W166 2145611-1•BVwG W166 2145611-1
W166 2145611-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2145611-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, Außenstelle XXXX, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 24.09.1999 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Am 09.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, und legte die Kopie eines Meldezettels sowie diverse medizinische Beweismittel vor. Da die Beschwerdeführerin noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" war, wurde der Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gewertet.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Sozialanamnese: pensionierte Verkäuferin seit 1999 (49. Lebensjahr), BU-Pension wegen Folgeschäden nach Verkehrsunfall, geschieden, drei erwachsene Kinder, AW lebt alleine in einer Wohnung,
Operationen: Tonsillektomie und Appendektomie ohne Folgeschaden,
1997 Verkehrsunfall, als Lenkerin eines PKW verunfall, Erstversorgung in XXXX, Fraktur Fersenbein und Sprunggelenk rechts, Trümmerbruch des linken Fersenbeines, Osteosynthese, auch Fraktur des Schienbeinkopfes links, Osteosynthese, Marknagelversor- gung am linken Oberschenkel, Metallentfernung 1998 in XXXX, bleibende Schäden: Gangstörung und Schmerzen im linken Bein, Schmerztherapie wird angewendet, Med.: Ga- bapentin 100 5-mal tgl.,
auch Oberarmbruch links, Marknagelversorgung im KH XXXX, Metallentfernung 1998, Verplattung eines Unterarmbruches links, Drahtversorgung im linken Handgelenk, alle Metalle bereits entfernt worden,
Vorgutachten 07/1999: Wirbelgleiten, Oberarmbruch links, Bewegungseinschränkung des linken Unterarmes, geheiltem Beckenbruch, Milzverlust, Kniegelenksbeschwerden nach Ober- und Unterschenkelbruch links und beidseitige Sprunggelenkseinschränkung nach Fraktur: 60 %
Bluthochdruck seit 3 Jahren, Medikation: Hypren 5 1-0-0, Nomexor 5 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert,
Magenprobleme seit Jahren, Med.: Pantoprazol 20 1-0-0, unter Therapie keine signifikante Klinik,
Lungenhochdruck seit 7 Jahren, in einer Studie im XXXX, Studienmed. wird angewendet, TDE- PH- 304 4-0-3mg, unter Therapie Besserung eingetreten, auch zusätzlich Marco- umartherapie, letzte INR 2,8 It. Bef. 10/2016,
Venenprobleme, keine Operation, Med.: Daflon 500 1-0-1, keine signifikante Klinik,
Nik: 6/d, Alk: 0, P: 3,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Gabapentin 100, Hypren 5, Nomexor 5, Pantoprazol 20, Studienmed. TDE- PH- 304 Marco- umar, Daflon 500, Oleovit gtt 10gtt/d,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgenbefund Lendenwirbelsäule und Becken vom 24.4.2012: Ergebnis:
Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, gering dorsalbetonte Bandscheibenraumverschmälerung L2 bis L5, nur gering degenerative Veränderung, Beckenschiefstand, Zustand nach alter Beckenringfraktur links, nur gering degenerative Veränderungen beider Hüften, Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 24.4.2012: es besteht ein postoperativer Zustand nach Tibiakopffraktur links und Oberschenkelfraktur links nach Polytrauma, entsprechende Strukturvermehrung bzw. Alteration im distalen Femur bzw. ringförmige Entkalkung nach Entmetallisierung der proximalen Tibia, der Kniegelenkspalten normal breit, die Gelenksflächen kongruent und glatt begrenzt, diskret vermehrte Sklerosierungen äußeren Tibiaplateau links, Abflachung der Eminentia intercondylaris links, rechts unauffällig, keine nennenswerten degenerativen Veränderungen, die Patella regulär hochstehend, der retropatellare Gelenksspalt links imponiert, verschmälert, rechts normal breit, ohne nennenswerte degenerative Veränderungen, Sprunggelenksröntgen vom 24.4.2012: Zustand nach Sprunggelenksfraktur rechts (1997, konservativ), reguläre Darstellung der Malleolengabel, die Gelenksflächen kongruent und glatt begrenzt, der Gelenksspalt normal breit, keine nennenswerten degenerativen Veränderungen,
Röntgenbefund beider Versfüße vom 24. 4. 2012: es besteht ein postoperativer Zustand nach Fraktur des Fersenbeines rechts sowie Trümmerfraktur des linken Fersenbeines, entsprechende geringe Strukturalterationen der Fersenbeine, reguläre Zahl der Phalangen und Subluxationsfehlstellung der 4. Zehe links im DIP-Gelenk bei Deformierung der Trochlea des Grundphalanx offensichtlich postoperativ nach Hammerzehenoperation (1992, XXXX), geringe Fehlstellung der 2. und 5. Zehe beidseits, dass mediale Sesambein zweigeteilt, die Sesambein nicht nennenswert verlagert, geringe Differenz des Os metatarsa- lia 1-5, geringe degenerative Veränderungen im Artikulationsbereich des Os naviculare-Os cuboideum, ansonsten keine nennenswerten degenerativen Veränderungen im Bereich der Fußwurzelknoten, etwas rarefizierte Knochenstruktur, Osteopenie,
Röntgenbefund beider Füße vom 2.6.2009: postoperativer Zustand nach Verkehrsunfall (1997, XXXX), Fraktur des Fersenbeines und im Sprunggelenk rechts sowie Trümmerfraktur des linken Beines, normale Zahl der Phalangen, Subluxationsfehlstellung im PIP- Gelenk der 4. Zehe links bei Deformierung der Trochlea der Grundphalanx, möglicherweise auch einem postoperativen Residuum entsprechend (bei Hammerzehe), auch geringe Fehlstellung der 2. Zehe beidseits, die Sesambeine aus Großzehengrundgelenk nicht nennenswert verlagert, dass mediale zweigeteilt - Os sesamoideum bipartitum, geringe Divergenz Ossa metatarsalia l-V, beidseits etwas vermehrte Sklerosierungen im Artikulationsbereich des Fersenbeines mit dem Os naviculare, sowie des Os cuboideum mit dem Fersenbein, inhomogene Strukturalterationen des Fersenbeines (soweit mitbeurteilbar), dem posttraumatischen Residuum entsprechend, eine Osteodensiometrie nach DEXA am 12.1.2009 ergab im Bereich des Schenkelhalses eine Osteoporose, im Bereich der Hüfte gesamt und der Wirbelsäule eine Osteopenie,
Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 24.6.2009, Zusammenfassung Beurteilung: im Bereich sämtliche gemessen Nervenabschnitte besteht zurzeit ein unauffälliger elektromyografischer Befund (Nervus peroneus beidseits und Nervus tibialis rechts),
Röntgenbefund beider Füße vom 17.6.2009, Ergebnis: degenerative Veränderun- gen/incipiente Arthrose im unteren Sprunggelenk beidseits, eine 2cm messende Sklerosezone im Calcaneusbereich links im Bereich des entmetallisierten Gebietes, an sonst normaler postoperative Befund,
Status:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Größe: 158 cm, Gewicht: 70 kg, Blutdruck: 120/70 mmHg
Kopf: Zähne: saniert, lückenhaft, Gleitsichtbrille, Sensorium frei, st. p. Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte u na uff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich,
Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Trichterbrust,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son.
Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach medianer Laparotomie und Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich, blande Narben am linken Arm nach operierter Ober¬und Unterarmfraktur, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten,
Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des linken Kniegelenkes 0/0/110 Grad nach operierter Ober- und Unterschenkelfraktur, Beinverkürzung linke -1,0cm, kein Schuhausgleich, krepitierendes Reiben beider
Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:
39cm, (links: 40cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 33cm (links: 34cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Babinski negativ, Flexionsstörung beider Sprunggelenke bei Zustand nach Sprunggelenksfraktur links und Fersenbeinfraktur beidseits: 10/0/20 Grad werden demonstriert, geringe Varisierung des linken Sprunggelenkes, Sprunggelenksumfang seitengleich: 26 cm, Zehengang nicht demonstriert, Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, AW verwendet einen Stock zur Sicherung,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Funktionseinschränkungen:
geheilter Oberarmbruch links
Bewegungseinschränkung linker Unterarm nach Ellbogenfraktur und Handgelenksluxation
geheilter Beckenbruch links
Milzverlust, posttraumatisch
Kniegelenksbewegungseinschränkung nach Oberschenkel- und Schienbeinfraktur links
beidseitige Sprunggelenksbewegungseinschränkung nach Fraktur
Gutachterliche Stellungnahme:
Die anerkannte Gesundheitsschädigung hat keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei der AW eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Die AW kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, seit ihrem Unfall habe sie neurologische und orthopädische Probleme welche von Fachärzten bestätigt worden seien, und daher halte sie ein von einem praktischen Arzt ausgestelltes Gutachten für sehr fragwürdig. Daher könne die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen für ihre gesundheitlichen Probleme kein Facharzt als Gutachter bestellt worden sei.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.01.2017 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführerin wurde am 24.09.1999 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
geheilter Oberarmbruch links
Bewegungseinschränkung linker Unterarm nach Ellbogenfraktur und Handgelenksluxation
geheilter Beckenbruch links
Milzverlust, posttraumatisch
Kniegelenksbewegungseinschränkung nach Oberschenkel- und Schienbeinfraktur links
beidseitige Sprunggelenksbewegungseinschränkung nach Fraktur
Die oberen Extremitäten sind frei beweglich, die Globalfunktion sowie die grobe Kraft beidseits ist erhalten, Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt.
Die unteren Extremitäten sind, bis auf eine Flexionsstörung des linken Kniegelenks, frei beweglich.
Signifikante motorische Ausfälle liegen nicht vor.
Das Gangbild ist leicht hinkend, eine Gehilfe ist nicht erforderlich. Erhebliche Einschränkungen der Mobilität liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß, ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen.
Es besteht eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit sind nicht gegeben.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen für ihre gesundheitlichen Probleme kein Facharzt als Gutachter bestellt worden sei, ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, vom ärztlichen Sachverständigen, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Befunde sowie nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, ausreichend berücksichtigt und beurteilt wurden. Im Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität zur Folge haben. Der medizinische Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt, sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle finden, und die Beschwerdeführerin eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß, ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Zuziehung eines Facharztes kann überdies dahingehend entkräftet werden, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt.
Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund benötigt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
"
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt, sich keine signifikanten motorischen Ausfälle finden, die Beschwerdeführerin eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß, ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann, keine Behelfe verwendet werden, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Zuziehung eines Facharztes wird, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, festgestellt, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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