W162 2117189-1•BVwG W162 2117189-1
W162 2117189-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2017
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Widerruf
W162 2117189-1/34E
W162 2006470-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 06.05.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2015, GZ: XXXX , betreffend Widerruf der Notstandshilfe vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.114,95 sowie über die Beschwerde der XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 30.04.2015, GZ: XXXX , betreffend Höhe der Notstandshilfe vom 07.10.2013 bis 31.03.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 und 8 VwGVG nicht Folge geleistet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.I. Verfahren W162 2117189-1:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in der Folge: AMS, belangte Behörde), vom 13.11.2012 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.10.2007 bis zum 15.06.2008 teilweise widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten XXXX verschwiegen habe und das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rückwirkend angerechnet werden müsse.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben, in dieser führte sie zusammengefasst aus, dass sie lediglich eine Mitbewohnerin von XXXX sei. Jeder komme für seine Lebenskosten auf und es gäbe keine gemeinsamen Tätigkeiten. Sie fände es merkwürdig, daraus eine Lebensgemeinschaft zu kreieren.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Stand des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge einer Erhebung des AMS betreffend den Leistungsanspruch (Verfügbarkeit) des XXXX im August 2012 habe dieser angegeben, dass der auf ihn zugelassene PKW von "seiner Lebensgefährtin" [sic] finanziert worden sei. Diese habe die Anschaffung des Autos finanziert und trage auch die laufenden Kosten. Diese Angaben seien niederschriftlich festgehalten und von XXXX unterschrieben worden. Eine Meldeauskunft habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 22.01.1998 bis laufend bei XXXX an dessen Adresse gemeldet sei. Gemeinsam würden sie seit dem Jahr 1998 wohnen, eine Lebensgemeinschaft sei von der Beschwerdeführerin niederschriftlich beim AMS Prandaugasse am 09.10.2012 von Anfang 1998 bis Ende 1998 eingeräumt worden. Sie habe angegeben, dass sie nunmehr laufend einen monatlichen Beitrag zu den Mietkosten in Höhe von EUR 350,-
monatlich bezahle, die Lebensmittel würde jeder selbst bezahlen. Die Wohnung habe fünf Räume, von denen die Beschwerdeführerin einen Raum bewohnen würde. Sie wären nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ende 1998 beide in der Wohnung geblieben, da sich die Wohnung jeweils die Beschwerdeführerin oder XXXX alleine nicht hätte leisten können. Im Zuge der Berufung hätte eine neuerliche Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse stattfinden sollen, um die Gegebenheiten vor Ort einer Prüfung zu unterziehen. Am 15.01.2013 sei die Wohnung zu unterschiedlichen Zeiten aufgesucht worden, es sei jedoch niemand angetroffen worden. Am 16.01.2013 um 11:02 Uhr seien vom Erhebungsorgan und einem Hospitanten hinter der Türe Schritte wahrgenommen worden, auch der Türspion sei betätigt worden, es sei jedoch trotz wiederholtem Läuten nicht geöffnet worden. Am 23.01.2013 sei ein neuerlicher Versuch unternommen worden und ein Aviso für den 24.01.2013 um 10:30 Uhr hinterlegt worden. Dem Erhebungsbeamten, der sich wieder in Begleitung eines Hospitanten befunden habe, sei neuerlich nicht geöffnet worden. An diesem Tag sei eine unmittelbare Nachbarin befragt worden. Diese habe angegeben, seit 17 Jahren an dieser Adresse zu wohnen und die Beschwerdeführerin sowie XXXX beinahe so lange zu kennen. Sie habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam am späten Abend in die Wohnung zurückkehren würde. Dass XXXX ein Antiquitätengeschäft in Wien betreibe, sei ihr bekannt gewesen und die Nachbarin habe wörtlich erklärt, dass die Beschwerdeführerin und XXXX seit vielen Jahren wie ein Ehepaar leben würden. In den Sommermonaten hätten sie gemeinsam in einem Sommer- bzw. Ferienhaus gewohnt, welches offenbar dem Bruder gehört habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand bestehe, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein könnten und das eine oder andere Merkmal auch gänzlich fehlen könne. Es sei unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen würden.
4. Mit Schreiben vom 22.02.2013 führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorhalts der Ermittlungsergebnisse insbesondere aus, dass sie nicht wüsste, weshalb XXXX sie als Lebensgefährtin bezeichnet hätte. Sie wüsste auch nicht, weshalb er angegeben habe, dass sie das Auto finanziert hätte. Dies entspreche nicht der Realität. Es habe eine "Autokasse" gegeben, in die sie einen Anteil eingezahlt habe, wenn sie das Auto genutzt habe. An den Erhebungstagen sei sie nicht zu Hause gewesen, ein Aviso habe sie nicht vorgefunden. Zur Befragung der Nachbarin erklärte sie, es sei unrichtig, dass XXXX und sie meistens gemeinsam am späten Abend heimkommen würden. Die Nachbarin habe wahrscheinlich diesen Eindruck gewonnen, da sie sie einige Male gemeinsam im Stiegenhaus gesehen habe. Dies sei aber nur dann der Fall gewesen, wenn sie XXXX beim Heimkommen getroffen habe. Es entspreche dann der Höflichkeit, gemeinsam im Aufzug zu fahren. Es habe keinen Grund gegeben, weshalb
XXXX sie zur Arbeitsstelle bringen oder von dort abholen solle, da sie eine gute öffentliche Anbindung gehabt habe. Die Nachbarin würde wahrscheinlich automatisch, wenn ein Mann und eine Frau gemeinsam wohnen, auf eine Lebensgemeinschaft schließen. Die Sommermonate, in denen sie angeblich gemeinsam in einem Ferienhaus leben würden, verbringe diese Nachbarin zudem selbst in einem Sommerhaus.
5. Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich von den Ermittlungsergebnissen betreffend ihre Entgegnungen in Kenntnis gesetzt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt: Es sei eine Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiter des AMS angefordert worden. Diese hätten ausgeführt, dass am 16.01.2013 drei Personen des Erhebungsdienstes gehört hätten, dass der Türspion von innen betätigt worden sei. Das Aviso sei im Beisein von zwei Personen hinterlegt worden und am nächsten Tag entfernt worden. Der Erhebungsdienst sei von der Beschwerdeführerin nicht kontaktiert worden. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass im Haus eine Gegensprechanlage existiere. Diese sei von der Wohnung aus betätigt worden und seien die Mitarbeiter des AMS ins Haus gekommen, jedoch in der Folge nicht in die Wohnung gelassen worden. Diese Angaben seien glaubhaft, da mehrere Personen anwesend gewesen seien und kein Grund für falsche Angaben ersichtlich sei. Da laut Angaben der Beschwerdeführerin nur sie und XXXX einen Schlüssel zur Wohnung besitzen würden, sei offensichtlich, dass entweder sie oder XXXX in der Wohnung anwesend gewesen sei.
6. Die Beschwerdeführerin beantwortete das Schreiben dahingehend, dass sie die Angaben des Erhebungsdienstes bestritt. XXXX verlasse die Wohnung in der Regel spätestens gegen 9:00 bzw. 9:30 Uhr. Auch sie sei am 16.01.2013 unterwegs gewesen. Ein Aviso sei nicht hinterlegt bzw. entfernt worden.
7. Mit Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: XXXX, vom 28.06.2013 wurde der Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend teilweisem Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Angeführt wurde, dass der Rückforderungsbetrag bereits zur Gänze einbezahlt worden sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich an eine einjährige Lebensgemeinschaft eine mehr als zehnjährige Wohngemeinschaft anschließe. Auch sei die Beschwerdeführerin von XXXX im August 2012 als dessen Lebensgefährtin bezeichnet worden. Der von XXXX für seine geschäftliche Tätigkeit notwendige Wagen sei laut seinen Aussagen von der Beschwerdeführerin finanziert worden. Diese Angaben habe XXXX in einer unterzeichneten Niederschrift vor dem AMS am 02.10.2012 neuerlich bestätigt. Diese Angaben seien glaublich erschienen, da diese ursprünglich in einem Verfahren betreffend seine Verfügbarkeit getätigt worden seien und daher seinerseits keine Veranlassung für diesbezüglich falsche Angaben gewesen wären. Einige Monate später habe XXXX diese Angaben neuerlich wiederholt und würden diese Bezeichnungen und gegenseitigen Finanzierungen laut Einschätzung des AMS nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft entsprechen. Ebenso sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der Wohnung verblieben sei, weil sich XXXX und sie selbst nur gemeinsam die Wohnung leisten könnten, als unrealistisch anzusehen, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 1998 immer wieder in Beschäftigung gestanden sei und sich auch in ihren beschäftigungslosen Zeiten eine eigene Wohnung hätte leisten können. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, weshalb zwei Menschen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft, d.h. einer Trennung, dennoch auf räumlich gemeinsamen Raum, vor allem nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft verleiben würden. Eine Nachschau vor Ort sei von der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden. Verwiesen wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete durch den Notstandshilfe beziehenden Partner genüge. Es entspreche jedenfalls nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben einen Beitrag in Höhe von EUR 350,- monatlich leiste, von einer seit 17 Jahren im Haus wohnenden Nachbarin laufend gemeinsam als Paar wahrgenommen werde und die Beschwerdeführerin ihrem mutmaßlichen Lebensgefährten ein Auto finanziert habe. Aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren würde sich ergeben, dass vom Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Nach Darlegung der Berechnung des zu entrichtenden Rückzahlungsbetrages wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei bekanntzugeben, ob bei ihr bzw. XXXX erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären und sei sie aufgefordert worden, diesfalls ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei auch ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien, da Darlehen und Kredite zu einer Freigrenzenerhöhung führen würden. Freigrenzenerhöhende Tatbestände wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bekanntgegeben worden und ergebe sich daher für das AMS, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Verwiesen wurde auf die Entgegnungen betreffend die Erhebungen im Zuge einer Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiterin des AMS. Die Aussagen der erhebenden Mitarbeiter des AMS seien laut Einschätzung des AMS glaubhaft, da mehrere Personen des Erhebungsdienstes anwesend gewesen seien, für falsche Angaben sei kein Grund ersichtlich gewesen.
8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: XXXX, vom 28.06.2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20.02.2014,
XXXX, abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 15.04.2014 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9. Die nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 30.04.2014 mit Schriftsatz der Revisionswerberin vom 23.06.2014 ergänzende Beschwerde wurde in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜB als rechtzeitig erhobene Übergangsrevision behandelt.
10. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, wurde der Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: XXXX, vom 28.06.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es wurde in der Entscheidung zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerdeführerin in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten – sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen – jenem, der dem Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, zugrunde gelegen sei, entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 11.12.2013 den von der damals belangten Behörde erlassenen Bescheid, mit dem der Notstandshilfeanspruch für den mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens XXXX für in Einzelnen genannte Zeiträume zwischen August 2008 und Juli 2012 infolge Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) widerrufen und rückgefordert und dies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Verwiesen wurde auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2013.
In der Entscheidung hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin des VwGH vom 11.12.2013, auf welche ausdrücklich in der Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014 verwiesen wurde, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde insbesondere nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen dürfe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen. Dass die Wohn- und Lebenssituation des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und seiner Mitbewohnerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) strittig gewesen seien, würde keiner weiteren Begründung bedürfen. Das AMS hätte daher insbesondere die Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Personen, z.B. die Nachbarin oder Erhebungsbeamte, als Zeugen vernehmen und dem mutmaßlichen Lebensgefährten zu den Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen bzw. ihm als Partei vernehmen müssen. Laut Erkenntnis des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, gelte gleichlautendes für gegenständlichen Fall.
11. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des BVwG vom 11.11.2014, W162 2006470-1/8E, in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Prandaugasse, vom 13.11.2012 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG in dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall Notstandshilfe) keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen hätte können. Das AMS habe den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliege. Aufgrund der dargestellten Mängel seien daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Bereits hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten eingeholte Ermittlungsergebnisse seien bei Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ebenso wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (vgl. aktuelle Entscheidung des VwGH vom 23.09.2014, Z. 2013/08/0249-5,) bei Beurteilung der Frage im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten.
12. In dem neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden vier Hausbewohner, die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, die mit der Erhebung an der Adresse der Beschwerdeführerin betraut waren, XXXX und die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Am 22.08.2014 wurde XXXX wohnhaft XXXX, als Zeugin einvernommen und gab an, dass die Beschwerdeführerin seit 29 Jahren an der obigen Adresse wohnhaft sei und sie und ihr Partner bereits seit ihrem Einzug gemeinsam an dieser Adresse gewohnt hätten. Nach ihrer Wahrnehmung würden die Beschwerdeführerin und ihr Partner wie ein Ehepaar leben. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet sei, sei ihr bekannt. XXXX sei selbständig. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie bei der XXXX gearbeitet habe. Vor einigen Jahren wäre ihre Tochter in der Wohnung verstorben. Die Beschwerdeführerin wurde von der Zeugin bei der Einvernahme regelmäßig "Frau XXXX" genannt.
14. Am 22.08.2014 wurde XXXX, als Zeuge einvernommen und gab an, dass er seit über 30 Jahren an der Adresse wohnen und XXXX und die Dame, die bei ihm wohnt, kennen würde. Er kenne diese Dame nur als "Frau XXXX". Er glaube, dass die beiden bereits seit 15 Jahren an Türnummer XXXX wohnen. Er habe einige Male mit der Beschwerdeführerin geplaudert und sie habe ihm erzählt, dass sie immer wieder mit XXXX am Flohmarkt in XXXX Waren verkaufe.
15. Am 22.08.2014 wurde XXXX, wohnhaft XXXX als Zeuge einvernommen und gab an, dass er mit seiner Gattin seit Ende der 70iger Jahre in dieser Wohnung wohne. Er kenne XXXX sehr gut und habe immer wieder mit ihm zu tun gehabt, auch auf Grund einiger Wasserschäden, die vermutlich aus der Wohnung von XXXX stammen. XXXX sei seiner Erinnerung nach vor über 20 Jahren mit seiner derzeitigen Partnerin an Türnummer XXXX eingezogen, dass das erst 1998 passiert sein soll, halte er für unrichtig. Er würde sogar sagen, dass der gemeinsame Einzug schon Mitte der 80iger Jahre stattgefunden habe. Er habe sich damals noch gewundert, dass zwei Personen eine derart große Gemeindewohnung erhalten, 104 m2 und Balkon. Sie sei ident mit seiner Wohnung. Seiner Wahrnehmung nach würde das Paar wie ein Ehepaar leben. Dass sie nicht verheiratet seien, sei ihm bekannt. Der Name " XXXX " sage ihm nichts, er habe die Dame immer mit "Frau
XXXX " angesprochen.
16. Am 25.08.2014 wurde XXXX, wohnhaft XXXXals Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass sie die Nachbarin nur als "Frau XXXX" kenne. Sie übernehme häufig Post für sie. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass
XXXX und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Aufgrund des Verhaltens habe sie angenommen, dass es sich um ein Ehepaar handeln würde. Laut Erhebungsbericht vom 28.01.2013 wurde ihre Wohnadresse am 10.01.2013, 15.01.2013, 16.01.2013, 23.01.2013 und 24.01.2013 von Mitarbeitern des Erhebungsdienstes besucht.
17. Am 23.09.2014 wurde XXXX (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS Wien) als Zeuge einvernommen und gab an, dass laut dem Erhebungsauftrag vom 15.12.2012 an der Adresse XXXX festgestellt hätte werden sollen, ob eine Lebensgemeinschaft zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin bestehe. Er erinnere sich sehr genau, weil ursprünglich eine Erhebung im Antiquitätengeschäft im August 2012 wegen der Verfügbarkeit durchgeführt worden sei. Dabei habe XXXX selbst von sich aus von seiner Lebensgefährtin gesprochen, weshalb daraufhin erst diesbezügliche Erhebungen eingeleitet worden seien. Die ersten Erhebungsversuche seien am 10.01.2013 und am 15.01.2013 erfolgt. An diesen Tagen sei niemand in der Wohnung gewesen. Am 15.01.2013 und am 16.01.2013 sei der XXXX dabei gewesen. Es habe in diesem Haus (Gemeindebau) eine Gegensprechanlage gegeben. Der Erhebungsdienst läute aber nicht, da man einen Begehschlüssel habe.
