G307 2137804-1•BVwG G307 2137804-1
G307 2137804-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2017
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen
G307 2137804-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA, RD Steiermark) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 03.03.2016 auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wie Integrationsmomenten zu beantworten.
1.2. Hiezu erstattete der BF am 22.03.2016 eine Stellungnahme, welche am 23.03.2016 beim BFA einlangte.
1.3. Am XXXX.2016 setzte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das BFA über die zu Zahl XXXX ergangene, seit XXXX.2016 rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten in Kenntnis.
1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 04.10.2016, wurde gegen diesen gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
1.5. Mit Schreiben vom 14.10.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung nach § 24 Abs. 7 VwGVG durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
1.6. Die Beschwerde und die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom BFA am 18.10.2016 vorgelegt und langten am 21.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
1.7. Am 06.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Muttersprache ist Türkisch. Er spricht aber - neben Deutsch - auch Mazedonisch und kann sich in dieser Sprache im alltäglichen Leben verständigen.
Der BF ist in XXXX geboren, absolvierte in Deutschland 9 Jahre lang die Grundschule und erlernte in Mazedonien den Beruf des Hotelfachmannes. Er ist ledig, Vater einer 20jährigen Tochter und eines 6jährigen Sohnes. Erstere lebt in Deutschland, der Aufenthalt des Letztgenannten sowie jener der Kindesmutter XXXX in XXXX konnte nicht festgestellt werden. Mit der Tochter lebte der BF von 1996 bis etwa 1998 in Deutschland im gemeinsamen Haushalt, mit dem Sohn bis dato nicht. Mit der Tochter unterhielt der BF vor der aktuellen Festnahme Kontakt über Facebook und Telefon. Mit der Kindesmutter des Sohnes lebte der BF weder im gemeinsamen Haushalt noch unterhält er Kontakte zu dieser.
1.2. Der BF hielt sich zuletzt im Jahr 2013 für etwa ein Jahr in Mazedonien auf. Dort lebte er von finanziellen Unterstützungen seiner Eltern, Cousins und Cousinen, die ihm Geld in den Herkunftsstaat überwiesen. Abgesehen von dieser Zeitspanne hielt sich der BF zwischen 2009 und 2016 - ohne über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu verfügen - in Deutschland auf. Er stellte in Österreich am 15.04.2008, 05.02.2009 jeweils einen Asylantrag, welche beide negativ beschieden wurden.
1.3. Der BF verfügt zwar über sehr gute Deutschkenntnisse Es konnten jedoch kein, einem bestimmten Niveau entsprechender Kenntnisstand festgestellt werden.
1.4. In Österreich war der BF bis dato nicht beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dem XXXX im Dezember 2015 seine Dienste als Kraftfahrer angeboten hat.
1.5. In Österreich leben der Sohn der Cousine des BF namens XXXX und sein Cousin XXXX sowie seine Schwester. Zu diesen konnte kein über das familiäre Verhältnis hinaus gehender Kontakt festgestellt werden.
Darüber hinaus konnten keine sozialen, familiären oder beruflichen Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen festgestellt werden.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt.
1.7. Der BF leidet an einer chronischen Schuppenflechte und dadurch bedingten Schmerzen bei Wetteränderungen. Ein völliges Freisein von Drogendelinquenz konnte nicht festgestellt werden.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.
1.9. Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009, wegen Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden sowie gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels nach den §§ 224a 5. Fall StGB sowie §§ 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z1. 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum von Sommer 2014 bis XXXX.2016 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, in dem er mit auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst habee, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass in Summe die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach überschritten worden sei, in einer Mehrzahl an einzelnen Angriffen insgesamt mindestens 250 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 3 %, sohin insgesamt 7,5 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz) und mindestens 10 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt mindestens 20 %, sohin insgesamt 2 Gramm Cocain-Base) an die zwei jeweils abgesondert verfolgten Täter und an weitere bislang unbekannte Abnehmer teils verkauft, teils unentgeltlich übergeben habe.
Der frühest mögliche Zeitpunkt einer (bedingten) Entlassung ist der XXXX.2017.
In Deutschland liegen dem BF zwischen 1986 und 2011 insgesamt 9 Verurteilungen zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen zur Last, darunter wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, fortgesetzter Hehlerei, gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, Urkundenfälschung, unerlaubten Besitzes von Kokain, Ausübung einer tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge sowie Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhrt von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge, Beihilife zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge, Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind.
