen ernsthafte Fragen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen betreffend auf. Sie wurden vom Parlament nicht sorgfältig und wirksam geprüft und zudem verspätet verabschiedet. Folglich standen die Dekrete lange Zeit nicht der gerichtlichen Überprüfung offen, da die Verabschiedung durch das Parlament ein notwendiger Schritt vor jeder rechtlichen Anfechtung vor dem Verfassungsgericht ist. Keines der Dekrete war bisher Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (EC 17.4.2018).
Ein am 9.12.2016 von den Verfassungsrechtsexperten des Europarates - der Venedig-Kommission - verabschiedetes Gutachten kommt zum Schluss, dass die türkischen Behörden zwar "mit einer gefährlichen bewaffneten Verschwörung" konfrontiert waren und "gute Gründe" hatten, den Ausnahmezustand auszurufen, doch dass die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen über das hinausgingen, was gemäß der türkischen Verfassung und dem Völkerrecht zulässig ist. Obwohl die Bestimmungen der türkischen Verfassung zur Ausrufung des Ausnahmezustands in Einklang mit den europäischen Normen zu stehen scheinen, übte die Regierung ihre Notstandsbefugnisse mithilfe einer Anlassgesetzgebung aus. Etwa die Massenentlassungen zehntausender Beamter auf der Grundlage von den Notdekreten beigefügten Listen, erwecken stark den Anschein von Willkür. Der Begriff der Verbindung (zur Gülen-Bewegung) ist zu vage definiert, und selbst wenn Mitglieder des Gülen-Netzwerks an dem gescheiterten Staatsstreich beteiligt waren, sollte dieser Umstand nicht dazu verwendet werden, gegen alle Personen vorzugehen, die in der Vergangenheit mit dem Netz irgendwie in Kontakt standen (CoE-VC 9.12.2016).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, obwohl Anwaltsverbände und Rechtsvereinigungen geltend machten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und Maßnahmen der Regierung durch Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährdet hätten. Richter können den Zugang von Rechtsanwälten zu den Akten der Angeklagten während der Strafverfolgungsphase einschränken. Zwar haben Angeklagte das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, doch stellten Beobachter fest, dass die Gerichte es insbesondere in hochkarätigen Fällen verabsäumen, den Angeklagten diese Rechte auch einzuräumen (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung setzte auch ihre groß angelegte Entlassung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst fort. Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden insgesamt 115.158 Beamte, Richter und Staatsanwälte entlassen. Das breite Spektrum und der kollektive Charakter dieser Maßnahmen wirft ernsthafte Fragen im Hinblick auf die mangelnde Transparenz der Verwaltungsverfahren, die zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen, und die Unklarheit der Kriterien für die Bestimmung angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung und die persönliche Beteiligung am Putschversuch auf. Von den Entlassungen waren vor allem das Innen- und Bildungsministerium betroffen. Tausende von Polizeibeamten, Lehrern, Akademikern, Gesundheitspersonal und Angehörigen der Justiz gehören zu denen, die aus dem Amt entfernt wurden (EC 17.4.2018).
Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen, die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereinen und Firmen entgegenzunehmen (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017, vgl. EC 17.4.2018). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Bis zur Einsetzung der Kommission wurden 3.604 Personen per Dekret wieder ins Amt eingesetzt, während weitere 36.000 Wiedereinsetzungen nach einem unklaren und undurchsichtigen Verwaltungsverfahren in verschiedenen Institutionen erfolgten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch etwa 28.000 bei ihm eingegangene Beschwerden an die Berufungskommission weitergeleitet. Infolgedessen hat die Beschwerdekommission bis Anfang März 2018 insgesamt rund 107.000 Beschwerdeanträge erhalten. Die Urteilsverkündungen begannen im Dezember 2017. Bis Anfang März 2018 wurden insgesamt 6.400 Fälle untersucht, darunter 1.984 vorläufige Prüfungsentscheidungen zu Personen, die per Dekret wieder eingegliedert wurden. Die Beschwerdekommission hat über 4.400 Prüfungsentscheidungen getroffen. Von diesen waren 100 positiv und
4. 316 wurden abgelehnt. Es bedarf laut Europäischer Kommission einer größeren Transparenz der Arbeit der Beschwerdekommission und einer klaren Begründung für ihre Entscheidungen auf der Basis einer individuellen Prüfung jeder Akte nach ihren eigenen Gesichtspunkten (EC 17.4.2018).
Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht, welches u. a. die Straffreiheit von Zivilisten regelt, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Hierbei wurde
Artikel 121 des Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Kritiker befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste (FNS 31.12.2017; vgl. OHCHR 3.2018). Der türkische Justizminister bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).
288 Prozesse wurden landesweit wegen des Putschversuches durchgeführt, bei denen die Gerichte 180 Urteile gefällt haben. 636 Verdächtige erhielten eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, während 888 zu lebenslangen und 653 zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zu 20 Jahren verurteilt wurden. In den Prozessen wegen des Putschversuches wurden 1.552 Verdächtige freigesprochen, und in 595 Fällen wurde eine sog. Nichtverfolgungsentscheidung getroffen (SCF 20.6.2018, HDN 7.6.2018). So verhängte ein Gericht in Izmir gegen 104 der 280 Angeklagten wegen "versuchten Umsturzes der Verfassungsordnung" sogenannte "verschärfte" lebenslange Haftstrafen. 21 weitere Angeklagte wurden zu zwanzigjährigen Haftstrafen wegen der versuchten Ermordung von Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan verurteilt. 31 Angeklagte müssen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" für zehneinhalb Jahre in Haft. Alle Angeklagten seien frühere Angehörige des Militärs gewesen, darunter mehrere Generäle und ranghohe Offiziere (ZO 21.5.2018).
Per Dekret wurde Staatspräsident Erdogan im August 2017 ermächtigt, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AM 30.8.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 19.9.2018
• AM - Al Monitor (9.11.2016): AKP targets judicial independence in latest post-coup takedown,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/turkey-silenced-critical-judges.html, Zugriff 19.9.2018
• AM - Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 18.9.2018
• Bianet - BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutional-court-rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 18.9.2018
• CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (9.12.2016): Turkey had good reasons to declare the state of emergency but went too far with the emergency measures: Venice Commission, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=id=2449431Site=DCBackColorInternet=F5CA75BackColorIntranet=F5CA75BackColorLogged=A9BACEdirect=true, Zugriff 19.9.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018
• FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 19.9.2018
• FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum: 18. - 31. Dezember 2017), http://shop.freiheit.org/download/P2@727/126939/TB_2017-24.pdf, Zugriff 19.9.2018
• HB - Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft - ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-sieben-jahre-haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 18.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (8.8.2017): Turkish state of emergency commission receives over 38,000 appeals, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-state-of-emergency-commission-receives-over-38000-appeals-.aspx?pageID=238nID=116469NewsCatID=338, Zugriff 18.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (7.6.2018): Over 2,000 suspects given jail terms in Turkey coup trials: Ankara, http://www.hurriyetdailynews.com/over-2-000-suspects-given-jail-terms-in-turkey-coup-trials-ankara-132964, 21.9.2018
• PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol (2016) 18rev],
http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 19.9.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 19.9.2018
• SCF - Stockholm Center for Freedom (20.6.2018): Turkish gov't investigates 203,518 people over links to Gülen movement thus far, https://stockholmcf.org/turkish-govt-investigates-203518-people-over-links-to-gulen-movement-thus-far/, Zugriff 21.9.2018
• Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 19.9.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 19.9.2018
• ZO - Zeit Online (21.5.2018): Gericht verhängt mehr als 100 lebenslange Haftstrafen,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-05/tuerkei-militaerputsch-lebenslange-haft-putschisten, 21.9.2018
Die Polizei übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Auch das traditionelle Selbstverständnis der türkischen Armee als Hüterin der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, besonders des Laizismus und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus), ist in Frage gestellt (AA 3.8.2018).
Am 9.7.2018 erließ Staatspräsident Erdogan ein Dekret, das die Kompetenzen der Armee neu ordnet. Der türkische Generalstab wurde dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Oberste Militärrat wurde aufgelöst. Erdogan hat auch den Nationalen Sicherheitsrat und das Sekretariat für nationale Sicherheit der Türkei abgeschafft. Ihre Aufgaben werden vom Komitee für Sicherheit und Außenpolitik (Board of Security and Foreign Policy) übernommen, einem von neun beratenden Gremien, die dem Staatspräsidenten unterstehen. Ebenfalls per Dekret wird der Verteidigungsminister nun zum wichtigsten Entscheidungsträger für die Sicherheit. Landstreitkräfte, Marine- und Luftwaffenkommandos wurden dem Verteidigungsminister unterstellt. Der Präsident kann bei Bedarf direkt mit den Kommandeuren der Streitkräfte verhandeln und Befehle erteilen, die ohne weitere Genehmigung durch ein anderes Büro umgesetzt werden sollen. Hiermit soll die Schwäche der Sicherheitskommando-Kontrolle während des Putschversuchs in Zukunft vermieden werden (AM 17.7.2018).
Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MIT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MIT-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen (z.B. Journalist Can Dündar). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den MIT-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle April 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten. Seit September 2017 untersteht der türkische Nachrichtendienst MIT direkt dem Staatspräsidenten und nicht mehr dem Amt des Premierministers (ÖB 10.2017).
Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).
Vor dem Putschversuch im Juli 2016 hatte die Türkei 271.564 Polizisten und 166.002 Gendarmerie-Offiziere (einschließlich Wehrpflichtige). Nach dem Putschversuch wurden mehr als 18.000 Polizei- und Gendarmerieoffiziere suspendiert und mehr als 11.500 entlassen, während mehr als 9.000 inhaftiert blieben (EC 9.11.2016). Anfang Jänner 2017 wurden weitere 2.687 Polizisten entlassen (Independent 7.1.2017). Die Regierung ordnete am 8.7.2018 im letzten Notstandsdekret vor der Aufhebung des Ausnahmezustandes die Entlassung von 18.632 Staatsangestellten an, darunter fast 9.000 Polizisten wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen und Gruppen, die "gegen die nationale Sicherheit vorgehen", 3.077 Armeesoldaten, 1.949 Angehörige der Luftwaffe und 1.126 Angehörige der Seestreitkräfte (HDN 8.7.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• AM - Al Monitor (17.7.2018): Erdogan makes major security changes as he starts new term,
https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/07/turkey--revamping-national-security-apparatus.html, Zugriff 18.9.2018
• Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package,
http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 18.9.2018
• EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016)366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 18.9.2018
• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 18.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 18.9.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (8.7.2018): Over 18,500 Turkish public workers dismissed with new emergency state decree, http://www.hurriyetdailynews.com/over-18-500-turkish-public-workers-dismissed-with-new-emergency-state-decree-134290, Zugriff 18.9.2018
• Independent (7.1.2017): Turkey dismisses 6,000 police, civil servants and academics under emergency measures following coup, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/turkey-sacks-workers-emergency-measures-police-civil-servants-academics-a7514021.html, 18.9.2018
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 18.9.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
5.1. Dorfschützer/Sicherheitswachen
Die 1985 gegründeten Dorfschützer wurden ursprünglich als "Wald- oder Landwache" bezeichnet. Es handelt sich dabei um kurdisch-stämmige Zivilisten, welche die türkischen Sicherheitskräften auf dem Land unterstützen. Bald jedoch wurden sie benutzt, um den Streitkräften mit ihrem lokalen Wissen zu helfen, die PKK in den Bergen zu bekämpfen. Es gab zahlreiche Missbräuche, da viele ihre Macht nutzten, um persönliche Rechnungen zu begleichen. Nachdem der zweieinhalbjährige Waffenstillstand zwischen dem Staat und der PKK im Juli 2015 gescheitert war, hat die Regierung die Struktur der Dorfschützer grundlegend verändert. und die Rekrutierung für die Miliz und ihre Verbindungen zum Militär mit strukturellen Veränderungen in der Organisation verstärkt (Ahval 14.7.2018). Der Name wurde in "Sicherheitswachen" geändert und das Pensionsalter auf 45 Jahre herabgesetzt, um ältere Kämpfer durch jüngere zu ersetzen. Mehr als 18.000 Dorfschützer wurden pensioniert und 21.000 neue Sicherheitskräfte eingestellt (ICG 20.7.2017, vgl. Ahval 14.7.2018).
Das Generalkommando der Gendarmerie übernahm die Lieferung von Uniformen, Bewaffnung und Ausrüstung. Die Dorfschützer erhalten Tagegelder und ihre Gehälter wurden an die der Beamten gekoppelt. Sie erhielten zudem die Erlaubnis, auch außerhalb des Dienstes Waffen zu tragen. Das Innenministerium stellte neue Hochsicherheitsausweise aus und verteilte mehr als 1.500 Mobiltelefone. Die Wachposten sind auf dem neuesten Stand der Technik. Eine der kritischsten Änderungen ist jedoch die Gewährleistung des staatlichen Schutzes vor Strafverfolgung. Wenn es eine Strafanzeige gegen ein Mitglied der Dorfschützer gibt, zahlt das Büro des Provinzgouverneurs die Anwaltskosten. Das neue Gesetz eröffnet den Weg für die Dorfschützer, zur Berufsarmee befördert oder sogar Offiziere zu werden. Die in den letzten zwei Jahren neu geschaffene Organisation hat sich zu einer kurdischen regierungsfreundlichen paramilitärischen Einheit entwickelt, die neben dem türkischen Militär in den Städten sogar über die Grenzen hinweg in Syrien und im Irak operiert (Ahval 14.7.2018).
In der Vergangenheit wurden die Dorfschützer für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, wie Entführungen, Folter und der Konfiszierung von Eigentum (US DOS 13.4.2016, vgl. EC 17.4.2018).
Allein zwischen August 2016 und März 2017 wurden zehn dieser Milizionäre von der PKK wegen "Verrat und Kollaboration mit dem Feind" hingerichtet (bpb 10.4.2018). Zwischen April und Juli 2017 wurden weitere 15 Dorfschützer getötet (ICG 20.7.2017). Bei einem Angriff der PKK in der Nähe einer Militärbasis in der Provinz Siirt wurden Ende März 2018 sechs Dorfschützer getötet (DW 30.3.2018).