Am 16.01.2013 hätten sie geläutet und geklopft und es sei ganz klar zu hören gewesen, dass in der Wohnung jemand zur Tür gehe. Es sei deutlich zu hören gewesen, dass der Türspion betätigt worden sei. Die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes würden das Geräusch kennen, wenn die Metallklappe des Türspions betätigt werde. Es sei sicher jemand in der Wohnung gewesen. XXXX kenne ihn auch aufgrund der vorigen Erhebung in seinem Geschäft. Man habe bewusst die Zeit am Vormittag um ca. 11 Uhr gewählt, weil bekannt gewesen sei, dass XXXX ab ca. 13 Uhr sein Geschäftslokal im XXXX öffne. Die Mitarbeiter hätten weitergeklopft, es habe aber niemand geöffnet. Man habe an diesem Tag kein Aviso hinterlegt. Am 23.01.2013 sei er mit dem Kollegen XXXX auch am Vormittag dort gewesen. Es sei nichts zu hören gewesen. An diesem Tag habe er ein Aviso hinterlegt. Es sei gefaltet in die Dichtung der Wohnungstüre eingefügt worden. Grund dafür sei gewesen, dass bei den alten Postkästen ein Einwurf nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Weiters, weil nicht alle Personen ihre Postkästen täglich leeren würden und auch deshalb, weil es zeige, ob jemand die Tür geöffnet habe. XXXX wohne im vorletzten Stock. Es würden in jedem Stock zwei Parteien wohnen. Sowohl die Mieterin im Stockwerk von XXXX, als auch die Mieter im oberen Stockwerk seien ältere Personen ohne Kinder. Die Avisos würden grundsätzlich weit oben an der Tür angebracht, damit Kinder sie nicht entfernen könnten. Auf dem Aviso sei vermerkt gewesen, dass niemand angetroffen worden sei und ersucht werde, am 24.01.2013 zwischen 10 und 13 Uhr anwesend zu sein. Am 24.01.2013 sei er mit XXXX (Anm. einem XXXX) um 10 Uhr 26 vor Ort gewesen. Das Aviso sei entnommen worden. Es sei jedoch wieder nicht geöffnet worden. Daraufhin sei mit der Hausumfrage begonnen worden.
18. Am 30.9.2014 wurde XXXX (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice Wien) als Zeuge einvernommen und gab an, dass er sich an den Fall grundsätzlich erinnern könne, da er damals am Beginn seiner Tätigkeit (Einschulungsphase) gewesen und XXXX mit ihm die Fälle jeweils vor der Erhebung besprochen habe. Der Fall sei außergewöhnlich gewesen, da XXXX sehr lange im Bezug gewesen sei und daneben ein Antiquitätengeschäft betrieben habe. Er könne sich an die Erhebung erinnern, bei der Geräusche hinter der Tür zu hören gewesen seien. XXXX klopfe immer sehr lautstark, ob er auch geläutet habe, wisse er nicht mehr. Es sei auf jeden Fall eine Person hinter der Tür gewesen. Es sei zu hören gewesen, dass sich jemand der Tür genähert habe. An die Geräusche des Türspions könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne aber sicher angeben, dass sich am Tag der Erhebung mit XXXX eine Person in der Wohnung befunden habe und auch nach mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet habe. XXXX und er hätten auch darüber gesprochen, dass eindeutig jemand in der Wohnung zu hören gewesen sei. An diesem Tag hätten sie kein Aviso hinterlassen. Das genaue Datum sei ihm nicht erinnerlich, die Geschehnisse schon.
19. Am 24.09.2014 wurde XXXX (Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice) in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Zeuge einvernommen und gab an, dass er im fraglichen Zeitraum zwei Tage beim Erhebungsdienst XXXX habe. Er sei mit XXXX zu Erhebungen mitgegangen. Er könne sich aber an die konkrete Erhebung nicht mehr erinnern.
20. Am 03.10.2014 wurde XXXX in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein seines Rechtsvertreters, Herrn Mag. XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei Pochieser, als Zeuge einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin schon ewig (seit ca. 1988) kenne und die Beschwerdeführerin 1998 zu ihm in die XXXX gezogen wäre. Die Beschwerdeführerin sei ca. ein Jahr enger zusammen, dh. liiert gewesen. Im Antrag habe er sie nicht angegeben, da es eher eine Affäre gewesen sei. Befragt, weshalb man mit einer Affäre zusammenziehe, erklärte er, dass sie keine Wohnung gehabt habe. Nach 1998 seien sie nicht mehr zusammen gewesen. Seine Exfrau lebe seit 1998 nicht mehr in der Wohnung. Er sei Hauptmieter der Gemeindewohnung in der XXXX. Dazu legte er einen Mietvertrag vom
XXXX vor, demzufolge der Mietszins ATS 2.084,00 betrug. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel gemäß § 16 MRG. Die Wohnung besteht laut Vertrag aus Vorraum und Küche, 5 Wohnräumen, WC und einer Loggia. Die Größe der Wohnung wird mit 110m2 angegeben. Einen schriftlichen Untermietvertrag mit der Beschwerdeführerin gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe immer EUR 350,00 gezahlt. Dabei handle es sich um einen Pauschbetrag, der für beide gepasst hätte.
Er habe Strom und Gas bezahlt. Bei Nachzahlungen habe die Beschwerdeführerin ihm jeweils die Hälfte dazugegeben. Die Haushaltsversicherung habe er nicht immer bezahlt, die habe ein- bis zweimal die Beschwerdeführerin bezahlt. Gefragt nach der Wohnsituation im Jahr 1998 gab XXXX an, dass sie ein gemeinsames Schlafzimmer gehabt hätten, welches nunmehr das Zimmer der Beschwerdeführerin sei. Das damalige Esszimmer sei nunmehr sein Zimmer. Die Abstellräume seien immer gleich aufgeteilt gewesen.
Gefragt nach der Lebensmittelbevorratung gab XXXX an, dass es einen Eisschrank mit vier Türen gebe, zwei oben und zwei unten, die Türen würden nach vorne aufgehen. Die Fächer seien durchgehend. XXXX gab zunächst an, dass ein Fach er und eines die Beschwerdeführerin verwenden würde. Darunter wären Laden, die sie getrennt benützen würden. Nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass ihre Vorräte links und die von XXXX rechts aufbewahrt werden, gab auch XXXX an, dass alle Lebensmittel auf der rechten Seite ihm gehören würden. Dazwischen gebe es keine Trennwand.
Zur Erhebung am 13.08.2012, anlässlich derer XXXX die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet hat, gab er an, dass er und XXXX ein langes Gespräch gehabt hätten und XXXX das niedergeschrieben habe, was für ihn negativ gewesen sei. Der Erhebungsbericht sei im vorgelegt worden. Er habe den (handschriftlichen) Erhebungsbericht nur schwer lesen können, habe aber unterschrieben. Das Gespräch sei nur auszugsweise wiedergegeben worden. Er habe sich damals ca.
€ 8.000,00 für den Autokauf von der Beschwerdeführerin geliehen. Dazu gebe es keine Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin den Wagen gekauft und finanziert habe, habe er nie gesagt. Die Niederschrift sei ein Gedächtnisprotokoll gewesen, in dem von XXXX nur die Teile des Gesprächs, die ihm wichtig erschienen, schriftlich festgehalten worden seien. XXXX gab an, dass er nicht Lebensgefährtin, sondern nur Freundin gesagt hätte.
XXXX habe gesagt, sobald man nur einen Eisschrank benütze, gäbe es Urteile, dass das eine Lebensgemeinschaft sei. Auf Vorhalt, dass es in dieser Niederschrift nicht um die Lebensgemeinschaft ging, sondern um die Verfügbarkeit und nicht von Eiskästen die Rede war, entgegnete er, dass viel mehr gesprochen worden sei als in der Niederschrift stehe. Er habe angegeben, mit einer Freundin zu wohnen, ohne intime Beziehung.
Gefragt nach der Niederschrift vom 02.10.2012, in der er neuerlich angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Auto finanziere, erklärte er, dass er gesagt habe, dass sie sich die Finanzierung teilen würden. Er habe das Auto unter der Woche für die Arbeit genützt und die Beschwerdeführerin an den Wochenenden. Es sei nach Kilometern abgerechnet worden. Zeitweilig habe es eine Kasse gegeben. Gefragt nach den Aussagen der Hausparteien, wonach sie seit 30 Jahren gemeinsam an dieser Adresse wohnen, gab XXXX an, dass er die Hausparteien lediglich vom Grüßen kenne und nicht wüsste, warum sie so etwas sagen. Wenn einige Hausparteien die Beschwerdeführerin als "Frau XXXX" bezeichnen, so würden sie mutmaßen.
Die Beschwerdeführerin und er würden in der Freizeit nichts miteinander unternehmen und es würde auch nicht stimmen, dass sie gemeinsam am Samstag auf dem Flohmarkt in XXXX Waren verkaufen. Zur Haushaltsführung gab XXXX an, dass jeder selbst gekocht habe, sie würden beide nicht viel kochen. Die Einkäufe habe jeder für sich selbst getätigt. Ein Haushaltsbuch sei nicht geführt worden. Die Wäsche wasche jeder selbst. Er bringe einiges in die Putzerei. Er wisse nicht, ob sie seine Waschmaschine benütze. Sie könne die Wäsche am Balkon oder in ihrem Zimmer aufhängen. Er wisse nicht genau, was sie tue. Er würde die Waschmaschine kaum benützen.
In der Waschküche im Haus gebe es einen Trockner. Er wisse nicht, ob sie diesen benütze. Er würde nicht für sich bügeln, weil er die Sachen in die Putzerei oder zu seiner Mutter oder seiner Schwester tragen würde. Eine Putzfrau gebe es nicht, jeder putze seinen Bereich. Die allgemeinen Teile würde derjenige putzen, der glaube, dass es notwendig sei. Einen fixen Plan gäbe es nicht. Gefragt nach anderen Partnern/Partnerinnen gab XXXX an, dass es bei beiden immer wieder Bekanntschaften gegeben habe. Er habe nie jemanden nach Hause gebracht. Namen wolle er keine angeben.
Gefragt nach Reparaturen, Renovierungen in der Zeit ab 1998 gab XXXX an, dass nie etwas gewesen wäre. Vor einigen Jahren habe es einen Wasserschaden gegeben, der fast alle Zimmer betroffen habe. Danach habe er ausgemalt und dafür auch die Kosten getragen. XXXX wurden die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes zur Kenntnis gebracht. XXXX gab dazu an, dass sich die Angaben des XXXX widersprechen würden. Einmal sei gesagt worden, dass die Gegensprechanlage genutzt worden sei, jetzt sei von einem Begehschlüssel die Rede. Es sei auch angegeben worden, dass an der Wohnungstüre geläutet worden sei. Sie hätten bereits angegeben, dass sie keine Glocke hätten. Sie hätten einen Türspion, der sei aus Kunststoff und den könne man nicht hören.
XXXX erklärte, dass es unlogisch sei, die Gegensprechanlage zu betätigen und dann nicht zu öffnen. Es sei eine Mutmaßung, dass sie hinter der Tür gewesen wären. Es wurde darauf hingewiesen, dass er bei anderer Gelegenheit angegeben habe, dass nur die Beschwerdeführerin und er einen Schlüssel zur Wohnung hätten. Sie seien nachweislich nicht in der Wohnung gewesen. XXXX gab neuerlich an, das Aviso nicht vorgefunden zu haben.
Zu den zeugenschaftlichen Einvernahmen der Hausparteien XXXXgab er an, dass er nichts dazu sagen könne, was andere über sie mutmaßen würden. Nach Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergänzte XXXX seine Aussage betreffend den Kühlschrank und gab an, dass dieser 4 Türen habe (zwei oben und zwei unten) und er jenen Teil des Kühlschrankes benütze, der mit den rechten Türen zu öffnen sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein ihres Rechtsvertreters, Herrn Mag. XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei Pochieser, einvernommen und gab an, dass sie XXXX seit frühester Jugend kenne und sie einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt hätten. Sie habe Ende der 80er Jahre die Wohnung in der Vorgartenstraße 89 übernommen und dort mit ihren Kindern gelebt. Mit dem Vater ihrer Kinder habe sie nie zusammengelebt.
Zur Niederschrift vom 09.10.2012, in der sie angegeben habe, im Jahr 1998 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX geführt zu haben, erklärte sie, dass das AMS sie zu dieser Aussage genötigt habe. Frau XXXX habe ihr damals gesagt, bevor ihr Antrag bearbeitet werden könne, müsse eine Niederschrift aufgenommen werden. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Jahr 1998 würde sie jedoch nicht bestreiten.
Die Gattin von XXXX habe seit 1998 nie in der Wohnung gewohnt. Seit März 2013 habe sich nichts in der Wohnung geändert. Während der aufrechten Beziehung zu XXXX im Jahr 1998 sei ihr Zimmer das gemeinsame Schlafzimmer gewesen und das Zimmer, das nunmehr XXXX bewohnt, sei das Esszimmer gewesen. Im jetzigen Abstellraum habe ihre Tochter gewohnt.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass es keinen Untermietvertrag, sondern lediglich ein mündliche Vereinbarung gebe. Sie fertigte eine Skizze an, wonach es ein gemeinsames Wohnzimmer, eine Küche und WC gebe. Herr XXXX und die Beschwerdeführerin hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Es würden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten und keine gemeinsamen Versicherungen bestehen. Die Beschwerdeführerin zahle monatlich eine Miete in Höhe von EUR 350,00. An Strom und Gas habe sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligt, nur Nachzahlungen seien zur Hälfte beglichen worden. Die Haushaltsversicherung habe immer die Beschwerdeführerin bezahlt. Gefragt nach der Aufteilung im Kühlschrank gab die Beschwerdeführerin an, dass es einen sehr großen Kühlschrank gebe, der mit zwei Türen nach vorne aufgehe. Ihre Lebensmittel befänden sich auf der linken Seite und die von XXXX auf der rechten Seite. In der Mitte sei nichts.
Befragt nach den Niederschriften, in denen XXXX die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet und angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Auto gekauft hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Aufnahme dieser Niederschriften nicht dabei gewesen sei. Sie hätte XXXX EUR 7.000,00 geliehen, Bestätigungen gebe es keine. Er habe ihr das Geld zwischen 2010 und 2012 rückgezahlt. Gefragt nach den Versicherungskosten und Benzin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Benützung des Autos Kilometergeld bezahlt habe. Es gebe keine Belege bzw. hätten die Beschwerdeführerin diese nach Zahlung vernichtet. Am Anfang hätten sie eine Kasse gehabt, diese dann aber aufgegeben.
Darauf angesprochen, dass Hausparteien angaben, die Beschwerdeführerin schon seit 29 bzw. 30 Jahren im Haus wohnend wahrgenommen zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vielleicht auf Besuch gewesen wäre, vielleicht auch übers Wochenende.
Auf Vorhalt der Angaben der Nachbarn, dass sie als "Frau XXXX" angesprochen werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie anfänglich widersprochen habe, es ihr aber irgendwann egal gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass XXXX und sie nichts gemeinsam in der Freizeit unternehmen würden.
Auf Vorhalt, dass ein Zeuge angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, dass sie und XXXX öfters gemeinsam am Flohmarkt in XXXX Waren verkaufen, gab die Beschwerdeführerin an, dass das sicher XXXX gewesen sei, mit ihr würde die Beschwerdeführerin nicht reden.
Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass es XXXX war, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht verstünden, was Nachbarn über sie sagen, obwohl sie wenig bis gar keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte. Gerade XXXX würde sie grüßen und mit ihm nur über das Wetter reden.
Gefragt nach der Haushaltsführung gab die Beschwerdeführerin an, dass Einkäufe und Reinigungsmittel jeder für sich kaufe bzw. sie diese abwechselnd besorgen würden. Die Reinigungsmittel würden in der Küche im Unterschrank aufbewahrt.
Die allgemeinen Teile der Wohnung würden sie abwechselnd putzen. Sie würden sich wöchentlich abwechseln.
Die Beschwerdeführerin würde ihre Wäsche in der Waschküche waschen und aufhängen. XXXX würde in der Wohnung waschen und seine Wäsche im Bad aufhängen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bügelbrett in ihrem Abstellzimmer. Er frage sie manchmal nach dem Bügelbrett.
Gefragt, ob andere Partner seit 1998 vorhanden waren, gab die Beschwerdeführerin an, dass es auf beiden Seiten Partner gegeben habe, aber nichts Fixes. Es könnten dazu von ihrer Seite keine Zeugen namhaft gemacht werden. Sie habe nur flüchtige Abenteuer gehabt.
