G301 2150300-1•BVwG G301 2150300-1
G301 2150300-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G301 2150300-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle Wiener Neustadt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Venezuela festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde am 30.01.2017 nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und zur Abholung bereitgestellt.
Mit der am 22.02.2017 beim BFA mittels Telefax eingelangten Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Beschwerdefrist und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 3 AVG gestellt sowie unter einem Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhoben.
Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, jedoch gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.03.2017 zu eigenen Handen zugestellt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.03.2017 vom BFA vorgelegt.
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3.1. Zurückweisung wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 200/1982 idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF nach dem AsylG 2005 zur Gänze abgewiesen wurde und in dem diese Entscheidung gleichzeitig mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an den BF zu eigenen Handen mittels RSa verfügt hat und dass der angefochtene Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab dem 30.01.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, wurde nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 30.01.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid vom BF am 10.02.2017 bei der Post-Geschäftsstelle in XXXX persönlich - innerhalb der Abholfrist - abgeholt wurde.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 30.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 13.02.2017 geendet.
Die gegenständliche Beschwerde wurde der belangten Behörde durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 22.02.2016 mittels Telefax und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt.
Der Umstand, dass die Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet erfolgte, war dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auch bereits bewusst, zumal vom BF durch dessen Vertreter gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt wurde. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, der beschwerdeführenden Partei den - von ihr ohnehin nicht bestrittenen - Umstand der verspäteten Beschwerdeeinbringung nochmals im Zuge des Parteiengehörs mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis zu bringen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.03.2017, dem BF zu eigenen Handen zugestellt am 08.03.2017, abgewiesen. Da innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, welche mit Ablauf des 05.04.2017 endete, keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit 06.04.2017 in Rechtskraft.
Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht und auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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