Quellen:
• Ahval (14.7.2018): Village guards' significant influence in elections in favor of Erdogan,
https://ahvalnews.com/turkey/village-guards-significant-influence-elections-favor-erdogan, Zugriff 23.8.2018
• DW - Deusche Welle (30.3.2018): Türkische Dorfschützer bei PKK-Angriff getötet,
https://www.dw.com/de/t%C3%Bcrkische-dorfsch%C3%Bctzer-bei-pkk-angriff-get%C3%B6tet/a-43192554, Zugriff 23.8.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 23.8.2018
• ICG - International Crisis Group (20.7.2017): Turkey's PKK Conflict Kills almost 3,000 in Two Years, https://ecoi3.ecoi.net/de/dokument/1404523.html, Zugriff 22.8.2018
• bpb- Bundeszentrale für politische Bildung (10.4.2018):
Militärisch unlösbar - Die jüngste Eskalation im Konflikt zwischen Kurden und dem türkischen Staat, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/257585/militaerisch-unloesbar, Zugriff 22.8.2018
• USDOS - US Department of State (13.8.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1001566.html, Zugriff 23.8.2018
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert. Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von Folterungen in Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden sind. Folter bleibt in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, in welchen Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen (ÖB 10/2017).
Die deutliche Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlung in amtlichen Haftanstalten während des Ausnahmezustands infolge des gescheiterten Militärputsches und während des Konflikts in Südost- und Ostanatolien nach Juli 2015, setzte sich auch 2017 fort, wenn auch in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch im Juli 2016 (IHD 6.4.2018, vgl. AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Die gleiche Tendenz zeigt sich bei den Vorwürfen zu Folter und anderer Misshandlungen von Häftlingen und Festgenommenen auf der Basis des Ausnahmezustandes. Bei Demonstrationen wurde von Sicherheitskräften Gewalt die gegen Personen angewendet wurden, die ihr Demonstrations- und Versammlungsrecht ausübten, die das Ausmaß von Folter und anderer Misshandlung erreichte. Nach Angaben des Menschenrechtsverbandes (IHD) sind 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen (IHD 6.4.2018).
Folter und Misshandlungen betreffen insbesondere Personen, die unter dem Anti-Terror-Gesetz festgehalten werden. Es gibt weit verbreitete Berichte, dass die Polizei Häftlinge geschlagen, misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht, Drohungen gegen Anwälte ausgestoßen und sich bei medizinischen Untersuchungen eingemischt hat (HRW 18.1.2018). Es gibt keine funktionierende nationale Stelle zur Verhütung von Folter und Misshandlung, die ein Mandat zur Überprüfung von Hafteinrichtungen hat. Ebenso wenig sind Statistiken zur Untersuchung von Foltervorwürfen verfügbar. (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über nicht identifizierte Täter, die angeblich im Auftrag staatlicher Institutionen mindestens sechs Männer entführt und an geheimen Orten festgehalten haben sollen (HRW 18.1.2018).
Es gibt Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen andere zu belasten (Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe (OHCHR 27.2.2018, vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter, Berichten zufolge von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018). Der UN-Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selbst in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018).
Viele Häftlinge haben bei späteren Gerichtsauftritten erzwungene Geständnisse zurückgezogen. Zu den Tätern gehörten auch Mitglieder der Polizei, der Gendarmerie, der Militärpolizei und der Sicherheitskräfte. Tausende von unzensierten Bildern von Folterungen mutmaßlicher Putschverdächtiger unter erniedrigenden Umständen wurden nach dem Putsch vom Juli 2016 in den türkischen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, ebenso wie Aussagen, die zu Gewalt gegen Regierungsgegner anstachelten. OHCHR erhielt Berichte über Personen, die von Anti-Terror-Polizeieinheiten und Sicherheitskräften in improvisierten Haftanstalten wie Sportzentren und Krankenhäusern ohne Anklage festgehalten und misshandelt wurden (OHCHR 3.2018).
Quellen:
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 24.8.2018
• HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1422518.html, Zugriff 24.8.2018
• IHD - Insan Haklari Dernegi (6.4.2018): 2017 BALANCE - SHEET OF HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY - The year that Passed under State of Emergency,
http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_report-2.pdf, Zugriff 18.9.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 24.8.2018
• OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=Berichten 22718LangID=E, Zugriff 18.9.2018
• SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (1.3.2018): Foltervorwürfe an Türkei - Schläge, Elektroschocks, Eiswasser, sexuelle Übergriffe, https://www.srf.ch/news/international/foltervorwuerfe-an-tuerkei-schlaege-elektroschocks-eiswasser-sexuelle-uebergriffe, Zugriff 18.9.2018
Korruption ist im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption, und es werden häufig Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Aber Anti-Korruptionsgesetze werden uneinheitlich durchgesetzt und die Anti-Korruptionsbehörden arbeiten ineffizient. Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen, und Unternehmen können mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen. Es besteht ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der türkischen Justiz. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den Unternehmen als recht häufig bezeichnet. Etwa ein Drittel der Türken und Türkinnen empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einmischung, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko. Unternehmen geben an, dass sie die Polizei als nicht ausreichend zuverlässig empfinden (BACP 6.2018).
Bei der Beseitigung der zahlreichen Lücken im türkischen Antikorruptionsrahmen sind keine Fortschritte zu verzeichnen. Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und gibt Anlass zur Sorge. Laut Europäischer Kommission muss der rechtliche und institutionelle Rahmen weiter an internationale Standards angepasst werden, da weiterhin eine unangemessene Einflussnahme der Exekutive bei der Ermittlung und Verfolgung von High-Profile-Korruptionsfällen vorliegt. Die Erfolgsbilanz der Türkei bei Ermittlungen, Strafverfolgung und Verurteilung in Korruptionsfällen ist nach wie vor schlecht, insbesondere bei hochkarätigen Korruptionsfällen. Die korruptionsbezogenen Verurteilungen durch die Gerichte gingen von
5. 497 im Jahr 2016 auf 3.889 im Jahr 2017 zurück. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, haben Urteile keine abschreckende Wirkung. Besonders anfällig für Korruption sind die Kommunalverwaltungen, Behörden, die für die Flächennutzung zuständig sind, das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Bau- und Verkehrswirtschaft (EC 17.4.2018).
Es gibt nach wie vor keine ständige, funktionell unabhängige Anti-Korruptionsbehörde und auch keine ausreichende Koordination der verschiedenen Institutionen, die für die Prävention oder Korruptionsbekämpfung zuständig sind. Die Inspektionskommission des Premierministers koordiniert präventive Antikorruptionsmaßnahmen, ist aber nicht unabhängig und hat keine eigenständigen Untersuchungsbefugnisse. Anti-Korruptions-Aufklärungskampagnen wurden nicht regelmäßig durchgeführt, und die Auswirkungen bleiben begrenzt. Die Antikorruptionsstrategie und der Aktionsplan 2010-2014 haben die meisten ihrer ursprünglichen Ziele nicht erreicht. Die in dem 2016 angekündigten Aktionsplan für Transparenz und Korruptionsbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen wurden noch nicht umgesetzt. Es gibt keine umfassende Politik zur Verhinderung von Korruption im privaten Sektor. Dem Land fehlt nach wie vor eine spezialisierte Staatsanwaltschaft, die Antikorruptionsuntersuchungen leitet. Es gibt auch wenige spezialisierte Gerichte. Der derzeitige Rechtsrahmen verhindert, dass Beamte, die als Gerichtspolizei tätig sind, wirksame Ermittlungen durchführen können, ohne dass die Exekutive einen unzulässigen Einfluss ausüben kann (EC 17.4.2018).
Die Regierung hat Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte verfolgt, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Verfahren gegen Regierungsbeamte eingeleitet hatten, und behauptete, die Angeklagten hätten dies auf Geheiß der Gülen-Bewegung getan. Auch Journalisten, die der Veröffentlichung der Korruptionsvorwürfe beschuldigt werden, wurden strafrechtlich belangt. Kein hoher Regierungsbeamter sah sich einer Untersuchung wegen angeblicher Korruption gegenüber (USDOS 20.4.2018).
Korruption - einschließlich Geldwäsche, Bestechung und Absprachen bei der Vergabe von Regierungsaufträgen - bleibt ein großes Problem. Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten der Korruption angesichts der massiven Enteignung von Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter verstärkt (FH 1.2018).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Rang 81 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (2016: Platz 75 von 176) (21.2.2018).
Quellen:
• BACP - GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2018): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/turkey/snapshot.aspx, Zugriff 23.8.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 23.8.2018
• FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 21.8.2018
• TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/country/TUR, Zugriff 25.1.2017
• USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 17.1.2017
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 23.8.2018
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Seit März 2018 gibt es rund 112.668 Vereine und 5.083 neue Stiftungen sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen. In den letzten Jahren hat der gemeinnützige Sektor in der Türkei sowohl an Größe als auch an Beteiligung zugenommen und einen wichtigen Beitrag zur Demokratisierung des Landes geleistet. Schon vor dem Putschversuch und den späteren Folgen des Ausnahmezustands im Jahr 2016 war der "schrumpfende zivilgesellschaftliche Raum" ein Thema. Trotz verbesserter Rechtsvorschriften für Vereine und Stiftungen, die während des Beitrittsprozesses zur Europäischen Union entstanden, bestehen weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere hinsichtlich des Sekundärrechts und seiner Umsetzung. Seit den großen Reformpaketen von 2004 und 2008 wurden keine umfassenden Reformen durchgeführt. Ab 2018 ist das rechtlich-politische Umfeld für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in der Türkei nicht förderlich. Einschränkungen beschränken weiterhin die Vereinigungs-, Versammlungs- und Redefreiheit. Es gibt noch keine konkrete Definition der Zivilgesellschaft und der zivil-gesellschaftlichen Organisationen in den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Dokumenten, und es fehlt ein eigener, übergreifender und verbindlicher Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen NGOs und öffentlichen Institutionen (ICNL 22.6.2018).
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA 3.8.2018).
Schon immer haben sich türkische Interessenvertretungen auch sozialen und gesellschaftlichen Problemen und Projekten gewidmet, dies jedoch meist auf konkrete Vorhaben oder Bedürfnisse bezogen. In diesem Bereich fällt auch das ausgeprägte Stiftungswesen in der Türkei, das religiös oder sozial motiviert, die Teilhabe von Benachteiligten an Bildung, Kultur und Versorgung ermöglicht. Zivilgesellschaftliches Engagement im Sinne der politischen Einflussnahme auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ist in der Türkei eine neuere Erscheinung und seit den 1990er Jahren spürbar (GIZ 12.2016).
Der anhaltende Ausnahmezustand hat den Druck auf die Opposition erhöht und zu immer mehr Einschränkungen der Grundrechte und -freiheiten geführt. Bis zum 15. Juni 2018 hatte die Regierung 31 Notstandsdekrete herausgegeben, von denen fünf einen direkten Einfluss auf NGOs hatten. Im Rahmen des Ausnahmezustands hat die Regierung von Juli 2016 bis März 2018 1.604 Stiftungen und Vereine per Dekret geschlossen, von denen nur 187 wieder eröffnet wurden. Darüber hinaus wird die Meinungsfreiheit nach wie vor durch willkürliche und restriktive Auslegung von Gesetzen sowie durch Schikanen, Entlassungen und häufige Gerichtsverfahren gegen Aktivisten, Journalisten, Akademiker und Nutzer von sozialen Medien untergraben (ICNL 22.6.2018).
Die Regierung ist seit dem Putschversuch gegen NGOs vorgegangen und hat Stiftungen und Vereine geschlossen und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene (FH 1.2018).
Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt. Nur wenige der Verfahren gegen Menschenrechtsverteidiger enden mit Freisprüchen. Weit häufiger ziehen sich die Verfahren über mehr als ein Jahr hin, und oft bleiben die Beschuldigten zumindest bis zum ersten Verhandlungstag in Untersuchungshaft. Die mittlerweile weit verbreitete strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern bedeutet zwar nicht, dass sich die Mehrzahl der Menschenrechtsverteidiger in Haft befindet. Auffällig ist aber, dass sich gerade besonders prominente Vertreter menschenrechtlich engagierter zivilgesellschaftlicher Institutionen in Haft befinden (AA 3.8.2018).
Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (MRI, Insan Haklari Kurumu) wurde 2016 durch das Institut für Menschenrechte und Gleichstellung (IMRI, Insan Haklari ve Esitlik Kurumu) ersetzt. Die neue Institution geht aus einem Antidiskriminierungsgesetz hervor, das die Türkei am 6.4.2016 zur Erfüllung der Kriterien zur Visaliberalisierung erlassen hatte. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (8) und Staatspräsidenten (3) bestimmt werden. Dem IMRI-Institut kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" OPCAT zu. Menschenrechtsvereine beurteilen die Neueinrichtung sehr skeptisch, da schon die vorherige Institution keine praktische Relevanz hatte und nicht unabhängig gewesen sei. Nun sei aber klar, dass alle Mitglieder von der Exekutive ernannt werden (AA 3.8.2018, ENNHRI 19.12.2017).
In Bezug auf die Zivilgesellschaft gab es ernsthafte Rückschläge, da sie zunehmend unter Druck geriet, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten und anderen Arten von Versammlungen, die zu einer raschen Schrumpfung des Raums für Grundrechte und -freiheiten führten. Viele Organisationen, die sich mit Rechtsfragen beschäftigten, blieben unter den Maßnahmen des Ausnahmezustands geschlossen. Ihnen wurde kein Rechtsmittel gegen die durchgeführten Beschlagnahmungen gewährt. Trotzdem blieb die Zivilgesellschaft so weit es ging aktiv und am öffentlichen Leben beteiligt. Das Spektrum der NGOs hat sich erheblich verändert, in welchem den regierungsfreundlichen Organisationen eine deutlichere Rolle zukommt. Der Verwaltungsaufwand, auch für internationale NGOs, behindert weiterhin die Aktivitäten der Zivilgesellschaft (EC 17.4.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 21.8.2018
• ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): Human Rights and Equality Institution of Turkey, http://ennhri.org/Human-Rights-and-Equality-Institution-of-Turkey, Zugriff 28.9.2018
• FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 21.8.2018
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018): Türkei, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tuerkei/gesellschaft/, Zugriff 21.8.2018
• ICNL - The International Center for Not-for-Profit-Law (22.6.2018): Civic Freedom Monitor: Turkey, http://www.icnl.org/research/monitor/turkey.html, Zugriff 21.8.2018
9. Ombudsmann und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung
Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmannes mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 3.8.2018). Die Institution arbeitet unter dem Parlament, aber als unabhängiger Beschwerdemechanismus für Bürger, um Untersuchungen zu Regierungspraktiken und -maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsprobleme und Personalfragen, zu beantragen, obwohl Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 20.4.2018). Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen (AA 3.8.2018).