Gefragt nach Wohnungsreparaturen seit 1998 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr nichts Größeres in Erinnerung sei. Sie hätten gemeinsam ausgemalt und sich die Kosten geteilt.
Gefragt nach der Adresse XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr wüsste, warum sie diese Adresse bei ihren Leistungsanträgen bis 2012 angegeben habe. Gemeint sei die Wohnung in der XXXX, in der sie seit 1998 gemeldet sei. Es sei ein Eckhaus.
21. Die Niederschriften wurden am 31.03.2015 an die Beschwerdeführerin übermittelt und mit Schreiben vom 11.04.2015 hat die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sie anfangs ATS 4.000,- monatliche Miete an
XXXX gezahlt habe und seit 2002 einen Betrag von EUR 350,-. Die Nachforderungen für Energie würden sie sich aufteilen. Sie habe XXXX außerdem EUR 8.000,- für den Autoankauf bezahlt. Es bestehe eine Vereinbarung, wonach XXXX und sie wöchentlich abwechselnd in den Allgemeinräumen putzen würden, es könne jedoch jeder mehr putzen, wenn er möchte. Bad und Küche würden ohnehin jeweils nach der Verwendung gereinigt, sodass es hier maximal um die grobe Reinigung gehe. Diese Grobreinigung werde nach Absprache aufgeteilt (ca. 3-4 mal jährlich). Die Kosten des Materials und der Reinigung nach dem Wasserschaden hätten sie sich geteilt. Sonstige Renovierungsarbeiten habe es nicht gegeben. Dass sie die Wohnungsnachsicht bewusst vereitelt habe, sei eine Unterstellung, die sie vehement zurückweise. Betreffend die Befragungen der Nachbarn führte sie im Wesentlichen aus, dass sie wenig Kontakt zu den Nachbarn habe und nicht wisse, wie diese zu ihren Aussagen kämen. Sie würden sie auch nicht mit "Frau XXXX" ansprechen. Sie vermute, dass für die Hausparteien der Eindruck entstanden sei, sie sei Frau XXXX, da diese sie öfters gemeinsam mit XXXX gesehen hätten. Einige Male habe sie ihren Namen auch bei den Hausbewohnern richtiggestellt, aber eigentlich sei es ihr komplett egal, wie sie diese anreden würden bzw. wie diese glauben, dass sie heiße.
22. Mit Bescheid des AMS vom 06.05.2015 wurde der Notstandshilfebezug für die Zeit vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 gem. §§ 24 Abs. 1 und 38 iVm §§ 33 und 36 AlVG rückwirkend wie folgt berichtigt: "Es gebührt für den Zeitraum 02.10.2007 bis 31.12.2007 ein Tagsatz in Höhe von EUR 23,77 täglich. Es gebührt für den Zeitraum 01.01.2008 bis 15.06.2008 ein Tagsatz in Höhe von EUR 24,06 täglich. Der zu Unrecht bezogene Betrag von EUR 1.114,95 wird gem. § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben".
Begründend wurde ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1998 in der Mietwohnung von XXXX wohne und circa ein Jahr lang eine Lebensgemeinschaft mit ihm bestanden habe. Unstrittig sei auch, dass sie durchgehend bis zum heutigen Tag in der Wohnung von XXXX wohne. Auf Grund der mit XXXX am 13.08.2012 aufgenommenen Niederschrift, der gemäß
§ 15 AVG volle Beweiskraft hinsichtlich des Gesagten zukomme, stehe fest, dass er die Beschwerdeführerin als Lebensgefährtin bezeichnet habe. Auf Grund der Niederschriften vom 13.08.2013 und 02.10.2012 stehe fest, dass XXXX zweimal ausgesagt habe, der Ankauf des auf ihn zugelassenen PKW der Marke Mitsubishi Outlander sei von der Beschwerdeführerin finanziert worden und die Beschwerdeführerin trage auch die laufenden Kosten für den Betrieb dieses Fahrzeuges.
Die zeugenschaftlich einvernommenen Hausbewohner würden übereinstimmend angeben, dass XXXX und die Beschwerdeführerin als Paar wahrgenommen werden.
In rechtlicher Sicht wurde daraus gefolgert, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem sei, dass sich der Arbeitslose in Notlage befinde. Eine solche liege gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen würden.
Die Wohngemeinschaft mit XXXX sei erwiesen, die Geschlechtsgemeinschaft für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt werde von XXXX und der Beschwerdeführerin gemeinschaftlich bestritten. Nach ihren übereinstimmenden Angaben trage XXXX die Mietkosten, an denen die Beschwerdeführerin sich durch die Zahlung eines - sich über die Jahre nicht verändernden - Fixbetrages beteilige. An den Energiekosten beteilige sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn Nachzahlungen erforderlich seien. Dafür zahle die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben sämtliche Prämien für die Haushaltsversicherung und habe auch die Kosten für die Anschaffung des gemeinsam genutzten PKWs übernommen. Die Lebensmittel würden nicht getrennt aufbewahrt und die Wäsche auch nicht getrennt gewaschen, sodass auch in diesen Bereichen ein gemeinsames Wirtschaften festzustellen sei.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX am Flohmarkt in XXXX Sachen verkaufe, könne als Teil einer gemeinsamen Freizeitgestaltung, aber – angesichts des von XXXX betriebenen Antiquitätenhandels – auch als Indiz für eine zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft noch hinzutretende "Erwerbsgemeinschaft" gewertet werden.
Aus all dem folge, dass zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft bestehe, die auch in ihrer Außenwirkung von den Hausbewohnern als solche wahrgenommen werde. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.
Vom Nettoeinkommen des Partners würden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen werden. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser betrage im Jahr 2007
€ 473,00 und 2008 € 473,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt würden.
Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen sei ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Sie würden aufgefordert bekanntzugeben, ob bei der Beschwerdeführerin bzw. XXXX erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären. Diesfalls wären ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Weiters sei die Beschwerdeführerin ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien. Darlehen und Kredite könnten zu einer Freigrenzenerhöhung führen, d.h. bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden, wenn die Beschwerdeführerin zur Anschaffung der Wohnung (eines Hauses), zur Anschaffung der Einrichtung oder zur Sanierung der Wohnung (des Hauses) aufgenommen worden wären.
Es seien keine freigrenzenerhöhenden Tatbestände bekanntgegeben worden. Es ergebe sich daher folgende Berechnung für den Anspruch vom 02.10.2007 – 31.12.2007 Notstandshilfe beziehungsweise Krankengeldbezug des Lebensgefährten, jeweils täglich € 22,99,
somit 30 mal € 22,99 € 689,70
monatl. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten für 2007 € 87,10
Freigrenze für den Partner -€ 465,00
anrechenbares Einkommen (gerundet) € 312,00 x 12 Monate/365 Tage
ergäbe einen Anrechnungsbetrag von € 10,25 täglich.
Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung habe bis 31.10.2007 € 24,20 und ab 01.11.2007 € 28,23 betragen und sei die Bemessung der Notstandshilfe dementsprechend zu berichtigen.
Es ergebe sich daher folgende Berechnung für den Anspruch vom 01.01.2008 – 31.01.2008 Notstandshilfe beziehungsweise Krankengeldbezug des Lebensgefährten, jeweils täglich
€ 22,99, somit 30 mal € 22,99 € 689,70
Monatl. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten für 2007 € 87,10
Freigrenze für den Partner -€ 473,00
anrechenbares Einkommen (gerundet) € 304,00 x 12 Monate/365 Tage
ergäbe einen Anrechnungsbetrag von € 9,96 täglich.
Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 29,03 betragen und sei die Bemessung der Notstandshilfe dementsprechend zu berichtigen gewesen.
Es ergebe sich daher folgende Berechnung für den Anspruch vom 01.02.2008 – 15.06.2008 Notstandshilfe beziehungsweise Krankengeldbezug des Lebensgefährten, jeweils täglich
€ 23,29, somit 30 mal € 23,29 € 698,70
Monatl. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten für 2008 € 78,22
Freigrenze für den Partner -€ 473,00
anrechenbares Einkommen (gerundet) € 304,00 x 12 Monate/365 Tage
ergäbe einen Anrechnungsbetrag von € 9,96 täglich.
Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 29,03 betrage und sei die Bemessung der Notstandshilfe dementsprechend zu berichtigen.
Es wurde vom AMS folgender Rückforderungsbetrag errechnet:
Zeitraum ausbezahlter TS berichtigter TS Differenz Tage Summe
02.10. 07 – 31.10.07 € 24,20 € 23,77 € 0,43 30 € 12,90
01.11. 07 – 31.12.07 € 28,23 € 23,77 € 4,46 61 € 272,06
01.01. 08 – 15.06.08 € 29,03 € 24,06 € 4,97 167 € 829,99
insgesamt € 1.114,95
23. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"( )
Der Vorwurf ich hätte dem Arbeitsmarktservice eine Lebensgemeinschaft verschwiegen, widerspreche ich. In dem Zeitraum von 02.10.2007 bis 31.12.2007 und 01.01.2008 bis 15.06.2008 war ich nur Mitbewohnerin und Herr XXXX und ich pflegten und pflegen keine Gemeinsamkeiten.
Wir führen lediglich eine Wohngemeinschaft, wo jeder für seine Dinge selbst aufkommt. Es wird die Freizeit auch nicht gemeinsam verbracht. Darauf habe ich mehrmals hingewiesen, dass Herr XXXX nur ein Mitbewohner ist. Jeder kommt für seine Kosten (Lebens-, Putzmittel,....) selbst auf. Jeder kümmert sich um seine Wäsche und Essen selbst und es wird auch nicht die Freizeit miteinander verbracht.
In dem Antragsformular vom Arbeitsmarktservice steht " ... im
Haushalt lebende Angehörige" müssen angeführt werden. Dies ist Herr XXXX nicht, daher habe ich Herrn XXXX auch nicht angeführt. Ich habe dies mehrmals und fristgerecht mitgeteilt, jedoch wurde dies vom Arbeitsmarktservice nicht zu Kenntnis genommen.
In der Sachverhaltsfeststellung vom 06.05.2015 halten Sie fest, dass ich am 10.09.2012 auf dem Antrag als ordentlichen Wohnsitz die Adresse XXXX, 1220 Wien angegeben habe. Dies ist nicht ganz korrekt - ich wurde von der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices aufgefordert diese Anschrift anzugeben (bei Antragsabgabe, wo auch eine Niederschrift, unter ausübenden Druck der Mitarbeiterin auf mich, angefertigt wurde). Dies habe ich bereits bei meiner Befragung am 03.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle Wien, XXXX bekannt gegeben. Die Arbeitsmarktservice Mitarbeiterin meinte, " sie können den Antrag nur entgegennehmen, wenn ich die Adresse ändere und eine Niederschrift aufgenommen wird", da der Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann.
In der Beweiswürdigung vom Arbeitsmarktservice wurde meine Stellungnahme vom 11.04.2015 nicht berücksichtigt. Ich habe zu den verschiedenen Zeugenaussagen ausführlich und fristgerecht am 11.04.2015 Stellung genommen, welche nicht berücksichtigt wurde bzw. vom Arbeitsmarktservice außer Acht gelassen wurde.
Im übrigem hielt mir die belangte Behörde in einem einseitigen und mangelhaft durchgeführten ergänzenden Beweisverfahren im Verfahren von Herrn XXXX aufgenommene Beweise vor. Einzig die im Verfahren von Herrn XXXX durchgeführte Einvernahme von Herrn XXXX selbst, die im Beisein seines Vertreters erfolgte, war einigermaßen in Ordnung (wobei, was noch Gegenstand des Verfahrens von Herrn XXXX, in welchem aufgrund dessen Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen ist, sein wird, die Organwalterin durch eine tendenziöse Protokollierung, die durch den Intervenienten korrigiert werden musste, mit ihrer Tendenz, Widersprüche zwischen der Aussage von Herrn XXXX um eine Aussage zu entwickeln, wiederum versucht wurde, die Anschuldigungen gegen Herrn XXXX und mich im Nachhinein zu bestätigen).
Mit Vorhalteschreiben vom 31.03.2015 wurden mir diese im Verfahren von Herrn XXXX und der sehr fragwürdigen Umständen zustande gekommenen Zeugeneinvernahmen vorgehalten und gab ich dazu eine eingehend begründete und differenzierte Stellungnahme ab, die von der belangten Behörde weitestgehend im verfahrensabschließende Bescheid missachtet wurde.
Durch den Bescheid der belangten Behörde bin ich in meinem Recht auf Gewährung Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, insbesondere auch von Notstandshilfe, sowie den weiteren sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten, verletzt und daher gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.
Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage indem sie den Bedeutungsgehalt des Begriffes der Lebensgemeinschaft unrichtig auslegt. Diese folgert primär aus der Verwendung des Begriffes "Lebensgefährtin" bzw. "Lebensgemeinschaft" und der Mitfinanzierung eines PKW und der Mietkosten durch die "Lebensgefährtin" auf eine Lebensgemeinschaft, was sowohl in tatsächlicher, wie auch rechtlicher Hinsicht unhaltbar ist. Ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu der es eine durchaus komplexe Judikatur des VwGH gibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.: VwGH vom 29.10.2008, 2007/08/0170) besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 4. Oktober 2001,
ZI. 96/08/0312, mwN, und vom 14. Jänner 2004, ZI. 2002/08/0038).
Zum Wesen einer Ehe und somit auch der ihr in diversen Gesetzen der österreichischen Rechtsordnung gleichzuhaltenden Lebensgemeinschaft gehört jedenfalls auch eine Geschlechtsgemeinschaft. Unter Lebensgemeinschaft versteht man eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft. Sie ist eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, somit keine bloße Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft (7Ob630/86; 70b44/88; 80b1526/90; 50b70/06i). Wenn auch diese Judikatur des OGH zu § 14 MRG zum Aspekt der verschiedengeschlechtlichen Geschlechtsgemeinschaft durch den EGMR wegen der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften eine Korrektur erfahren musste, so ist als Notwendigkeit einer Lebensgemeinschaft nach § 14 MRG eine Geschlechtsgemeinschaft essenziell. Eine bloße Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft begründe keine Lebensgemeinschaft. Gleich einer Ehe ein-gerichtete Haushaltsgemeinschaft bedeutet, dass entsprechend dem Wesen einer Ehe, zu dem die Geschlechtsgemeinschaft als unverzichtbares Element gehört, auch für die Lebensgemeinschaft eine Geschlechtsgemeinschaft ein notwendiges Wesenselement ist.
Für eine Geschlechtsgemeinschaft gibt es auch nach der völlig einseitigen Verfahrensführung durch die Verwaltungsbehörden und einseitigen Akten von Sachverhaltsfeststellungen nicht die mindesten Anhaltspunkte. Schon deswegen ist der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Lebensgemeinschaft bedeutet jedoch, wenn sie einer Ehe gleichgehalten werden soll, das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die der umfassenden ehelichen Beistandspflicht entspricht. Die umfassende eheliche Beistandspflicht (d.h. Beistehen in den sprichwörtlichen guten und schlechten Zeiten) ist ebenfalls ein Wesensmerkmal der Ehe, deren Verletzung einen Scheidungsgrund verwirklichen würde. Ein teilweiser wirtschaftlicher Beistand oder anders ausgedrückt: ein wirtschaftlicher Beistand in Teilaspekten - Vorliegen einer Fahrgemeinschaft betreffenden einen Pkw, Teilung der Kosten einer Wohnung, Aufteilung einer Wohnung nach Wohnräumen - begründen weder eine eheliche noch eine Lebensgemeinschaft. Ein gemeinsames Wohnen, d. h. ein Bewohnen einer Wohnung durch mehrere Personen ist etwas anderes, als miteinander wohnen.
Wie bereits gegenüber der belangten Behörde ausgeführt, handelt es sich um eine Wohnung bestehend aus einem großen Zimmer, zwei mittleren Zimmern und zwei Kabinetten. Der große Raum ist Gemeinschaftsraum, weil es auch dort einen Fernseher gibt. Jeder hat seinen Schlafraum. Jeder der beiden Bewohner hat einen größeren Raum und einen kleineren Raum. Letzteren für die Garderobe (sogenannter begehbarer Schrank), für Vorräte und Abstellraum. Darüber hinaus wurde unwidersprochen und unwiderlegt dargestellt, dass nach einer im Jahre 1998 bestandenen umfassenden Beziehung eine Trennung stattfand, wie man sie landläufig als Trennung von "Tisch und Bett" bezeichnet. Eine derartige Trennung von "Tisch und Bett" ist aber das Gegenteil dessen, was man unter ehelicher Gemeinschaft versteht und auch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft verstehen müsste. Eine derartige Trennung von Tisch und Bett verwirklicht seit je her eine Scheidung bzw. Scheidungsgrund und seit der Novellierung des österreichischen Eherechts die Tatsachengrundlage der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für eine Scheidung nach §§ 55 und 55a Ehegesetz. Es ist ständige Judikatur zu § 55a EheG, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gleichbedeutend mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist. Entscheidend ist also nicht, ob die Ehegatten räumlich getrennt leben, sondern ob sie noch ihre Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) nachkommen (EfSIg 34.016,46.213,66.424).