1.10. Der von Seiten des BF am 01.08.2016 gestellte Antrag auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX.2016 zu Zahl XXXX abgewiesen.
1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien der Gefahr einer Verletzung nach Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
1.12. Zu Mazedonien wird festgestellt:
A) Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 20.10.2015).
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sogenannten Hygienic-Epidemiologic-Sanitary (spezialisierte Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge; Anm.) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind (IOM o.D.).
Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte (AA 12.8.2015).
Quellen:
B) Grundversorgung/Wirtschaft
Das durchschnittliche Monatsgehalt lag im Dezember 2014 in MKD bei
22. 407 Denar, ca. EUR 367.-, der gesetzliche Mindestlohn ist seit 2014 auf EUR 150 (9.000 Denar) festgelegt. Nach Angaben von Regierungsstellen betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten einer 4-köpfigen Familie 2015 32.143 MKD, ca. EUR 522.-. Im Jahr 2014 lebten ca. 26% der Bevölkerung nach Angaben des staatlichen Statistikamts unterhalb der Armutsgrenze. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich zwischen ca. EUR 40.- (Einzelperson) und ca. EUR 85.- (vielköpfige Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden (AA 12.8.2015).
Die Armutsrate ist nach wie vor hoch. Institutionen, die für die Umsetzung der Politik und strategischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut verantwortlich sind, haben dafür keine ausreichenden Kapazitäten. Daten über die Armut, einschließlich der Kinderarmut, werden nicht regelmäßig aktualisiert, was es schwierig macht, die Armut gezielt zu bekämpfen (EC 8.10.2014).
Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).
Quellen:
C) Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, eventuell sogar ihre Behausung verkauft, und stehen nach Rückkehr entsprechend mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungsanspruch unterbrochen wurde. Falls Kinder die Schule besucht hatten, kommen evtl. Strafgebühren in Höhe von bis zu 1.000 Euro für nicht genehmigtes Herausnehmen der Kinder aus der Schule hinzu. Diese Strafzahlungen fallen unabhängig davon an, aus welchem Grund die Kinder der Schule fernbleiben und beziehen sich auf eine Verletzung der allgemeinen Schulpflicht. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylbewerber bei Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. Die Personen werden anschließend nicht weiter festgehalten (AA 12.8.2015).
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visumfreien Einreise in die EU beschlossen. Diese beinhalten neben gesetzlichen Maßnahmen, wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz, auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische Maßnahmen, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist (VB 12.2.2015).
Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, mazedonischen Reisepass, vor, der zwar mittlerweile verlustig gegangen ist, an dessen Echtheit und Richtigkeit jedoch keine Zweifel bestanden.
Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Gleiches gilt für die zweite Verurteilung in Österreich.
Die 9 Verurteilungen in Deutschland sin dem jüngsten Urteil des LG XXXX zu entnehmen.
Die Vermögens-, Einkommens- und familiären Verhältnisse, der kurzfristige Aufenthalt in Mazedonien und die festgestellte Muttersprache sind den nachvollziehbaren Angaben des BF zu entnehmen, die sich in weiten Zügen auch mit Inhalt des Urteils des LG XXXX decken. Der BF hat selbst ausgeführt, es lebten Cousins und Cousinen, seine ehemalige Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich, vermochte jedoch teilweise gar keine Familiennamen und genaue Anschrift seiner weitschichtigeren Verwandten zu nennen und sprach lediglich davon, dass diese, wie seine Eltern ihn bei seinem Aufenthalt in Mazedonien durch Übersendung von Geld finanziell unterstützt hätten. Auch gab der BF an, derzeit haftbedingt keinen Kontakt zu diesen Personen pflegen zu können.
Die bisher gegebene Beschäftigungslosigkeit des BF ergibt sich aus dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs. Die negativ beschiedenen Asylverfahren sind dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem psychologischen Gutachten der XXXX vom 01.10.2016 und den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Der BF konnte - trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dahingehender Fristsetzung - weder die in Aussicht gestellten Bescheinigungsmittel über seine Sprachkenntnisse noch sein Bemühen um die Stelle als Kraftfahrer beim XXXX vorlegen, weshalb diese Umstände nicht als erwiesen gelten können.
Die Muttersprache Türkisch hat der BF glaubhaft dargetan. Auch die Kenntnisse der mazedonischen Sprache hat der BF in der mündlichen Verhandlung auf Befragen hin bejaht. Er könne sich in dieser Sprache - auch in Mazedonien selbst - verständigen, jedoch diese wegen der zyrillischen Schrift nicht lesen.
