W114 2113360-1•BVwG W114 2113360-1
W114 2113360-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2017
Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Compliance, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fahrlässigkeit, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Tierschutz
W114 2113360-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX,XXXX, BNr.XXXX, vom 23.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387536, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 22.04.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Die BF beantragte dabei bei ihr zustehenden 25,75 Zahlungsansprüchen eine förderungsfähige Gesamtfläche von 40,63 ha.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXXund XXXX. Für diese Almen wurde von den jeweiligen Almbewirtschaftern dieser Almen ebenfalls entsprechende MFAs gestellt.
3. Am 28.11.2013 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle unter anderem betreffend Tierschutz im Rahmen der Cross Compliance (CC) statt. Dabei wurde festgestellt, dass drei Kälber und fünf Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten.
4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der BF nicht berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120793749, der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 25,75 der BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer von der BF beantragten Gesamtfläche von 40,63 ha ausgegangen. In diesem Bescheid wurde auch ausgeführt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
5. Nunmehr das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb berücksichtigend und den CC-Verstoß ahndend wurde der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120793749, insoweit abgeändert, als mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387536, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde, ein Abzug wegen des festgestellten CC-Verstoßes in Höhe von 15 % bzw. EUR XXXX verfügt wurde und somit ein Betrag in dieser Höhe zurückgefordert wurde.
Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen gemäß § 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolge, und da diese Verstöße nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt worden wäre, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen.
In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009", AZ II/7/23/DZ/13-121401055, wird generalisierend auf Teil II Titel IV Kapitel III der VO 1122/2009 hingewiesen. In einer Tabelle wird auf Vor-Ort-Kontrollen vom 28.11.2013 und vom 05.09.2012 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin hingewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.05.2014 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde jedoch nicht ausgeführt, warum der CC-Abzug rechtswidrig sein sollte. Das Beschwerdevorbringen richtet sich allgemein gegen Almfutterflächenfeststellungen, die in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht verfahrensrelevant sind.
6. Die AMA legte am 28.08.2015 dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017, GZ W114 2113360-1/5Z, wurde die AMA ersucht den CC-Abzug zu erläutern.
8. Von der AMA wurde dazu mit Schriftsatz vom 13.03.2017, AZ II/4/21/JA/JE/St_53/2017 unter Vorlage von
Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance und Tierschutzgesetz 2013
Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance 2013
Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance und Tierschutzgesetz 2012
Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance 2012
CC-Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014)" – Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009
CC-Berechnung 2013
Folgendes ausgeführt:
" Am Betrieb von FrauXXXX hat am 28.11.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle des XXXX unter anderem betreffend Tierschutz im Rahmen der Cross Compliance (CC) stattgefunden. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass 3 Kälber und 5 Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten (vgl. dazu den Kontrollbericht Tierschutz 2013). Aufgrund dieser Kontrollfeststellungen wurden vom XXXX laut dem "Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance" Verstöße gegen das Modul 20 – Kälberschutzrichtlinie (TSKAE), Anforderung 20.7: Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe und das Modul 21 – Schweineschutzrichtlinie (TSSW), Anforderung 21.9: Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe vergeben.
Festgehalten wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Anhang II Nr. 16 bis 18 (Tierschutz) die Landesregierung zuständig ist. Aus diesem Grund wurden die Tierschutzkontrollen vom XXXX durchgeführt.
Aus dem angeführten Bewertungsblatt ist weiters ersichtlich, dass der Verstoß gegen die Anforderung 20.7 mit Ausmaß: 3, Schwere: 3 und Dauer: 1, somit 3/3/1 bewertet wurde, dies ergibt aufgrund der festgelegten Kriterien einen Kürzungsprozentsatz von
3 %. Die Anforderung 21.9 wurde vom Land mit 3/3/5 bewertet, diese Bewertung ergibt ebenfalls einen Kürzungsprozentsatz von 3 %.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass am Betrieb XXXX bereits im Jahr 2012 Tierschutzverstöße festgestellt wurden. So wurden auch bei der Vor-Ort-Kontrolle des XXXX am 05.09.2012 unter anderem Verstöße gegen die Anforderung 20.7 (1 Kalb ohne zusätzliche Wasserversorgung zur Milchtränke) und die Anforderung 21.9 (7 Schweine haben keinen ständigen Zugang zu Frischwasser) festgestellt, vgl. dazu den Kontrollbericht Tierschutz 2012 bzw. das Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance.