Im Jahr 2017 erhielt die Ombudsmannstelle 17.131 neue Anträge, fast dreimal so viele wie im Durchschnitt der letzten vier Jahre. Da der Ombudsmann jedoch nicht befugt ist, Ermittlungen einzuleiten und keine Rechtsmittel zur Intervention besitzt, schwieg er zu bestimmten Menschenrechtsbelangen, insbesondere zu Menschenrechtsverletzungen im Südosten des Landes. Die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Türkiye Insan Haklari Kurumu, TIHK) fungiert auch als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter und hat den Auftrag, Misshandlung und Folter auf Antrag oder von Amts wegen zu untersuchen. Sie hat auch die Befugnis, von sich aus Untersuchungen zu möglichen Menschenrechtsverletzungen einzuleiten. Weder die TIHK noch die Ombudsmannstelle sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder werden nicht in Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen ernannt (EC 17.4.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 21.8.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 14.8.2018
Die türkische Armee (TSK) ist zu 50% eine Berufsarmee, ergänzt um 200.000 Wehrpflichtige. Jedes Jahr werden etwa 300.000 türkische Männer über 18 Jahren für zwölf Monate einberufen. Nach offiziellen Angaben haben 1,9 Millionen junge Männer wegen ihres Studiums den Wehrdienst aufgeschoben. Weitere drei Millionen haben aus verschiedenen anderen Gründen einen Aufschub beantragt. Rund 650.000 entziehen sich gesetzwidrig der Wehrpflicht (AM 4.7.2018).
Jeder männliche türkische Staatsangehörige unterliegt ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden (AA 3.8.2018).
Das Parlament hat am 26.7.2018 ein Gesetz ratifiziert, das es den Bürgern ermöglicht, die Dauer ihres Militärdienstes durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verkürzen. Das Gesetz ermöglicht es den Bürgern, ihren Militärdienst in nur 21 Tagen statt in fünfeinhalb oder zwölf Monaten zu absolvieren, wenn sie Hochschulabsolventen sind und Geld via Bankkonten an die Regierung zahlen. Nach dem Gesetz sind Bürger, die am oder vor dem 1. Januar 1994 geboren wurden, verpflichtet 21 Tage Militärdienst zu leisten, wenn sie 15.000 TL (ca. 2.000 Euro) zahlen (DS 26.7.2018). Fast 450.000 Personen [Stand 2.9.2018] haben sich in der Türkei für den kaufbaren, verkürzten Militärdienst beworben. Die Antragstellung begann am 3.8. und endet am 3.11.2018 (Anadolu 2.9.2018).
Mit der ebenfalls am 26. Juli 2018 erfolgten Gesetzesänderung gilt für den "Freikauf" von auf Dauer im Ausland lebenden türkischen Wehrpflichtigen nun folgendes: Die Gesamtsumme, die für den "Freikauf" festgelegt ist, beträgt 2.000 € (Connection e.V. 27.07.2018, vgl. DS 26.7.2018). Er ist bis zur Vollendung des 38. Lebensalters zu zahlen, kann aber auch noch später gezahlt werden. Es besteht die Verpflichtung, eine vom türkischen Verteidigungsministerium angebotene Fernausbildung abzuleisten. Wie dies genau aussehen soll, ist bislang unklar (Connection e.V. 27.07.2018).
Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle konnten unter der Bezeichnung "psycho-sexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Im Gesundheitsgesetz der türkischen Streitkräfte vom 12.11.2015 wird Homosexualität wie folgt beschrieben: "Sexuelle Verhaltensweisen und Einstellungen, die im militärischen Umfeld die Harmonie und Funktionalität beeinträchtigen könnten." Homosexualität führte daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, die jedoch bis zum gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch ärztliches Gutachten in Militärkrankenhäusern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten Putschversuchs wurden alle militärischen Krankenhäuser geschlossen; das Personal wurde entweder verhaftet, entlassen oder in zivile Einrichtungen überführt (AA 3.8.2018).
Medienberichten zufolge erlitten einige Wehrpflichtige schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• Al Monitor (4.7.2018): Young Turks with enough cash seek to skip military service,
• Anadolu Agency (2.9.2018): Turkey: Paid military service attracts 450,000 people,
https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-paid-military-service-attracts-450-000-people/1244447, Zugriff 17.9.2018
• Connection e.V. (27.07.2018): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, https://de.connection-ev.org/article-1609, Zugriff 17.9.2018
• Daily Sabah (26.7.2018): Turkish parliament ratifies paid military exemption law,
https://www.dailysabah.com/turkey/2018/07/26/turkish-parliament-ratifies-paid-military-exemption-law, Zugriff 17.9.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 14.8.2018
10. a. Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Laut der kurdischen Nachrichtenplattform "Ekurd Daily" werden kurdische Rekruten in den Konfliktzonen der Südost-Türkei eingesetzt, wo sie Gefahr laufen auf kurdische Deserteure zu stoßen, die sich der PKK angeschlossen haben. Überdies stehen kurdische Rekruten unter einem hohen Risiko, Opfer von Menschenrechtsverletzungen - dazu gehören Erniedrigungen, Schläge und Folter - zu werden, mitunter sogar getötet zu werden. 90% der Selbstmorde in den Streitkräften fielen auf ethnische Kurden. Todesfälle wurden vom Militär als vermeintliche Selbstmorde oder Unfälle dargestellt werden, wobei angemessene Untersuchungen der Vorfälle ausblieben. Deserteure und Wehrdienstverweigerer wurden generell als mit der PKK sympathisierend betrachtet, weil sie willentlich den Wehrdienst verabsäumen (ED 1.3.2016).
In den 1990er Jahren wurden während der Kämpfe zwischen der Armee und der PKK kurdische Rekruten selten in die Kriegsgebiete des Südostens entsandt. Diese Politik hat sich durch die AKP schrittweise geändert, als diese aufgrund ihrer Kurdenpolitik auch für Kurden wählbar wurde, und es zudem zu Verhandlungen mit der PKK kam. Angesichts des erneuten Konflikts glauben allerdings viele in den kurdischen Gebieten, dass die Regierung absichtlich kurdisch-stämmige Soldaten in den Kampf gegen die PKK entsendet, um den Ruf der PKK als kurdische Widerstandsbewegung zu diskreditieren (Rudaw 4.2.2016).
Die türkischen Streitkräfte berufen ihre Wehrpflichtigen generell in andere Landesteile ein, damit diese die Türkei kennenlernen. Es kann also durchaus sein, dass ein kurdisch-stämmiger junger Mann aus Ankara nach Diyarbakir einberufen wird und vice versa. Bei den Anschlägen der PKK werden auch immer wieder kurdisch-stämmige Wehrpflichtige und Berufssoldaten getötet. Viele junge Männer im Südosten der Türkei verschwinden aber vor ihrer Einberufung in die Wälder zur PKK. Ein weiterer Grund für die Einberufung in andere Landesteile soll auch sein, dass die Bevölkerung im Osten oder Südosten des Landes grundsätzlich weniger gebildet ist und traditionell eine andere Lebenseinstellung hat. Die Erfahrungen im Westen sollen mit nach Hause genommen werden und - so hofft man jedenfalls - das künftige Leben zumindest ein wenig beeinflussen (VB 10.11.2016).
Aus Sicht der Österreichischen Botschaft besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder betreffend die kurdische- als auch die alevitische Minderheit. Es existieren aber Einzelfälle (ÖB 10.2017).
Quellen:
• ED - Ekurd Daily (1.3.2016): Kurdish Conscripts Confront Impossible Odds In Turkey,
http://ekurd.net/kurdish-conscripts-odds-turkey-2016-03-01, Zugriff 21.8.2018
• Rudaw (4.2.2016): Turkey's Kurdish soldiers: new victims of an old conflict, http://rudaw.net/english/middleeast/turkey/04022016, Zugriff 21.8.2018
• VB - Verbindungsbeamter des BMI in Ankara (10.11.2016): per E-Mail
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
10. b. Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Türkei ist das einzige Mitglied des Europarates, das das Recht auf Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkennt (EC 17.4.2018).
Wehrdienstverweigerung ist strafbar und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist bis dato noch nicht möglich. Derzeit besteht für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen nur die Möglichkeit, eine Haftstrafe abzusitzen; danach erfolgt normalerweise die "Befreiung". Im März 2012 wurde erstmals ein Urteil des Militärgerichts von dem Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen vom EGMR beeinflusst. Der angeklagte Wehrdienstleistende war nach fünf Monaten im Militärdienst geflohen und teilte seine Dienstverweigerung aus Gewissensgründen (aus religiösen Gründen) mit. Der Wehrdienstleistende wurde aufgrund seiner Flucht und seiner Dienstverweigerung vom Militärgericht angeklagt, wurde aber nicht wegen der Militärdienstverweigerung, sondern wegen seiner Flucht zu zehn Monaten Haft verurteilt. Das Militärgericht hat in seinem Urteil, das erste Mal auf die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs Bezug genommen, das die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen schützt (Art. 9 EMRK). Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Anerkennung von Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verurteilt. Im Fall Savda gegen die Türkei hatte der EGMR festgehalten, dass ein System, das keinen Ersatzdienst und kein entsprechendes Verfahren vorsieht, keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigerern treffe und hatte eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) bejaht (ÖB 10.2017).
Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 3.8.2018).
Denjenigen, die nicht zum Wehrdienst erscheinen oder verspätet erscheinen, drohen je nach Dauer des Fernbleibens unterschiedliche Gefängnisstrafen. Die Bestrafung folgt zusammen mit Geldstrafen, deren Umfang sich gestaffelt an den Jahren des Fernbleibens orientiert (VB 15.2.2017).
Das türkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe für Desertion. Militärpersonal wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn die betreffende Person sich von ihrer Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub für mehr als sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende Person nach einem absolvierten Urlaub nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zurückkehrt und keine Entschuldigung dafür hat. Die Strafe beläuft sich auf mindestens zwei Jahre Gefängnis, wenn die Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn die Person während des Dienstes desertiert; wenn die Person die Übertretung wiederholt.
Artikel 67 definiert, dass Militärpersonal, das ins Ausland geflohen ist, mit drei bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann, und zwar nach einer Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person das Land ohne Erlaubnis verlässt. Die Strafe soll mindestens fünf Jahre betragen soll und auf bis zu zehn Jahre erhöht werden: wenn die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie während des Dienstes desertiert; wenn sie die Übertretung wiederholt; oder wenn sie während einer Mobilisierung (für Krieg) desertiert. Schließlich können desertierte Militärangehörige für Befehlsverweigerung angeklagt und bestraft werden. Für andauernden Ungehorsam in der Öffentlichkeit drohen bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe. Wer andere Soldaten zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. Das im Rahmen des Ausnahmezustands erlassene Dekret 691 vom 2.6.2017 hält unter anderem fest, dass Soldaten, die sich mehr als drei Tage ohne offizielle Erlaubnis im Ausland aufhalten, als Deserteure betrachtet und entsprechend bestraft werden. Ein ins Ausland geflohener Deserteur muss mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen. Eine Strafe von zehn Jahren ist jedoch auch möglich (SFH 22.3.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 21.8.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.3.2018): Türkei:
Desertion und Sicherheits-operationen im Südosten (August 2015 bis Mai 2016); Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertion-anonym.pdf, Zugriff am 21.8.2018
• VB - Verbindungsbeamter des BMI. in Ankara (15.2.2017): per E-Mail
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Abweichende Meinungen wurden rigoros unterdrückt, davon waren u. a. Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger betroffen. Es wurden weiterhin Fälle von Folter bekannt, doch in geringerer Zahl als in den Wochen nach dem Putschversuch vom Juli 2016. Die weitverbreitete Straflosigkeit verhindert die wirksame Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die von Angehörigen der Behörden verübt wurden. Es kam auch 2017 zu Menschenrechtsverstößen durch bewaffnete Gruppen; im Januar wurden zwei Anschläge verübt. Doch Bombenanschläge gegen die Bevölkerung, die in den Vorjahren regelmäßig stattfanden, gab es im Jahr 2017 nicht. Für die Lage der im Südosten des Landes vertriebenen Menschen wurde keine Lösung gefunden (AI 22.2.2018).
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen (OHCHR) erhielt weiterhin Informationen über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche, die im Berichtszeitraum in der Südosttürkei im Rahmen der Sicherheitsoperationen seitens türkischer Organe begangen wurden. Die NGO "Human Rights Association" veröffentlichte Statistiken über solche Verletzungen, die angeblich im ersten Quartal 2017 in der ost- und südöstlichen Region Anatoliens stattgefunden haben. Demnach belief sich die Gesamtzahl der Verstöße auf 7.907, darunter 263 Vorfälle von Folterungen in Haft, und über 100 Vorfälle von Kriminalisierung von Personen für die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung (OHCHR 3.2018).
Die Notverordnungen haben insbesondere bestimmte bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Verfahrensrechte eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft ist zunehmend unter Druck geraten, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten. Auch in den Bereichen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Verfahrens- und Eigentumsrechte gab es gravierende Rückschläge. Die Situation in Bezug auf die Verhütung von Folter und Misshandlung gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Seit September 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in 163 (von 168) Fällen festgestellt, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Freiheit und Sicherheit bezogen (EC 17.4.2018).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit im April 2018 dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen (Zeit 25.4.2017). Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist (PACE 25.4.2017). Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie (DS 25.4.2017).
In einer Resolution Anfang Februar 2018 zur Menschenrechtslage erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei verschlechtert sich stetig und es mangelt der Justiz an Unabhängigkeit. Justiz und Verwaltung machen Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen, um Zehntausende zu verfolgen. Deshalb fordert das EP die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen (EP 8.2.2018).
Die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands [am 18.7.2018 aufgehoben] hat zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vgl. ZO 20.3.2018).