Die festgestellte Arbeitsfähigkeit folgt dem in der mündlichen Verhandlung wie auch im Verfahren vor dem BFA bekundeten Willen, wieder arbeiten zu wollen.
Der (unerlaubte) Aufenthalt in Deutschland in der oben angeführten Zeit ist dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und deckt sich mit dem Umstand der zahlreichen Verurteilungen innerhalb dieses Zeitraums.
Die Abweisung des Antrages gemäß § 39 Abs. 1 SMG ergibt sich aus dem Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschlusses des LG XXXX vom XXXX.2016.
Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt aus der Haft ist der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 30.09.2016 zu entnehmen.
In der mündlichen Verhandlung hat der BF selbst eingestanden, weder über ein laufendes Einkommen noch Vermögen zu verfügen.
Den Verbleib seiner Tochter in Deutschland hat der BF während des gesamten Verfahrens ins Treffen geführt und sind daran keine Zweifel aufgekommen. Der BF hat zwar den Namen seines Sohnes sowie dessen Mutter genannt, jedoch findet sich weder unter der in der Beschwerde angeführten Namen noch den vom BF in der mündlichen Verhandlung buchstabierten Namen der Mutter ein Eintrag im ZMR. Der Aufenthaltsort der Kindesmutter samt Sohn konnte somit nicht festgestellt werden.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den in den Länderberichten zitierten Quellen.
Wenn in der Beschwerde die Verwandtschaftsverhältnisse des BF in Deutschland wie Österreich eingeworfen werden, so ist an deren Bestand nicht zu zweifeln. Die tatsächliche Pflege dieser Bindungen ist jedoch - wie soeben dargelegt - de facto nicht vorhanden.
Der im Rechtsmittel getätigte Einwand des Therapiewillens und die Behauptung, in Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu wollen, geht auf Seiten des BF ins Leere. Wie sich nämlich aus dem den Strafaufschub ablehnenden Beschluss des LG XXXX entnehmen lässt, wurde dieser aufgrund von Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Therapiemaßnahmen abgewiesen. Darin heißt es nämlich, es bestünden keine eingeübten Bewältigungsstrategien des BF, die eine drogenfreie, angemessene Lebensführung begünstigen können. Der Drang nach der Droge sei derzeit durch die Einnahme von Benzodiazepinen etwas gedämpft, würde aber mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Absetzen - insbesondere im Realumfeld - sogleich wieder ausbrechen. Relevante Konsumpausen seien lebensgeschichtlich nicht zu erheben. Kalte Entzüge sowie ärztlich überwachte Entzugs- und Entwöhnungsprogramme habe der BF bislang nicht in Anspruch genommen. Der BF verfüge über keinen stabilen sozialen Empfangsraum, die sozialen Bedingungen seien grundsätzlich sehr ungünstig, er habe keine Aufenthaltsgenehmigung und falle demzufolge aus dem Sozialsystem heraus. In einer Gesamtzusammenschau aller vorliegenden Befundgrundlagen sowie nach wissenschaftlichen Erfahrungsansätzen und unter Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen sei die Sachverständige zum Schluss gekommen, es sei derzeit davon auszugehen, dass aufgrund der Art, Schwere und Dauer der Suchterkrankungen sowie der damit verbundenen Sucht fördernden Persönlichkeitsproblematik und des mangelnden stabilen sozialen Gefüges, insbesondere auch vor dem Hintergrund es aberkannten Aufenthaltsstatus eine stationäre Kurzzeittherapie in der Dauer von 6 Monaten mit anschließender Behandlungsmaßnahme von psychologischer Seite her nicht ausreichend sei, um als erfolgreich, bzw. aussichtsreich prognostiziert werden zu können, somit unter der gesetzlich eingeschränkten Höchstdauer der stationären Therapiemaßnahme von 6 Monaten als offensichtlich aussichtslos einzuschätzen sei.
Was den - bis dato angeblich als unzureichend berücksichtigten - Gesundheitszustand des BF betrifft, wurden nunmehr sämtliche, den BF betreffenden Unterlagen vorgelegt und ergibt sich daraus keine lebensbedrohliche Krankheit. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Mazedonien gesichert.
Im Übrigen ist das in der Beschwerde eingeworfene Argument mangelhafter Länderfeststellungen aufgrund deren Vorhalt in der mündlichen Verhandlung und der hiezu getätigten Äußerung nicht mehr haltbar.
