BVwG W158 2113986-1

W158 2113986-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2017

Regest

Abzug, angemessene Frist, Beschwerdegründe, Compliance, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Mindestanforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W158 2113986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2113986.1.00

Spruch

W158 2113986-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118702596, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118702596, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 646,43 gewährt. In diesem zugesprochenen Betrag war bereits ein Abzug in Höhe von EUR 19,99 aufgrund eines Verstoßes gegen Cross Compliance Verpflichtungen berücksichtigt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.01.2013, rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm der Grund für den ausgesprochenen Verstoß gegen Cross Compliance Vorschriften nicht bekannt sei.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 10.09.2015 vor.

4. Mit Schreiben vom 24.03.2017, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 06.04.2017, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Dem Beschwerdeführer wurden dabei Ausführungen der belangten Behörde, die diese dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelt hat und mit denen zusammengefasst dargelegt wird, aus welchen Gründen der "Cross Compliance"-Abzug in Höhe von EUR 19,99 erfolgt ist, zu Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit gegeben, sich inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen und gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Befolgung – aufgetragen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die Beschwerdegründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, konkret darzulegen und allenfalls notwendige Beweismittel beizubringen.

Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag in der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündlichen Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwies sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auch wenn nach wohl überwiegender Ansicht keine allzu hohen Anforderungen an eine Beschwerde gestellt werden dürfen (vgl. diesbezüglich Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren10, Rz 726 ff), ist nicht hinreichend, im vorliegenden Fall lediglich zu monieren, dass der erfolgte "Cross Compliance"-Abzug auf dem Beschwerdeführer nicht bekannten Gründen basiere. Der gegenständlichen Beschwerde mangelte es folglich an Beschwerdegründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen notwendigen Mindestvoraussetzungen waren im Beschwerdeschriftsatz somit nicht enthalten.

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages die notwendigen Informationen übermittelt, um sich inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen und aufgetragen, seine Beschwerdegründe darzulegen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2017, die Beschwerde unter Angabe der Beschwerdegründe in einer vorgegebenen Frist zu verbessern, jedoch nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde jedoch gemäß § 17 VwGVG iVm

§ 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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