Das Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft ist somit wesentliches Substrat einer Lebensgemeinschaft. In Verkennung deren Notwendigkeit unterließ es die belangte Behörde dazu irgendein Beweismittel aufzunehmen. Selbst wenn nicht alle Elemente einer Ehe in gleich starker Prägung vorhanden sein müssen, so ist eine Lebensgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht keinesfalls gegeben, wenn es überhaupt keine geschlechtlichen Beziehungen gibt.
Der Berücksichtigung des Einkommens des "Lebensgefährten" liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Wohngemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete, des Pkw oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis 2007/08/0023).
Eine glatte Verkennung bzw. Verkehrung der Judikatur des VwGH ins Gegenteil ist die Auffassung der belangten Behörde, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung des Pkw, der Miete, der Mehrkosten für Gas und Strom genüge. In dem letztgenannten Judikat sprach der VwGH vielmehr aus, dass eine finanzielle Unterstützung durch Beteiligung an Miete und Betriebskosten noch keine Wirtschaftsgemeinschaft vermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof befand:
"In unsystematischer Weise enthält der angefochtene Bescheid zudem weitere Feststellungen dahin, dass Lebensmittel getrennt eingekauft würden, dass P nicht die Wäsche für den Beschwerdeführer wasche und dass schließlich die Wochenenden nicht gemeinsam verbracht würden, sondern der Beschwerdeführer und P das Wochenende mit jeweils einer anderen Person verbringen würden. Abgesehen von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer P regelmäßig von der Arbeit abhole, die vom Beschwerdeführer als in einem mangelhaften Verfahren getroffen bekämpft wird, lassen sich dem angefochtenen Bescheid auch keine weiteren Anhaltspunkte für gemeinsames Wirtschaften entnehmen. Weder gibt es Feststellungen dazu, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten (neben den im Bescheid ausdrücklich ausgeschlossenen Tätigkeiten des Wäschewaschens und Lebensmitteleinkaufens etwa sonstige Einkäufe und Erledigungen, Kochen, Reinigung, Kleinreparaturen, etc.) bestand, dass Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaftet worden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312), noch dass etwa Mahlzeiten gemeinsam eingenommen oder die Freizeit regelmäßig miteinander verbracht worden wäre.
Damit erweist sich die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen P und dem Beschwerdeführer nicht als schlüssig begründet."
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Lebensgemeinschaft auch gewisse Fürsorgeelemente unentgeltlicher Natur beinhaltet, welche die belangte Behörde auch gegenständlichen Falls nicht benennen konnte.
Worin die belangte Behörde ins Treffen führen möchte, dass die Bezeichnung einer Person als Lebens-gefährte ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sei, widersetzt sich die belangte Behörde in ungehöriger Weise dem sowohl in meinem Falle wie auch in dem Falle des Herrn XXXX ergangenen Judikat des VwGH, wonach Lebensgemeinschaft ein rechtlich komplexer Begriff ist, der einer Abklärung im tatsächlichen Bedarf.
Das Judikat des VwGH vom 18. November 2009,2009/08/0081 wird von der belangten Behörde nicht richtig wiedergegeben. Der VwGH sprach aus:
»Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312, mwN, und vom 14. Jänner 2004, ZI. 2002/08/0038).«
Er sprach hingegen der Ansicht der belangten Behörde nicht aus, dass die Geschlechtsgemeinschaft fehlen könne. Eine Geschlechtsgemeinschaft wäre für eine Lebensgemeinschaft typisch. Besondere Gründe, warum im konkreten Fall eine Geschlechtsgemeinschaft verzichtbar wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte (bspw besondere Gründe, warum eine Sexualität nicht gelebt werden könnte).
Dafür, dass die Freizeit, wie der VwGH in dem Judikat anspricht, weitgehend gemeinsam verbracht wird, gibt es keine Anhaltspunkte.
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
In dem Verfahren der Behörde von Herrn XXXX (beim Arbeitsmarktservice am 22.10.2014 eingebracht) vorgelegte Urkunden, insbesondere Fotomaterial der Wohnung, ist ersichtlich, dass die Räume der Wohnung nicht zur Gänze genutzt werden, sondern nach Wohnräumen aufgeteilt ist. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann nicht auf Grund der Mitfinanzierung der Wohn- u. Energiekosten. Festgelegt werden. Wenn ein Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher auch keine Wirtschaftsgemeinschaft.
Weiters führt die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid (S. 10, vorletzter Absatz) aus:
"Angesichts der widersprüchlichen Angaben zur Trennung der Lebensmittel und beim Waschen der Wäsche ist davon auszugehen, dass Herr XXXX und Sie zumindest in diesen Bereichen gemeinschaftlich wirtschaften."
Dies ist unwahr, jeder erledigt seine Einkäufe selbst (Putz-, Lebensmittel) und werden auch getrennt aufbewahrt. Dies habe ich bereits ausführlich in meiner Stellungnahme vom 11.04.2015 ausgeführt, welche von der Behörde völlig übergangen wird.
Die Behörde hat es einfach unterlassen auf meine Ausführungen - welche die Erhebungsorgane und die Nachbarn betreffen - näher einzugehen und hat jegliche nachteiligen Beweismittel betreffend ihrer Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen. Zwei der befragten Nachbarn sind türkischer Herkunft und mit den Feinheiten der deutschen Sprache nicht betraut, sodass Aussagen wie "plaudern" von diesen selbst nicht ausgesagt werden hätten können. Diese Darstellung entspricht dem Gedankengut des Erhebungsorgans. Darauf wurde auch bereits hingewiesen - jedoch von der Behörde nicht zur Kenntnis genommen. Auch aus der Aussage eines Nachbarn betreffend große Gemeindewohnung bzw. großes Auto kommt eindeutig auch ein Neidreflex hervor, der auch anderweitig sich in der nachteiligen Äußerung niederschlägt. Hier werden seitens der belangten Behörde eindeutig Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Ich stellen den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung § 56 Abs. 2 AIVG zuzuerkennen."
24. Mit Bescheid des AMS vom 11.08.2015 wurde die Beschwerde vom 05.06.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.114,95 gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bescheides vom 06.05.2015 wiedergegeben.
25. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
26. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
27. In der Beschwerdevorlage vom 17.09.2015 führt die belangte Behörde wie folgt aus:
"(..) In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zu do. Verwendung vorgelegt.
Nachrichtlich:
Zur Frage, ob Herr XXXX (SVNr.: XXXX) und Frau XXXX (SVNr.: XXXX ) an der Adresse XXXX , in einer Lebensgemeinschaft leben und daher das Einkommen des einen Partners auf die Notstandshilfe des jeweils anderen Partners anzurechnen ist, sind drei Beschwerdeverfahren anhängig. Im "Hauptverfahren" wurde die in den Jahren 2008 bis 2012 von Herrn XXXX bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 28.248,36 zurückgefordert. Der letztinstanzliche Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164 aufgehoben. In der Folge hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2015, GZ: W228 2002764-1/4E den erstinstanzlichen Bescheid des AMS Prandaugasse aufgehoben. Nach einem ergänzten Ermittlungsverfahren (Zeugeneinvernahmen) hat das AMS Prandaugasse im zweiten Rechtsgang neuerlich mit Bescheid vom 17.11.2014 die Notstandshilfe von Herrn XXXX zurückgefordert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2015 abgewiesen. Auf Grund eines Vorlageantrages ist die Beschwerde derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W228 2105770-1/16Z anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat am 08.06.2015 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, da das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wurde. Die schriftliche Ausfertigung ist noch ausständig.
( )
Während Herr XXXX ab 01.03.2013 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist, bezieht Frau XXXX nach wie vor Notstandshilfe, wobei das Einkommen von Herrn XXXX aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Antiquitätenhändler auf die Notstandshilfe von Frau XXXX angerechnet wird. Die Anrechnung wird von Frau XXXX mit Feststellungsanträgen betreffend das Ausmaß der Notstandshilfe bekämpft. Auf Grund eines derartigen Antrages vom 08.04.2014 ("erster Feststellungsantrag") wurde mit Bescheid des AMS Prandaugasse vom 27.05.2014 festgestellt, dass die Notstandshilfe ab 01.04.2014 in Höhe von € 19,26 täglich gebührt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Frau XXXX hat mit einem weiteren Antrag vom 12.11.2014 die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes Ihrer Notstandshilfe ab 07.10.2013 begehrt ("zweiter Feststellungsantrag"). Gegen den Bescheid des AMS Prandaugasse vom 30.04.2015, mit dem über das Ausmaß der Notstandshilfe ab 07.10.2013 bis 31.03.2015 abgesprochen wurde, liegt - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens eine Beschwerde vor (Beschwerde vom 29.05.2015 mit Stellungnahme vom 30.06.2015), die dem Bundesverwaltungsgericht am 7.8.2015 zur Entscheidung übermittelt wurde. Aktenzahl : XXXX"
I.II. Verfahren W162 2006470-2:
1. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, den Leistungsanspruch auf Notstandshilfe ab 07.10.2013 in Bescheidform zu erlassen.
2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Prandaugasse, vom 30.04.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß gebührt:
vom 07.10.2013 bis 30.11.2013: EUR 34,90 täglich
vom 01.12.2013 bis 31.12.2013: EUR 34,02 täglich
vom 01.01.2014 bis 31.01.2014: EUR 32,97 täglich
vom 01.02.2014 bis 28.02.2014: EUR 12,68 täglich
vom 01.03.2014 bis 31.03.2014: EUR 17,61 täglich
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX gelebt habe und das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angerechnet werden müsse.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, in der sie – unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 22.02.2013 und 20.06.2013 und auf die niederschriftliche Einvernahme vom 09.10.2012 – zusammengefasst ausführte, dass im Zeitraum vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 keine Lebensgemeinschaft mit XXXX vorgelegen sei. Sie sei lediglich eine Mitbewohnerin. Jeder komme für seine eigenen Lebenskosten auf und es gebe keine gemeinsamen Aktivitäten. Ihr sei außerdem keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden und es habe kein Ermittlungsverfahren zu den konkreten Wohnverhältnissen stattgefunden. Der Beschwerde ist eine Skizze des Wohnungsgrundrisses angeschlossen, wonach die Wohnung 5 Zimmer (jeweils ein Zimmer und eine Garderobe für die Beschwerdeführerin und XXXX, sowie einen großen Gemeinschaftsraum) habe.
4. Mit Schreiben vom 23.06.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf klarzustellen, gegen welchen Bescheid sich ihre Beschwerde richtet, insbesondere, da von der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von 01.06.2007 bis 15.06.2008 als verfahrensgegenständlich bezeichnet worden sei.
5. Mit Stellungnahme vom 30.06.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2015 betreffend den Zeitraum 07.10.2013 bis 31.03.2014 richtet.
6. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. In der Beschwerdevorlage vom 07.08.2015 führt die belangte Behörde wie folgt aus:
"In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zu do. Verwendung vorgelegt.
Zur Frage, ob Herr XXXX (SVNr.: XXXX) und Frau XXXX (SVNr.: XXXX) an der Adresse XXXX Wien, in einer Lebensgemeinschaft leben und daher das Einkommen des einen Partners auf die Notstandshilfe des jeweils anderen Partners anzurechnen ist, sind drei Beschwerdeverfahren anhängig.
Im "Hauptverfahren" wurde die in den Jahren 2008 bis 2012 von Herrn XXXX bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 28.248,36 zurückgefordert. Der letztinstanzliche Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164 aufgehoben. In der Folge hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2015, GZ: W 228 2002764-1/4E den erstinstanzlichen Bescheid des AMS Prandaugasse aufgehoben. Nach einem ergänzten Ermittlungsverfahren (Zeugeneinvernahmen) hat das AMS Prandaugasse im zweiten Rechtsgang neuerlich mit Bescheid vom 17.11.2014 die Notstandshilfe von Herrn XXXX zurückgefordert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2015 abgewiesen. Auf Grund eines Vorlageantrages ist die Beschwerde derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W228 2105770-1/16Z anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat am 08.06.2015 stattgefunden. Die nächste mündliche Verhandlung ist für den 08.09.2015 anberaumt.
Bei Frau XXXX wurde die in den Jahren 2007 und 2008 bezogene Notstandshilfe berichtigt und der Übergenuss in Höhe von € 1.114,95 zurückgefordert. Auch hier hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072 den letztinstanzlichen Bescheid der Landesgeschäftsstelle das AMS Wien vom 28.06.2013 aufgehoben und in der Folge hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.11.2014, GZ: W162 2006470-1/8E den erstinstanzlichen Bescheid des AMS Prandaugasse aufgehoben. Nach einem ergänzten Ermittlungsverfahren (Zeugeneinvernahmen) hat das AMS Prandaugasse die Notstandshilfe von Frau XXXX neuerlich zurückgefordert. Dagegen wurde am 05.06.2015 eine Beschwerde erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht zur Entscheidung übermittelt wurde (10-wöchige Beschwerdevorentscheidungsfrist noch offen).
Während Herr XXXX ab 01.03.2013 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist, bezieht Frau XXXX nach wie vor Notstandshilfe, wobei das Einkommen von Herrn XXXX aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Antiquitätenhändler auf die Notstandshilfe von Frau XXXX angerechnet wird. Die Anrechnung wird von Frau XXXX mit Feststellungsanträgen betreffend das Ausmaß der Notstandshilfe bekämpft. Auf Grund eines derartigen Antrages vom 08.04.2014 ("erster Feststellungsantrag") wurde mit Bescheid des AMS Prandaugasse vom 27.05.2014 festgestellt, dass die Notstandshilfe ab 01.04.2014 in Höhe von € 19,26 täglich gebührt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Frau XXXX hat mit einem weiteren Antrag vom 12.11.2014 die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes Ihrer Notstandshilfe ab 07.10.2013 begehrt ("zweiter Feststellungsantrag"). Gegen den Bescheid des AMS Prandaugasse vom 30.04.2015, mit dem über das Ausmaß der Notstandshilfe ab 07.10.2013 bis 31.03.2015 abgesprochen wurde, liegt - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - eine Beschwerde vor (Beschwerde vom 29.05.2015 mit Stellungnahme vom 30.06.2015), die dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt wird."
I.III. Betreffend beide Verfahren W162 2117189-1 und W162 2006470-2:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, GZ: W228 2002764-1/4E, wurde hinsichtlich XXXX der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS wegen Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG sowie Berichtigung der Bemessung und Rückzahlung gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG vom 05.12.2012 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des AMS zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten mit den vom im Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, dargestellten Mängeln behaftet sei. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG und damit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG verbiete sich unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS durchzuführen sei.
2. Mit Entscheidung des BVwG vom 17.09.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 20.02.2015, betreffend des Anspruchsverlusts der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume 04.08.2008 bis 28.08.2008, 10.06.2009 bis 27.03.2010, 04.06.2010 bis 02.06.2011, 20.06.2011 bis 31.07.2012 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen. Beweiswürdigend war zusammengefasst insbesondere ausgeführt worden:
"Die Miete ergibt sich aus OZ 19. Da keine Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden, wurde zugunsten des Beschwerdeführers die Miete, die in der vorgelegten Unterlage am Nächsten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist, für die Feststellung gewählt. Die Stromkosten ergeben sich aus OZ
20. Da keine Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden, wurden die Stromkosten zugunsten des Beschwerdeführers auf Basis der vorgelegten Unterlage gewählt. Die Haushaltsversicherungskosten ergeben sich aus OZ 22. Da keine Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden, wurden die Haushaltsversicherungskosten zugunsten des Beschwerdeführers auf Basis der vorgelegten Unterlage gewählt.
