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W170 2000707-3•BVwG W170 2000707-3
W170 2000707-3Tribunal administratif fédéral20 avr. 2017
Unterschutzstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W216 2150586-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX als Rechtsnachfolgerin von Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.6.2004, Gz. 5.141/5/2003, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Ensembles Markt Aschach im öffentlichen Interesse gelegen sei, soweit sich dieser Bescheid auf das Haus in der Marktgemeinde Aschach an der Donau, XXXX, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau bezieht, beschlossen (weitere beteiligte Parteien:
Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister der und Marktgemeinde Aschach):
A) Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf das Haus in der Marktgemeinde Aschach an der Donau, XXXX, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau, wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Grundverfahrens ist folgendes Objekt: Haus in der Marktgemeinde Aschach an der Donau, XXXX, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau.
Eigentümerin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war Frau XXXX; nunmehr ist das Objekt im Eigentum von Frau XXXX.
2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.6.2004, Gz. 5.141/5/2003, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles Markt Aschach im öffentlichen Interesse gelegen sowie dass unter anderem das verfahrensgegenständliche Objekt Teil dieses Ensembles sei.
Der Bescheid wurde der damaligen Eigentümerin zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 10.7.2004 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, das am 13.7.2004 beim Bundesdenkmalamt einlangte.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 22.11.2004, Gz. 5141/9/04, wurde die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt. Mit undatiertem Schreiben dieses Bundesministeriums wurde die nunmehrige Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, hg. am 31.1.2014 eingelangt, zur Entscheidung vorgelegt.
4. Seit dem Jahr 2016 befindet sich das gegenständliche Objekt im Eigentum von Frau XXXX (siehe diesbezüglich den Grundbuchauszug vom 06.04.2017).
5. Mit undatiertem Schriftsatz wurde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung von Frau XXXX durch ihre Rechtsnachfolgerin Frau XXXX, der das (alleinige) Eigentum am gegenständlichen Objekt zukommt, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zulässigen Beschwerde (vormals Berufung) erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG) geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Bezug auf das oben genannte Objekt mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das gegenständliche Objekt – wie oben dargestellt mittels Beschluss – einzustellen.
Hinsichtlich der offenen Beschwerden wird das Verfahren fortgeführt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig.
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