Quellen:
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 20.8.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 14.8.2018
• EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 20.8.2018
• DS - Daily Sabah (25.4.2017): Turkey-EU relations hit historic low after controversial PACE decision, https://www.dailysabah.com/eu-affairs/2017/04/26/turkey-eu-relations-hit-historic-low-after-controversial-pace-decision, Zugriff 20.8.2018
• OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, März 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 20.9.2018
• OHCHR - The Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (20.3.2018): Turkey: UN report details extensive human rights violations during protracted state of emergency, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22853LangID=E, Zugriff 21.8.2018
• PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.4.2017): PACE reopens monitoring procedure in respect of Turkey, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6603lang=2cat=8, Zugriff 20.8.2018
• ZO - Zeit Online (25.4.2017): Europarat eröffnet Verfahren gegen Türkei,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/verfassungsreferendum-tuerkei-europarat-menschenrechte-beobachtung, Zugriff 20.8.2018
• ZO - Zeit Online (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.8.2018
12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Der Geltungsbereich der im Rahmen der Notverordnungen erlassenen restriktiven Maßnahmen hat sich im Laufe der Zeit entgegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf viele oppositionelle Stimmen in den Medien und in der Wissenschaft ausgedehnt. Die Meinungsfreiheit ist ernsthaft unter Druck geraten. Gesetzgebung und Praxis entsprechen nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsanwälte, Schriftsteller oder Nutzer sozialer Medien, die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung sind besorgniserregend. Diese beruhen meist auf einer selektiven und willkürlichen Anwendung des Gesetzes. Insbesondere die übermäßige Anwendung des Konzepts der terroristischen Propaganda bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation, einschließlich von Aussagen, die eindeutig nicht zu Gewaltanwendung führen, und die Kombination mit einer übermäßigen Interpretation des Begriffes der Verleumdung haben die Türkei auf einen gefährlichen Weg gebracht. 150 Journalisten sind nach wie vor inhaftiert. Das Internetgesetz und die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen es der Exekutive weiterhin, Online-Inhalte ohne Gerichtsbeschluss aus unangemessen vielen Gründen zu sperren (EC 17.4.2018; CoE-CommDH 15.2.2017).
Das fortdauernde Muster von Verletzungen der Meinungsfreiheit aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung durch die Gerichte erfüllen nicht die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Normen. Die Türkei ist Gegenstand der höchsten Zahl von Urteilen des Gerichtshofs zu
Artikel 10 der Konvention. Die Mehrzahl der Strafverfahren gegen Journalisten wurde auf der Grundlage unbegründeter Vorwürfe und ohne sachliche Beweise außer ihrer rein journalistischen Tätigkeit eingeleitet. Es besteht eine mangelnde Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei der Beurteilung durch das Gericht und überdies eine offensichtlich unplausible Einschätzung, wonach die Angeklagten zugleich sowohl Propaganda für die Gülen-Bewegung als auch für die Kurdische Arbeiterpartie (PKK) betrieben hätten, zwei Organisationen, die in Gegnerschaft zueinander stehen. Zudem fehlen sachliche Beweise, die irgendeinen Zusammenhang zwischen den Verdächtigen und diesen Organisationen herstellen, abgesehen von kritischen Zeitungsartikeln zu Fragen, die von öffentlichem Interesse sind. Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug gegen Journalisten verbunden sind nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, sondern tragen auch zu einem Klima der Selbstzensur bei. Journalisten werden in den meisten Fällen auf der Grundlage fadenscheiniger Anschuldigungen und mit sehr wenig oder gar keinem Prima-Facie-Beweis festgenommen (CoE-CommDH 10.10.2017).
Viele türkische Bürgerinnen und Bürger äußern ihre Meinung weiterhin offen unter Freunden und Verwandten, inzwischen sind sie jedoch vorsichtiger gegenüber dem, was sie online veröffentlichen oder öffentlich sagen. Nicht jede regierungskritische Äußerung wird bestraft, aber die Willkür der Strafverfolgung, die oft zu Untersuchungshaft führt und das Risiko langer Haftstrafen birgt, schafft zunehmend eine Atmosphäre der Selbstzensur (FH 1.2018). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen einzugehen. Die Regierung beschränk auch Äußerungen von Einzelpersonen, die mit gewissen religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten sympathisieren. Viele, die zu sensiblen Themen schreiben oder sich äußern oder die Regierung kritisieren, riskieren behördliche Untersuchungen (USDOS 20.4.2018).
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Websites weiterhin funktionieren, sind sie einem enormen politischen Druck ausgesetzt und werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt. Die Versuche der Regierung, Nachrichtenseiten und andere Online-Informationsquellen zu blockieren, wurden 2017 fortgesetzt (HRW 18.1.2018; RSF 2018). Die Mainstream-Medien, insbesondere das Fernsehen, spiegeln Regierungspositionen wider und bringen routinemäßig identische Schlagzeilen (FH 1.2018). Den meisten Zeitungen und Fernsehsendern fehlt es an Unabhängigkeit und sie fördern die politische Linie der Regierung (HRW 18.1.2018).
Die überwiegende Mehrheit der inhaftierten Journalisten werden Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung vorgeworfen. Zahlreiche Journalisten kehrten aus Angst vor Verhaftungen nicht in die Türkei zurück. Hunderte weitere blieben ohne Arbeit, nachdem die Regierung Medien geschlossen hatte (USDOS 20.4.2018).
Im Jahr 2017 begannen mehrere große, politisch motivierte Prozesse gegen Journalisten wegen terroristischer Anschuldigungen. Die Beweise bestanden aus schriftlichen Beiträgen und der Berichterstattung der Journalisten selbst, die nicht für Gewalt eintraten, sowie aus unbewiesenen Behauptungen über Verbindungen zu terroristischen Organisationen oder die Beteiligung am Putschversuch vom Juli 2016. Diese Verfahren wurden trotz des Fehlens glaubwürdiger Beweise fortgesetzt (HRW 18.1.2018). Journalisten sitzen mitunter mehr als ein Jahr bis zum Prozessbeginn im Gefängnis, und lange Gefängnisstrafen werden zur neuen Norm - in einigen Fällen werden Journalisten zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung verurteilt. Inhaftierten Journalisten und geschlossenen Medien wird jeder wirksame Rechtsweg verwehrt. Selbst Verfassungsgerichtsurteile werden nicht mehr automatisch umgesetzt. Die Türkei rutschte im World Press Freedom Index 2018 um zwei Plätze [1.Rang = bester Wert] nach unten und belegt Rang 157 von 180 Ländern (RSF 2018).
Die missbräuchliche Anwendung des Art. 299 hinsichtlich der Beleidigung des Staatspräsidenten führte zu einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit. Der türkische Außenminister rief Staatsbürger im Ausland dazu auf, entsprechende Fälle dem Präsidenten zu melden, damit im Ausland Klagen erhoben werden können (PACE 22.6.2016).
Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG in Syrien kritisiert haben. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erließ Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilten, wurden Untersuchungen eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige würden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (Anadolu 27.1.2018). Allein in den ersten zehn Tagen der am 20.1.2018 gestarteten "Operation Olivenzweig" wurden 311 Personen, darunter Journalisten, Politiker und Aktivisten, verhaftet, weil sie auf irgendeine Weise etwas Kritisches über den Militärschlag gesagt oder geschrieben hatten. Im Sprachgebrauch des Innenministeriums waren sie alle Terrorpropagandisten. 170 Autoren, Schauspieler, Hochschullehrer, Journalisten und ehemalige Politiker richteten gleich zu Beginn der Offensive einen offenen Brief an das Parlament, in dem sie zum Frieden aufriefen. Das machte sie zu Zielscheiben der Regierung. Die Zahl der Festgenommenen stieg nach amtlichen Angaben auf 786 (Die Welt 19.2.2018).
Angesichts des Währungsverfalls im August 2018 sprach Staatspräsident Erdogan von "Wirtschaftsterroristen", die der Türkei durch die Verbreitung falscher Berichte Schaden zufügen. Diese würden die volle Kraft des Gesetzes spüren. Laut Innenministerium wurden 346 Social-Media-Konten identifiziert [Stand 13.8.2018], die durch ihre Kommentare eine negative Wahrnehmung der türkischen Wirtschaft erzeugten. Das Ministerium kündigte nicht weiter definierte rechtliche Maßnahmen an. Die Staatsanwaltschaften von Istanbul und Ankara haben zudem Ermittlungen gegen Personen eingeleitet, die im Verdacht stehen, an Aktionen beteiligt zu sein, die die wirtschaftliche Sicherheit der Türkei bedrohen (Reuters 13.8.2018, vgl. WZ 13.8.2018).
Quellen:
• Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,
https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 20.8.2018
• Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,
http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 20.8.2018
• CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.10.2017): Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36, paragraph 3, of the European Convention on Human Rights [CommDH(2017)29], https://rm.coe.int/third-party-intervention-10-cases-v-turkey-on-freedom-of-expression-an/168075f48f, Zugriff 20.8.2018
• CoE-CommDH - Council of Europe / Commissioner for Human Rights (15.2.2017): Urgent measures are needed to restore freedom of expression in Turkey,
http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/urgent-measures-are-needed-to-restore-freedom-of-expression-in-turkey, Zugriff 20.8.2018
• DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 20.8.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 14.8.2018
• FH - Freedom House 1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 14.8.2018
• HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1422518.html, Zugriff 14.8.2018
• PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016b):
The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121 (2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVOxsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 14.8.2018
• Reuters (13.8.2018): Erdogan vows action against 'economic terrorists' over lira plunge,
https://www.reuters.com/article/us-turkey-currency-security/erdogan-vows-action-against-economic-terrorists-over-lira-plunge-idUSKBN1KY1R9, Zugriff 20.8.2018
• RSF - Reporters without Borders (2018): Turkey, https://rsf.org/en/turkey, Zugriff 20.8.2018
• Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,
https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 20.8.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 14.8.2018
• Die Welt (19.2.2018). Jeder soll wissen, dass man nur auf eigene Gefahr seine Meinung sagt,
https://www.welt.de/politik/ausland/article173749894/Verhaftungen-in-Tuerkei-Jeder-soll-wissen-dass-man-nur-auf-eigene-Gefahr-seine-Meinung-sagt.html, Zugriff 14.8.2018
• WZ - Wiener Zeitung (13.8.2018): Erdogan lässt "Wirtschaftsterroristen" verfolgen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/top_news/982569_In-der-Tuerkei-werden-Menschen-fuer-negative-Kommentare-ueber-die-wirtschaftliche-Lage-bestraft..html, Zugriff 20.8.2013
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 3.8.2018). Der Rechtsrahmen im Bereich der Versammlungsfreiheit entsprach bis zum Putschversuch 2016 im Großen und Ganzen den europäischen Standards (ÖB 10.2017). Bereits seit den regierungsfeindlichen Demonstrationen im Sommer 2013 wurde die Versammlungsfreiheit allmählich eingeschränkt. Nach dem Putschversuch ist sie noch weiter eingeschränkt worden (BTI 2018). Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 3.8.2018; vgl. FH 1.2018).
Während Pro-Regierungskundgebungen durchgeführt werden dürfen, werden z.B. die Feierlichkeiten zum 1. Mai von linken und Arbeitergruppen, Veranstaltungen sexueller Minderheiten, Proteste von Opfern der staatlichen Säuberungen und Versammlungen der Oppositionsparteien eingeschränkt. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Die Behörden in Ankara verhängten Ende September 2017 ein pauschales Demonstrationsverbot, das später verlängert wurde und bis zum Jahresende 2017 in Kraft blieb (FH 1.2018; vgl. EC 17.4.2018). Auf Grundlage von während des Ausnahmezustandes eingeräumten Befugnissen (Ausweitung der Befugnisse von Gouverneuren, Sicherheitsbeamten, Staatsanwälten etc.) wurden Demonstrationen in einigen Provinzen und Bezirken völlig verboten (ÖB 10.2017; vgl. EC 17.4.2018). Im Dezember 2017 hob der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Oppositionspartei mehrere Beschränkungen für Zusammenkünfte und Märsche auf (EC 17.4.2018).
Die Organisation von Demonstrationen ist fast unmöglich geworden, da die Sicherheitskräfte regelmäßig massive Gewalt anwenden, um "illegale" Versammlungen zu verhindern (BTI 2018). Es gab eine erhöhte Anzahl von Strafen für Teilnehmer an nicht genehmigten Veranstaltungen, die ebenfalls abschreckend wirkten. Die unbefugte Abhaltung solcher Demonstrationen führte mitunter zu einer gewaltsamen Auflösung durch die Polizeikräfte (EC 17.4.2018). Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilicher Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst (AA 3.8.2018). Sicherheitsbeamte haben willkürliche und unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewendet, inklusive des Einsatzes von Wasserwerfern, Plastikkugeln und scharfer Munition (ÖB 10.2017).
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015).
Mit Beendigung des Ausnahmezustandes im Juli 2018 trat ein neues Sicherheitsgesetz in Kraft. Demnach können Gouverneure die Bewegungsfreiheit von Personen für einen Zeitraum von 15 Tagen einschränken, die im Verdacht stehen, die öffentliche Ordnung an bestimmten Orten zu stören. Die Gouverneure können das Zusammentreffen von Personen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten einzuschränken sowie Einzelpersonen verbieten, ihre auch lizenzierten Waffen oder Munition zu tragen oder zu transportieren. Sie werden befugt, außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen zu verkünden. Im neuen Gesetz wird in einem vorläufigen Artikel, der dem türkischen Anti-Terror-Gesetz hinzugefügt wurde, die Haftdauer bei terroristischen Verbrechen auf 48 Stunden festgelegt, obwohl sie bei kollektiver Begehung auf vier Tage verlängert werden kann. Dieser Artikel hat eine Gültigkeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Die Haftdauer kann bei Bedarf zweimal verlängert werden (TM 25.7.2018).
Eine UN-Expertengruppe hielten den türkischen Behörden im Juli 2017 vor, ständig Sicherheitsüberlegungen ins Treffen zu führen, um Dissens und Kritik ins Visier zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Menschen auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wird (OHCHR 14.7.2018).