Es wurde ein Kredit für die Anschaffung des Mitsubishi Outlander gewährt, bei dem keine Zinsen vereinbart wurden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers. Da weder die Zeugin XXXX noch der Beschwerdeführer den Wert des Kilometergeldes, welches sie angeblich beinahe wöchentlich miteinander abgerechnet haben, angeben konnten, konnte der Beschwerdeführer die tatsächlich erfolgte Verrechnung nicht glaubhaft machen. Bei einer sich so oft wiederholenden Tätigkeit würden sich beide an den genauen Wert erinnern.
Eine pauschalisierte Mietzahlung von Frau XXXX wurde behauptet, konnte aufgrund der zusätzlichen Zahlungen bei Haushaltsversicherung, KFZ Versicherung und Energiekostennachzahlungen nicht festgestellt werden, da zusätzliche Zahlungen einer Pauschalierung zuwider laufen. Die Feststellung zur Zahlung der Haushaltsversicherung ergeben sich aus der Aussage von Frau XXXX, der Beschwerdeführer korrigierte seine Aussage insofern übereinstimmen, als die Kosten der Haushaltsversicherung unregelmäßig von Frau XXXX getragen werden, einmal zahle sie, einmal er. Daraus ergibt sich eine Kostentragung ca. zur Hälfte. Die Feststellung zur Tragung der Energiekostennachzahlung ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX. Weiters ist aufgrund der Aussage von Frau XXXX, dass sie alle Kuverts mit Absender Generali geöffnet hat und aus den Zahlungen von Erlagscheinen der Generaliversicherung, davon auszugehen, dass Frau XXXX Kosten der KFZ Versicherung zumindest teilweise beglichen hat. Das genaue Ausmaß der Kostentragung war nicht feststellbar.
Die mangelnde Absperrbarkeit des Bades ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Fr. XXXX und dem Beschwerdeführer.
Das Überlassungsverbot ergibt sich aus Punkt 1 Abs. 2 des Mietvertrages, OZ 2, Dateibeschriftung "031_mietvertrag 2.pdf".
In die Beweiswürdigung fließt ein, dass alle drei Richter des Senates den Eindruck gewonnen haben, dass die in der ersten Verhandlung ausgestrahlte Nähe und Fürsorglichkeit von Frau XXXX und Herrn XXXX nach außen durchaus als Beziehung wahrgenommen werden kann. Die Aussagen wirkten auf alle drei Richter abgesprochen."
3. In der Eingabe vom 21.01.2016 wurden Dokumente wie darin beschrieben übermittelt und wie folgt ausgeführt:
"( )
In umseits bezeichneter Angelegenheit werden nach dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2015, zur GZ: W162 2006470-2/4Z, W162 2117189-1/3Z, hinterlegt im WEB ERV am 27.11.2015, nachstehende Urkunden vorgelegt:
1. Zum Zeitraum 07.10.2013 bis 31.03.2014
a. Seit 2013 habe ich wieder ein eigenes Fahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtversicherung für meinen Mercedes A170 wurde am 13.02.2013 angemeldet. Es fallen monatliche Lastschriften in der Höhe von € 68,69 an und werden von mir bezahlt.
Bezüglich der Lebensversicherung fallen halbjährliche Lastschriften in der Höhe von € 557,27 an. Die Zahlungen sind jeweils im Februar und im August von mir getätigt worden.
Hinsichtlich der Haushaltsversicherung habe ich keine Unterlagen, da über diese Herr XXXX verfügt.
b. Zur Putzerei ist anzuführen, dass jeder seine Putzerei-Rechnungen selbst trägt. Jeder bringt seine eigene Wäsche zur Putzerei und holt sie wieder ab. Derartige Rechnungen werden auch nicht aufbewahrt, besonders weil ich lediglich ca. 2-4-mal pro Jahr Kleidungsstücke in der Reinigung waschen lasse. Die Dienstleistung von Putzereien wird nur im Wechsel der Jahreszeiten und der diesbezüglichen Bekleidung (Sommer- und Winterbekleidung) in Anspruch genommen. Gereinigt werden beispielsweise Wintermäntel, Dirndl, Röcke oder Hosen, weiche zu Hause nicht gewaschen werden können. Es fallen jeweils € 30,00 bis max. € 100,00 pro Jahr an.
c. Ich zahle monatlich einen Pauschalbeitrag von € 350,00. Stromrechnungen und Betriebskosten sind in der Pauschale inbegriffen. Nachzahlungen/Nachforderungen werden jeweils geteilt und dann anschließend von mir in bar Herrn XXXX übergeben. Die Benutzungskosten werden nur und nicht auf den Cent genau, geteilt. Wechselseitig besteht aufgrund des Vertrauensverhältnisses eine gewisse Flexibilität, sodass nicht auf den Cent genau abgerechnet wird. Bei wesentlicher Steigerung der Kosten, würde eine Anpassung der Pauschale stattfinden. Anlässlich der Euroumstellung fand eine Überprüfung und Adaptierung auf € 350,00 statt. Gemessen am Anteil der Benützung des Objekts bezahlte ich einige Zeit etwas mehr, dadurch entstand dann ein Puffer, sodass laufende Anpassungen nicht erforderlich waren. Später wurde ich allerdings arbeitslos und unterlieb dadurch eine Anpassung gänzlich.
d. Die Miete wird von Herrn XXXX bezahlt, ich zahle einen Pauschalbeitrag von monatlich € 350,00. Einen Untermietvertrag gibt es nicht.
e. In diesem Zeitraum gab es "kein gemeinsam genutztes Fahrzeug. Den Mitsubishi in der gemeinsamen Nutzung gab es nicht in den genannten Zeiträumen.
f. Soweit ich mich erinnere, sind in diesem Zeitraum keine Wohnungsreparaturen, abgesehen von den bereits angesprochenen Malerarbeiten, angefallen.
g. Da jeder für seine eigenen Kosten aufkommt, führen wir kein Haushaltsbuch.
h. An sonstigen Verbindlichkeiten ist die Honorarnote von Dr. XXXX für zahnärztliche Leistungen anzuführen.
i. Das Bett in meinem Zimmer ist mehrfunktional. Es ist sowohl eine Couch als auch ein Bett. Der Bettüberwurf ist über die Mauer, dadurch kann der an die Wand gelehnte Teil auch zum Anlehnen verwendet werden.
Beweis: Bankauszüge betreffend Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung (Beilage ./A)
Bankauszug betreffend Zahlung der Lebensversicherungsprämie (Beilage ./B) Stromrechnung (Beilage ./C)
Mietvertrag (Beilage ./D)
Honorarnote von Dr. XXXX (Beilage ./E)
Fotos zur Wohnsituation (Beilage ./F)
Für die Vorlage des Mietvertrages (Beitage./D) wird eine Fristerstreckung um 2 Wochen beantragt.
2. Zum Zeitraum 02.10.2007-15.06.2008 (Anmerkung: relevanter Zeitpunkt für das gegenständliche Verfahren zu W162 2117189-1)
a. Die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Audi B4/8C mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX wurde halbjährlich in der Höhe von ca. € 431,60 bezahlt. Aus Juni 2007 gab es eine Anpassung der Haftpflichtversicherungshöhe. Dieses Fahrzeug hatte ich von 1994 bis 2010. Es war ursprünglich ein Leasingfahrzeug der Firma XXXX, dort war ich seinerzeit beschäftigt. Später übernahm ich den Audi B4/8C ins Eigentum.
Die Kosten der Lebensversicherung sind ebenfalls halbjährlich in der Höhe von ca. € 442,10 angefallen und auch von mir bezahlt worden.
Am 16.01.2008 habe ich einmalig die Kosten der Haushaltsversicherung in der Höhe von
€ 42,94 übernommen.
c. Stromrechnungen und Betriebskosten werden von Herrn XXXX bezahlt Ich zahle monatlich einen Pauschalbeitrag von € 350,00. In diesem Zeitraum wurden nur € 35,73 an Herrn XXXX bar bezahlt.
b., d., e., f., g. siehe oben
h. ln diesem Zeitraum gab es weder Kredite noch Verbindlichkeiten.
Beweis: Bankauszüge betreffend Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung (Beilage ./G)
Bankauszug betreffend Zahlung der Lebensversicherungsprämie (Beilage ./H) Stromrechnung (Beilage ./I)
An dieser Stelle können keine Zeugen namhaft gemacht werden."
4. In der Eingabe vom 25.01.2016 wurde ein mit XXXX abgeschlossener Mietvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und der Stadt Wien, hinsichtlich der Wohnung in der XXXX, übermittelt. Festgehalten ist im Vertrag, dass der Hauptmietzins bei Vermietung ATS 2.084,00 betrage. Weiters besagt Punkt 1 (2) des Mietvertrags: "Die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte oder die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig".
5. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 09.03.2016, Ra 2016/08/0045-4, die Revision von XXXX gegen die Entscheidung des BVwG vom 17.09.2015 zurückgewiesen. Begründend war im Wesentlichen wie folgt ausgeführt worden:
"Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch die im Einzelfall erforderliche Beurteilung des Vorliegens einer "Wirtschaftsgemeinschaft" bzw. einer "Lebensgemeinschaft" mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner iSd § 36 Abs. 2 AlVG nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, sodass auch insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. nochmals die hg. Beschlüsse Zl. Ra 2015/08/0008, und Zl. Ra 2015/08/0003). Das Verwaltungsgericht hat (wenngleich in unterschiedlichen Entscheidungselementen) gestützt auf konkrete Zahlungen im Wesentlichen festgestellt, dass die Beiträge der Zeugin J. (Partnerin) im Rahmen der Wohngemeinschaft - gemessen an den üblichen Gegebenheiten bei einem bloßen Untermietverhältnis - unüblich hoch waren ("wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Gunsten des Revisionswerbers") und sie einem "wirtschaftlichen Fremdvergleich" nicht standhalten würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles handle es sich um eine Lebensgemeinschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0195), ist nicht unvertretbar.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen."
6. Am 01.06.2016 wurde dem BVwG eine mit 25.05.2016 datierte Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen § 288 Abs. 1 StGB (falscher Beweisaussage) übermittelt. Der Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem BVwG hinsichtlich ihres mutmaßlichen Lebensgefährten falsche Beweisaussage vorgeworfen worden.
7. Mit Schreiben vom 01.02.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf die nunmehr rechtskräftige Entscheidung im Verfahren betreffend XXXX für diverse Zeiträume zwischen 2008 und 2012 um Vorlage von Unterlagen sowie um Angaben betreffend eingetretenen Änderungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume, sowie um Namhaftmachung von Zeugen und Bekanntgabe von Beweisanträgen. Es wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Diesem Ersuchen hat die Beschwerdeführerin trotz gewährter Fristerstreckung nicht entsprochen.
8. Am 17.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für den 28.02.2017 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für beide anhängigen Verfahren, eingebracht durch RA Dr. Herbert POCHIESER. Er berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO. Den Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe begründete die Beschwerdeführerin nicht. Sie legte ihrem Antrag folgende Dokumente bei:
a. Abrechnungsbeleg ihres aktuellen Arbeitgebers für den Zeitraum Jänner 2017: Daraus ergibt sich ein Nettobezug von € 1.757,24.
b. Klassische Lebensversicherung (Er- und Ableben), abgeschlossen am 01.02.1986 (Schrei-ben vom 23.07.2016): Versicherungssumme von €
25. 339,80, Rückkaufwert am Stichtag 01.07.2016: € 23.634,89 (€
17. 609,32 + Gewinnanteil von € 6.025,57)
c. Sparbuch mit einer Einlage von € 395,93
d. Vermögensbekenntnis: Darin führte die Beschwerdeführerin an, dass sie in einer Miet-wohnung/Wohngemeinschaft wohnt, wobei sie für die Benützung € 390,-- pauschal in bar bezahle. Sie gab einen monatlichen Nettobezug von € 1.757,24 an. Sie führte einen Betrag von € 283,87 an Bargeld, ein Sparbuch mit einer Einlage von € 395,93 und zwei Konten mit jeweils Einlagen von € 275,43 und € 181,63 an. Weiters gab sie eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 25.339,80 an (lautend auf "Überbringer"). Weiters gab die Beschwerdeführerin als Vermögensgegenstand einen Mercedes A-170 CDI, Bj. 1999 an, wo-bei sie diesbezüglich jedoch keinen Wert angab. An sonstigen Vermögensgegenständen gab die Beschwerdeführerin einen Wert von € 1.500,00 an. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie über keine Schulden oder Unterhaltspflichten verfügt.
9. Am 23.02.2017 langte eine Bekanntgabe von RA Dr. XXXX ein, wonach das Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem bisherigen Vertreter aufgelöst wurde.
10. Am 28.02.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde, XXXX und XXXX (Mitarbeiter des AMS, anwesend bei Erhebungen betreffend XXXX), XXXX und mehrere Nachbarn als Zeugen geladen wurden. XXXX, XXXX sowie alle Nachbarn bis auf XXXX blieben (größtenteils) entschuldigt der Verhandlung fern.
