W208 2133836-1•BVwG W208 2133836-1
W208 2133836-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2017
Bemessungsgrundlage, Bestandstreitigkeit, Einhebungsgebühr,<br/>Pauschalgebühren, Pauschalgebühren inhaltliches Obsiegen,<br/>Rechtslage, Streitwertänderung
W208 2133836-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.07.2016, Zahl: XXXX, betreffend Gerichtsgebühren (GGG), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe
stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat:
"In diesem Verfahren ist aufgrund einer Gebührenerhöhung in der TP 1 idF BGBl. I Nr. 69/2014 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG, Klagsausdehnung (neue Bemessungsgrundlage € 6.407,--) eine restliche Pauschalgebühr von € 14,-- (€ 299,- minus € 285,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a GEG in Summe daher € 22,-- aufgelaufen, für die XXXX, zahlungspflichtig ist.
Der offene Gesamtbetrag von € 22,-- muss binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution auf dem Konto des Bezirksgericht XXXX, IBAN:
XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX – Zahlungsauftrag, einlagen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 13.06.2013 beim Bezirksgericht XXXX(im Folgenden: BG) elektronisch eingebrachtem Schriftsatz, Zahl: XXXX, brachte die beschwerdeführende Partei als Klägerin (im Folgenden: bP) wider die verpflichtete Partei Borka M. die Mietzins- und Räumungsklage betreffend einer Wohnung samt Kellerabteil ein und bezifferte den Streitwert gem. Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit insgesamt €
5. 130,74, davon € 4.380,74 für Mietzins sowie € 750,00 für Räumung.
Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich ruhend gestellt worden war, erfolgte nach Fortsetzung am 25.09.2014 eine Klagseinschränkung samt Klagsausdehnung. Die Klagseinschränkung betraf das Räumungsbegehren und den offenen Mietzins (die M. hatte die Wohnung geräumt und eine Kaution von € 1.000,- erlegt, die auf den offenen Mietzins angerechnet wurde). Die Klagsausdehnung erfolgte um ausständige Mieten für die Monate Juli 2013 (€ 542,66), August, September, Oktober und November 2013 (jeweils € 620,89), gesamt sohin um €
Das Urteilsbegehren lautete daher auf Verurteilung zur Zahlung der ausstehenden Mieten iHv € 6.406,96 (3.380,74 + 3.026,22) samt 9,58 % Zinsen, Mahnspesen und die Kosten des Rechtsstreites.
Das BG verhängte in der Folge das beantragte Urteil, welches am 06.10.2014 rechtskräftig wurde.
2. Die Kostenbeamtin des BG zog eine Pauschalgebühr von insgesamt €
285,-- ein. Am 25.04.2016 wurde ein Betrag von € 422,-- – nach einer entsprechenden Anweisung der Revisorin – mittels Mandatsbescheid nachgefordert, sodass sich insgesamt für das oa. Grundverfahren eine Pauschalgebühr gem. TP 1 iVm §§ 16 und 18 Abs. 2 Z 2 GGG von € 707,-
ergab.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2016 wurde der bP, nachdem der oa. Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerechten Vorstellung außer Kraft getreten war, die restliche Pauschalgebühr von € 422,-- (Klagsausdehnung mit einer Bemessungsgrundlage von € 8.157,--) zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 430,-- vorgeschrieben.
Begründend wurde darin zusammengefasst nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes ausgeführt, dass die bP die Klage ausgedehnt habe, wodurch sich ein gerundeter Streitwert von €
8. 157,-- ergebe (4.380,74 + 750,-- + 3.026,22). Gemäß TP 1 iVm §§ 16 und 18 Abs. 2 Z 2 GGG sei eine restliche Pauschalgebühr von € 422,-
(€ 707,-- minus der bereits entrichteten € 285,--) zu bezahlen. Klagseinschränkungen und Klagsausdehnungen in einem Verfahren seien nicht zu saldieren und würden einander nicht kompensieren. Gem. § 18 Abs. 3 GGG trete bei einer Einschränkung keine Änderung der Pauschalgebühr ein. Gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sei bei einer Erweiterung des Klagebegehrens der höhere Streitwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen und die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen.
