W112 2150206-1•BVwG W112 2150206-1
W112 2150206-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2017
Anhaltung, Festnahme, Festnahmeauftrag, Fluchtgefahr, Fortsetzung<br/>der Schubhaft, Fristablauf, gekürzte Ausfertigung, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit
W112 2150206-1/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.03.2017, 17:30 Uhr, bis 08.03.2017, 11:00 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 612116900-170120216-170296446, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2017 und die Anhaltung ab dem 08.03.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Schriftliches Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.03.2017, 17:30 Uhr, bis 08.03.2017, 11:00 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 612116900-170120216-170296446, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3, Abs. 5 BFA-VG betreffend den Zeitraum 08.03.2017, 00:00 Uhr bis 09:20 Uhr, stattgegeben, im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
1. Die Revision betreffend Spruchpunkt II.A.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Die Revision betreffend Spruchpunkte II.A.2. und II.A.3. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach Asylantragstellung in Griechenland am 05.03.2009 am 29.11.2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach polizeilicher Erstbefragung am 01.12.2012 und niederschriftlicher Einvernahme am 06.05.2013 mit Bescheid vom 12.07.2013 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Pakistan verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise auf XXXX informiert und ihm die Kontaktadresse des XXXX übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihn dieser betreffend die Gewährung von Rückkehrhilfe unterstützen könne. Mit Erkenntnis vom 14.08.2013 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen.
Am 05.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde bis 01.11.2014 im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er lebte bis 04.12.2012 in der Betreuungsstelle XXXX, danach bis 14.02.2013 in der Betreuungsstelle XXXX, schließlich bis 17.05.2013 in einer Betreuungseinrichtung in XXXX im XXXX. Er war 03.05.2013-27.03.2014 in XXXX gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 05.09.2013 zur Feststellung der Identität vor die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 26.09.2013 geladen. Auf Grund der hiebei erhobenen Daten, der Fotos und Fingerabdruckblätter wurde am selben Tag ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt.
Auf Grund des Zuständigkeitsüberganges am 01.01.2014 urgierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.02.2014 wegen der Ausstellung eines Heimreiserzertifikates für den Beschwerdeführer. Am 16.04.2014 teilte die Abteilung für internationale Beziehung der Direktion des Bundesamtes mit, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2014 von den pakistanischen Behörden als pakistanischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Das Heimreisezertifikat werde nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt, die Botschaft benötige mindestens drei Wochen für die Ausstellung des Heimreisezertifikates.
Der Beschwerdeführer war 27.03.2014-30.09.2014 an der Adresse XXXXin 1120 WIEN gemeldet. Auf Grund des Wohnsitzwechsels wurde der Akt des Beschwerdeführers am 29.04.2014 von der Regionaldirektion XXXX an die Regionaldirektion WIEN übermittelt.
Am 27.06.2014 wurde das Flugticket für den Beschwerdeführer am 30.07.2014 gebucht, am 30.06.2014 wurden die Daten an die pakistanische Botschaft weitergeleitet.
Am 04.07.2014 ersuchte das Magistratische Bezirksamt um die Mitteilung, ob der Beschwerdeführer zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, da er das freie Gewerbe Hausbetreuung angemeldet habe. Am 09.07.2014 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.
Am 10.07.2014 erteilte das Bundesamt den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 30.07.2014, einen Festnahmeauftrag ab 27.07.2014, 14:00 Uhr, sowie einen Durchsuchungsauftrag betreffend seine Wohnadresse.
Am 18.07.2014 wurde das bis 30.10.2014 gültige Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer übermittelt, laut dem der Beschwerdeführer zwei Jahre älter ist, als von ihm in allen Einvernahmen angegeben, und sowohl über einen Personalausweis als auch über einen Reisepass verfügt.
Am 31.07.2014 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Versuchen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können. Es habe nie jemand die Tür geöffnet. Über eine Kontaktperson habe angeblich der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eruiert werden können. Sobald dieser bekannt sei, werde er mitgeteilt werden.
Die am 30.07.2014 anberaumte Abschiebung wurde wegen Untertauchens des Beschwerdeführers storniert.
1.2. Am 04.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt. Zu seiner Wohnadresse gab er an, dass er mit seinem Vermieter reden werde, da dieser gemeint habe, dass er dort seit zwei Wochen abgemeldet gewesen sei. Er werde versuchen, dort wieder zu wohnen, ansonsten werde er eine neue Adresse angeben. Eine Telefonnummer gab er nicht bekannt. Im Zuge der weiteren Befragung gab er an, dass er seit März 2014 an der Adresse in 1120 Wien gemeldet gewesen sei. Nur die letzten beiden Wochen habe er bei verschiedenen Freunden geschlafen, weil ihm der Vermieter gesagt habe, dass er abgemeldet sei. Dies werde er aber in den nächsten Tagen abklären. Seine neuen Fluchtgründe habe er bereits eine Woche zuvor erfahren. Von einem Heimreisezertifikat habe er nichts gewusst.
