I413 2143142-1•BVwG I413 2143142-1
I413 2143142-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2017
Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Herabsetzung, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I413 2143142-1/16E
Ausfertigung des am 02.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 02.12.2016, Zl. 1112274806-160609749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VI. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Algerien und stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Gründe für seine Flucht gab er an, er lebe in Algerien unter Armut und Arbeitslosigkeit, habe Probleme mit den Nachbarn, die ihn geschlagen hätten, sodass er in Ohnmacht gefallen sei. In der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, er sei von gewissen Personen wegen eines Mädchens, das er habe heiraten wollen, mit dem Messer gestochen worden. Er sei von ihnen verfolgt und überall, wo er hingegangen sei, gesucht worden. Sie hätte ihn versucht umzubringen. Er sei durch Messerstiche am linken Beckenbereich, am linken Oberarm, am linken Schulterblatt und am Schädel verletzt und ins Spital gebracht worden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus hätten diese Personen ihn wieder gesucht. Zwei Monate nach dem ersten Mordversuch hätten diese Personen ihn wieder versucht zu töten. Er sei dann aus dem Land geflüchtet.
2. Das BFA wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht (IV.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Diesen Bescheid begründete das BFA zusammengefasst damit, dass Fluchtgründe bloß konstruiert und nicht glaubhaft seien, eine Verfolgungsgefährdung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Österreich und verfüge auch über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch. Das Einreiseverbot begründete das BFA mit der rechtkräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom 25.08.2016, wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, hiervon 14 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt worden sei. Dieses Verhalten zeige auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung, fremdes Vermögen und die Unversehrtheit anderer zu beachten. Es stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die aufschiebende Wirkung kannte das BFA ab, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Drittstaat stammt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 19.12.2016. Als Beschwerdegründe werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
4. Über diese Beschwerde fand am 02.02.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis sogleich mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er wurde am XXXX geboren und ist Staatsbürger von Algerien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grund- und Hauptschule und erlernte den Beruf eines Frisörs. Er war stets auf der Suche nach Arbeit. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Kellner oder während den letzten fünf Jahren als Metzger in einer kleinen Metzgerei arbeitete. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.3. Die Familie des Beschwerdeführers, sein Vater, sein Bruder und seine Schwester leben in Algerien. Eine weitere Schwester lebt in Frankreich. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben.
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich in Österreich verurteilt. Mit Urteil vom 25.08.2016 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, hiervon 14 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Gericht erkannte den Beschwerdeführer schuldig, sein Opfer zur Behebung von Bargeld genötigt zu haben, indem er sein Opfer im Rathauspark, wohin sie sich begeben hatten, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und ihm in diesem Zustand die Bankomatkarte und das Mobiltelefon abgenommen hatte, es zum Bankomaten begleitete und ihm eine Behebung vornehmen ließ, und er vor Übergabe des Geldes mit dem Mobiltelefon flüchtete. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafzumessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Letztverantwortung in der Hauptverhandlung und aus dem Umstand, dass es beim Versuch blieb. Als erschwerend wertete es die Zueignung des Mobiltelefons im Anschluss an die unfreiwillige Aufgabe des Erpressungsversuches.
1.1.5. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Er hat keinen Deutschkurs besucht. Er ist in Österreich nicht integriert; er hat keine sozialen Kontakte in Österreich.
1.1.6. Der Beschwerdeführer befindet sich in Schubhaft im Anhaltezentrum Vordernberg. Zuvor verbüßte er eine Haftstrafe.
1.2. Fluchtmotive des Beschwerdeführers
1.2.1. Der Beschwerdeführer wird nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder - von staatlichen Organen geduldet - durch Private vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ist nicht zu erwarten.
1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, weil er in Algerien in Armut gelebt hatte und immer auf der Suche nach Arbeit war.
1.2.3. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Herkunftsstaat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte besteht nicht.
1.2.4. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat Algerien verbundene über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, besteht nicht.
1.3. Feststellungen zur Lage in Algerien
1.3.1. Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land, wenn es auch in den Grenzregionen nach Süden und den Grenzregionen im Norden und Nordosten immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen kommt.
Algerien ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Der Exekutive kommt jedoch gegenüber der Justiz das Schwergewicht zu, da der Präsident obersterste Justizautorität ist. Dennoch ist grundsätzlich ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, das auch durch die Verfassung garantiert wird, gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Algerien verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird.