Während das Gesetz die Vereinigungsfreiheit vorsieht, gibt es hier zunehmend Einschränkungen. Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung einer Vereinigung informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus in Kenntnis gesetzt werden, wenn es zu einem Interagieren mit internationalen Organisationen kommt. Bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Verbänden und Vereinen eine Last für deren Wirken darstellt (USDOS 20.4.2018). Nach dem gescheiterten Militärputsch wurden mehrere Dekrete erlassen, die u. a. auch die Schließung von Vereinen vorsahen. Per Dekret wurden von den insgesamt 110.000 Vereinen in der Türkei 1.495 geschlossen (ÖB 10.2017; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package,
http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 18.9.2018
• BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf, Zugriff 14.8.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 14.8.2018
• FH - Freedom House 1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 13.8.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 18.9.2018
• OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.7.2017): Turkey: UN experts seek release of all rights defenders as clampdown worsens, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21875LangID=E, Zugriff 14.8.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• TM - Turkish Minute (25.7.2018): First post-OHAL anti-terrorism law approved by Turkish Parliament, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/first-post-ohal-anti-terrorism-law-approved-by-turkish-parliament/, Zugriff 18.9.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 14.8.2018
Die meisten politisch Oppositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Die links-kurdische Partei HDP steht im Zuge von Anklagen gegen 57 ihrer 59 Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtas. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate (AA 3.8.2018; vgl. EC 17.4.2018). Neun HDP-Parlamentarier befanden sich Ende 2017 im Gefängnis. 278 Verfahren wurden gegen 41 HDP-Abgeordnete eingeleitet (SCF 1.2018). Selahattin Demirtas wurde Anfang September 2018 wegen seiner Äußerungen während der kurdischen Neujahrsfeiern im März 2013 zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ein Gericht befand ihn der Terrorpropaganda schuldig. Im Hauptverfahren drohen ihm bis zu 142 Jahre Haft. Zusammen mit ihm wurde der frühere HDP-Abgeordnete Sirri Sürreya Önder zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (DW 7.9.2018).
Nebst der Verhaftung von hochrangigen Politikern, wurden auch mindestens 5.000 Mitglieder der HDP - darunter 80 Bürgermeister - inhaftiert (TM 1.5.2018). Zwischen November 2014 und November 2017 wurden 93 Bürgermeister und Vizebürgermeister ihrer Ämter enthoben und verhaftet, von denen 22 nach einem Verfahren wieder freigelassen wurden und 71 noch im Gefängnis sind. Elf lokale Verwalter wurden wegen terroristischer Anschuldigungen zu insgesamt 89 Jahren und drei Monaten Haft verurteilt (EC 17.4.2018). Das harte Vorgehen der letzten Jahre hat die HDP gelähmt, zumal sich die restriktiven Maßnahmen auf lokale HDP-Niederlassungen, kommunale Behörden, die von ihrer Schwester-Partei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), bestellt werden, und Medien sowie NGOs, die mit ihnen sympathisieren, ausgeweitet haben (ICG 13.6.2018). Die Regierung versucht, den Einfluss der HDP bzw. ihrer regionalen Schwesterpartei DBP zu verringern. Die DBP stellt 97 Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Genauso wie vielen der HDP-Abgeordneten wird zahlreichen DBP-Mitgliedern die Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind insgesamt 51 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 3.8.2018). Während des Wahlkampfes 2018 haben die türkischen Behörden einige der Wahlhelfer der HDP verhaftet oder einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darüber hinaus hat die Partei physische Angriffe von Unbekannten während einiger ihrer Kampagnen erlitten (ICG 13.6.2018).
Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018).
Das Europäische Parlament verurteilt im Februar 2018 den Beschluss des türkischen Parlaments aufs Schärfste, die Immunität zahlreicher Abgeordneter auf verfassungswidrige Weise aufzuheben (HDN 9.2.2018).
Der Parlamentsabgeordnete und Vize-Parteichef der sekularen, kemalistischen CHP, Enis Berberoglu, erhielt im Juni 2017 vor einem Gericht in Istanbul wegen angeblicher Spionage eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren. Er soll der Bewegung des Predigers Fethullah Gülen zugearbeitet haben (SO 14.6.2017). Das Berufungsgericht ordnete zwar im Oktober 2017 einen neuen Prozess an, lehnte jedoch die Freilassung Berberoglus ab (DS 10.10.2017). Am 20.9.2018 bestätigte das Kassationsgericht in seinem Urteil die im Februar 2018 auf fünf Jahre und zehn Monate reduzierte Haftstrafe, verfügte jedoch gleichzeitig seine Freilassung bis zum Ende der parlamentarischen Legislaturperiode, denn Berberoglu konnte bei den Parlamentswahlen im Juni 2018 sein Abgeordnetenmandat wiedererlangen (HDN 20.9.2018). Im Juni 2018 ist Eren Erdem, ein früherer CHP-Abgeordneter, auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in Istanbul wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" festgenommen worden. Erdem drohen bis zu 22 Jahre Haft (ZO 29.6.2018, vgl. BBC 29.6.2018). Im Juli hat Staatspräsident Erdogan eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der CHP, Kemal Kiliçdaroglu, und 72 weitere CHP-Parlamentarier wegen Beleidigung durch die Verbreitung eines Cartoons auf Twitter eingereicht (HDN 18.7.2018).
Während des polarisierenden Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni 2018 bezeichnete der amtierende Staatspräsident Erdogan immer wieder andere Kandidaten und Parteien als Unterstützer des Terrorismus. Während der Kampagne kam es zu einer Reihe von Zwischenfällen, die teilweise gewalttätig waren. Eine beträchtliche Anzahl von Übergriffen auf Partei- und Wahlkampfeinrichtungen betraf vor allem die pro-kurdische HDP, aber auch die CHP, Saadet-Partei und die IYI-Partei, alles Oppositionspartein (OSCE/ODIHR 25.6.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• BBC News (29.6.2018): Turkey arrests former opposition MP on terrorism charges, https://www.bbc.co.uk/news/world-europe-44662319, Zugriff 13.8.2018
• DS - Daily Sabah (10.10.2017): Istanbuler Gericht hebt Urteil gegen CHP-Abgeordneten Enis Berberoglu auf, https://www.dailysabah.com/deutsch/politik/2017/10/10/istanbuler-gericht-hebt-urteil-gegen-chp-abgeordneten-enis-berberoglu-auf, Zugriff 13.8.2018
• DW - Deutsche Welle (7.9.2018): Kurdenpolitiker Selahattin Demirtas erneut verurteilt,
https://www.dw.com/de/kurdenpolitiker-selahattin-demirtas-erneut-verurteilt/a-45403711, Zugriff 17.9.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 13.8.2018
• EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 12.2.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (9.2.2018): European Parliament's 'rights in Turkey' resolution null and void: Turkish Foreign Ministry,
http://www.hurriyetdailynews.com/european-parliaments-rights-in-turkey-resolution-null-and-void-turkish-foreign-ministry-127039, Zugriff 13.8.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (18.7.2018): Erdogan files complaint against Kiliçdaroglu, 72 CHP deputies, http://www.hurriyetdailynews.com/probe-launched-against-turkeys-main-opposition-chp-chair-for-erdogan-cartoon-134691, Zugriff 13.8.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): CHP conveys complaints over arrested MPs to parliament speaker, http://www.hurriyetdailynews.com/chp-conveys-complaints-over-arrested-mps-to-parliament-speaker-134995, Zugriff 13.8.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (20.9.2018): Turkey's Court of Cassation releases CHP MP Berberoglu while upholding jail sentence, http://www.hurriyetdailynews.com/turkeys-court-of-cassation-rules-to-release-chp-mp-berberoglu-while-upholding-jail-sentence-137064, Zugriff 17.10.2018
• ICG - International Crisis Group (13.6.2018): Turkey's Election Reinvigorates Debate over Kurdish Demands, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b088-turkey-s-election-reinvigorates-debate%20(1).pdf, Zugriff 13.8.2018
• OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Presidential and Parliamentary Elections - 24.6.2018,
https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 13.8.2018
• SCF - Stockholm Centre for Freedom (1.2018): Kurdish political movement under crackdown in Turkey The case of the HDP, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2018/01/Kurdish-political-movement-under-crackdown-in-Turkey-The-case-of-the-HDP_Jan-28-2018.pdf, Zugriff 13.8.2018
• SO - Spiegel Online (14.6.2017): Türkischer Oppositionspolitiker muss 25 Jahre in Haft,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-chp-oppositionspolitiker-enis-berberoglu-zu-25-jahren-haft-verurteilt-a-1152144.html, Zugriff 13.8.2018
• TM - Turkish Minute (1.5.2018): Prosecutor seeks 5 years for HDP deputies Demirtas, Önder,
https://www.turkishminute.com/2018/05/01/prosecutor-seeks-5-years-for-hdp-deputies-demirtas-onder/, Zugriff 13.8.2018
• Zeit Online (29.6.2018): Bekannter Oppositionspolitiker in der Türkei festgenommen,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-06/eren-erdem-chp-verhaftung-wahlen-tuerkei, Zugriff 13.8.2018
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen der türkischen Behörden - Kritik an den Haftbedingungen: v.a.
Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf (ÖB 10.2017). In der Türkei gibt es zurzeit 386 Gefängnisse, darunter 17 sogenannte F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terrorismus oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. In den vergangenen elf Jahren wurden insgesamt 207 Haftanstalten geschlossen. Bis 2018 wurden insgesamt 151 neue Gefängnisse eröffnet (AA 3.8.2018).
Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen sind besorgniserregend. Die Zahl der Gefangenen ist auf 290 pro 100.000 Einwohner angewachsen, und die Zahl der Gefangenen liegt jetzt bei
234. 673 (EC 17.4.2018). Im Juni 2017 gab es in der Türkei rund 225.000 Gefangene, die Kapazität der Haftanstalten lag bei rund 203.000. Mit Stand August 2017 befanden sich 2.767 Minderjährige zwischen zwölf und 18 Jahren in Haft (USDOS 20.4.2018). Nach Angaben des Justizministeriums waren im Sommer 2017 noch 668 Kinder mit ihren Müttern in türkischen Gefängnissen festgehalten (PPJ 18.10.2018). Der Anteil der Untersuchungshäftlinge betrug zu Jahresende 2017 43,1%. Von diesen hatten 79% noch kein laufendes Gerichtsverfahren (ICPS 2018).
In den Gefängnissen der Türkei gibt es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen. Es wird behauptet, dass kranken Insassen regelmäßig der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wird. Die für die Überwachung der Haftbedingungen zuständigen staatlichen Kommissionen wurden nach dem Putschversuch 2016 aufgelöst oder bleiben weitgehend wirkungslos. Das Ergebnis ist, dass Gefängniswärter und -verwaltungen weitgehend unbeaufsichtigt arbeiten. Des weiteren wirkt sich der Mangel an Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen negativ auf die Rehabilitation von Häftlingen aus (EC 17.4.2018). Allerdings werden Gefängnisse auch von UN-Einrichtungen und dem "Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter" besucht (ÖB 10.2017). So berichtet etwa der UN-Sonderberichterstatter für Folter im Dezember 2016 zwar von Überbelegung, aber auch davon, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen in Ankara, Diyarbakir, Sanliurfa und Istanbul generell befriedigend sind (DW 2.12.2016).
Mindestens 22.000 Verhaftete oder Verurteilte müssen in den Haftanstalten auf dem Boden oder in Schichten schlafen. Laut Regierung werden Minderjährige, so vorhanden, in getrennten Gefängnissen untergebracht, andernfalls werden diese in gesonderten Abschnitten von Gefängnissen untergebracht. Untersuchungshäftlinge werden in denselben Einrichtungen wie verurteilte Häftlinge festgehalten (USDOS 20.4.2018).
Fallweise untersuchen die Behörden glaubwürdige Vorwürfe von Missbrauch und unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen in den Haftanstalten, veröffentlichen die Ergebnisse solcher Untersuchungen jedoch in der Regel nicht und ergriffen keine Maßnahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Menschenrechtskommission des Parlaments und die Institution der Ombudsperson haben die Genehmigung, Gefängnisse, einschließlich Militärgefängnisse, ohne vorherige Genehmigung zu besuchen und zu inspizieren (USDOS 20.4.2018).
Am 14.10.2016 erklärte der Generaldirektor der Gefängnisse und Haftanstalten vor dem Untersuchungsausschuss des türkischen Parlaments: Häftlinge werden nackt durchsucht; Foltervorwürfe werden als diskrete Fälle behandelt; die Treffen zwischen Häftling und Anwalt werden aufgezeichnet; Häftlinge dürfen sich keine Kleidung von außen besorgen, sondern sind gezwungen, sie aus dem Laden im Gefängnis zu kaufen; Selbstmorde sind unvermeidbar (PPJ 18.10.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.7.2018
• DW - Deutsche Welle (2.12.2016): UN expert: Torture and abuse 'widespread' in Turkey following July coup bid, http://www.dw.com/en/un-expert-torture-and-abuse-widespread-in-turkey-following-july-coup-bid/a-36623632, Zugriff 26.7.2018
• ICPS - International Centre for Prison Studies (2018): World Prison Brief http://www.prisonstudies.org/country/turkey, Zugriff 19.7.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• PPJ - Platform for Peace and Justice (18.10.2017): In Prison 2017:
A Comprehensive Report On The Prison Conditions In Turkey, http://www.platformpj.org/wp-content/uploads/IN-PRISON-2017.pdf, Zugriff 26.7.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 18.7.2018
Die Türkei ist Vertragspartei des Protokolls Nr. 13 der EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen. Die problematischste Situation besteht nach wie vor im Südosten des Landes angesichts der mangelnden Untersuchungen der gemeldeten Tötungen durch Sicherheitsorgane im Kontext von Sicherheitsoperationen und PKK-Angriffen. Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe wurden von Beamten - einschließlich des Präsidenten - Anfang 2017 gemacht (EC 17.4.2018).
Anlässlich einer Konferenz zum 12. Welttag gegen die Todesstrafe (2014) unterzeichnete auch der türkische Außenminister den Appell zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe (WCADP 9.10.2014).
Quellen:
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.7.2018
• WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (9.10.2014):
World Day - Dialogue should make death penalty "a sentence of the past" - foreign ministers,
http://www.worldcoalition.org/foreign-ministers-declaration-world-day-against-death-penalty.html, Zugriff 18.7.2018
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Aleviten-Stiftung geht von 25 bis 31% der Bevölkerung aus. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha'is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 29.5.2018).
Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Es wird berichtet, dass die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven rückläufig ist; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Die Regierung ist bemüht, den Religionsdialog zu fördern; zu einer Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt (ÖB 10.2017).