Auf Grund der Befristung des Heimreisezertifikates und der nötigen Bearbeitungszeit der pakistanischen Behörden wurde vom Bundesamt die Möglichkeit der Effektuierung der Abschiebung auf Grund der Folgeantragstellung als nicht gegeben angesehen.
Am 22.08.2014 ersuchte das Magistratische Bezirksamt um die Mitteilung, ob der Beschwerdeführer als Asylwerber rechtmäßig aufhältig sei, da er das freie Gewerbe Hausbetreuung angemeldet habe. 12.08.2014-30.09.2014 war der Beschwerdeführer als Selbständiger in der SVA gemeldet; er bezahlte seine Sozialversicherungsbeiträge nicht.
Seit 01.11.2014 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. 30.09.2014-23.10.2014 war der Beschwerdeführer nicht, 23.10.2014-04.09.2015 war er an der Adresse XXXX in XXXX WIEN und seit 04.09.2015 ist er an der Adresse XXXX WIEN gemeldet.
Am 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer u.a. an, gesund, XXXX geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe keinen Reisepass, weil er sich nie einen ausstellen lassen habe. Er habe nie Geld gehabt um zu reisen oder sich ein Visum ausstellen zu lassen. Auf die Frage, ob er jemals versucht habe, sich einen neuen Pass zu organisieren, fragte er zurück, warum er dies tun habe sollen. Er habe es nicht notwendig und könne nicht reisen. Er wohne an seiner Adresse mit einer weiteren Person. Er frage Leute nach Arbeit und mache derzeit nur Gelegenheitsjobs. Er sei auch bei der XXXX gewesen, aber die könnten ihm derzeit nichts geben. Befragt nach seinem Tagesablauf gab er an, dass er Leute nach Arbeit frage, sonst gebe es nicht viel für ihn zu machen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich weder familiäre noch soziale Bindungen. Seit Dezember 2012 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe den Folgeantrag gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass er das Land verlassen solle, aber er wisse nicht, wohin er solle, er habe niemanden und könne keinen Kontakt herstellen. Auf die Frage, warum er nach der negativen Entscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, fragte der Beschwerdeführer, was er machen solle, er habe niemanden, wo er hingehen könne, er wolle hier bleiben um etwas zu erreichen und eine Zukunft zu haben. Auf die Frage, ob er zu seiner Integration etwas namhaft machen wolle, gab er an, dass er gerne etwas beitragen würde, aber das gehe erst mit einer positiven Entscheidung. Am Ende der Einvernahme gab er nochmals an, dass er nicht wisse wohin, falls er zurückkehren müsste. Es wäre das Schlimmste für ihn, er habe eben keinen Kontakt zu seiner Familie.
Der Antrag vom 04.08.2014 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.10.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung verhängt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht eingeräumt. Mit Erkenntnis vom 28.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2016, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin per ERV am 28.11.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2017 zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof ist noch offen; ihm kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
1.3. Am 10.02.2017 ersuchte Österreich um die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 16.02.2017 legte der Beschwerdeführer durch eine rechtsfreundliche Vertreterin eine Kopie seines am 13.12.2016 ausgestellten und bis 13.12.2026 gültigen pakistanischen Personalausweises, auf dem eine griechische Anschrift als derzeitige Adresse des Beschwerdeführers aufscheint, vor und ersuchte um die Richtigstellung seines Geburtsdatums auf der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005: Sein Geburtsdatum sei der 08.09.1986, nicht der 08.09.1988. Am 20.02.2017 stellte Pakistan ein 08.03.2017-08.06.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus.
Der Beschwerdeführer wurde für die FRONTEX-Charter-Abschiebung am 08.03.2017 angemeldet; am 01.03.2017 wurden ein Festnahmeauftrag gültig ab 04.03.2017, 05:00 Uhr, ein Durchsuchungs- und der Abschiebeauftrag erlassen; der Anschluss zum von Griechenland aus startenden Charter war für 08.03.2017, 01:00 Uhr, ab dem Flughaften WIEN XXXX angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 um 07:40 Uhr an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt; um 07:47 Uhr wurde er gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und zur Dienststelle des Stadtpolizeikommandos XXXX verbracht. An der Wohnadresse des Beschwerdeführers konnten keine weiteren Legitimationsdokumente vorgefunden werden. Der Beschwerdeführer verweigerte die Mitnahme seiner Effekten. Um 08:05 Uhr ordnete das Bundesamt die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX an, wo der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr eintraf.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 von seiner rechtsfreundlichen Vertretung, am 07.03.2017 von einem Freund besucht.