Da somit sowohl bei der Kontrolle 2012 auch bei der Kontrolle 2013 Verstöße gegen dieselben Anforderungen festgestellt wurden, sind die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.11.2013 festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen 20.7 und 21.9 gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jeweils als wiederholt einzustufen.
Gemäß Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist in diesem Fall der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, wobei die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze bei Vorliegen von zwei wiederholten Verstößen gemäß Art. 71 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu addieren und auf 15 % zu deckeln sind:
Verstoß gegen die Anforderung 20.7: 3 % x 3 = 9 %
Verstoß gegen die Anforderung 21.9: 3 % x 3 = 9 %
18 % ergibt gedeckelt auf 15 %.
Der Beschwerdeführerin wurde dieser Kürzungsprozentsatz sowie die Übersicht der festgestellten Verstöße samt dem Hinweis auf die Wiederholung mit dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014)" – Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009, der im Bescheid vom 29.04.2014, AZ: II/7-EBP/13-121387536, zu einem ergänzenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, mitgeteilt. Leider wurde bei der Beschwerdevorlage dieser CC-Anhang irrtümlich nicht hochgeladen.
Da der im Bescheid erfolgte Abzug aufgrund der anderweitigen Verpflichtungen im Ausmaß von 15 % von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde überhaupt nicht erwähnt wurde, wurden auch die entsprechenden Unterlagen nicht hochgeladen.
"
9. Die Stellungnahme der AMA bzw. die Beantwortung der an diese gestellten Fragen samt den mitübermittelten Beilagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.03.2017, GZ W114 2113360-1/7Z, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens an die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch kein Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch das XXXX am Betrieb der Beschwerdeführerin am 05.09.2012 wurden Tierschutzverstöße festgestellt. So wurde damals festgestellt, dass ein Kalb ohne zusätzliche Wasserversorgung zur Milchtränke war sowie sieben Schweine keinen ständigen Zugang zu Frischwasser hatten.
1.2. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durch das XXXX am 28.11.2013 wurde festgestellt, dass drei Kälber und fünf Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten.
1.3. Diese Verstöße berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387536, gegen die Beschwerdeführerin bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 ein CC-Abzug in Höhe von 15 % bzw. in Höhe von EUR XXXX verhängt.
1.4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt.
1.5. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzulegen, warum der CC-Abzug rechtswidrig erfolgt wäre, obwohl ihr im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs diesbezüglich die Möglichkeit dazu eingeräumt wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Stellungnahme der AMA vom 13.03.2017, AZ II/4/21/JA/JE/St_53/2017.
Aus den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere aus den vorgelegten unwidersprochenen Kontrollberichten der AMA ergibt sich zweifelsfrei das Vorliegen von Verstößen, die zu einem CC-Abzug führen müssen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
b) Umwelt,
c) Tierschutz.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
In Anhang II Z 16 – 18 wird unter der Überschrift Tierschutz auf Folgendes verwiesen:
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 iVm Punkt 14 des Anhanges I der Richtlinie 91/629/ EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern müssen über zwei Wochen alte Kälber Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.
Gemäß Artikel 4 iVm Punkt 13 des Anhanges I der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen müssen über zwei Wochen alte Schweine Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.
Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20.07.2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Dass es auf dem Heimbetrieb der BF in der Vergangenheit zu Verstößen hinsichtlich des Zuganges zu Frischwasser gekommen ist, welche im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen nachgewiesen wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht unbestreitbar.
In der Folge ist die Frage zu stellen, ob die dabei festgestellten Verstöße fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist (vgl. zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham).
Angesichts des Umstandes, dass bereits bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 Verstöße festgestellt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei der zweiten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße größerer Intensität festgestellt wurden, was keineswegs einen Sanktionsprozentsatz von nur einem oder fünf Prozent rechtfertigen würde. Vielmehr ist von wiederholten Verstößen gemäß Artikel 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auszugehen.
Gemäß Artikel 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist im vorliegenden Fall der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, wobei die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze bei Vorliegen von zwei wiederholten Verstößen gemäß Artikel 71 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.1122/2009 zu addieren und mit 15 % zu decken sind.
Der von der AMA zur Anwendung gebrachte Prozentsatz von 15 Prozentpunkten ist in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit somit nachvollziehbar und ergibt sich unmittelbar aus den entsprechenden Rechtsvorschriften, sodass daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Auf das Beschwerdevorbringen, dass sich nicht mit dem verfahrensrelevanten CC-Abzug auseinandersetzt, war daher auch nicht einzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zur Systematik der landwirtschaftlichen Cross Compliance wird neben den o.a. Entscheidungen etwa auf VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen.
Zu dem liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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