Das türkische Zivilrecht kennt keine explizite Anerkennung von Minderheiten. Begrenzte (Schutz-, nicht Freiheits)Rechte religiöser Minderheiten gehen auf die "Stiftungen" (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, welches durch den Vertrag von Lausanne (1923) und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) gestützt wurde. Derzeit gibt es insgesamt 161 solcher Stiftungen, das sind 75 griechische, 52 armenische, 18 jüdische, zehn syrisch-orthodoxe, drei chaldäische, zwei bulgarische, eine georgische und eine türkisch-orthodoxe (ÖB 10.2017). Die Türkei erkennt (nicht-muslimische) Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags an, der türkischen Staatsangehörigen, die nicht-muslimischen Minderheiten angehören, die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen garantiert. Weiterhin sichert er den nicht-muslimischen Minderheiten das Recht zur Gründung, Verwaltung und Kontrolle karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung zu. Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe, die armenisch-apostolische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Am 18.6.2013 entschied erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können (AA 3.8.2018).
Die Regierung bildet weiterhin sunnitische Geistliche aus, während sie andere religiöse Gruppen daran hindert, Geistliche innerhalb des Landes auszubilden. Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) und Logen (Cemaats), obwohl die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht anwendet (USDOS 29.5.2018).
Religiöse Fragen werden vom Direktorat für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) koordiniert und bestimmt. Das Mandat von Diyanet ist, den Glauben, die Ausübung und die moralischen Grundsätze des Islams zu fördern, mit dem primären Fokus auf den sunnitischen Islam (USDOS 29.5.2018). Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u. a. die Vergrößerung der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und für regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 1.2018).
Nicht-muslimische Minderheiten, auch die offiziell anerkannten, sehen sich mit erheblichen Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit konfrontiert. Eines der wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang besteht darin, dass aufgrund eines Mangels an theologischen Schulen kein Klerus ausgebildet werden kann (EC/DGJC 2016). Positiv ist allerdings die zunehmende Renovierung bzw. Neueröffnung von Kirchen (ÖB 10.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• EC/DGJC - European Commission/ Directorate-General for Justice and Consumers, European Network of legal experts in gender equality and non-discrimination (2016): Country report: Non-discrimination -Turkey,
http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 17.7.2018
• FH - Freedom House 1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 10.10.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1436892.html, Zugriff 17.7.2018
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 20.4.2018).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 6 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 3.8.2018). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (wengier als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis war dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 20.4.2018).
Was die kulturellen Rechte betrifft, so ist die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch im öffentlichen Dienst nicht gestattet (EC 17.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Zum Beispiel hat der von der Regierung ernannte Treuhänder [nach Ablöse des gewählten Bürgermeisters] des Edremit-Distrikts in der Provinz Van die Verwendung des Armenischen und Kurdischen abgeschafft. Die Behörden haben auch die Entfernung arabischer Aufschriften in bestimmten Gebieten angeordnet. Im April 2017 ordnete die Stadtverwaltung in Adana die Entfernung arabischsprachiger Schilder von Geschäftslokalen an, um "die türkische Sprache zu schützen". Obwohl Kurdisch offiziell in der privaten Bildung und im öffentlichen Diskurs erlaubt ist, hat die Regierung die Erlaubnis zum kurdischen Sprachunterricht nicht auf die öffentliche Bildung ausgeweitet (USDOS 20.4.2018).
Die gesetzlichen Einschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe blieben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch wurden in öffentlichen staatlichen Schulen und Universitäten in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki weiterhin angeboten. Einige Universitätsdozenten der kurdischen Sprache und Literatur wurden im Januar 2017 durch eine Notverordnung entlassen, was den Mangel an qualifizierten Dozenten auf Kurdisch noch verstärkte. Nach Angaben zivilgesellschaftlicher Organisationen wurden zahlreiche Theater, Bibliotheken, Kultur- und Kunstzentren aufgrund dieses Dekrets geschlossen (EC 17.4.2018). Andere nationale oder ethnische Minderheiten, darunter Assyrer, Caferis, Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen, durften ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (ARC 21.11.2017). Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 3.8.2018).
Das gesamte Bildungssystem basiert auf dem Türkentum. Auf nicht-türkische Gruppen wird entweder kein Bezug genommen oder sie werden auf eine negative Weise dargestellt (MRGI 27.10.2015). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azinlik") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter" und "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018). Zwar werden Gespräche zwischen der Regierung und Vertretern von Minderheiten fortgesetzt. Trotzdem bleiben Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten ein ernstes Problem. Eine zivilgesellschaftliche Umfrage zu Hassreden in den Medien ergab, dass Artikel/Nachrichten, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten, im Berichtszeitraum zugenommen haben. Antisemitische Rhetorik in den Medien und von Beamten besteht weiterhin (EC 17.4.2018).
Die türkische Regierung hat mehrere Male gegenüber dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung wiederholt, dass sie keine quantitativen oder qualitativen Daten in Bezug auf den ethnischen Hintergrund ihrer Bürger sammelt, speichert oder verwendet. Allerdings sammeln die Behörden in der Tat Daten zur ethnischen Herkunft der Bürger, zwar nicht für Rechtsverfahren oder zu Studienzwecken, aber zwecks Profilerstellung und Überwachung, insbesondere von Kurden und Roma (EC/DGJC 2016).
Die nationale Strategie (2016-2021) und der Aktionsplan (2016-2018) für Roma-Bürger werden umgesetzt, aber der zuständige Ausschuss zur Überwachung und Bewertung der Strategie trat nur einmal zusammen. Es bedarf insbesondere der Zuteilung budgetärer Mittel zur Unterstützung des Aktionsplanes. Laut einer umfassenden Umfrage steigt das Bildungsniveau unter jungen Roma. Davon abgesehen, ist das allgemeine Bildungsniveau unter den Roma niedrig. Extreme Armut und ein Mangel an Gütern des täglichen Bedarfs sind in den Haushalten der Roma nach wie vor weit verbreitet. Die Gesamtbeschäftigungsquote ist mit 31% niedrig. Die Roma leben im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen, oft ohne Grundversorgung und mit Segregation konfrontiert. Das Stadterneuerungsprojekt führte häufig dazu, dass Roma-Siedlungen abgerissen und Familien vertrieben wurden. Der Zugang zu öffentlichen Diensten ist für Roma, die keinen ständigen Wohnsitz haben, eine große Herausforderung (EC 17.4.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• ARC - Asylum Research Consultancy (21.11.2017): Turkey Country Report - Update November 2017 [3rd edition], https://www.ecoi.net/en/file/local/1418404/1226_1511364755_5a1313bf4.pdf, Zugriff 10.7.2018
• bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018,
http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 11.7.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 10.7.2018
• EC/DGJC - European Commission/ Directorate-General for Justice and Consumers, European Network of legal experts in gender equality and non-discrimination (2016): Country report: Non-discrimination -Turkey,
http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 10.7.2018
• MRGI - Minority Rights Group International (27.10.2015): Education system in Turkey criticised for marginalising ethnic, religious and linguistic minorities,
http://minorityrights.org/2015/10/27/education-system-in-turkey-criticised-for-marginalising-ethnic-religious-and-linguistic-minorities/, Zugriff 10.7.2018
• MRGI - Minority Rights Group International (2015): Discrimination Based on Colour, Ethnic Origin, Language, Religion and Belief in Turkey's Education System,
http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/10/EN-turkiye-egitim-sisteminde-ayirimcilik-24-10-2015.pdf, Zugriff 10.7.2018
• MRGI - Minority Rights Group International (6.2018): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 10.7.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 10.7.2018
Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten (Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep) (ÖB 10.2017). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 3.8.2018). Einige Universitäten bieten Kurdisch-Kurse an, und zwei Universitäten haben Abteilungen für die Kurdische Sprache (USDOS 20.4.2018).
Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.4.2018; vgl. EC 17.4.2018). Durch eine sehr weite Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus wurden die Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der Kurdenfrage auseinandersetzen, zunehmend eingeschränkt (EC 17.4.2018). Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender. Am 16.08.16 wurde z. B. die Tageszeitung "Özgür Gündem" per Gerichtsbeschluss geschlossen. Der Zeitung wird vorgeworfen, "Sprachrohr der PKK" zu sein (AA 3.8.2018; vgl. EFJ 30.10.2016). Im Jahr 2017 wurden kurdische Journalisten wegen Verbindungen zur bewaffneten kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wegen ihrer Berichterstattung verfolgt und inhaftiert. Dutzende von Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich an einer Solidaritätskampagne mit der inzwischen geschlossenen pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem beteiligten, wurden wegen terroristischer Propaganda verfolgt (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seit dem Zusammenbruch des Friedensprozesses im Jahr 2015 setzte sich fort und betraf im Jahr 2017 die städtischen Gebiete in geringerem Maße. Stattdessen waren ländliche Gebiete zusehends betroffen. Es gab keine Entwicklungen in Richtung der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses, der für eine friedliche und nachhaltige Lösung notwendig ist. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Im Osten und Südosten gab es zahlreiche neue Festnahmen und Verhaftungen von gewählten Vertretern und Gemeindevertretern auf der Basis von Vorwürfen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. An deren Stelle wurden Regierungstreuhänder ernannt (EC 17.4.2018; vgl. AM 12.3.2018, USDOS 20.4.2018).
Mehr als 90 Bürgermeister wurden durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. 70 von ihnen befinden sich in Haft. Insgesamt wurden mehr als 10.000 Funktionäre und Mitglieder der pro-kurdischen HDP verhaftet (AM 12.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). [siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]
Die pro-kurdische HDP schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP schikaniert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen, Erdogan den HDP-Kandidaten Demirtas bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018). Bereits im Vorfeld des Verfassungsreferendums 2017 bezeichnete auch der damalige Regierungschef Yildirim die HDP als Terrorunterstützerin (HDN 7.2.2017).
Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret
11. 285 kurdische Lehrer unter dem Vorwurf Unterstützer der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, Egitim Sen (AM 12.9.2016). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 3.8.2018).
[für weiterführende Informationen siehe Kapitel 3 "Sicherheitslage"]
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• AM - Al Monitor (12.3.2018): Some 40 million Turks ruled by appointed, not elected, mayors, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/turkey-becoming-land-of-trustees.html, Zugriff 11.7.2018
• AM - Al Monitor (12.9.2016): Kurds become new target of Ankara's post-coup purges,
https://www.newcoldwar.org/kurds-become-new-target-of-ankaras-post-coup-purges/, Zugriff 10.7.2018
• CB - Covcas Bulletin (22.9.2015): The revival of Turkey's 'lynching' culture, http://www.covcasbulletin.info/?p=1730, Zugriff 11.7.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 11.7.2018
• EFJ - European Federation of Journalists (30.10.2016): Turkish government shuts down 15 Kurdish media outlets, http://europeanjournalists.org/blog/2016/10/30/turkish-government-shuts-down-15-kurdish-media-outlets/, Zugriff 11.7.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (7.2.2017): Main opposition in same boat as terror-supporting HDP: PM Yildirim, http://www.hurriyetdailynews.com/main-opposition-in-same-boat-as-terror-supporting-hdp-pm-yildirim-109443, Zugriff 11.7.2018
• HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1422518.html, Zugriff 11.7.2018
• MME - Middle East Eye ( 25.6.2018) Turkey election: Erdogan wins, the opposition crashes - but don't write off the HDP, http://www.middleeasteye.net/columns/turkey-election-erdogan-wins-akp-chp-opposition-crashes-dont-write-off-hdp-776290051, Zugriff 11.7.2018
• OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Presidential and Parliamentary Elections - 24.6.2018,
https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 26.6.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 11.7.2018
Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, die Regierung schränkt diese Rechte allerdings ein. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Regierung beschränkte Auslandsreisen für Zehntausende von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen wird. Die Bewegungsfreiheit ist auch im Osten und Südosten des Landes angesichts des Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und der PKK sowie deren Unterstützer ein Problem. Beide Konfliktparteien errichten Kontrollpunkte und Straßensperren. Die Regierung schuf spezielle Sicherheitszonen und rief Ausgangssperren in mehreren Provinzen als Reaktion auf die PKK-Angriffe aus. Flüchtlinge, die den Status des bedingten Asyls haben sowie Syrer, denen sog. temporärer Schutz gewährt wurde, erfahren ebenfalls Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Flüchtlinge mit bedingtem Schutzstatus bedürfen einer Erlaubnis der örtlichen Behörden, um in andere als die ihnen zugewiesenen Städte reisen zu können. Syrern ist das Verlassen der auf ihrer Registrierungskarte vermerkten Provinz ohne Genehmigung verboten (USDOS 20.4.2018).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Seit dem Putschversuch verhängen türkische Behörden vermehrt Ausreiseverbote. Diese werden an allen Land-, See- und Luftgrenzübergängen überprüft. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 3.8.2018).
Am 12.12.2017 verkündete der türkische Innenminister, Süleyman Soylu, dass seit dem Putschversuch 234.419 Pässe als Teil der Ermittlungen gegen die Gülen-Bewegung annulliert worden sind (TM 12.12.2017). Die Annullierung erfolgte mit dem Notverordnungsgesetz Nr.667 mit der Begründung, dass die entlassenen Angestellten des öffentlichen Sektors und andere Mitarbeiter eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen und sie eine Mitgliedschaft, Zugehörigkeit oder Verbindung zu terroristischen Organisationen haben. Per Dekret Nr.673 wurden die Pässe der Ehegatten der Betroffenen ebenfalls annulliert. Tausende Pässe wurden auch jenseits des Rechtsrahmens für ungültig erklärt, wo keinerlei vermeintliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen und somit eine Gefährdung der nationalen Sicherheit vorlagen (PPJ 10.3.2018). Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das türkische Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. TM 25.7.2018).