Im Zuge der Einvernahme am 06.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Effekteneinholung. Da der Beschwerdeführer über keinen Schlüssel für seine Wohnung verfügt und niemand öffnete, scheiterte die Effekteneinholung. Am 07.03.2017 erreichte der Beschwerdeführer einen Freund, der zusagte, die Effekten ins Polizeianhaltezentrum zu bringen.
Am 07.03.2017 um 15:29 Uhr wurden die Koordinationsbüros sowie weitere Führungsabteilungen von der Stornierung des FRONTEX-Charters am 08.03.2017 informiert und um die Prüfung ersucht, ob die Betroffenen für den FRONTEX-Charter am 29.03.2017 oder für eine Linienabschiebung zur Verfügung stünden. Diese Information wurde vom Koordinationsbüro XXXX an die Regionaldirektion XXXX um 15:32 Uhr weitergeleitet. Diese leitete die Information am 08.03.2017 um 06:14 an den zuständigen Referenten weiter.
Um 08:46 Uhr suchte das Bundesamt um die Organisation der Einzelabschiebung des Beschwerdeführers an.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2017, 09:20 Uhr bis 10:30 Uhr, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache URDU, vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte er folgende Angaben:
"F: Haben Sie einen Rechtsanwalt?
A: XXXX, Dr.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Nein
F: Wo befinden sich Ihre Effekte[n]?
A: Ich habe schon alles mit.
F: Wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich wurde am XXXX in XXXX/Pakistan geboren.
F: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?
A: Ich habe 12 Jahre Grundschule absolviert.
F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert bzw. einen Beruf ausgeübt?
A: Nein
F: Sind Sie sozialversichert?
A: Nein
F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?
A: Ich mache Pizzawerbung.
F: Wie viel Bargeld besitzen Sie?
A: Ich habe 15,- Euro, welches bei meinen Effekten liegt.
F: Ein Konto oder Sparguthaben haben Sie nicht?
A: Nein.
F: Geben Sie Ihre letzte Adresse in Ihrem Heimatland an?
A: XXXX
F: Haben Sie dort eine Wohnung oder ein eigenes Haus?
A: Das ist eine Mietwohnung.
F: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese?
A: XXXX (VATER) und die Mutter XXXX, welche in Pakistan leben. Mein Vater ist bereits verstorben.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A: Ledig
F: Haben Sie Kinder, bzw. wenn ja, wie alt sind diese und wo leben Sie?
A: Kinder habe ich nicht.
F: Sind Sie in XXXX WIEN, XXXX, behördlich gemeldet?
A: Ja.
F: Haben Sie in Österreich nach andere Familienmitglieder oder Verwandte?
A: Nein
F: Haben Sie Familienmitglieder oder Verwandte im Heimatland?
A: Nein, ich habe keinen Kontakt mit Niemand[em].
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Sozialeinrichtung oder können Sie sonstige Integrationsgründe vorlegen?
A: Nein. Ich bin nur Mitglied im XXXX.
F: Haben Sie im Falle einer Rückkehr in mein Heimatland mit strafrechtlichen oder politischen Folgen zu rechnen?
A: Ja.
F: Haben Sie diese Gründe schon im Asylverfahren angegeben?
A: Ja.
F: Es wird mir mitgeteilt, dass ich jetzt über meine Abschiebung am 29.03.2017 informiert wurde und daher aus Sicht der ha. Behörde Fluchtgefahr besteht. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Entlassung alles daran setzen werden, Ihre Abschiebung zu verhindern. Es kann auch in diesem Fall mit der Erlassung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, da davon auszugehen ist, dass Sie dieser Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht nachkommen werden. Auch Ihre Rechtsvertretung kann an diesem Sachverhalt nichts ändern.
Es wird mir daher mitgeteilt, dass ich zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde. Ich werde nach der Einvernahme in das PAZ rücküberstellt und verbleibe dort bis zu meiner Abschiebung am 29.03.2017. Haben Sie das verstanden habe?
A: Ist das nicht möglich, dass ich das Land verlasse und gehe wo anders hin?
F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich (XXXX) auf vorzeitig selbständig ausreisen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass ich einen Reisepass habe. Der XXXX wird dann eine Flugbuchung vornehmen und ich kann nur direkt vom PAZ zum Flughafen mit dem XXXX fahren. Dieser sorgt für meine nachweisliche Ausreise. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Habe Sie das verstanden?
A: Ich bin seit 5 Jahren in Österreich, ich habe bis jetzt nichts Falsches gemacht, warum schieben Sie mich jetzt ab? Wenn Sie mich jetzt abschieben, dann werde ich in meinem Heimatland umgebracht, was sagen Sie dazu?