Die Beschwerdeführerin gab über Befragen durch die vorsitzende Richterin an, dass weder im Zeitraum von 02.10.2007 bis 15.06.2008 noch im Zeitraum 07.10.2013 bis 31.03.2014 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX vorgelegen sei. Es habe auch keinen Unterschied in der Ausgestaltung des Zusammenlebens zwischen diesen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen und dem Zeitraum, in dem bereits ein rechtskräftiges Erkenntnis – Herrn XXXX betreffend – vorliegt, gegeben. Jeder sei seinen eigenen Weg gegangen und habe sein eigenes Leben gehabt. Es habe sich nichts geändert. Die in dem rechtskräftigen Erkenntnis enthaltene Feststellung, dass in den Zeiträumen 04.08.2008 bis 28.08.2008, 01.06.2009 bis 27.03.2010, 04.06.2010 bis 02.06.2011 und 20.06.2011 bis 31.07.2012 eine Lebensgemeinschaft zwischen ihr und XXXX vorlag, sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie wohne aber nach wie vor mit ihm in der Wohnung. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe sie zwar andere Partner gehabt, dies seien aber nur kurze Affären und nichts Ernstes gewesen. Sie wolle niemanden davon als Zeugen benennen. Über Nachfragen, weshalb sie sich mit ihrem derzeitigen Gehalt nicht eine eigene Wohnung miete, erklärte sie, dass Wohnraumschaffung etwas anderes sei als Miete zu zahlen. Sie wohne einfach aus Faulheit und Bequemlichkeit weiterhin bei XXXX. Eine Wohnung zu mieten erfordere auch eine Kaution. Sie habe auch abgewartet, wie sich das Arbeitsverhältnis entwickle und sei nun am Schauen, ob sich etwas entwickelt. Die Gemeinde Wien habe nun auch ihre Wohnungszugänge geändert. Ihr Zimmer sei ca. 20 bis 25 m2 groß. Einen schriftlichen Untermietvertrag mit XXXX gebe es nicht, sondern es sei mündlich per Handschlag zwischen ihnen vereinbart worden. Da es eine Gemeindewohnung sei, sei es verboten, echte Untermiete zu verlangen. Deshalb hätten sie sich darauf geeinigt, eine Wohngemeinschaft zu machen und wem welcher Raum zur Verfügung steht. Die Miete von XXXX betrage ungefähr monatlich EUR 700,-. Mit 01.01.2017 hätten sie die Mietzahlung der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX auf EUR 390,-
erhöht, weil darin auch Strom und Heizungskosten enthalten seien. Es sei eine Pauschalmiete. Über Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, auch Betriebskosten, Versicherungen usw. bezahlt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das nunmehr (seit 2017) nicht mehr mache, davor aber schon. Das sei in der Pauschalmiete inkludiert gewesen. Nur ein bis zwei Mal – über Nachfragen ev. auch dreimal – habe sie die Haushaltsversicherung bezahlt, wenn sie gesehen habe, dass sie noch nicht bezahlt worden sei, weil der Zahlschein einfach dagelegen sei. Ihr sei das wichtig gewesen, weil das auch ihr Eigentum schütze, das in der Wohnung sei. Die Nachzahlungen für die Betriebskosten hätten sie sich geteilt. Dabei habe es sich um Beträge in der Höhe von EUR 100 bis 150,- gehandelt. Es seien nur die laufenden Betriebskosten von der Pauschalmiete abgedeckt gewesen. Die Abrechnungen von Wien Energie, wenn der Verbrauch höher gewesen sei, hätten sie geteilt. Über Nachfragen der Richterin, wie viel von dem Pauschalbetrag auf die Benutzung des Wohnraums und welcher Teil auf die Betriebskosten entfällt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich damals bei Festlegung des Betrags die Miete zu diesem Zeitpunkt angeschaut hätten und auch, welcher Betrag für den Verbrauch von Heizung und Strom monatlich anläuft. Wie hoch dieser Betrag war, wisse sie nicht mehr. Den ganzen Betrag hätten sie dann halbiert und mit dem angepasst, wie jeder damit zufrieden sei und damit leben könne. Deswegen hätten sie auch die Nachzahlungen der Einfachheit halber halbiert. Sie hätten den Pauschalbetrag nicht jährlich überprüft. Sie hätten zwar gewusst, dass die Miete jährlich steigt, aber wenn die Miete nicht viel höher geworden sei, hätten sie diese Zahlung beibehalten. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass das nicht ganz korrekt sei. Sie habe keine Rechnungen dafür, was sie XXXX gezahlt habe. Den Mercedes besitze sie seit 13.02.2013. Sie benutze ihn alleine. XXXX benutze seinen Mitsubishi nunmehr alleine. Im Zeitraum von 02.10.2007 bis 15.06.2008 habe sie ein eigenes Auto gehabt. Der Mitsubishi sei erst Mitte 2008 im Sommer angeschafft worden. Welches Auto XXXX in diesem Zeitraum benutzt habe, wisse sie nicht, eventuell den VW Passat, aber jedenfalls nicht ihr Auto. Befragt, weshalb sie XXXX für den Mitsubishi einen Privatkredit gewährt habe, gab sie an, er habe sie gefragt, ob sie ihm EUR 8.000,- borgen könne. Das Vertrauen zwischen ihnen sei da gewesen, sonst hätte auch ein Zusammenleben nicht funktioniert. Beziehungstechnisch habe es aber nicht funktioniert. Es habe auch einen Beleg über den Kredit von EUR 8000,- gegeben, den sie aber vernichtet hätten, als er ihr das Geld zurückgezahlt habe. Gemeinsame Verbindlichkeiten oder Versicherungen habe es – bis auf die Haushaltsversicherung – nicht gegeben. Diese habe ca. EUR 50,-
betragen und sei halbjährlich gekommen. In den beiden verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe sie diese ca. drei oder vier Mal bezahlt. Früher – also knapp nach der Trennung ca. um das Jahr 2000 herum – habe sie die Haushaltsversicherung regelmäßig bezahlt, obwohl es nicht ihr Anteil gewesen sei. Die Trennung sei Ende 1998/Beginn 1999 gewesen. Über Nachfragen, ob sie sich nie überlegt habe auszuziehen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich das bis zu einem gewissen Grad schon überlegt habe, aber es sei eben bequem gewesen. Die Wohnung sei groß genug gewesen, sodass man sich aus dem Weg gehen könne, wenn man wolle. Auch in der Küche sei das kein Problem gewesen, da es in ihrer Arbeit eine Betriebsküche gegeben habe und sie die Küche daher kaum benützt habe. Einer alleine hätte sich die Wohnung nicht leisten können. Jetzt würden sich beide etwas anderes leisten können. Damals habe sie aber Privatschulden bei ihrer Mutter gehabt. Dafür habe sie aber keine Belege. Sowohl im Zeitraum 2007/2008 als auch im Zeitraum 2013/2014 habe sie EUR 350,- pauschal an Miete gezahlt und die Hälfte der Nachzahlungen für Energiekosten übernommen. Die Kosten für ihr Auto habe sie selbst getragen. Die Energiekosten seien im Zeitraum 2007/2008 ca. EUR 200,- pro Quartal gewesen und im Zeitraum 2013/2014 ungefähr EUR 240,-. Sie könne nicht sagen, wer wieviel davon gezahlt habe, aber XXXX habe sicherlich den höheren Anteil davon getragen. Die Lebensmittel habe in beiden Zeiträumen jeder für sich selbst eingekauft. Sie hätten einen Kühlschrank mit vier Fächern. Die linke Seite benutze sie und die rechte Seite XXXX. Die Fächer seien durchgehend und in der Mitte sei nichts. Sie könne nur mutmaßen, weshalb XXXX ausgesagt hat, dass es eine fächerweise Aufteilung gebe. Er habe sich vielleicht geirrt. Jeder kümmere sich um seine eigene Wäsche. Sie kümmere sich gar nicht um seine Wäsche und sage daher, dass sie nicht wisse, wie er es mache. Sie bekomme nur mit, dass manchmal Socken und Unterhosen hängen. Er wasche also anscheinend seine Wäsche mit der Hand aus. Früher habe er die Waschmaschine benutzt, was jedoch schief gegangen sei. Größtenteils bringe er die Wäsche zu seiner Mutter oder in die Putzerei. Sie selbst verwende die Waschküche im Haus. Sie kaufe ihr Waschmittel selbst und nehme an, dass er ab und zu ein Waschmittel kauft und es der Mutter bringt oder seiner Mutter Geld gibt, aber sie wisse es nicht wirklich. Sie habe in der Wohnung kein Waschmittel von XXXX gesehen, aber vielleicht habe er es in seinem Zimmer, das sie jedoch nicht betrete. Der Wasserschaden sei ungefähr im Zeitraum zwischen 2007 und 2009 gewesen. Danach hätten sie gemeinsam ausgemalt d.h. XXXX habe ausgemalt und sie habe in den allgemeinen Räumen geputzt. Er habe auch noch in seinem Zimmer geputzt, doch da sei sie nicht hineingegangen und das habe sie auch nicht gekümmert. Die Kosten für die Malfarbe hätten sie sich geteilt, aber wenn er Pinsel gekauft habe, habe sie nicht mitbezahlt. Das Badezimmer sei einige Zeit lang nicht absperrbar gewesen. Beim zweiten Zeitraum sei sie sich nicht sicher, ob es den ganzen Zeitraum lang nicht absperrbar gewesen sei. Irgendwann habe XXXX es gerichtet, aber sie wisse nicht wann. Die Türe konnte man jedoch immer schließen, nur der Riegel habe nicht funktioniert, sodass man das Bad nicht absperren habe können. Dass das Badezimmer größtenteils nicht versperrbar gewesen sei, sei aber kein Problem gewesen, da die Badezimmertüre immer offen stehe, damit Licht hineinkomme und wenn die Badezimmertüre zu sei, wisse jeder von ihnen, dass der andere im Moment drinnen ist. Bestätigungen über die Zahlung der Miete habe es nicht gegeben. Sie hätten beide einen Abstellraum. Die Beschwerdeführerin bewahre darin ihr Gewand auf.
XXXX sagte als Zeuge befragt aus, dass er sich nicht mehr im Detail an die Erhebungen betreffend die Beschwerdeführerin erinnern könne. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass sie zweimal dort gewesen seien, aber beide Male niemanden angetroffen hätten und unverrichteter Dinge abgezogen seien. An Geräusche könne er sich nicht mehr erinnern, aber es sei wahrnehmbar gewesen, dass sich jemand hinter der Türe bewegt habe. Wie lange er vor der Türe gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Es seien etwa 10 Minuten gewesen. Sie hätten jedenfalls geklopft, aber ob sie auch geläutet hätten, wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass sie mit Hilfe eines Begehschlüssels ins Haus gekommen seien.
XXXX bestätigte als Zeuge befragt, dass er die Beschwerdeführerin und XXXX seit 15 Jahren kenne und die Beschwerdeführerin als "Frau XXXX" bezeichne. Ihm wurde auch die Niederschrift vom 22.08.2014 übersetzt und vorgelesen, die er auch bestätigte. Betreffend die Aussage, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX Waren am Flohmarkt verkaufe, gab er ergänzend an, dass er dies nur vermutet habe. Die Frage, ob die BF mit XXXX aus seiner Sicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, bejahte XXXX. Befragt, ob er einen Unterschied zwischen den Zeiträumen 2007/2008 und 2013/2014 wahrgenommen habe, gab er an, dass er sie lediglich begrüßt habe, aber er nicht wisse, wie sie gelebt und was sie gemacht hätten. Er habe gesehen, wie sie gemeinsam "getrunken" hätten (Anmerkung des Dolmetschers: unter "getrunken" ist auf Türkisch enger Kontakt zu verstehen) und gemeinsam gesessen seien. Er habe beobachtet, wie sie gemeinsam hinein- und hinausgegangen seien d.h. sie seien in der Früh gemeinsam rausgegangen und abends gemeinsam zurückgekommen. Die anderen Zeugen, die heute nicht da seien, müssten das besser wissen, als er. Er habe die beiden immer nur gegrüßt und einige Male gesehen, dass sie gemeinsam im Auto gesessen und weggefahren seien. Das Auto sei ein Mitsubishi gewesen. Zuletzt habe er sie vor einer Woche im Auto gesehen. Er wohne seit 1985 in dem Haus. Die Beschwerdeführerin und XXXX seien zwei Jahre danach eingezogen. In der Zeit zwischen 1998 und 1999 sei ihm kein Unterschied in deren Beziehung aufgefallen. Er sei aber auch nicht deren Überwacher und kontrolliere sie nicht. Über Nachfragen der Beschwerdeführerin, weshalb er davon ausgehe, dass sie eine Beziehung mit XXXX habe, antwortete XXXX, dass die zusammen eingezogen seien, gemeinsam leben, essen und schlafen würden, sowie gemeinsam hinein- und herausgekommen seien. Wann genau er sie gemeinsam gesehen habe, könne er nicht sagen. Auf dem Türschild stehe der Name der Beschwerdeführerin. Damit meine er den aushangpflichtigen Kasten, auf dem der Name "XXXX" stehe. An der Türe stehe nämlich – wie die Beschwerdeführerin eingeworfen hat – gar kein Name. Ihr Name stehe nirgends.
Betreffend die Nutzung des Gemeinschaftsraumes erklärte die Beschwerdeführerin, dass man sich in der Wohnung gut ausweichen könne. Der Gemeinschaftsraum liege zentral in der Wohnung und es könne auch vorkommen, dass sie ihn gemeinsam benützen würden. Jeder sitze auf seiner Couch und schaue die Nachrichten. Das komme ein bis zweimal in der Woche vor. Sie würden sich über das Tagesgeschehen unterhalten, aber nicht mehr oder weniger, wie man sich mit einem Arbeitskollegen unterhalten würde. Sie hätten einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt, das habe sich aber aufgelöst. Warum XXXX sie gemeinsam im Auto gesehen habe, könne sie nicht beantworten. Vorige Woche sei sie definitiv nicht mit ihm in einem Auto gewesen, da sie nicht im Land gewesen sei. Früher sei sie vielleicht ab und zu mit ihm im Auto gefahren z.B. um die Malfarben zu kaufen. Das sei aber ein Sonderfall gewesen. Dazu, dass sie XXXX als Zeugen beantragt hat, dieser aber nicht erschienen sei, meinte sie, dass er wohl etwas zum Verfahren beitragen könne, aber wohl auch nichts anderen herauskommen würde, als er bisher schon ausgesagt hat. Bezüglich der als Zeugen geladenen Nachbarn, die nicht erschienen sind, meinte sie, dass sie nicht einschätzen könne, weshalb diese nicht erschienen sind. Sie würden einander nur grüßen und hätten sonst keinen Kontakt zu ihnen.
11. Am 08.03.2017 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Verhandlungsprotokoll ein, welches der belangten Behörde aufgrund der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.02.20107 zur Kenntnis gebracht worden war. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich angegeben habe, die Haushaltsversicherung immer gezahlt zu haben, während XXXX angegeben habe, dass dies lediglich ein bis zwei Mal der Fall gewesen sei. In der Verhandlung habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie lediglich ein bis zwei Mal die Versicherung bezahlt habe. Sie gebe auch die Aussage von XXXX wieder, wonach die Erlagscheine auf einem Tischchen im Vorzimmer gelegen seien und derjenige bezahlt habe, der zuerst zugegriffen habe. Aus dieser Vorgehensweise könne gemeinsames Wirtschaften abgeleitet werden.
12. Am 04.04.2017 langte nach Gewährung einer Fristerstreckung eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie ausführt, dass in der Stellungnahme des AMS Einvernahmen zitiert würden, die von einem anderen Zeitraum, nämlich 2008 bis 2012, ausgehen würden. Wie im Verfahren von XXXX am 08.06.2015 angegeben, habe sie ursprünglich gedacht, dass die Haushaltsversicherung jährlich komme. Da diese aber halbjährlich komme, habe sie diese nicht immer bezahlt, sondern nur sporadisch. In den relevanten Zeiträumen habe sie die Haushaltsversicherung etwa ein oder zwei Mal gezahlt. Die Wahrnehmungen von XXXX könne sie nicht nachvollziehen. Schon aufgrund der unterschiedlichen Arbeits- und Geschäftszeiten von ihr und XXXX sei das nicht möglich. XXXX revidierte darüber hinaus seine Aussage, wonach sie gemeinsam mit XXXX Waren am Flohmarkt verkaufe, dahingehend, dass er dies nur vermutet habe. In der Verhandlung im Verfahren von XXXX am 08.06.2015 habe er angegeben, dass dies die Leute sagen würden. Dieser Widerspruch sei nicht geahndet worden. Die Aussage des XXXX dass er sie und XXXX mehrmals gemeinsam im Mitsubishi gesehen habe, könne nicht stimmen, da der Mitsubishi erst im August 2008 angeschafft worden sei. Sie habe XXXX zum letzten Mal im Jänner 2017 gesehen. Die Aussage, dass sie und XXXX gemeinsam essen und schlafen würden, sei eine bloße Unterstellung und basiere nur auf seinen Vermutungen. In der Einvernahme von XXXX durch XXXX habe es offensichtlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Dies habe auch XXXX in der Verhandlung am 08.09.2015 bestätigt. Die Beschwerdeführerin beantrage daher einen Fachmann für Aussagepsychologie hinzuzuziehen. Zum Zeugen XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Besuchsaviso nicht in den Postkasten, sondern in die Türe gesteckt worden sei. Es sei außerdem befremdlich, dass sich ein Behördenorgan nicht mehr an seine Niederschriften erinnern könne, aber an andere Dinge, die mit dem Fall gar nichts zu tun hätten. Außerdem habe er Niederschriften mit XXXX und Ayten BUGA aufgenommen, obwohl diese der deutschen Sprache nicht mächtig seien.
XXXX habe fälschlicherweise ausgesagt, dass ihm nicht zu Ohren gekommen sei, dass ihr Fall vom AMS als Präzedenzfall gehandelt werden möchte. In seinem Brief vom 28.01.2013 habe er dies selbst schriftlich festgehalten. Sie habe dem AMS mehrmals mitgeteilt, dass sie am 16.01.2013 selbst beim AMS gewesen sei, um einen Kostenvoranschlag abzugeben und dass sie am 24.01.2013 einen schon länger vereinbarten Arzttermin habe. Die Aussage von XXXX, wonach sie die Augenscheinnahme der Wohn- und Lebenssituation bewusst vereitelt habe, sei eine Verleumdung. Sie stelle daher den Antrag
XXXX als Zeuge vorzuladen. Die Zulassungsauskunft vom 04.01.2013 habe ergeben, dass kein Auto auf sie angemeldet sei. Diese beziehe sich aber auf den Zeitraum 2008 bis 2012 und nicht auf die verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Es sei für sie der Eindruck entstanden, dass Behördenmitarbeitern trotz Widersprüchen immer geglaubt werde, während ihre Worte auf eine Goldschale gelegt würden. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Sie fühle sich in ihrem Recht selbst zu entscheiden, in welcher Lebensform sie lebe und wohne, beschnitten. Eine Wohngemeinschaft zwischen beiden Geschlechtern werde von den Behörden als "Zwangslebensgemeinschaft" beurteilt. Für sie erwecke das den Eindruck, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits eine vorgefertigte Meinung habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.I: Die Beschwerdeführerin lebt seit 1998 bis dato – und somit auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 und von 07.10.2013 bis 31.03.2014 – mit XXXX in einer Gemeindewohnung. Hinsichtlich der Gemeindewohnung besteht ein mit XXXX datierter Mietvertrag der Stadt Wien mit XXXX, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche teilweise Überlassung des Mietgegenstandes vertraglich untersagt ist. Eine Wohngemeinschaft zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin liegt somit seit 1998 vor.
