W166 2143002-1•BVwG W166 2143002-1
W166 2143002-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2017
Antragsfristen, Schmerzengeld, Verspätung
W166 2143002-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 07.11.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte erstmalig am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (kurz: VOG).
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX sexuell missbraucht, gemobbt und am Körper verletzt worden sei.
Die zum Tatzeitpunkt minderjährigen Täter wurden wegen der Vergehen bzw. Verbrechen gemäß §§ 83 Abs. 1, 206 Abs. 3 und 207a Abs. 1 StGB (Körperverletzung, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellung Minderjähriger) zu jeweils unterschiedlich hohen Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom 12.10.2016 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein und teilte ihr in diesem Schreiben mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach § 2 Z 10 VOG (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) gemäß § 10 Abs. 1 VOG nicht vorliegen, da Leistungen nach § 2 VOG nur erbracht werden dürfen, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Sie könne dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen.
Es langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des BGBl. I. Nr. 58/2013 Leistungen nach § 2 leg. cit. nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1 VOG) gestellt werde. Gemäß § 16 Abs. 13 sei § 10 Abs. 1 iVm § 2 Z 10 VOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Anm: trag mit 01.04.2013 in Kraft) beginne.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die in der Zeit von XXXX vorsätzlich schwer am Körper verletzt worden sei. Der Fristenlauf für die Antragstellung habe am 01.04.2013 begonnen. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 VOG iVm § 16 Abs. 13 VOG liegen nicht vor, da die Antragstellung erst amXXXX erfolgt sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass ihr ein Betrag von zumindest € 4.000,00 an pauschalem Schmerzengeld zuzusprechen sei. Richtig sei, dass die schweren Körperverletzungen im Dezember 2013 stattgefunden haben. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschwerdeführerin minderjährig gewesen und sei es immer noch. Die in § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist beginne für Minderjährige erst ab deren Volljährigkeit zu laufen. Es entspräche nicht den Absichten des Gesetzgebers, wenn Minderjährige ihre Ansprüche dadurch verlieren, dass ihre gesetzlichen Vertreter nicht rechtzeitig einen Antrag einreichen. Der Mutter der Beschwerdeführerin seien die Fristen nach dem VOG auch nicht bekannt gewesen. Zudem müsse von einer Hemmung der Verjährung gemäß § 1494 ABGB ausgegangen werden.
Mit Schreiben vom 20.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2016 eingelangt, hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX wurden ihr gegenüber vorsätzliche, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, strafbare Handlungen gesetzt.
Die Täter wurden am XXXX wegen der Handlungen, die sie im Zeitraum XXXX bis XXXX in Erfüllung der Tatbestände der §§ 83 Abs. 1, 206 Abs. 3 und 207a Abs. 1 StGB begangen haben, vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen, sowie der diesbezüglichen Verurteilung der Täter ergeben sich aus dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung zum Strafakt mit der Geschäftszahl XXXX.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
Hilfeleistungen
§ 2
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a Abs. 1
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10 Abs. 1
Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der Frist gestellt, so sind Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
Inkrafttreten
§ 16 Abs. 13
Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, am XXXX einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 2 Z 10 VOG gestellt. Anspruchsbegründend führte sie die im XXXX getätigten strafbaren Handlungen an.
Gemäß § 10 Abs. 1 VOG sind Anträge auf Leistungen nach § 2 VOG binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu stellen.
Die Begründung der Behörde, wonach der Antrag als verfristet gilt, weil die zweijährige Frist gemäß § 16 Abs. 13 VOG mit 01.04.2013 zu laufen begonnen hätte und der Antrag erst am XXXX gestellt wurde, ist verfehlt, da dies nur für Anträge auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I. Nr. 58/2013 gilt.
Im gegenständlichen Fall begann die Zwei-Jahres-Frist mit Eintritt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung im XXXX.
Insgesamt kommt man aber dennoch zum gleichen Ergebnis wie die erstinstanzliche Behörde, nämlich, dass der Antrag zu spät eingebracht wurde und deshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach Fristen nach dem Verbrechensopfergesetz erst mit Erreichen der Volljährigkeit zu laufen beginnen, ist entgegenzuhalten, dass es an einer diesbezüglich entsprechend gesetzlich geregelten Bestimmung fehlt.
Das Vorbringen in der Beschwerde, die Frist nach dem Verbrechensopfergesetzt sei durch die Bestimmung des § 1494 ABGB gehemmt, ist verfehlt, da die Bestimmungen des ABGB nicht auf das VOG anzuwenden sind.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung. Die Beschwerdeführerin hat hierzu bereits im Antrag alle erforderlichen Angaben gemacht und konnten diese durch die Einsicht in den Strafakt auch bestätigt werden, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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