F: Ihre Asylgründe wurden bereits in 2 Asylverfahren inklusive Beschwerdeverfahren beurteilt und als nicht ausreichend angesehen. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hätten ja nicht nach Pakistan reisen müssen. Es wäre auch eine Ausreise in ein nicht EU-Land (z.B. Serbien, Türkei usw.) möglich gewesen. Da Sie das nicht in Anspruch genommen haben und es eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie gibt, ist die Verpflichtung der ha. Behörde, Sie in Ihr Heimatland abzuschieben.
A: OK, wenn Sie mich in mein Heimatland abschieben, wer übernimmt die Verantwortung, übernehmen Sie diese Verantwortung? Letzte Woche wurde ein Junge nach Pakistan abgeschoben und dieser hat sich umgebracht.
F: Die österreichischen Behörden haben dies aufgrund der gültigen Gesetze so entschieden. Wie Ihnen bereits erklärt wurde, hätten Sie auch andere Möglichkeiten gehabt. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Rechtsberatung darüber informiert hat. Wenn dies nicht stattgefunden hat, so müssen Sie dies mit Ihrer Rechtsvertretung abklären. Laut der aktuellen Staatendokumentation gibt es kein Melderegister in Pakistan, wodurch Sie nach Ihrer Ankunft auch in anderen Landesteilen leben können, ohne dass Sie wer findet. Ihre Bedenken sind daher nicht begründet. An der Ausreiseentscheidung wird sich nichts mehr ändern.
A: Das macht keinen Sinn. Dass eine Entscheidung der österreichischen Behörden. Dann kann ich mich auch gleich umbringen. Ich bin seit 5 Jahren in Österreich. Wenn Sie das gleich gemacht hätten, aber jetzt nach 5 Jahren. Ich werde nicht 20 Tage hier warten, ich werde mich umbringen. Das ist kein Leben, ich habe 5 Jahren hier und habe nichts Falsches gemacht, ich kann mir das nicht vorstellen, warum machen Sie das? Wenn ich nicht in Österreich bleiben darf, dann gehe ich wo anders hin. Bitte lassen Sie mich gehen? Wenn Sie mich abschieben, dann machen Sie es heute, ich bringe mich um. Ich bin seit 3 Tagen im Gefängnis.
F: Sie konnten bis dato nicht abgeschoben werden, da kein Identitätsdokument bzw. Heimreisezertifikat vorhanden war. Die pakistanische Botschaft hat erst vor kurzem ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dadurch ist die Abschiebung jetzt möglich und es wurde nach Vorlage des Heimreisezertifikats unverzüglich die Außerlandesbringung veranlasst. Dass ist der Grund, warum vorher nicht schon etwas diesbezügliches durchgeführt wurde. Wie gesagt, vielleicht kann der XXXX eine Ausreise in ein Nicht-EU-Land organisieren, jedoch geht das nicht ohne einen Reisepass. Es kann auch nicht sicher gesagt werden, ob der XXXX dies durchführen kann. Im Hinblick auf die Ausreise wurde Ihnen bereits gesagt, dass versucht wird, einen früheren Termin zu bekommen um Ihnen die Haftzeitraum so kurz wie möglich zu gewähren. Jedoch sollte dies nicht möglich sein, ist der nächste Fixtermin der 29.03.2017, da dieser Flug bereits vorgebucht ist. Es wird von der ha. Behörde alles versucht.
A: Wie komme ich zu dieser Adresse des XXXX?
F: Sie bekommen die Adresse mittels einer Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht. Sie können auch Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. Sie können auch Ihr Handy haben, Sie brauchen dies nur den Beamten sagen.
A: Ich halte die 20 Tage nicht aus, ich bringe mich um.
[ ]
Mir wird folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX,XXXX – Fremdenpolizei (XXXX WIEN, XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt.
F: Haben Sie noch Fragen, bzw. ist Ihnen noch etwas unklar? Sollte die ha. Behörde einen früheren Reisetermin bekomme, werden Sie informiert.
A: Nein, ich habe keine Fragen mehr.