Die türkische Regierung hat Anfang Jänner 2017 ein Dekret erlassen, dank dem sie im Ausland lebende Türken unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft entziehen kann. Die entsprechenden Notstandsdekrete gelten für Personen, die schwerer Straftaten (etwa Putschversuche, Gründung einer bewaffneten Organisation) beschuldigt werden und trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten in ihre Heimat zurückkehren (ZO 7.1.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• HDN - Hürriyet Daily News (5.1.2018): CHP leader vows to win Istanbul despite mayor row,
http://www.hurriyetdailynews.com/chp-leader-vows-to-win-istanbul-despite-mayor-row-125306, Zugriff 9.7.2018
• HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports,
http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 17.9.2018
• PPJ - Platform Peace and Justice (10.3.2018): Cancellations Of Turkish Passports And Prevention Of The Freedom Of Movement, http://www.platformpj.org/wp-content/uploads/Cancellation-of-Turkish-Passports.pdf, Zugriff 9.7.2018
• TM - Turkish Minute (12.12.2017): Turkish interior minister:
55,665 jailed, 234,419 passports revoked over Gülen links, https://www.turkishminute.com/2017/12/12/turkish-interior-minister-55665-jailed-234419-passports-revoked-over-gulen-links/, Zugriff 6.7.2018
• TM - Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports,
https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 17.9.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 6.7.2018
• ZO - Zeit Online (7.1.2017): Kabinett kann Türken nun Staatsbürgerschaft entziehen,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-01/recep-tayyip-erdogan-tuerkei-staatsbuergerschaft-entzug-ausland, Zugriff 9.7.2018
Ende 2017 umfasste die Zahl der Flüchtlinge etwa 3,5 Millionen Syrer und 365.000 Menschen anderer Nationalitäten. Rund 228.000 Syrer lebten in 21 Lagern, die von der Agentur für Katastrophen- und Notfallmanagement (AFAD) entlang der türkisch-syrischen Grenze verwaltet werden. Erhebliche Anstrengungen wurden unternommen, um einen breiteren Zugang zur Schulbildung und Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Von den 1,5 Millionen Syrern im Schulalter haben etwa 605.000 Zugang zur Grund- und Sekundarschulbildung. Bis Ende 2017 wurden 15.700 Arbeitserlaubnisse für Syrer erteilt (EC 17.4.2018). Der ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten lebt außerhalb der Lager, vor allem in den großen Städten, insbesondere in Istanbul, sowie in den Provinzen an der türkisch-syrischen Grenze (Gaziantep, Sanliurfa und Hatay) (AA 3.8.2018).
In der Türkei bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Ausländer- und internationale Schutzgesetz definiert drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen. Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. "bedingten Flüchtlings" gewährt werden. Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil. Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen. Die dritte Kategorie sind subsidiär Schutzsuchende. Sie erhalten weniger Vergünstigungen. Eine dauerhafte Integration ist ebenfalls ausgeschlossen. Allerdings ist ein Familiennachzug möglich. Die Bestimmungen für subsidiär Schutzsuchende entsprechen den EU-Regulativen (ECRE 3.2018). Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der "temporär Schutzbedürftigen" eingeführte. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Der "temporäre Schutz" betrifft syrische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose aus Syrien. Sie erhalten einen vorübergehenden Schutzstatus. So umfasst die "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" nicht nur syrische Staatsangehörige, sondern auch Flüchtlinge, darunter Palästinenser. Die am 7.4.2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, die unrechtmäßig auf die Ägäischen Inseln eingereist sind und anschließend wieder in der Türkei aufgenommen wurden, einen vorübergehenden Schutzstatus erhalten können (RRT 3.2017).
Registrierte Flüchtlinge (Syrer und Nicht-Syrer) erhalten in der Türkei Ausweispapiere und am registrierten Aufenthaltsort kostenlosen Zugang zu medizinischer (Grund)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Rechtlich steht ihnen auch der Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt offen, wobei in der Praxis vielfach noch Umsetzungsschwierigkeiten bestehen (AA 3.8.2018). Flüchtlingen, die unter "vorübergehendem Schutz" stehen, ist der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft weitgehend untersagt. Vor dem Hintergrund einer Änderung des Gesetzes über die türkische Staatsbürgerschaft, das im November 2017 in Kraft trat, haben die türkischen Behörden jedoch das spezielle Einbürgerungsverfahren für über 36.000 syrische Staatsangehörige im Jahr 2017 abgeschlossen. Rund 50.000 Syrer wurden für die Einbürgerung identifiziert (EC 17.4.2018).
Seit Jänner 2016 erhalten Ausländer, die unter den temporären Schutz fallen, eine Arbeitserlaubnis. Dies erlaubt z. B. Syrern, unter bestimmten Bedingungen legal zu arbeiten. Überdies führte die Türkei im April 2016 auch die Arbeitserlaubnis für Menschen ein, die um internationalen Schutz ansuchen (EC 9.11.2016; vgl. TLL 30.6.2016). Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention sowie subsidiär Schutzberechtigte, in beiden Fällen auch Staatenlose, dürfen nach Verleihung des Status ohne spezielle Arbeitserlaubnis selbstständig oder unselbstständig tätig sein (TLL 6.5.2016).
Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch eine Form des humanitären Bleiberechts, die sog. "humanitarian residence permits", die vor allem Irakern zugestanden wurden. Dabei handelt es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Die Kategorie gewährt das Aufenthaltsrecht in der Türkei. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Aufenthaltsrecht frei ihren Wohnort wählen. Insbesondere erhielten in der Vergangenheit Iraker systematisch das humanitäre Bleiberecht anstatt des internationalen Schutzes. Neuerdings können sie in ihrem Ansuchen zwischen den Optionen wählen (CoE-CommDH 10.8.2016).
Wenn festgestellt wird (Art.73), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen oder wo er immer noch einen tatsächlichen Schutz, einschließlich des non-refoulement, genießen kann, wird der Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art.74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).
Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018).
Trotz neuer Initiativen zur Verbesserung der Lage der Flüchtlinge haben viele nur unzureichenden Zugang zu einer Lebensgrundlage, zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und Schulbildung für ihre Kinder. Mit Ausnahme der Menschen aus Syrien haben die Flüchtlinge keinen Zugang zu fairen und wirksamen Verfahren zur Feststellung ihres Status. Es gibt weiterhin Berichte über Abschiebungen von geflüchteten Menschen und Asylsuchenden, auch nach Syrien. In der Flüchtlingsarbeit tätige internationale humanitäre NGOs stellten fest, dass ihre Arbeit in der Türkei zunehmend behindert bzw. eingeschränkt wurde, oder die türkischen Behörden entzogen die Erlaubnis zur Gänze, im Land tätig zu sein. Aus dem Abschiebezentrum in Van im Osten der Türkei fanden Berichten zufolge Ende Mai und Anfang Juni 2017 Sammelabschiebungen syrischer und irakischer Flüchtlinge und Asylsuchender in ihre jeweiligen Herkunftsländer statt. Demnach sind rund 200 irakische und rund 300 syrische Staatsangehörige abgeschoben worden, nachdem Angehörige der Behörden einzelne Menschen dazu gezwungen hatten, ein Formular zu unterschreiben, mit dem sie einer "freiwilligen Rückkehr" zustimmten (AI 22.2.2018).
Die Vorfälle gesellschaftlicher Gewalt gegen Flüchtlinge nahmen im Laufe des Jahres 2017 zu. Viele Flüchtlinge werden am Arbeitsplatz ausgebeutet. Frühe Heirat und Kinderarbeit bleiben auch unter den Flüchtlingen ein großes Problem. Laut Menschenrechtsgruppen schränken die Bedingungen in Haft- und Abschiebezentren die Rechte von Migranten auf Kommunikation mit, und Zugang zu Familienmitgliedern, Dolmetschern und Anwälten ein (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 5.7.2018
• CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.8.2016): Report of the fact-finding mission to Turkey by Ambassador Tomáš Bocek, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, 30 May - 4 June 2016 [SG/Inf(2016)29],
http://www.ecoi.net/local_link/328551/469354_de.html, Zugriff 5.7.2018
• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.2018): Country Report: Turkey, 2017 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_tr_2017update.pdf, Zugriff 5.7.2018
• EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 6.7.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 5.7.2018
• RRT - Refugee Rights Turkey (3.2017): Registration And Status for Syrian Refugees and other Persons under Temporary Protection, http://www.mhd.org.tr/images/yayinlar/MHM-2.pdf, 6.7.2018
• TLL - Turkish Laborlaw (30.6.2016): New Law For Employement Of Foreigners In Turkey - Part Two, http://turkishlaborlaw.com/news/legal-news/401-new-law-for-employement-of-foreigners-in-turkey-part-two, Zugriff 6.7.2018
• TLL - Turkish Laborlaw (6.5.2016): Types Of International Protection In Turkey,
http://turkishlaborlaw.com/faq/386-types-of-international-protection-in-turkey, Zugriff 6.7.2018
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.3.2018):
Antwort des UNHCR-Büros Österreich, per Email
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 6.7.2018
• ZAR - Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5.2013): Ausländer- und internationales Schutzgesetz (Ausländergesetz - AuISG) Gesetz Nr. 6458, http://www.zar.nomos.de/fileadmin/zar/doc/ZAR_13_Online.pdf, [inoffizielle Übersetzung], Zugriff 5.7.2018
19. a. Binnenflüchtlinge (IDPs)
Zwischen 355.000 und 500.000 Menschen wurden seit Dezember 2015 aufgrund von Spannungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften vertrieben. Der humanitäre Zugang ist sehr begrenzt. Wiederkehrende Ausgangssperren und zerstörte Gebäude verhindern eine Rückkehr in die betroffenen Gebiete im Südosten (ACAPS 8.6.2018). Die Gesamtzahlen blieben zum Jahresende 2017 unklar (USDOS 20.4.2018). Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) zählte mit Ende 2017 unter Berufung auf diverse Quellen und unter Einbeziehung der bis dato nicht berücksichtigten Ortschaften Idil, Sirnak and Yüsekova sogar 1,113.000 Binnenflüchtlinge unter der Anmerkung, dass die Regierung 2017 humanitären Organisationen keinen vollständigen Zugang gewährte, um unabhängige und unparteiische Bewertungen der humanitären Lage bzw. der Schutzbedürfnisse der Binnenflüchtlinge vorzunehmen (IDMC 2018).
Einige Stadtteile des Bezirks Sur in Diyarbakir waren weiterhin für die Öffentlichkeit gesperrt. Nur einem geringen Prozentsatz der Binnenvertriebenen wurden neue Unterkünfte und eine umfassende Unterstützung angeboten, einschließlich Kompensationszahlungen. Die Enteignungen im Bezirk Sur durch die Regierung im Jahr 2016 bleibt eine offene rechtliche Frage. Eingebrachte Klagen gegen die Enteignung sind von den Verwaltungsgerichten zurückgewiesen worden (EC 17.4.2018). In Sur verloren die bereits während der Ausgangssperren vertriebenen Bewohner ein zweites Mal ihr Zuhause, als sie im Zuge des Sanierungsvorhabens des gesamten Stadtteils zwangsgeräumt wurden. Im Mai 2017 wurden Hunderte Bewohner von der Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten, offenbar in dem Versuch, sie zum Auszug zu bewegen (AI 22.2.2018; vgl. SCF 25.8.2017).
Ein Abklingen der Zusammenstöße in den Städten und der Wiederaufbau der Regierung im Laufe des Jahres 2017 ermöglichten es einigen Binnenvertriebenen, in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 20.4.2018).
Die Situation der Binnenvertriebenen hat sich infolge der Gewalt im Südosten nur unwesentlich verbessert. Der Investitionsplan der Regierung für den Wiederaufbau geschädigter Gebiete im Südosten hat zum Bau von Tausenden von Wohnungen geführt, aber bisher haben nur wenige Binnenvertriebene eine Entschädigung erhalten (EC 17.4.2018). Das Gesetz erlaubt es Personen, die durch terroristische Handlungen, einschließlich derer der PKK oder der Sicherheitskräfte als Reaktion auf terroristische Handlungen, materielle Verluste erlitten haben, sich an die Schadensfeststellungskommissionen der Regierung zu wenden. Im Oktober 2017 berichtete die Regierung, dass sie 222,4 Millionen Lira (zum damaligen Zeitpunkt 60 Mio. US-Dollar) an mehr als 10.000 Opfer verteilt hatte (USDOS 20.4.2018). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen aus der Südosttürkei hat die Regierung die finanzielle Entschädigung für zerstörte Wohnungen von der Unterzeichnung einer Erklärung der Eigentümer abhängig gemacht, wonach ihr Eigentum durch "terroristische Aktivitäten" [und nicht durch die Sicherheitskräfte] zerstört wurde. Familien, die Berichten zufolge gezwungen wurden, solche Erklärungen zu unterzeichnen, betrachteten dies als Versuch den Verlauf der Ereignisse von 2015 bis 2016 zu verfälschen, was zukünftige Bemühungen zur Feststellung der Verantwortlichen behindern könnte (OHCHR 2.2017).
Quellen:
• ACAPS (8.6.2018): Turkey - Displacement, https://www.acaps.org/country/turkey/crisis-analysis, Zugriff 5.7.2018
• AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 5.7.2018
• EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 5.7.2018
• IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2018): TURKEY - Global Report on Internal Displacement (GRID 2018) http://www.internal-displacement.org/sites/default/files/2018-05/GRID%202018%20-%20Figure%20Analysis%20-%20TURKEY.pdf, Zugriff 5.7.2018
• OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (2.2017): Report on the human rights situation in South-East Turkey; July 2015 to December 2016,
• SCF - Stockholm Center for Freedom (25.8.2017): Turkish police besiege World Heritage Site Sur, forcibly evict hundreds of Kurds, https://stockholmcf.org/turkish-police-besiege-world-heritage-site-sur-forcibly-evict-hundreds-of-kurds/, Zugriff 5.7.2018
• USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 5.7.2018
20. Grundversorgung/ Wirtschaft
Für die Türkei werden Marktturbulenzen, starke Währungsabwertungen und erhöhte Unsicherheiten erwartet, die Investitionen und die Konsumnachfrage belasten und eine deutliche negative Korrektur der Wachstumsaussichten rechtfertigen. In der Türkei führten die Besorgnis über die zugrunde liegenden Fundamentaldaten und die politischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten zu einer starken Abwertung der Währung (27% zwischen Februar und Mitte September 2018) und sinkenden Vermögenswerten. Das Wachstum in der Türkei war 2017 und Anfang 2018 sehr stark, dürfte sich aber deutlich abschwächen. Das reale BIP-Wachstum wird für 2018 mit 3,5% prognostiziert, soll aber entgegen den positiven ursprünglichen Prognosen 2019 auf 0,4% sinken. Die türkische Wirtschaft ist nach wie vor sehr anfällig für plötzliche Veränderungen der Kapitalströme und geopolitischen Risiken (IMF 8.10.2018).
Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem und verharrt trotz leichter Erholung bei knapp 11% (September 2017). Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr weiterhin an. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2017 auf 1.777,50 Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hält mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt, so dass insbesondere die einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten empfindlich am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2017c).
Das türkische Arbeitsrecht muss noch an die EU-Standards angepasst werden. Obwohl die nicht registrierte Beschäftigung auf 27,8% zurückgegangen ist, bestehen weiterhin große Unterschiede in Bezug auf Sektor, Beschäftigungsstatus und Geschlecht (BS 2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/wirtschaft/201964#content_1, Zugriff 4.7.2018
• BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf, Zugriff 4.7.2018
• IMF - International Monetary Found (8.10.2018): World Economic Outlook - Challenges to Steady Growth, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/WEO/2018/October/English/main-report/Text.ashx?la=en, Zugriff 17.10.2018
20. a. Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 3.8.2018).
Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 3.8.2018).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.), Kindergeld (10-20 EUR pro Kind/pro Monat, nach Alter und Geschlecht gestaffelt, Mädchen bekommen etwas mehr), finanzielle Unterstützung für Schwangere (ca. 50 EUR pro Schwangerschaft), Wohnprogramme, Einkommen für Behinderte und Altersschwache (50-130 EUR/Monat nach Alter und Grad der Behinderung gestaffelt). Des Weiteren beziehen Witwen die sogenannte "Witwenunterstützung", die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (ca. 70% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch Max. 250 EUR/Monat) (ÖB 10.2017).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden (SGK 2016b).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 4.7.2018
• SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 4.7.2016
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, aufgrund der staatlichen sanitären Zustände in den Spitälern und der Hygienestandards, die nicht dem westlichen Standard entsprechen. Dies gilt v.a. in staatlichen Spitälern in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2017). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2016 1.510 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 217.771 Betten, davon ca. 58% in staatlicher Hand (AA 3.8.2018). Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist, und dies von der Welt Bank als eine der größten Erfolgsgeschichten bezeichnet wird. Allerdings warnt die Welt Bank vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen (aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient) (ÖB 10.2017).
Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 3.8.2018).
Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 3.8.2018).
Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es nach wie vor üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden (AA 3.8.2018). NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2017).
Um vom türkischen Gesundheits -und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Sobald man bei der SGK versichert ist, erhält man folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts -und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig (zwischen 65,88 TRY und 395,28 TRY) (IOM 2017). Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90% über denen von der SGK verrechneten liegen. Notfalldienste, Intensivmedizin, Verbrennungen, Krebstherapie, Neugeborenenversorgung, alle Transplantationen, Operationen bei angeborenen Anomalien, Hämodialyse und kardiovaskuläre Chirurgie sind von diesen zusätzlichen Zahlungen im privaten Sektor ausgenommen. Für die stationäre Versorgung kann das Privatkrankenhaus dem Patienten einen Zuschlag für Unterbringungsleistungen in Rechnung stellen (IBZ 10.7.2015).
Die meisten Rückkehrer, die über keine Krankenversicherung verfügen und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits mindestens ein Jahr in der Türkei leben, müssen monatlich in den Fond einzahlen. Dazu müssen sie im System registriert sein und mindestens 180 Tage Beitragszahlungen leisten. Rückkehrer werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Kinder gelten automatisch als versichert, sobald die Eltern bei der SGK registriert sind (IOM 2017).
Der Mindestbetrag für die Grundversorgung - sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht - beträgt zwischen 6-12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 15 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2017).
Die Einrichtungen sind auf Personen mit besonderen Bedürfnissen abgestimmt (Familien, Kinder, Senioren und erkrankte Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen) sowie auf ökonomisch benachteiligte Menschen. Der Patient kann sich direkt an eine Apotheke (ECZANE) wenden, ohne vorher einen Anmeldevorgang durchlaufen zu müssen. Apotheken sind überall verfügbar. Für einige Medikamente benötigt man ein grünes bzw. ein rotes Rezept. Andere Medikamente können ohne Rezept gekauft werden (IOM 2017).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2016 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern(AA 3.8.2018). Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2) (AA 3.8.2018).
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben (AA 3.8.2018).
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 15% der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 3.8.2018).
Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.8.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (10.7.2015): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 4.7.2018
• IOM - International Organisation for Migration (2017): Country Fact Sheet Türkei 2017,
http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 2.7.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.).
Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der "FETÖ" (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. "Gülen-Netzwerkes" gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018).
Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017).
Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018).
Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çigdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
• EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016-000843language=EN, Zugriff 27.1.2017
• MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 2.7.2018
• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017):
Asylländerbericht Türkei
• UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 2.7.2018"
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz nicht geeignet sei, um eine tatsächliche Verfolgung der Person des Beschwerdeführers oder eine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei bis zum 07.02.2019 die Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Drohnachrichten oder Beweismittel dem BFA zu übermitteln, was er jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe somit keine Beweismittel in Vorlage gebracht, die seine Aussage, dass er von unbekannten Personen auf Facebook bedroht worden sei, bestätigen würden. Sollte es demgegenüber tatsächlich zu einer Bedrohung gekommen sein, sei anzumerken, dass die letzte Drohnachricht laut Angaben des Beschwerdeführers im März 2018 und somit vor fast einem Jahr gesendet worden sei. Es sei auch zu keinem einzigen persönlichen Vorfall mit jenen Personen gekommen, weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer verfahrensrelevanten Sachverhaltsänderung ausgegangen werden könne. Dies gelte auch für die Angaben des Beschwerdeführers, dass er bei einer Demonstration im März 2018 fotografiert worden sei, da es spätestens seit jenem Ereignis zu keinem Kontakt mit den Personen, von denen der Beschwerdeführer angeblich bedroht worden sei, gekommen sei. Abschließend sei noch auszuführen, dass es für das BFA nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz der Bedrohungen über Facebook seinen Facebook Account nicht löschen wolle, obwohl er seinen Angaben folgend ausschließlich über Facebook bedroht worden sei.
Das BFA geht aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er keinen Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von ihm angeführten Rückkehrbefürchtungen erbracht habe, davon aus, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht asylrelevant seien und ihm im Falle einer Abschiebung in die Türkei keine Verletzung seiner laut Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
Die Angaben im zweiten Asylverfahren würden sich vollends auf Angaben stützen, welche der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigt habe bzw. würden diese auf Angaben aufbauen, die im vorigen Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet wurden. Insgesamt würden die Angaben des Beschwerdeführers nicht auf einen asylrelevanten sowie glaubhaften Kern hinweisen.
Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zur Türkei keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ausgegangen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandte im Bundesgebiet verfüge und allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, weshalb keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben vorliege. Der Beschwerdeführer spreche zwar einigermaßen gut Deutsch, sei aber nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb insgesamt gesehen aber nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne. Aus diesen Grund könne auch nicht von einer Verletzung des Rechtes auf Privatleben ausgegangen werden.
4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 08.02.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.02.2019.
Vorab ist auszuführen, dass sich die Beschwerde inhaltlich lediglich auf die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides bezieht, weshalb davon auszugehen war, dass durch die Beschwerde nur die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides des BFA angefochten wurden, und nicht auch der Spruchpunkt VII.
Begründend wurde in der Beschwerde das bisherige Vorbringen wiederholt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration in Wien zur Forderung der Freiheit der Kurden in der Türkei teilgenommen habe, da der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass die kurdische Minderheit in der Türkei immer unterdrückt werde sowie gegenüber allen Schikanen schutzlos sei. Aufgrund seiner Teilnahme an dieser Demonstration habe der Beschwerdeführer von mehreren ihm unbekannten Personen über die App Messenger Drohnachrichten, in welchen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass man ihn erkannt habe und ihn bei der Polizei verraten werde, bekommen.
Der Beschwerdeführer habe die bedrohenden Nachrichten im März 2018 bekommen, jedoch habe er sie erst am Ende des Jahres 2018 entdeckt, da er bis dato die Anwendung Messenger gelöscht gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA die Gründe geschildert, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und warum er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und habe in seinem Asylverfahren soweit möglich mitgewirkt und alle Fragen beantwortet, jedoch sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, den vorgebrachten Angaben von amtswegen weiter nachzugehen, deswegen halte der Beschwerdeführer seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor dem BFA gemacht habe, aufrecht und fechte den genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.
Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers im Fall einer Abschiebung in die Türkei werde auf seine Ausführungen im Laufe des Verfahrens verwiesen und würden diese für die Begründung der Beschwerde aufrecht gehalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.
Er reiste im Anfang 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und war bis Juni 2018 hier aufhältig. Am 16.01.2019 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem hier aufhältig.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, entsprechende Bestätigung wurde keine in Vorlage gebracht. Darüber hinaus liegen jedoch keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.
In Österreich leben keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in der Türkei.
1.2. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.05.2018, Zl. L519 2194191-13Z, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit der mündlichen Verkündung am 30.05.2018 in Rechtskraft.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Privat- und Familienverhältnissen, zur den Umständen im Herkunftsstaat, zu den Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren sowie aus den Akteninhalten.
Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakte des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg. Verfahrensakt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Spruchpunkt I - Abweisung wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;
vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;
vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;
vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das hg. Erkenntnis vom 30.05.2018 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 30.05.2018 nach dem Ende der Beschwerdeverhandlung rechtswirksam mündlich verkündet und erwuchs damit in Rechtskraft.
Darin wurde im Wesentlichen bestätigt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage in der Türkei ein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergibt.
Im gegenständlichen Fall teilt der hier erkennende Richter die Ansicht des BFA, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren einerseits auf die Gründe, die er bereits im ersten rechtskräftigen Asylverfahren vorbrachte und welche dort im Wesentlichen zwar als glaubwürdig, jedoch als nicht asylrelevant beurteilt wurden.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer zur Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er auf Facebook von unbekannten Personen mehrfach bedroht worden sei, wobei die letzte Bedrohung im März 2018 stattgefunden habe. Diese Bedrohungen habe der Beschwerdeführer aber erst Ende 2018 wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach vermutlich von behördlichen Stellen bedroht worden, weil er in Wien an einer - nicht näher bezeichneten - Demonstration teilgenommen habe. Im Zuge dieser Demonstration sei der Beschwerdeführer fotografiert und anhand dieser Fotos identifiziert worden, weshalb ihm bis März 2018 über Facebook mit einer Ermordung gedroht worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass das neue Vorbringen bzw. die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gerecht, zumal dieses überaus vage in den Raum gestellt und nicht näher bzw. detailliert ausgeführt wurde. So hat der Beschwerdeführer lediglich von einer Teilnahme an einer Demonstration in Wien gesprochen, ohne dazu einen Ort, eine Zeit oder den Grund der Demonstration anzuführen. Auch hat der Beschwerdeführer lediglich dargelegt, dass er von unbekannten Personen auf Facebook bedroht worden sei, wobei der Inhalt dieser Drohungen den Angaben des Beschwerdeführers folgend überaus allgemein gehalten ist, wie z.B.: "Sie wissen, wer ich bin und man hat mich erkannt. Sie haben 13 Personen erkannt und ich werde auch drankommen. Die unbekannte Frau mit den blonden Haaren hat mich bedroht und geschrieben, dass sie Leute wie mich schon zur Genüge umgebracht hätte und ich würde auch auf der Liste stehen."
Im Hinblick auf diese überaus allgemein gehaltenen Angaben und Behauptungen konnte damit dem (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubwürdiger Kern zuerkannt werden.
Auch mit den - ebenfalls überaus allgemein gehaltenen - Ausführungen in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass das nunmehrige (neue) Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweist. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration in Wien zur Forderung der Freiheit der Kurden in der Türkei teilgenommen habe. Angaben zum Ort, zur Zeit oder zum Veranstalter dieser Demonstration wurden wiederum nicht gemacht.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert und glaubhaft darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.
Da sich somit der nunmehr im zweiten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der Ausreise und auf das Vorbringen bis zur Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung bezog bzw. dem neuen Vorbringen im Hinblick auf die schon bisher festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war auch aus Sicht des erkennenden Gerichts keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des BVwG zur Frage einer allfälligen Schutzgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gegenständlichen Verfahren angesichts des nicht glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht möglich. In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens war der Beschwerdeführer im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang zu verweisen und lag im gegenständlichen Verfahren res iudicata vor.
Das BFA hat den zweiten und gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage nicht vor.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Auch zur Situation im Herkunftsstaat - familiäre, wirtschaftliche Situation - können keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018 festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Familienangehörige (Eltern und Geschwister) im Herkunftsstaat. Er ist auch nicht als Teil einer vulnerablen Gruppe anzusehen, die im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine ausweglose Lage zu geraten.
Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in der Türkei gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Aus den Berichten geht keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.2. Spruchpunkt II - Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.01.2019 stellte er einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte.
Vom Vorliegen eines Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben des Beschwerdeführers war durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung daher nicht auszugehen.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt reiste der Beschwerdeführer zwar bereits im Jahr 2017 illegal nach Österreich und hielt sich lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich sein zugrundeliegender Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Richters nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er spricht etwas Deutsch.
Es sind sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig zu verneinen ist.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).
Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutzes verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung in die Türkei in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls über verwandtschaftliche Beziehungen in seiner Heimat verfügt. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer die Sprache und ist mit den herrschenden Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland vertraut. Ferner wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Aufgrund dessen und aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft Unterstützung durch seine ansässigen Familienangehörigen und Bekannten erhalten könnte.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern kann, zumal er bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Lebens im Herkunftsland verbrachte und daher mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Türkei vertraut ist und dort über Familienangehörige verfügt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung und Arbeitsfähigkeit in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften.
Bei einer Zusammenschau überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie der nicht vorhandenen Integration besonderes Gewicht zukommt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das BFA die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu Recht für zulässig erklärt hat.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß
§ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, was den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Es findet sich in der Beschwerde insbesondere kein über das Vorbringen vor dem BFA hinausgehendes Vorbringen.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018 haben sich - wie dargelegt - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 30.05.2018 wurden umfangreiche Länderfeststellungen wiedergegeben, die im Wesentlichen gleichlautend sind wie die Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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