BVwG W148 2152487-1

W148 2152487-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2017

Regest

Antragslegimitation, aufschiebende Wirkung, Auskunftspflicht,<br/>Bankgeschäft, Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation,<br/>Finanzmarktaufsicht, Konzession, Nachreichung von Unterlagen,<br/>Parteistellung, rechtliches Interesse, Vorlagepflicht, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W148 2152487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W148.2152487.1.00

Spruch

W148 2152487-1/ 2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX, geb. XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. Georges LESER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, der Beschwerde vom 28.03.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.02.2017, Zl. XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

A)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA oder auch belangte Behörde) einen ausschließlich an die XXXX GmbH (Zweitantragstellerin) per Adresse Ihres rechtsfreundlichen Vertreters gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch erlassen, welcher ihr mit 28.02.2017 zugestellt wurde:

"Gemäß § 22b Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) berechtigt, zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1a BWG genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

Sie werden aufgefordert, der FMA folgende Unterlagen in Bezug auf das Geschäftsmodell der XXXX GmbH bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen:

  • aktuelle Gesellschaftsverträge und Firmenbuchauszüge der Gesellschaften an denen die XXXX GmbH beteiligt ist

  • Beteiligungs- und Darlehensverträge mit Zielgesellschaften

  • eine Kundenliste betr. XXXX – Investment (qualifiziertes Nachrangdarlehen)

  • Auszüge des Kontos Nr. IBAN: XXXX, BIC: XXXX beim deutschen Bankhaus XXXX

Bei Nichtentsprechung wird die FMA gemäß § 5 Abs. 3 VVG iVm § 26a FMABG mit Bescheid über Sie eine Zwangsstrafe von € 10.000,00 verhängen."

Als Rechtsgrundlagen führt der angefochtene Bescheid §§ 22b Abs. 1, 26a FMABG, BGBl I 2006/48; § 5 VVG BGBl 1991/53 idgF an.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund von Vorermittlungen Hinweise ergeben hätten, dass die Zweitantragstellerin möglicher Weise das unerlaubte (konzessionslose) Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 15 Bankwesengesetz betreibe. Es könne daher ein Verstoß gegen § 98 Abs. 1 und 1a BWG vorliegen. Um diesen Hinweisen nachzugehen, habe die belangte Behörde mehrmals versucht bestimmte und näher bezeichnete Unterlagen von der Zweitantragstellerin anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Die angeforderten Unterlagen seien bis dato nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Deshalb habe sie von der Zweitantragstellerin bescheidmäßig die Unterlagen angefordert.

In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie für die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes (Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG und Ermittlungsverfahren gemäß § 98 Abs. 1a BWG) berechtigt sei, von natürlichen und juristischen Personen erforderliche Auskünfte einzuholen sowie in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen bzw. daraus Auszüge herstellen zu lassen (§ 22b FMABG).

2. Gegen den angefochtenen Bescheid haben Herr XXXX (Erstantragsteller) und damaliger Geschäftsführer der Zweitantragstellerin) sowie die XXXX GmbH (Zweitantragstellerin) Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.03.2016 (gemeint wohl 2017) erhoben (laut Eingangstempel der FMA am 28.03.2017, 13:50 Uhr, eingelangt) sowie die Anträge gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Begleitschreiben vom 05.04.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeschriftsatz dem BVwG, eingelangt am 07.04.2017, zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Sie teilte weiters mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erwogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Es steht fest, dass der angefochtene Bescheid (ein Auskunftsverlangen nach § 22b FMABG) ausschließlich an die "XXXX GmbH p.A. Höhne, In der Maur Partner, Rechtsanwälte GmbH Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien" (Zweitantragstellerin) als juristische Person und als Objekt der Ermittlungen gerichtet (adressiert) ist und auch nur ihr laut Rückschein zugestellt wurde. Es steht fest, dass der angefochtene Bescheid weder an den Erstantragsteller adressiert ist noch ihm zugestellt wurde.