[ ]"
2. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:00 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Zum Verfahrensgang führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 08.03.2017 niederschriftlich einvernommen und ihm sei das mündliche Parteiengehör gewährt worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass er am 30.11.2012 einen Asylantrag eingebracht habe, der am 20.08.2013 "in II. Instanz rechtskräftig negativ" entschieden und eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei. Er habe dann am 04.08.2014 einen Folgeantrag eingebracht, welcher am 28.11.2016 "in II. Instanz rechtskräftig negativ" entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Die aufschiebende Wirkung sei ihm im Zuge dessen aberkannt worden. Er sei bis dato meiner Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen, wodurch er am 06.03.2017 mittels Festnahmeauftrag festgenommen worden sei. Ihm sei im Zuge dessen zur Kenntnis gebracht worden, dass er am 08.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werden solle. Da die Abschiebung nicht stattgefunden habe, werde ihm jetzt mitgeteilt, dass ein neuerlicher Abschiebetermin für spätesten 29.03.2017 festgelegt worden sei. Zusätzlich werde noch versucht, einen früheren Flugtermin zu bekommen. Ihm sei daher eindeutig zur Kenntnis gebracht worden, dass er in sein Heimatland abgeschoben werde. Es werde im Zuge dieser Einvernahme geprüft, ob er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde; diese wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe kein Identitätsdokument und keinen Reisepass vorlegen können, wodurch seine Identität nicht eindeutig geklärt sei. Die angeführten Angaben beruhten daher ausschließlich auf seinen Aussagen und unterliegen somit der freien Beweiswürdigung. Laut seinen Angaben sei er pakistanischer Staatsbürger, ledig und es bestehen keine Sorgepflichten, da er laut seinen Angaben keine Kinder habe. Außerdem habe er angegeben, dass er am XXXX in XXXX, Pakistan, geboren worden sei. Im Zuge der Einvernahme habe er als letzte Heimatadresse XXXX, PAKISTAN, angegeben. Er habe angeführt, dass er in Pakistan 12 Jahre eine Grundschule absolviert habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. In Österreich arbeite er als Pizzawerber. Aus einer Systemabfrage gehe hervor, dass er in Österreich nicht sozialversichert sei. Im Zuge der Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, dass er über keine Arbeits- oder Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeschein verfüge. Er habe daher eine illegale Beschäftigung vollzogen. Laut seiner Aussage finanziere er seinen Aufenthalt mit der Tätigkeit als Pizzawerber. Es werde festgehalten, dass dies eine illegale Beschäftigung darstelle, wodurch das dadurch entstandene Einkommen nicht für seine Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen werden könne. Er habe angegeben, dass er derzeit im Besitz von 15,- Euro an Barmitteln besitze. Über ein Konto oder ein Sparguthaben verfüge er nicht. Mit dem Bargeld, welches nach Einbehaltung der Verwaltungsstrafe übrig bleibe, könne er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gewährleisten. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass er weder Mitglied in keinem österreichischen Verein oder einer Sozialeinrichtung sei. Er habe angegeben, dass er Mitglied des XXXX sei, jedoch begründet dies kein Integration. Sonst habe er keine positiven Integrationsgründe anführen können. Verurteilungen liegen nicht vor. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch keine diesbezüglichen Gründe geltend gemacht. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er am 29.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei zwar behördlich gemeldet und laut seiner Aussage rechtlich vertreten. Ihm sei jetzt eindeutig bekannt, dass er am 29.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werde. Er hätte seit seiner negativen Asylentscheidung freiwillig ausreisen können, jedoch habe er dies nicht durchgeführt. Er sei stattdessen im Bundesgebiet verblieben und habe versucht, durch Nichtvorlage eines Reisedokuments eine Abschiebung zu verhindern. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er nach Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts untertauchen werden, um die Abschiebung zu verhindern. Obwohl ein Illegaler Aufenthalt vorliege, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und stattdessen rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Er missachte daher bewusst die österreichischen Gesetze und ignoriere diese. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei eine Fluchtgefahr eindeutig gegeben. Sie werde daher zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Er halte sich seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Er gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch stelle dies eine illegale Beschäftigung dar. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts, bestehen keine Gründe bzw. keine Aussicht, dass er eine legale Beschäftigung finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, sei er dieser nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel (nach Abzuge der Verwaltungsstrafe), um seinen Unterhalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er verfüge über eine behördliche Meldung, jedoch bestehe Fluchtgefahr, da er über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe auch immer wieder im Zuge der Einvernahme betont, dass er nicht abgeschoben werden möchte. Seiner Aussage, dass er bei einer Entlassung freiwillig zurückkehren werde, könne nicht beigetreten werden, da er dies bereits seit langer Zeit durchführen hätten können. Außerdem besitze er laut seinen Angaben keinen Reisepass oder Personalausweis, wodurch er das Bundesgebiet nicht legal verlassen könne. Ihm wurde die freiwillige Rückkehr mit Unterstützung durch die Organisation XXXX zugestanden worden, jedoch habe er selbst gesagt, dass er über kein Reisedokument verfüge. Es werde daher nur eine Abschiebung möglich sein. Seine freiwillige Ausreise, welche er immer anführe, werde daher als Schutzbehauptung angesehen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, da er keinem österreichischen Verein oder Sozialeinrichtung angehöre. Laut seinen Angaben sei er ledig und habe keine Familienmitglieder in Österreich. Ein aufrechtes Familienleben bzw. familiäre Bindungen zum Bundesgebiet liegen somit nicht vor. Im Zuge der Einvernahme habe er angegeben, dass sich keine Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet aufhalten. Er verfüge daher nicht über bewiesene familiäre Bindungen zu Österreich. Laut seinen Angaben befinde er sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet und sein Asylverfahren sei bereits 20.08.2013 das erste Mal rechtskräftig negativ entschieden worden. Auch sein Folgeantrag sei negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. In diesem Verfahren habe er den Instanzenzug ausgenützt. Seit dieser rechtskräftig negativen Entscheidung habe er keine nachweislichen Anstrengungen unternommen, dass er sich ein Identitätsdokument organisieren oder das Bundesgebiet verlassen werde. Dies werde aber als Versuch angesehen, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Ihm sei bereits 2013 und 2016 bekannt gewesen, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse, daher könnten alle seit den negativ entstandenen Entscheidungen erstandenen privaten Bindungen nicht zu seinen Gunsten beurteilt werden. Es bestehe somit kein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben.