Betreffend das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Festgestellt wird darüber hinaus in einer Gesamtschau der Umstände das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft:
Die Miete beträgt im Jahr 2017 ungefähr EUR 700,- und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von XXXX bezahlt. Die Beschwerdeführerin zahlte in beiden verfahrensgegenständlichen Zeiträumen einen Pauschalbeitrag von monatlich EUR 350,-. Mit diesem Betrag sind auch die laufenden Betriebs- und Energiekosten abgegolten, die XXXX bezahlt hat. Einen schriftlichen Untermietvertrag gab es in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht. Bei der Festsetzung des pauschalen Beitrags der Beschwerdeführerin haben sie sich den Betrag, der monatlich anläuft, angesehen, halbiert und so angepasst, dass jeder damit zufrieden war. Eine regelmäßige Anpassung des Betrages ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX war bewusst, dass die "Abrechnung nicht ganz korrekt" war. XXXX hat einen höheren Anteil der Energiekosten getragen. Bei den jährlichen Abrechnungen der Energiekosten kam es zu Nachzahlungen, die sich XXXX und die Beschwerdeführerin geteilt haben.
Die Beschwerdeführerin hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen drei bis vier Mal die halbjährlich anfallende Haushaltsversicherung in der Höhe von ungefähr EUR 50,- bezahlt, wenn sie gesehen hat, dass diese noch nicht beglichen worden war. Der Zahlschein dafür lag auf einem Tisch im Vorzimmer.
Die Beschwerdeführerin verfügte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils über einen eigenen PKW. Das Fahrzeug Mitsubishi Outlander wurde im Sommer 2008 von XXXX angeschafft. Die Finanzierung erfolgte unter Zuhilfenahme eines Kredites in der Höhe von EUR 8000,- von der Beschwerdeführerin. Für den Kredit wurden keine Zinsen verrechnet.
Festgestellt werden das Bestehen von finanziellen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX sowie ein unkomplizierter und unbekümmerter Umgang mit den Finanzen zwischen beiden Personen. Es liegen keinerlei interne Belege oder Rechnungen zwischen beiden vor. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, zugunsten welcher der beiden Personen ein finanzielles Ungleichgewicht besteht, allerdings liegt in Gesamtschau der Umstände in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jedenfalls gemeinsames Wirtschaften vor.
Betreffend die Kostentragung für das Ausmalen nach dem Wasserschaden konnte nicht festgestellt werden, wer die Kosten dafür tatsächlich getragen hat. Festgestellt wird jedoch, dass es für derartige Fälle keine klare Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX gegeben hat und auch nachträglich keine genauen Abrechnungen gemacht wurden.
Ob die Beschwerdeführerin und XXXX die Räumlichkeiten der Wohnung zur Gänze gemeinsam benützen oder nicht, konnte nicht festgestellt werden. Das Badezimmer war den größten Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraums nicht versperrbar. Erst im Laufe des Jahres 2014 reparierte XXXX das Schloss. Aus dem Grundriss der Wohnung geht hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX das als "Vorzimmer" und das als "Gemeinschaftsraum" bezeichnete Zimmer durchqueren müssten, um von deren "Schlafzimmern" zu deren in den "Abstellräumen" aufbewahrten Kleidung bzw. zum Badezimmer zu gelangen. Die Lebens- und Putzmittel wurden nicht getrennt aufbewahrt, die Wäsche nicht getrennt gewaschen.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und XXXX auch ihre Freizeit zumindest teilweise miteinander verbringen.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin und XXXX von mehreren Nachbarn übereinstimmend und unabhängig voneinander als Ehepaar bzw. Lebensgefährten wahrgenommen werden. Die Beschwerdeführerin wird von einigen Nachbarn als "Frau XXXX" bezeichnet. Dies nimmt die Beschwerdeführerin unbeeinsprucht zur Kenntnis und akzeptiert es.
Zu II: Die Beschwerdeführerin war im Verlauf beider Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-1/23, 1070 Wien.
Am 17.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für den 28.02.2017 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für beide anhängigen Verfahren, eingebracht durch RA Dr. Herbert POCHIESER. Er berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO. Den Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe begründete die Beschwerdeführerin nicht. Sie legte ihrem Antrag folgende Dokumente bei:
a. Abrechnungsbeleg ihres aktuellen Arbeitgebers für den Zeitraum Jänner 2017: Daraus ergibt sich ein Nettobezug von € 1.757,24.
b. Klassische Lebensversicherung (Er- und Ableben), abgeschlossen am 01.02.1986 (Schrei-ben vom 23.07.2016): Versicherungssumme von €
25. 339,80, Rückkaufwert am Stichtag 01.07.2016: € 23.634,89 (€
17. 609,32 + Gewinnanteil von € 6.025,57)
c. Sparbuch mit einer Einlage von € 395,93
d. Vermögensbekenntnis: Darin führte die Beschwerdeführerin an, dass sie in einer Miet-wohnung/Wohngemeinschaft wohnt, wobei sie für die Benützung € 390,-- pauschal in bar bezahle. Sie gab einen monatlichen Nettobezug von € 1.757,24 an. Sie führte einen Betrag von € 283,87 an Bargeld, ein Sparbuch mit einer Einlage von € 395,93 und zwei Konten mit jeweils Einlagen von € 275,43 und € 181,63 an. Weiters gab sie eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 25.339,80 an (lautend auf "Überbringer"). Weiters gab die Beschwerdeführerin als Vermögensgegenstand einen Mercedes A-170 CDI, Bj. 1999 an, wo-bei sie diesbezüglich jedoch keinen Wert angab. An sonstigen Vermögensgegenständen gab die Beschwerdeführerin einen Wert von € 1.500,00 an. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie über keine Schulden oder Unterhaltspflichten verfügt.
Am 23.02.2017 langte eine Bekanntgabe von RA Dr. Herbert POCHIESER ein, wonach das Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem bisherigen Vertreter aufgelöst wurde.
Zu I: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten sehr umfangreichen Verfahrensakten der belangten Behörde, aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2017.
Die Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX ausgegangen wird, gründet sich auf die in Summe betrachteten Angaben der Beschwerdeführerin, XXXX, zahlreicher Zeugen und Mitarbeiter der belangten Behörde sowie aus den übermittelten Eingaben und Unterlagen (insbesondere die Urkundenvorlagen und Ausführungen in den Eingaben vom 22.01.2016 und vom 25.01.2016) und insbesondere auf die durchgeführte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2017 und den persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Senat machen konnte.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX selbst bestätigten, dass im Jahr 1998 eine Lebensgemeinschaft zwischen ihnen vorgelegen ist. Unbestritten ist weiters, dass nunmehr ein rechtskräftiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des XXXX vorliegt, wonach das Bestehen einer Lebensgemeinschaft in den Zeiträumen von 04.08.2008 bis 28.08.2008, von 01.06.2009 bis 27.03.2010, von 04.06.2010 bis 02.06.2011 und von 20.06.2011 bis 31.07.2012 festgestellt wurde. Rechtskräftig ist auch die Entscheidung des Arbeitsmarktservice über den (ersten) Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2014 betreffend das Ausmaß der Notstandshilfe, und ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis betreffend der Berechnung der Notstandshilfe, die gleichfalls vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgeht, nicht bekämpft hat. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgeht. Beweiswürdigend ist insbesondere anzumerken, dass sich der erkennende Senat im Zuge der Durchführung einer fast vierstündigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Eindruck von den Aussagen der Beschwerdeführerin und der beschriebenen Situation machen konnte. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass kein Unterschied im Zusammenleben und in der Art der Beziehung zu XXXX zwischen dem Zeitraum, für welchen das rechtskräftige Erkenntnis vorliegt, und den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bestehe.
Eine Wohngemeinschaft zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin liegt seit 1998 unstrittig vor. Dies ergibt sich aus dem Auszügen des Melderegisters und den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX im Zuge des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln.
Während die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens angegeben hatte, dass sie die Wohnungsmöglichkeit bei Herrn XXXX rein aus finanziellen Gründen in Anspruch nahm (laut Aussagen der Beschwerdeführerin vom 09.10.2012), ist diese Angabe unglaubwürdig und steht sie in klarem Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin selbst zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung nunmehr in Beschäftigung steht und sicherlich eine andere Wohnmöglichkeit finanzierbar wäre – trotzdem hat sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit nicht geändert. Auch ihren Aussagen in diesem Zusammenhang, dass sie für eine neue Wohnung eine Kaution zahlen müsse, kann der erkennende Senat vor dem Hintergrund der aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht folgen. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus von Bequemlichkeit spricht, weswegen sie diese Wohnsituation aufrecht erhielt und weiterhin erhält, vermag dies auch nicht zu überzeugen. Auch die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nach der Trennung Ende 1998 nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, wird vom erkennenden Senat als nicht glaubhaft erachtet: Dass man sich zunächst von seinem Lebensgefährten trennt und dann aber aus bloßer Bequemlichkeit in der Wohnung bleibt, ist nämlich genauso lebensfremd wie die Aussage, dass sie sich keine Wohnung habe leisten können, obwohl sie sich laut Versicherungszeitenauszug und dem im Verfahrensakt einliegenden Lebenslauf bis November 1999 in einem aufrechten Dienstverhältnis befunden hat und danach bis Juni 2000 Arbeitslosengeld erhalten hat. Es wäre der Beschwerdeführerin unter Betrachtung ihrer Vermögensverhältnisse jedenfalls finanziell möglich gewesen, ein Zimmer in einer anderen Wohngemeinschaft anzumieten. Außerdem wohnt sie bis heute mit XXXX in der gemeinsamen Wohnung.
Zur Feststellung hinsichtlich der Gemeindewohnung, wonach ein mit XXXX datierter Mietvertrag der Stadt Wien mit XXXX besteht, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche teilweise Überlassung des Mietgegenstandes vertraglich untersagt ist, gelangt der erkennende Senat infolge der Urkundenvorlage durch die Beschwerdeführerin selbst.
Betreffend das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen betreffend das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft basieren auf folgenden Überlegungen bzw. Abwägungen der getroffenen Aussagen:
Die Beschwerdeführerin und XXXX gaben im ganzen Verfahren übereinstimmend an, dass sie vereinbart haben, dass die Beschwerdeführerin an XXXX eine monatliche Zahlung von EUR 350,- zu leisten hat. Die Feststellungen betreffend die Art, wie dieser Betrag festgelegt wurde und dass es keine regelmäßigen Anpassungen dieses Betrages gab, gründen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017. Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass XXXX den größeren Anteil an den laufenden Energiekosten trägt und weiters, dass der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX bewusst war, dass die "Abrechnung nicht ganz korrekt ist" (laut eigener Aussage in der Verhandlung vom 28.02.20107).
Der erkennende Senat konnte insgesamt nicht feststellen, zugunsten welcher der beiden Personen ein finanzielles Ungleichgewicht bestand, da seitens der Beschwerdeführerin ein äußerst unkomplizierter bzw. unbekümmerter Umgang mit den Finanzen dargestellt wurde, und – auch nach mehrmaligem Nachfragen – keinerlei Zahlungsbelege von eventuellen Zahlungen der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX vorgelegt werden konnten ("VR:
Haben Sie Rechnungen, was Sie dem Herrn XXXX gezahlt haben? BF:
Nein, wofür brauche ich die."). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Menschen, die in bloßer Wohngemeinschaft miteinander leben, keinerlei interne Belege über erfolgte Zahlungen der Miet-, Strom- und Energiekosten des einzelnen Mitbewohners vorweisen können. Beweiswürdigend ist darüber hinaus anzumerken, dass der persönliche Eindruck des erkennenden Senats von der Beschwerdeführerin, die beruflich Buchhalterin ist, durchaus dem Bild einer sonst in finanziellen Angelegenheiten versierten Person entspricht, die beispielsweise im Zuge des Verfahrenshilfeantrags eine Reihe an finanziellen Belegen vorweisen konnte, jedoch keinerlei Belege das Zusammenleben mit Herrn XXXX betreffend vorlegen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen drei bis vier Mal die halbjährlich anfallende Haushaltsversicherung in der Höhe von ungefähr EUR 50,- bezahlt zu haben, wenn sie gesehen hat, dass diese noch nicht beglichen worden war. Der Zahlschein dafür lag auf einem Tisch im Vorzimmer. Auch diese Feststellungen betreffend die Zahlung der Haushaltsversicherungsprämie gründen sich primär auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Betreffend die Kostentragung für das Ausmalen nach dem Wasserschaden gab es widersprüchliche Aussagen. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie sich die Kosten für die Malfarbe geteilt hätten, nicht jedoch jene für Pinsel. XXXX gab demgegenüber in seiner Einvernahme an, dass er die Kosten dafür übernommen habe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben, war es zwar nicht möglich festzustellen, wer die Kosten dafür tatsächlich getragen hat, dass diesbezüglich keine einheitliche Erinnerung besteht, ist jedoch ein Indiz dafür, dass es für derartige Fälle unerwarteter Ausgaben keine klare Vereinbarung gegeben hat und auch nachträglich keine genauen Abrechnungen gemacht wurden.
Dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils einen eigenen PKW besaß, geht aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den mit der Stellungnahme vom 29.03.2017 vorgelegten Unterlagen hervor. Dass sie XXXX im Jahr 2008 für die Anschaffung seines PKW einen unverzinsten Kredit von insgesamt EUR 8000,- gewährt hat, basiert auf ihren eigenen Aussagen, die sich mit jenen von XXXX während des gesamten Verfahrens decken. Ob es dafür jemals schriftliche Belege gegeben hat, konnte auch für dieses Vorbringen nicht festgestellt werden, da solche nicht vorgelegt wurden bzw. erklärte die Beschwerdeführerin, diese nach der Rückzahlung vernichtet zu haben.
Zur Aufbewahrung der Lebensmittel und der Putzmittel wurden im Verfahren widersprüchliche Aussagen getätigt. Insbesondere betreffend die Aufteilung im Kühlschrank gab XXXX zunächst an, dass dieser fächerweise aufgeteilt worden sei und revidierte diese Aussage erst nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin meinte, ihr würden die Lebensmittel auf der linken Seite und XXXX jene auf der rechten Seite gehören. Es ist also naheliegend, dass auch in diesem Lebensbereich eine entsprechende Vereinbarung über die Aufteilung des Kühlschrankes nie getroffen wurde, sondern diese Angaben lediglich Schutzbehauptungen zur Vermeidung der Annahme einer Lebensgemeinschaft darstellten. Dies gilt gleichermaßen für die Erledigung der Wäsche und der Reinigung der Wohnung. Auch diesbezüglich stimmten die Aussagen der Beschwerdeführerin und des XXXX nicht miteinander überein bzw. wurden im Laufe des Verfahrens mehrmals abgeändert. Während XXXX erklärte, seine Wäsche in die Putzerei zu bringen oder diese von seiner Mutter oder Schwester waschen zu lassen und die Waschmaschine kaum zu benützen, hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass XXXX seine Wäsche in der Wohnung wasche, aufhänge und gelegentlich auch ihr Bügelbrett ausborge. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben wurde sohin insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt und die Wäsche auch nicht getrennt gewaschen wird, sodass auch in diesen Bereichen ein gemeinsames Wirtschaften festzustellen ist.
Insgesamt sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die eine besonders genaue Aufteilung gewisser Arbeiten bzw. Trennung der Lebens- und Putzmittel aufzeigen sollten, in Anbetracht der Sorglosigkeit im Umgang in den finanziellen Dingen – wie oben dargestellt – unglaubwürdig. Es ist erscheint lebensfremd, dass einerseits eine ganz klare Trennung von Gütern des täglichen Bedarfs vorgenommen werde, während der monatliche Beitrag zur Miete nur ungefähr ermittelt bzw. nie angepasst wird, es vom Zufall abhängt, wer die Haushaltsversicherung zahlt und es zu keiner einzigen Zahlung zwischen den beiden Personen interne Rechnungen oder Aufschriften gibt.
Auch konnte aus den vorgelegten Fotos nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und XXXX die Räumlichkeiten der Wohnung getrennt benützen. Das angebliche "Schlafzimmer" von XXXX sieht darauf noch immer wie ein Speisezimmer aus, in das man provisorisch ein Bett gestellt hat, obwohl es angeblich seit 1999 nicht mehr als solches genützt wird. Das Zimmer erweckt insgesamt nicht den Eindruck, als würde es als Schlafzimmer benützt, da darin kaum persönliche Gegenstände zu sehen sind, sondern es wirkt – insbesondere auch aufgrund der Kredenz mit Bar und Geschirr – eher wie ein Repräsentationsraum.
