BVwG W166 2109427-1

W166 2109427-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2017

Regest

mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W166 2109427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2109427.1.00

Spruch

W166 2109427-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass,

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diabetikerin", "bedarf einer Begleitperson", ist "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Fahrpreisermäßigung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie ein ebenfalls bis XXXX befristeter Ausweis nach § 29b StVO ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Verlängerung des befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen bei.

Der Antrag auf Verlängerung des befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt, und am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde von der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Zur Überprüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und der im Laufe des Verfahrens weiteren vorgelegten Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom XXXX , eine ergänzende nervenfachärztliche Stellungnahme vom XXXX sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX eingeholt, und die Beschwerdeführerin persönlich untersucht.

Zusammenfassend wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keiner erheblichen Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten.

In einer am XXXX eingebrachten Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei sturzgefährdet, könne nur wenige Schritte mit dem Rollator gehen bzw. müsse mit dem Rollstuhl fahren. Mit der Stellungnahme wurden diverse aktuelle medizinische Beweismittel vorgelegt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde, unterschrieben von einer Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice, ein Aktenvermerk vorgelegt, wonach das Schreiben (Beschwerde) der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gedacht gewesen sei.

Basierend auf dem Aktenvermerks vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachfolgendes Schreiben vom XXXX an die Beschwerdeführerin:

"Sehr geehrte Frau XXXX !

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX langte ein von einer Sachbearbeiterin des SMS unterfertigter Aktenvermerk mit nachfolgendem Wortlaut beim BVwG ein:

"Das Schreiben von XXXX , wo sie ihre Leiden bekannt gibt, war nicht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht, gegen den Bescheid vom Sozialministeriumsservice "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" gedacht."

Sie haben mit Schreiben vom XXXX , beim Sozialministeriumsservice am XXXX eingelangt, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit dem Ihr Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wurde, eingebracht. Die Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 VwGVG.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem BVwG von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Im ho. anhängigen Beschwerdeverfahren wurden ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, und eine persönliche Untersuchung durchgeführt, und wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens oder im Rahmen der Stellungnahmen geäußert, dass sie keine Beschwerde einbringen wollten bzw. das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortgesetzt werden solle.

Sollten sich nunmehr für Sie Änderungen betreffend das ho. anhängige Beschwerdeverfahren ergeben haben, und sollten Sie kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Verfahrens haben, so ist dies durch eine persönliche Willenserklärung Ihrerseits bekanntzugeben. Eine von einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde unterfertigte Mitteilung oder ein diesbezüglicher Aktenvermerk ist nicht tauglich Ihre Willenserklärung zu ersetzen.

Sie werden ersucht gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung nehmen.

Sollte keine Stellungnahme einlangen, wird das gegenständliche Verfahren auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse fortgesetzt werden."

Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nunmehr auf Grund ihres Gesundheitszustandes Pflegegeld der Pflegestufe 4 bekomme, und aus diesem Grund bereits von der belangten Behörde einen unbefristeten Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie einen Parkausweis ausgestellt bekommen habe. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin diverse diesbezügliche Schriftstücke des Sozialministeriumsservice sowie eine Kopie des am XXXX ausgestellten Behindertenpasses bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. und unter anderem mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Ausstellung des Behindertenpasses und zum Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit der beantragten Zusatzeintragung ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin samt der Kopie des Behindertenpasses.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

( .)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(...)"

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

Da die Beschwerdeführerin bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist, ist sie durch den angefochtenen Bescheid daher nicht mehr beschwert.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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