Algerien verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand. Die allgemeine Menschenrechtssituation hat sich seit Aufhebung des Ausnahmezustands gebessert. Menschenrechtsprobleme werden vor allem im Zusammenhang mit schlechten Haftbedingungen, Gewaltanwendung der Polizei und der Anwendung der Untersuchungshaft berichtet. Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist durch staatliche Kontrolle eingeschränkt. Der Islam ist nach der Verfassung Staatsreligion, der auch 99% der Bevölkerung angehören, jedoch ist eine Diskriminierung aus religiösen Gründen verboten. Jede kollektive Glaubensausübung ist einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religionsgemeinschaften müssen als Vereine algerischen Rechts sich beim Innenministerium akkreditierten lassen. Politische Parteien auf Grundlage der Religion sind verboten. Die Haftbedingungen entsprechen laut USDOS 25.06.2015 internationalen Standards. Die Haftbedingungen wurden durch Neubauten und Verbesserungen in medizinischer und baulicher Hinsicht in den letzten Jahren verbessert. Die Todesstrafe ist für eine Vielzahl von Delikten vorgesehen, wobei in der Praxis seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen besteht. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in Algerien in verschiedenen Regionen Berbervölker. Eine ethnische Diskriminierung ist nicht festzustellen. Die kulturelle Identität der Kabylen wurde 1996 nach der Verfassung zum Bestandteil der algerischen Identität erklärt und das Tamazight, die gemeinsame Sprache der Berber, durch Verfassungszusatz 2002 als nationale Sprache anerkannt. Die algerische Wirtschaft ist als Konsumwirtschaft zu charakterisieren, mit einem geringen Anteil an der Produktion, weshalb nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Algerien leistet sich aus den Einnahmen der Ölproduktion finanziert ein aufwändiges Sozialsystem mit kostenlosem Zugang zum Schul- und Gesundheitssystem. Grundnahrungsmittel sind stark subventioniert. Zudem bestehen Transferleistungen va im Bereich der Versorgung alter Menschen, Behinderter und kranker Menschen. Die medizinische Versorgung in Algerien ist flächendeckend gegeben. Es können auch schwierige Operationen durchgeführte werden. Rückkehrern, die illegal das Land verlassen haben, droht eine Strafe nach dem algerischen Strafgesetzbuch. In der Praxis werden mitunter Rückkehrer zu Bewährungsstrafen verurteilt. Eine finanzielle Rückkehrhilfe ist nicht bekannt.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
1.3.10. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2016, in den Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 24.10.2016, durch Einsicht in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien Zl. XXXXt, das darin einliegende Strafurteil vom 25.08.2016 in dieser Strafsache und durch Einsicht in den Strafregisterauszug, durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien, durch Einsicht in die Beschwerde vom 19.12.2016 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2017.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2016, auf seiner Aussage vor dem BFA am 24.10.2016 sowie vor dem erkennenden Gericht am 02.02.2017 anlässlich der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht durch ein Identitätsdokument belegt. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Grund zu zweifeln, dass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffend sind. Hinsichtlich seiner Ausbildung ergaben sich Widersprüche. Während der Beschwerdeführer wenig genau in der Niederschrift vor dem BFA am 24.10.2016 angibt, die letzten fünf Jahre als Metzger in einer kleinen Metzgerei gearbeitet zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Frisör gelernt zu haben, in einem Kaffeehaus als Kellner und vier Jahre als Metzger gearbeitet zu haben. Da diese Angaben nicht überprüft werden können und in erheblichem Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehen, musste eine Negativfeststellung getroffen werden.
2.3. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion Wien am 29.04.2016, vor dem BFA am 24.10.2016 und vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017.
2.4. Die Feststellungen über die strafrechtliche Verurteilung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der Einsicht in das Strafregister sowie in den Strafakt und seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017.
Die Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung.
Die Feststellungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers basieren auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich und hiervon einen großen Teil in einer Strafvollzugsanstalt und einem Anhaltezentrum aufhältig ist.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer beruhen auf seinen Aussagen vor der Landespolizeidirektion Wien am 29.04.2016, vor dem BFA am 24.10.2016 und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017. Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Armut und seiner prekären Arbeitssituation in Algerien seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Die spätere Schilderung einer Verfolgung durch Private anlässlich seiner Einvernahme vom 24.10.2016 durch das BFA ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft, da der vor dem BFA geschilderte Mordanschlag wohl bereits vor der Landespolizeidirektion Wien am 29.04.2016 thematisiert worden wäre, hätte er so stattgefunden. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass ein derart einschneidendes Nahtoderlebnis wie ein Mordanschlag nicht sofort gegenüber der Landespolizeidirektion Wien erwähnt worden wäre. Die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung, er habe drei Monate lang nicht geschlafen und sei deshalb müde gewesen, überzeugt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Vielmehr gewann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass die spätere Fluchtgeschichte als gesteigertes Vorbringen zu werten und damit nicht glaubwürdig ist. Zudem gesteht der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst zu, aus Armut um Asyl angesucht zu haben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass das spätere Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Dass der Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist, aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen Gründen oder aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017.
Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Herkunftsstaat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte und einer realen Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, basiert auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 und den Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers am 29.04.2016 und am 24.10.2016. Der Beschwerdeführer teilte selbst mit, keine Probleme mit den algerischen Behörden zu haben. Die von ihm befürchtete Privatverfolgung ist nicht spezifiziert und in ihrer Allgemeinheit nicht glaubwürdig. Zudem ist es nicht glaubwürdig, dass in einem großen Flächenstaat wie es Algerien ist, der Beschwerdeführer nicht dieser Bedrohung durch Privatpersonen aus dem Weg gehen könnte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer ja bereits vor seinem Weggang aus dem Herkunftsstaat bei Verwandten außerhalb der Hauptstadt Algier nach eigenen Angaben wohnte.
2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 47/2016. In Algerien herrschen keine kriegerischen Auseinandersetzungen.
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sind auch in der mündlichen Verhandlung den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es erfolgte keine Stellungnahme, zumal auf eine solche ausdrücklich verzichtet wurde. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe dargelegt, die dem Bundesverwaltungsgericht Anlass gäben, an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu zweifeln.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschn A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn A Z 2 GFK übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Sie kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).
Da das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren und der Asylwerber häufig keine anderen Beweismittel als seine Aussage gegenüber den Asylbehörden hat, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen, diesen Beweisschwierigkeiten in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt.
Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss somit die Verfolgung zumindest mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist hervorgekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unsubstantiiert und widersprüchlich sind, weshalb die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Damit ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3. 2 Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status Asylberechtigter nach § 7 AsylG zu verbinden.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art 1 Abschn A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder sonstige für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Algerien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl diesbezüglich das VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Algerien aufgewachsen, seine Kindheit dort verbracht hat, erwerbstätig war und auf Familienangehörige zählen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer Kenntnisse und Berufserfahrung als Metzger, die er wieder in Algerien zum Einsatz bringen kann.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im Jänner 2016 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung im April 2016 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit April 2016 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund zwölfmonatigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er innerhalb der kurzen Zeit seines Aufenthalts bereits mit Urteil der Landesgerichts für Strafsachen Wien am 25.08.2016 rechtskräftig wegen der Begehung des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Hierbei hatte der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Seine diesbezügliche Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung, er sei betrunken gewesen und es habe sich um einen Homosexuellen gehandelt, zeigt, dass er durch die Verurteilung keine Einsicht erlangt hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von §§ 3 und 8 AsylG 2005 bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm §§ 57, 58 AsylG 2005, § 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG abzuweisen.
3.4. Keiner Frist der freiwilligen Ausreise
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs 1 FPG für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Im gegebenen Fall hat die belangte Behörde zu recht § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Im vorliegenden Fall hat- wie unten auszuführen wird, zu Recht – die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid aberkannt. Der Beschwerde vom 19.12.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 20.12.2016 (OZ 3Z) die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt. Daher ist nach der Intention des Gesetzgebers nach § 55 Abs 1a FPG der Fremde zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 55 Abs 1a FPG abzuweisen.
3. 5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016 gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz abzuweisen.
3. 6 Zur Erlassung eines Einreiseverbots
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs 3 Z 1 und 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1), oder ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen des versuchten Verbrechens der Erpressung verurteilt. Die teilbedingt nachgesehene Strafe beträgt 21 Monate, also mehr als 6 Monate. Die Verurteilung erfolgte am 25.08.2016. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet fand am 28.04.2016 statt. Die Verurteilung wegen der Vorsatztat der versuchten Erpressung erfolgte innerhalb von drei Monaten nach der Einreise. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs 3 Z 1 und 2 FPG jedenfalls erfüllt.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes die Dauer des Einreiseverbots zu bemessen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Im vorliegenden Fall liegt ein versuchtes Verbrechen und eine schwere Straftat iSd § 53 Abs 3 FPG vor. Diese Erfüllung des Tatbestandes indiziert – darin ist der belangten Behörde zu folgen – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dennoch ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers hierbei miteinzubeziehen. Das Strafgericht gestand mildernd dem Beschwerdeführer den Beitrag zur Wahrheitsfindung und den bisherigen Lebenswandel zu, als erschwerend wertete das Strafgericht die Zueignung des Mobiltelefons. In der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 konnte sich der erkennende Richter persönlich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer die Tat bereut und nicht grundsätzlich von einer von ihm ausgehenden Gemeingefahr auszugehen ist. Daher ist zur Erreichung der mit § 53 Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG Ziele in diesem Fall nicht das Höchstmaß eines Einreiseverbots von 10 Jahren anzusetzen, sondern dieses auf die Dauer von sieben Jahren herabzusetzen. Damit ist es im Sinne der Systematik des § 53 FPG deutlich über dem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, wie es in § 53 Abs 2 FPG normiert ist, angesetzt, ohne aber das im konkreten Fall nicht erforderliche Höchstmaß von 10 Jahren ausschöpfen zu müssen. Im Übrigen ist die Beurteilung der belangten Behörde aber nicht zu beanstanden.
Daher war der Beschwerde insofern nach § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG Recht zu geben, als das in Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren befristet wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.
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