Bedingt dadurch steige der Streitwert auf über € 7.000,-- und seien die genannten Gebühren nachzuentrichten.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 13.07.2016) richtet sich die am 12.08.2016 zur Post gegebene Beschwerde der bP. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass bei richtiger Berechnung sich nunmehr ein neuer Streitwert von € 6.406,86 (statt ursprünglich € 5.130,74) ergebe, da die Räumung und damit 750,-- weggefallen seien. Ein Gebührensprung liege erst bei € 7.001,-- vor und sei der Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Bei einer getrennten Einklagung der Klagsausdehnung von € 3.026,22 wären nur €
163,-- an Gebühr angefallen und führe die Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer Mehrbelastung für die Gerichte und zu einer höheren Kostenbelastung für den Beklagten (Rechtsanwaltskosten für Mahnklagen).
5. Mit Schreiben vom 26.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Gem. TP 1 idF BGBl. I Nr. 69/2014 beträgt die Gebühr zum Stichtag 25.09.2014 (Einbringung des Ausdehnungs-/Einschränkungsantrages) bei einem Streitwert von € 3.500,-- bis € 7.000,-, € 299,--. Ab einem Streitwert von über € 7.000,-- bis € 35.000,-- beträgt die Gebühr €
707,--.
Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 15.06.2013, betrug die Gebühr gem. TP 1 (noch idF BGBl. I Nr. 15/2013) bei einem Streitwert von €
3. 500,-- bis € 7.000,- nur € 285,--.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG bei einer Klageerweiterung mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895
(JN).
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c GGG beträgt bei Räumungsklagen die Bemessungsgrundlage € 750,-.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird.
Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
Zu A) 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die bP ursprünglich aushaftenden Mietzahlungen iHv € 4.380,74 zuzüglich Räumung des Mietgegenstandes (bewertet mit € 750,--) eingeklagt, wodurch sich eine Bemessungsgrundlage von € 5.130,74 und eine daraus folgenden Pauschalgebühr gem. TP 1 in der Fassung zum 15.06.2013 von € 285,-- ergab. Diese Gebühr wurde von der belangten Behörde auch erfolgreich eingezogen bzw. von der bP beglichen.
3.3.2. Mit dem Antrag auf Ausdehnung der Klage am 25.09.2014 hinsichtlich der ausstehenden Mieten auf in Summe € 6.406,96 wurde gleichzeitig der Räumungsantrag zurückgezogen bzw. die Klage eingeschränkt. Die bP vertritt vor diesem Hintergrund die Ansicht, dass damit in Summe die Bemessungsgrundlage unter € 7.000,-- bleibt und keine weitere Gebühr wegen Klagsausdehnung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG anfällt.
3.3.3. Die belangte Behörde argumentiert im Gegensatz dazu, dass aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 3 GGG, wonach bei einer Einschränkung des Streitwertes eine Änderung für die Pauschalgebühren nicht eintritt, weiterhin die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klagseinbringung am 15.06.2013 und damit € 5.130,74 (4.380,74 + 750,--) gilt. Dazu komme die Erhöhung des Streitwertes für die ausstehenden Mieten auf € 3.026,22 (wobei die gleichzeitig erfolgte Einschränkung um € 1.000,-- wiederum wegen § 18 Abs. 3 GGG keine Rolle spiele), wodurch sich in Summe der Gesamtstreitwert auf € 8.157,00 (4.380,74 + 750,-- + 3.026,22) erhöht habe und damit die höhere Gebühr gem. TP 1 nämlich € 707,-- fällig werde.
3.3.4. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u.
a. mit der Überreichung der Klage begründet. Die Klagserhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Dasselbe gilt gem. § 2 Z 1 lit. b GGG für die Einbringung des Schriftsatzes zur Klagserweiterung, sodass dafür die Pauschalgebühr idF der TP 1 zum 25.09.2014 heranzuziehen ist.