Betreffend das Badezimmer gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass dieses in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen größtenteils nicht versperrbar gewesen sei und erst im Laufe des Jahres 2014 von XXXX repariert wurde. Dass dies kein Problem dargestellt habe – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2015 angibt – steht in einem Widerspruch dazu, dass sie mehrmals betonte, dass sie das Zimmer von XXXX nicht betritt. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass im Badezimmer so geringe Ansprüche an die Privatsphäre gestellt werden, während das Schlafzimmer des anderen angeblich nie betreten wird.
Im Hinblick auf ihre Freizeitgestaltung erwiesen sich die Angaben der Beschwerdeführerin und des XXXX als widersprüchlich und teilweise nicht plausibel. Beide gaben an, dass sie sich schon seit frühester Jugend kennen würden und auch einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt hätten. In der Wohnung gibt es außerdem auch ein gemeinsames "Wohnzimmer", das von beiden genutzt werde. Die Beschwerdeführerin und XXXX kreuzten bei ihrer Einvernahme am 03.10.2014 an, dass sie ihre Freizeit nicht miteinander verbringen würden. Die Beschwerdeführerin ergänzte jedoch, dass sie manchmal abends miteinander kommunizieren würden und erwähnte, dass sie in der Zeit vor ihrem Einzug einige Male auf Besuch bei XXXX gewesen sei. Während sich die Aussage des als Zeugen einvernommenen Nachbarn XXXX, dass die beiden gemeinsam am Flohmarkt Waren verkaufen, als eine reine Vermutung herausstellte, bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung dass er die beiden öfter miteinander gesehen habe und sehe. Dieser von XXXX im gesamten Verfahren konsistent behaupteten Beobachtung entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie wohl lediglich zusammen mit XXXX gesehen worden sei, wenn sie sich zufällig im Stiegenhaus getroffen hätten (Stellungnahme vom 22.02.2013). In ihrer Stellungnahme vom 29.03.2017 meinte sie hingegen, dass es nicht möglich sei, dass XXXX sie und XXXX öfter gemeinsam gesehen habe, da sie zu unterschiedlichen Zeiten das Haus verlassen bzw. zurückkehren würden. Diese voneinander abweichenden und widersprüchlichen Einwendungen legen nahe, dass diese bloße Schutzbehauptungen sind, um zu rechtfertigen bzw. abzustreiten, dass sie gemeinsam gesehen werden. Aus einer Zusammenschau all dieser Umstände ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin und XXXX zumindest einen Teil ihrer Freizeit miteinander verbringen. Dass die beiden bloß nebeneinander als Mitbewohner leben, erscheint auch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben, im Jahr 1998 ein Paar gewesen zu sein, sich sehr lange und sehr gut zu kennen und in finanziellen Dingen äußerst hohes Vertrauen ineinander zu haben, sehr unglaubwürdig.
Hinsichtlich der mehrmals von den Nachbarn geäußerten Aussagen, dass die Beschwerdeführerin als "Frau XXXX" angesprochen werde, ist die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2015 in sich widersprüchlich. Zunächst behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie von keinem der erwähnten Nachbarn als "Frau XXXX" angesprochen worden sei. Auf Seite 5 meinte sie dann jedoch – in Übereinstimmung mit ihrer Einvernahme vom 03.10.2014 –, dass sie einige Male versucht habe, ihren Namen bei den Hausbewohnern richtigzustellen, es ihr aber egal sei, wie sie diese anreden würden. Demgegenüber sagten die Nachbarn (insbesondere XXXX und XXXX) übereinstimmend aus, dass sie die Beschwerdeführerin unter dem Namen "Frau XXXX" kennen und auch so ansprechen würden. Des Weiteren werden die Beschwerdeführerin und XXXX von sämtlichen im Beweisverfahren einvernommenen Nachbarn als Paar wahrgenommen. Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Aussagen der Nachbarn übereinstimmend und in Widerspruch zu den Angabe der Beschwerdeführerin stehen.
In einer Gesamtschau der Umstände und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin und XXXX zum Teil nicht den Tatsachen entsprechende Angaben hinsichtlich ihrer Lebensverhältnisse getätigt haben, um zu verhindern, dass eine Lebensgemeinschaft festgestellt wird, obwohl diese tatsächlich besteht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach XXXX lediglich ein Mitbewohner sei, vermochten aufgrund der teilweise überaus widersprüchlichen Angaben sowie des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.
Ein Indiz für Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist weiters, dass XXXX die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst als "Lebensgefährtin" bezeichnet hat. Die spätere Aussage, dass er sie bloß als "Freundin" bezeichnet hätte (Niederschrift vom 03.10.2014), mag zwar stimmen, jedoch wird dieser Begriff üblicherweise auch zur Bezeichnung einer Lebensgefährtin verwendet. Eine Person, mit der man bloß eine Wohnung teilt, würde man in der Regel als "Mitbewohnerin" bezeichnen. Außerdem unterzeichnete XXXX jene Niederschrift, in der eindeutig – und zwar nur wenige Zeilen über der Unterschrift – zu lesen ist "meiner Lebensgefährtin – Fr. XXXX".
Aus all dem folgt für den erkennenden Senat, dass zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auch in ihrer Außenwirkung von den Hausbewohnern als solche wahrgenommen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Feststellungen auch ohne eine Einvernahme von XXXX treffen, der sich am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigt hatte und demnach nicht persönlich einvernommen werden konnte. Jedoch ist darauf zu verweisen, dass dieser im bisherigen Verfahren bereits mehrmals zum hier relevanten Sachverhalt befragt wurde, sodass im Akt ausreichend detaillierte Niederschriften dieser Einvernahmen vorhanden sind. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sich bei einer erneuten Befragung von XXXX wohl nichts Neues ergeben würde.
Auch auf die Vernehmung von XXXX (ebenso entschuldigt nicht erschienen) konnte verzichtet werden, da dessen Aussagen über den nicht erfolgten Augenschein in der Wohnung der Beschwerdeführerin in diesem Erkenntnis nicht beweiswürdigend herangezogen wurden. Was die Bedenken betreffend die eventuellen sprachlich bedingten Missverständnisse bei den Befragungen der Nachbarn durch XXXX betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge XXXX von der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers persönlich einvernommen wurde und die Niederschrift der Befragung von Ayten BUGA in der Beweiswürdigung nicht verwendet wurde. Die Bestellung eines beantragten Sachverständigen für Aussagepsychologie betreffend XXXX – wie in der Stellungnahme vom 29.03.2017 beantragt – war nicht notwendig, da vor allem seine Aussagen darüber, ob er die Beschwerdeführerin und XXXX gemeinsam gesehen habe, beweiswürdigend herangezogen wurden und es sich hierbei um klare Fakten handelte. Diese Beobachtungen sind völlig unabhängig von kulturellen und religiösen Werten. Außerdem deckte sich seine Wahrnehmung, dass es sich bei den beiden um ein Paar handelt, mit den Aussagen der anderen Nachbarn, die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen wurden.
Zu II: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Verfahren:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 07.07.1992, 92/08/0097). Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den anzuwendenden Fassungen (auf die Unterschiede zwischen den Fassungen wird in eckigen Klammern hingewiesen) lauten:
"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 33 AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe:
"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahren [seit BGBl. I Nr. 82/2008:
innerhalb von fünf Jahren] nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
§ 36 AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:
"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt (seit BGBl. I Nr. 82/2008: für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt) werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. [mit BGBl. I Nr. 3/2013 angefügt: Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.]
[ ]"
§ 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:
"(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."
§ 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:
"(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:
"(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
§ 7 NH-VO: "Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."
3.3. Zu A.I.) Abweisung der Beschwerde:
In den Beschwerden wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten.
Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081). (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251)
Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152).
Das Bestehen einer Wohngemeinschaft mit XXXX ist ab dem Jahr 1998 unstrittig gegeben, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich. Das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt wird in Summe von XXXX und der Beschwerdeführerin gemeinschaftlich bestritten. Nach ihren übereinstimmenden Angaben trägt XXXX die Mietkosten, an denen die Beschwerdeführerin sich durch die Zahlung eines fixen Pauschalbetrages beteiligt. Dieser Pauschalbetrag wurde aufgrund einer nur sehr ungefähren Abrechnung festgelegt und über die Jahre hinweg – trotz gestiegener Miete und Energiekosten – auch nicht angepasst. Dadurch trägt XXXX wohl den größeren Anteil an den laufenden Energiekosten. Die Beschwerdeführerin beteiligt sich jedoch an den jährlichen Nachzahlungen der Energiekosten und zahlte laut ihren Angaben unregelmäßig und ohne Absprache mit XXXX auch die Prämien für die Haushaltsversicherung (ca. 3-4 Mal in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen). Des Weiteren gewährte sie XXXX einen unverzinsten Kredit für die Anschaffung eines PKW. Aufgrund dieser finanziellen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX konnte zwar nicht festgestellt werden, zugunsten welcher der beiden Personen ein finanzielles Ungleichgewicht besteht, jedoch zeigt dieser unkomplizierte und unbekümmerte Umgang mit den Finanzen – trotz der offenbaren Knappheit der Mittel auf beiden Seiten aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe – dass gemeinsames Wirtschaften vorgelegen ist. Außerdem werden die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt, die Wäsche nicht getrennt gewaschen und es erfolgte auch keine klare Aufteilung, wer welche Räume in welchem Intervall reinigt, und es gibt keine Vereinbarung, wie im Fall unerwarteter Ausgaben – wie beispielsweise beim Ausmalen nach Wasserschaden – finanziell abgerechnet wird, sodass auch in diesen Bereichen von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen ist. Die Freizeit wird zumindest zum Teil miteinander verbracht, und zwar auch außerhalb der Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt darüber hinaus die Bezeichnung einer bestimmten Person als Lebensgefährte/in ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft dar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24.04.1990 Zl. 89/08/0318 und 06.05.1997, 94/08/0111). So auch im gegenständlichen Fall, zumal XXXX bei seiner Befragung zu einem ganz anderen Thema – nämlich seiner Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung - von sich aus die Beschwerdeführerin als Lebensgefährtin bzw. Freundin, die ihm den Ankauf eines PKW ermöglicht habe, bezeichnet hatte und erst als ihm die Tragweite seiner Aussage bewusst geworden ist, dies dadurch zu relativieren versucht hat, als er nur von einer Freundin gesprochen habe. Dass sich die Beschwerdeführerin von Nachbarn als "Frau XXXX" bezeichnet wird und sie dies nicht stört, ist ein weiteres wichtiges Indiz für eine Lebensgemeinschaft, da eine Mitbewohnerin dies wohl kaum akzeptieren würde.
Weiters ist auch die Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280). Im zitierten Erkenntnis bestätigte der VwGH, dass die Dauer des – nur auf Grund einer Notlage im Anschluss an die Scheidung getroffenen – Arrangements von mehr als vier Jahren es für die Annahme einer Lebensgemeinschaft spreche. Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin bereits seit der behaupteten Trennung 1999 bis heute – also über einen Zeitraum von 18 Jahren – mit XXXX zusammen, was sehr deutlich auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hinweist. Aus all dem folgt für den erkennenden Senat, dass zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auch in ihrer Außenwirkung von den Hausbewohnern als solche wahrgenommen wird.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.
Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser beträgt im Jahr 2007
EUR 473,00, 2008 EUR 473,00, 2013 EUR 609,00 und 2014 EUR 624,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden.
Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert bekanntzugeben, ob bei ihr bzw. XXXX erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorlagen. Diesfalls wären ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Weiters ist die Beschwerdeführerin ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden sind. Darlehen und Kredite könnten zu einer Freigrenzenerhöhung führen, d.h. bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden, wenn die Beschwerdeführerin zur Anschaffung der Wohnung (eines Hauses), zur Anschaffung der Einrichtung oder zur Sanierung der Wohnung (des Hauses) aufgenommen werden.
Es wurden keine freigrenzenerhöhenden Tatbestände bekanntgegeben. Daher ergibt sich die in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2015 für den Zeitraum vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 bzw. im Bescheid vom 30.04.2015 für den Zeitraum 07.10.2013 bis 31.03.2014 ausführlich ausgeführte Berechnung für den Anspruch auf Notstandshilfe.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu A.II.) Zur Nichtfolgeleistung des Antrags auf Beigebung einer Verfahrenshilfe:
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.4.2. Daraus folgt für den gegenständlichen Antrag:
Die Beschwerdeführerin war im Verlauf beider Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-1/23, 1070 Wien. Am 17.02.2017 langte ein Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht durch RA Dr. Herbert POCHIESER, auf Gewährung der Verfahrenshilfe für beide anhängigen Verfahren ein. Er berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen. Am 23.02.2017 langte eine Bekanntgabe von RA Dr. Herbert POCHIESER ein, wonach das Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem bisherigen Vertreter aufgelöst wurde.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei dieser Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).
Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch aus einem Größenschluss zu dieser Bestimmung, dass kein Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen ist, wenn bereits ein Bevollmächtigter einschreitet. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe bereits von einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin gestellt, indem RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-1/23, 1070 Wien, am 17.02.2017 einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe einbrachte (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, VwGVG § 8a K 29). Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen könnte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag schon aus diesem Grunde nicht Folge zu geben ist.
3.4.3. Wenngleich dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe, eingebracht durch RA Dr. POCHIESER, schon aus oben genanntem Grund nicht Folge zu geben war, wird in der Folge kurz auf die anderen Voraussetzungen hingewiesen.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtli-chen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbe-schluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgelt-licher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähig-keiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Be-deutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungs-vorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
In der mündlichen Verhandlung wurden keine rechtlich komplexen Fragen besprochen, sondern lediglich durch konkrete Fragen zum Zusammenleben der Antragstellerin mit XXXX geklärt, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Dabei kam es nur darauf an, dass die Antragstellerin wahrheitsgemäße Angaben zu finanziellen Vereinbarungen zwischen ihr und XXXX sowie zu Themenbereichen der täglichen Haushaltsführung macht. Es war also kein rechtliches Vorbringen zu erstatten, sondern lediglich Angaben auf Sachverhaltsebene zu tätigen. Es ist also nicht ersichtlich, dass dafür die Beigebung eines Verfahrenshelfers unentbehrlich gewesen wäre. Darüber hinaus langte am 04.04.2017 ein Schreiben der nunmehr unvertretenen Antragstellerin ein, in dem sie umfassend und detailliert zu den Aussagen in der mündlichen Verhandlung Stellung nimmt, weitere Dokumente vorlegt und sogar diverse Beweisanträge stellt. Insbesondere aus dieser äußerst professionell abgefassten Stellungnahme geht hervor, dass die Antragstellerin über überdurchschnittlich fundierte Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt.
Bei der Beurteilung des (Nicht)Vorhandenseins "ausreichender Mittel" kann analog die Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO herangezogen werden. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO und nunmehr § 8a VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt; vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)
Das monatliche Nettogehalt der Beschwerdeführerin beträgt durchschnittlich € 1.757,24. Die Wohnkosten betragen im Fall der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben € 390,00, die sie pauschal in bar bezahlt. Sohin verbleibt ihr immerhin noch ein Betrag von €
1. 367,24. Dazu kommt ein Betrag von € 283,87 an Bargeld, ein Sparbuch mit einer Einlage von € 395,93 und zwei Konten mit jeweils Einlagen von € 275,43 und € 181,63. Weiters verfügt sie über eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 25.339,80 (lautend auf "Überbringer"): Versicherungssumme von € 25.339,80, Rückkaufwert am Stichtag 01.07.2016: € 23.634,89 (€ 17.609,32 + Gewinnanteil von € 6.025,57). Weiters gab die Beschwerdeführerin als Vermögensgegenstand einen Mercedes A-170 CDI, Bj. 1999 an, wobei sie diesbezüglich jedoch keinen Wert angab. Es wird diesbezüglich je nach Zustand des Fahrzeuges von einem Wert zwischen €1.000 und €
1. 500 auszugehen sein. An sonstigen Vermögensgegenständen gab die Beschwerdeführerin einen Wert von € 1.500,00 an. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie über keine Schulden oder Unterhaltspflichten verfügt.
Es ist insgesamt in einer Gesamtschau der Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Vorlage ihrer Vermögensverhältnisse offenkundig über ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen / bestreiten. Einer Verfahrenshilfe war im gegenständlichen Fall jedoch schon gem. Pkt. 3.4.2 nicht Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision bezüglich A I.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A.I.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Unzulässigkeit der Revision bezüglich A II.:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG ergab sich, dass die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt und, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird.
(Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7). Die nunmehr fast wortidente Bestimmung steht seit 01.01.2017 mit § 8a Abs. 8 VwGVG in Kraft.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A.II.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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