Das Bundesamt führt beweiswürdigend aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt seines BFA-Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 08.03.2017 resultieren. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts und der Tatsache, dass er über keine legale Arbeits- oder Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeanmeldung verfüge, könne er auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Es sei ihm daher auch in Zukunft nicht möglich, seinen Aufenthalt legal zu finanzieren, wodurch keine positive Zukunftsprognose erkennbar sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei daher eher davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt durch eine illegale Beschäftigung (wie bisher) oder mit Unterstützung von Sozialhilfe oder Hilfsorganisationen finanzieren werde. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Belastung des österreichischen Sozialsystems. Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse an seiner unverzüglichen Ausreise. Er habe im Zuge der Einvernahme angegeben, dass er bei keinem österreichischen Verein oder sozialen Einrichtung Mitglied sei. Es werde daher aufgrund des Ermittlungsverfahrens beurteilt, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Die belangte Behörde sehe seine Aussage, dass er freiwillig das Bundesgebiet verlassen werde, als nicht glaubwürdig an. Die Schubhaft sei daher als unbedingt notwendig und zumutbar beurteilt worden, außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Entlassung oder der Erlassung eines gelinderen Mittels unverzüglich untertauchen werde.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 liegen vor: Gegen ihn sei am 28.11.2016 "in II. Instanz" eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei schon damals beurteilt, ob Gründe vorliegen, welche für einen weiteren Aufenthalt sprechen würden. Dies sei aber negativ beurteilt worden. Außerdem handle es sich bei diesem Verfahren bereits um einen Folgenantrag und auch dieser sei, wie schon das erste Asylverfahren, erst "in II. Instanz" rechtskräftig entschieden worden. Obwohl er mehrmals zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Identitätsdokuments und habe somit auch nicht im Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Dies werde untermauert, da die pakistanische Botschaft jetzt ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Es belege daher, dass er jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätte, jedoch habe er keine Anstrengungen unternommen, um sich dieses zu besorgen, damit er nicht abgeschoben werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Er habe alle Möglichkeiten gehabt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, jedoch habe er das bewusst nicht gemacht. Es sei richtig, dass er über eine rechtliche Vertretung verfüge und behördlich gemeldet sei. Da ihm jetzt bekannt sei, wann er abgeschoben werde, könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen werde, zumal ihm jetzt zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er am 29.03.2017 abgeschoben werde. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.
Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens und dem Wissen, dass für ihn schon ein Abschiebtermin vorliege, als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und auch nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen werde. Aus seiner fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es könne auch nicht mit dem Erlassen eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, da er nicht der Meldeverpflichtung nachkommen werde. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Warum solle er also jetzt, wo ihm bekannt sei, dass ein Abschiebtermin vorliege, alles daran setzen, um bei seiner Abschiebung mitzuwirken. Es sei ganz eindeutig, dass er bei einer Entlassung untertauchen werde, um der Abschiebung zu entgehen. Es werde daher beurteilt, dass er auch einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werde. Es könne daher kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Eine Haftfähigkeit liege bis dato vor. Er habe auch angegeben, dass er zwar nervös sei, jedoch sei er sonst gesund. Sollte er im Zuge den Schubhaft gesundheitliche Probleme bekommen, so liege eine ärztliche Betreuung vor. Die Haftfähigkeit sei daher bis zu seiner Abschiebung in 2 Tagen gegeben.
Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen um 11:05 Uhr, wurde ihm seine nunmehriger gewillkürter Vertreterin als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Um 11:30 Uhr informierte das Bundesamt das Polizeianhaltezentrum, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme mehrfach angegeben habe, sich umbringen zu wollen, falls er länger in Haft bleibe, und ersuchte um die Veranlassung der nötigen Sicherungsmaßnahmen.