3.3.5. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 29.04.2014, 2012/16/0130, der kein Räumungsbegehren zugrunde lag, sondern "Aufwendungen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, für welchen die Beklagte hafte, sowie Beträge aus dem Titel ‚Wertsicherung und Betriebskostenabrechnung‘ und letztlich offene Beträge an verschiedenen Grundbesitzabgaben" das Folgende erkannt (Hervorhebung durch BVwG):
"Eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, [ ], ändert bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 12 zu § 1 GGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem erwähnten Schriftsatz [ ] wurde das durch den begehrten Urteilsspruch formulierte Klagebegehren somit [ ] eingeschränkt, weshalb sich gemäß § 18 Abs. 3 GGG der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht geändert hat."
Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E. 17c und E. 147 zu § 18 GGG interpretieren dieses Erkenntnis wie folgt (Hervorhebung durch BVwG):
"E. 17c: Führt eine in einem Schriftsatz vorgenommene Einschränkung und gleichzeitige Ausdehnung des Klagebegehrens dazu, dass insgesamt ein niedrigerer Betrag begehrt wird, entsteht keine neue Gebührenschuld. Auch eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich jener Titel, bei denen sich die Beiträge vergrößern, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, bei welchen sich die Beträge verringern, ändert den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsspruch angeführten – sich nach Saldierung des einzelnen Änderungen ergebenden – Betrag."
"E. 147: Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag."
3.3.6. Das BVwG ist vor diesem Hintergrund und der Formulierung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG der Ansicht, dass die Zurückziehung der Räumungsklage (€ 750,--) und die erfolgte Einschränkung der Mietzinsforderung (hier um € 1.000,--) zu berücksichtigen und entgegen der Ansicht der belangten Behörde Ausweitungen und Einschränkungen zu saldieren sind. Die Gebühr ist sodann nach dem sich so ergebenden Streitwert neu zu berechnen.
Wenn es nach dieser Saldierung zu einem niedrigeren Streitwert kommt, ändert sich gem. § 18 Abs. 3 GGG nichts am Streitwert (also der Bemessungsgrundlage) für die Pauschalgebühr; kommt es in Summe zu einem höheren Streitwert, dann ist gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr für diese höhere Bemessungsgrundlage zu zahlen.
Die §§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 GGG stehen im Zusammenhang und sind auch so zu interpretieren. Erkennbares Ziel dieser Bestimmungen zur nachträglichen Wertänderung ist, dass die Pauschalgebühr vom höchsten insgesamt im Verfahren geltend gemachten Streitwert bezahlt wird, unabhängig davon, ob die Klage später eingeschränkt oder ausgedehnt wird.
3.3.7. Angewendet auf den vorliegenden Fall kam es durch die Einschränkung und gleichzeitige Ausdehnung der Klage am 25.09.2014 zu einem neuen höheren Streitwert (€ 6.406,96 statt € 5.130,74). Dieser hat zwar die Grenze von € 7.000,-- gem. TP 1 nicht überschritten, sodass entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht der höhere Gebührenansatz von € 707,-- zur Anwendung gelangt, doch hat sich mittlerweile der Tarif der TP 1 (aufgrund einer Gesetzesnovelle) auf € 299,-- (anstatt € 285,-- am 15.06.2013) erhöht. Diese Erhöhung führt zu einer nachzufordernden Differenz von € 14,--, da die Gebühr nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG nach einer Klagsausdehnung nach dem höheren Streitwert – und damit neu - zu berechnen ist sowie die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen ist.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Grundgedanken des oa. VwGH-Judikates, wonach Ausdehnung und Einschränkungen zu saldieren sind und es nur auf den begehrten - Urteilsspruch und damit auf den äußeren Tatbestand - ankommt.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
3.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist dieser spruchgemäß abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf das dargestellte Judikat des VwGH vom 29.04.2014, 2012/16/0130 stützen.
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