Wenn in der der RV in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Stellungnahme zu den Länderberichten vermeint wird, die wirtschaftliche Lage in Mazedonien stelle sich als äußerst prekär dar und lebten etwa 26 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, weshalb dem BF im Falle einer Rückkehr dorthin aufgrund fehlender sozialer Anknüpfungspunkte, unzureichender Sprachkenntnisse und mangels Erfahrung in der Lebensweise in Mazedonien in eine ausweglose Lage geriete, kann dem nicht zugestimmt werden. So hat der BF einen Teil seiner Berufsausbildung dort absolviert, kann zwar nicht Zyrillisch lesen, wäre es ihm aber zumutbar, sich derartige Kenntnisse anzueignen, ist der BF sehr wohl - auch dies aufgrund seines dortigen Aufenthaltes im Jahr 2013 - mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und ist die schlechte wirtschaftliche Lage an sich noch kein Grund dafür, dass die Lebensaussichten des BF in seiner Heimat als aussichtslos anzusehen wären.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der BF weist in Österreich zwar verwandtschaftliche und familiäre Kontakte auf. Vor dem Hintergrund seiner - noch immer - in Haft verbrachten Zeit und der fehlenden tatsächlichen Übung dieser Beziehungen kann im Hinblick auf die sonst fehlende Integration nicht von einem derart ausreichenden Maß an Bindungen gesprochen werden, welches im Lichte des § 9 BFA-VG der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.
3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu beachten sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des LG Graz wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde.
Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Willen des BF, sich vor allem durch den Handel mit Suchtgiften zu bereichern, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins.
Der BF weist ferner eine nahezu lückenlose "Kette" von insgesamt 11 - teils sehr gewichtigen - Verurteilungen von 1986 bis in die Gegenwart auf, wobei die in Deutschland verhängten Freiheitsstrafen teils mehrjährig ausgesprochen wurden. Aus diesem Faktum lässt sich für den BF keine positive Zukunftsprognose ableiten. So war der BF augenscheinlich zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit fähig und bereit, von seinem kriminellen Verhalten Abstand zu nehmen. Wenn er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe sich aufgrund mangelnder Arbeitsmöglichkeiten und seiner Drogenabhängigkeit zur Begehung der zahlreichen Delikte hinreißen lassen, so stellt dies keine Rechtfertigung dar, hatte der BF doch ausreichend Zeit, über sein Fehlverhalten nachzudenken und von diesem abzulassen. Dem entsprechend kann nicht nachvollzogen werden, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Haft habe beim BF einen Gesinnungswandel bewirkt und wolle er sich einer Therapie - die im Übrigen, wie erwähnt abgelehnt wurde - unterziehen. Wie bereits erwähnt, folgt ferner aus dem Inhalt des oberwähnten Beschlusses, dass dem BF keine positive Prognose erstellt werden kann.
Der BF befindet sich noch immer in Haft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.
Neben der Versagung des Strafaufschubes zeigt auch die Art der ausgesprochenen Strafe in unbedingter Form, dass das Gericht das Verhalten des BF als derartig verpönt angesehen hat, dass ihm aktuell keine positive Zukunftsprognose - etwa in Form der Verhängung eines Teiles der Strafe in bedingter Form - attestiert werden kann.
Der BF fasste im Ergebnis in keinster Weise Fuß in Österreich und nutzte seinen Aufenthalt in Österreich ausschließlich dazu, deliktisch zu handeln. Weder schlug er aus seiner Ausbildung zum Hotelfachmann zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet Kapital, noch zeigte er sonst zumindest den Willen, einer solchen nachgehen zu wollen. Dieses Verhalten des BF im Bundesgebiet verstärkt vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten die negative Zukunftsprognose gegenüber diesem.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft und der Hintanhaltung von Suchtgiftdelikten dienen (vgl. etwa VwGH vom 25.04.2013 2013/18/0056). Das Handeln des BF lief einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal der BF keine tatsächlich gelebten Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte.
Den insoweit fehlenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Das Einreiseverbot erweist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren offen. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der gewählten Einreiseverbotsdauer auf die fehlende Integration des BF, sein strafbares Verhalten, den Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Delikten, seine unzureichenden Bindungen im Bundesgebiet sowie seine wirtschaftliche Situation. Die Miteinbeziehung all dieser Umstände wie dem strafbaren "Vorleben" lassen ein Einreiseverbot in der gewählten Dauer als gerechtfertigt erscheinen, zumal dem BF 9 weitere Verurteilungen in Deutschland anzulasten sind.
3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche vom strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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