Am 08.03.2017, 13:30 Uhr, urgierte das Bundesamt wegen der Flugbuchung. Der Flug wurde für 09.03.2017, 17:50 Uhr, gebucht und am 09.03.2017 ein Abschiebeauftrag erteilt.
Der Abschiebeauftrag für den 09.03.2017 wurde am 09.03.2017 storniert, weil von Griechenland keine Übernahme des Beschwerdeführers in Pakistan beantragt wurde. Laut dem Aktenvermerk vom 09.03.2017 kam an diesem Tag hervor, dass die griechischen Behörden verabsäumt haben, beim pakistanischen Innenministerium für die Betroffenen eine Rückübernahmebestätigung anzufordern, weshalb sie keine Genehmigung für die Einreise haben. Eine Einzelabschiebung ohne diese pakistanische Rückübernahmebestätigung könne nicht durchgeführt werden, daher habe der Flug storniert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei für den Charter am 29.03.2017 eingemeldet worden.
Am 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für den FRONTEX Charter nach Pakistan via ATHEN am 29.03.2017 um 01:00 Uhr angemeldet.
Am 09.03.2017 ersuchte die Rechtsberaterin und nunmehr gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und teilte mit, dass das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gelöst worden sei. Am 15.03.2017 fand die Akteneinsicht statt.
4. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, eingebracht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, den Bescheid vom 08.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017. Die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem 07.03,2017 rechtswidrig gewesen sei, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, und dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen. in eventu die ordentliche Revision zulassen.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 29.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 12.07.2013 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 14.08.2013 als unbegründet abgewiesen worden sei. Am 04.08.2014 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 25.10.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Die durch die rechtsfreundliche Vertreterin erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt in den letzten Jahren selbstständig als Zeitungskolporteur finanziert. Er sei durchgehend aufrecht gemeldet gewesen. Am 06.03.2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Bundesamt am 01.03.2017 erlassenen Festnahmeauftrages in seiner Wohnung in XXXX WIEN, XXXX, von Organen der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen worden. Der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Festnahme kooperativ gezeigt habe. Unmittelbar nach der Festnahme sei er in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Die für den 08.03.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund von "grob fahrlässige[n] organisatorische[n} Fehler[n] des organisierenden Staates Griechenland", am 07.03.2017 abgesagt worden. Dem Akt sei zu entnehmen, dass das Bundesamt am 07.03.2017 um 15:29 Uhr über die Stornierung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die nicht durchgeführte Abschiebung sei in einem Organisationsverschulden der griechischen Behörden begründet und nicht in einem dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verhalten. Am 08.03.2017 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt und in der Folge die Schubhaft verhängt worden. Begründend habe die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Ausreiseaufforderung im Bundesgebiet verblieben sei. Da er in Kenntnis über die bevorstehende Abschiebung am 29.03.2017 gewesen sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde. Das Bundesamt habe sich nach der Stornierung am 08.03.2017 um die Organisation einer Einzelabschiebung nach ISLAMABAD für den 09.03.20107 bemüht und ein Flugticket angefordert. Am 09.03.2017 sei auch dieser Flug storniert worden, da dem Bundesamt zur Kenntnis gelangt sei, dass die Stornierung der Abschiebung am 08.03.2017 auf fehlende Rückübernahmebestätigungen durch das pakistanische Innenministerium zurückzuführen gewesen sei und diese auch zum Zeitpunkt der geplanten Einzelabschiebung des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegen seien. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.03.2017 sei daher unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei für eine bereits feststehende Charterabschiebung am 29.03.2017 angemeldet worden. Im gegenständlichen Fall erweisen sich sowohl die Festnahme als auch die Anordnung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft mangels Fluchtgefahr als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Festnahmeauftrages am 06.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 40 BFA-VG festgenommen worden. Bis zur Verhängung von Schubhaft am 08.03.2017 habe sich die Anhaltung des Beschwerdeführers auf § 40 Abs. 4 BFA-VG gestützt. Die Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers sei erst am 08.03.2017 um 09:20 Uhr erfolgt, obwohl dem Bundesamt bereits am 07.03.2017 um zirka 15:30 Uhr bekannt gewesen sei, dass die geplante Abschiebung am 08.03.2017 nicht mehr stattfinden werde. Der Beschwerdeführer hätte daher umgehend nach Kenntnisnahme von der Stornierung der Abschiebung von einem Organ des Bundesamts, beispielsweise durch den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Journaldienst, einvernommen werden müssen. Dieser hätte in der Folge weitere Verfügungen treffen müssen, etwa die Enthaftung des Beschwerdeführers, im Fall des Vorliegens eines Sicherungsbedarf die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Anordnung von Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof halte fest, dass im großstädtischen Bereich die Einvernahme einer vor 22:00 Uhr festgenommenen Person regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe. Lediglich in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stoße, möge das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Auch der Verfassungsgerichtshof habe etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen worden sei, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden sei (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489 mit Verweis auf VfSIg 11.371/1987 und 11.781/1988). Der Beschwerdeführer sei am 07.03.2017 in der XXXX angehalten worden und hätte innerhalb kürzester Zeit dem Journaldienst vorgeführt werden können. Dem Bundesamt stehen als Spezialbehörde nicht-amtliche Dolmetscher für die Sprache URDU zur Verfügung, Bei Einräumung einer entsprechenden Vorbereitungszeit für die Befragung im Ausmaß von zwei Stunden (etwa für die Organisation eines Dolmetschers und für die Überstellung zum Bundesamt am XXXX), hätte der Beschwerdeführer ohne größere Schwierigkeiten noch am 07.03.2017 vorgeführt werden können. Die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Basis des § 40 BFA-VG sei ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr, rechtswidrig gewesen.