Die Funktion des Erstantragstellers als selbständiger Geschäftsführer der Zweitantragstellerin ist laut Firmenbuch seit 30.03.2017 gelöscht; laut Notariatsakt vom 24.03.2017 wurde er mit diesem Tag als Geschäftsführer abberufen. Die Zweitantragstellerin wird seit 24.03.2017 (Eintragung FB 30.03.2017) von einer anderen Person als Geschäftsführer vertreten.

2. Beweiswürdigung

Einsicht wurde genommen in den vorgelegten Beschwerdeschriftsatz vom 28.03.2017 samt Beilagen und in das offene Firmenbuch. Die Angaben zum Datum des angefochtenen Bescheides (und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und zum Datum seiner Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdeschriftsatz.

Die sachlichen Angaben im angefochtenen Bescheid, insbesondere die chronologische Abfolge der Aufforderungen zur Urkundenvorlage, wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Beschwerdeschriftsatz haben sich Hinweise ergeben, dass der angefochtene Bescheid (auch) an den Erstantragsteller gerichtet (adressiert) ist; es wurde auch nicht behauptet, dass er ihm zugestellt wurde, weshalb sich für das Verwaltungsgericht erwiesen hat, das er ihm gegenüber weder adressiert bzw. erlassen noch zugestellt wurde.

Das Datum des Ausscheidens (24.03.2017 mit Löschungsdatum im Firmenbuch 30.03.2017) des Erstantragstellers als Geschäftsführer der Zweitantragstellerin ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch (Stand 03.04.2017) sowie unzweifelhaft aus einer Kopie eines Notariatsaktes (vom 24.03.2017), welcher mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Allgemeines

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 17 VwGVG sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob dem Erstbeschwerdeführer gem. § 8 AVG Parteistellung zukommt bzw. ob er antragslegitimiert ist.

Nach § 8 AVG kommt Parteistellung und damit Antragslegitimation in einem Verwaltungsverfahren nur Personen zu, die "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind".

In der Sache selbst

Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17. November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde jedoch weder dargetan, noch ist eine solche sonst ersichtlich.

Vorliegend hat sich die belangte Behörde entschieden, von dem in § 22b FMABG enthaltenen Recht von juristischen und natürlichen Personen bescheidmäßig Auskunft zu verlangen bzw. von ihnen die Vorlage von Beweismitteln anzufordern, in der Form Gebraucht gemacht, dass sie an die Zweitantragstellerin, und zwar ausschließlich nur an sie, einen Bescheid andressiert hat. Der Bescheid wurde ihr per Adresse ihres damaligen Rechtsanwaltes zugestellt. Adressat des angefochtenen Bescheides ist daher ausschließlich die "XXXX GmbH" (Zweitantragstellerin) und niemand anderer.

Unvorgreiflich einer Entscheidung über die Beschwerde selbst bedeutet dies im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur Folgendes.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Bescheidadressatin die Zweitantragstellerin ist. Nur sie ist zu einem Verhalten verpflichtet. Der Erstantragsteller stellte jedoch den gegenständlichen Antrag ebenso wie die Zweitantragstellerin. Er stellt den Antrag somit im eigenen Namen, weshalb sein Antrag mangels Legitimation im Sinne der obigen Ausführungen zurückzuweisen war, weil er mangels Parteistellung nicht in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, Ausgabe 2014, § 8 RZ 23). Allgemein kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im aufsichtsbehördlichen Verfahren, um ein solches handelt es sich hier, nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten, Parteistellung zu (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, Ausgabe 2014, § 8 RZ 7f. mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation (hier: Antragslegitimation) nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers (hier: des Erstantragstellers) berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996).

Die Beschwerdelegitimation (hier: Antragslegitimation) wäre jedoch gemäß ständiger Judikatur des VfGH nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der antragstellenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996).

Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Erstantragstellers eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre des Erstantragstellers - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten (können), fehlt dem Erstantragsteller die Legitimation für den Antrag (vgl. zB VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09; 10.3.2010, B1589/09).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte und zitierte Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Frage der Antragslegitimation einer Person, der kein Bescheid zugestellt wurde bzw. die nicht Bescheidadressatin ist, ist völlig einheitlich und klar.

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