Die Anhaltung in Schubhaft sei nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs, 1 z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, ZI. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI, 2007/21/0043).
Zum Schubhaftbescheid führt die Beschwerde aus, dass entgegen der Annahme der belangte Behörde, im Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestanden habe, der die Verhängung von Schubhaft rechtfertige. Wesentlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs sei für das Bundesamt das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, insbesondere die nicht erfolgte Ausreise. Dem sei zu entgegnen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Sei ein Fremder auf Grund mangelnder Ausreisewilligkeit nicht zeitgerecht ausgereist oder sei auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, er werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, so erfülle er – das Vorliegen eines Abschiebetitels vorausgesetzt – die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Abs. 1 FPG. Damit stehe aber noch nicht in jedem Fall ohne Weiteres fest, dass es auch der Verhängung der Schubhaft bedürfe, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Vielmehr sei in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob auch ein Sicherungsbedarf bestehe (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; 23.09.2010, 2009/21/0280). Für diese Beurteilung sei auch das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Das Bundesamt lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts, somit seit 2012, durchwegs gemeldet gewesen sei und Anordnungen der Behörden stets Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2017 auch in seiner Wohnung in XXXX WIEN, XXXX, angetroffen werden können und habe gegen die ihn angeordnete Festnahme keinerlei Widerstandshandlungen gesetzt. Das Sicherungserfordernis müsse neben der fehlenden Ausreiswilligkeit in weiteren Umständen begründet sein. In Frage komme etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland (VwGH 31.08.2006, 2006/21/0087). In Österreich leben zwar keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, doch er verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe einen breiten Freundeskreis, der ihm Unterstützung zukommen lasse. So sei der Beschwerdeführer von seinen Freunden auch im bisherigen Asylverfahren finanziell unterstützt worden. Zum Beweis der bestehenden Integration des Beschwerdeführers in WIEN, werde stellvertretend für den bestehenden Freundeskreis des Beschwerdeführers die zeugenschaftliche Befragung von XXXX, geboren am XXXX, StA ÖSTERREICH, wohnhaft in XXXX WIEN, XXXX, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Herr XXXX kenne den Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren, habe ihn bei beiden Asylverfahren unterstützt und bezeichne sich als enger Freund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei neben der in der Befragung genannten Tätigkeit auch als Zeitungskolporteur tätig. Mit dem daraus erwirtschafteten Einkommen habe er seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Tätigkeit eines Zeitungskolporteurs sei nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasst und damit keine unrechtmäßige Beschäftigung. Die Annahmen des Bundesamts erweisen sich daher als verfehlt. Der Beschwerdeführer habe bisher keinen Anlass zur Annahme von Fluchtgefahr gegeben und es sei die Anordnung von Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.
Betreffend den Schubhaftbescheid führt die Beschwerde im Hinblick auf die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei, die Verhängung von Schubhaft bzw. die Nichtanwendung gelinderer Mittel nicht rechtfertige. Selbst in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Notwendigkeit der Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel sinke, je höher das Erfordernis – die Effektivität der Abschiebung zu sichern – bewertet werde, hätte im gegenständlichen Fall die Verhängung gelinderer Mittel für die Verfahrenssicherung ausgereicht (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008, mit Verweis auf 22.05.2007, ZI. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Zwischen der niederschriftlichen Befragung am 08.03.2017 und der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 29.03.2017 liegen 21 Tage (3 Wochen). Die Abschiebung sei also nicht unmittelbar bevorgestanden, als dass die Verhängung eines gelinderen Mittels von vornherein ungeeignet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnung und sei gemeldet, somit für die Behörde erreichbar. Sein bisheriges Verhalten gebe keinen Anlass zur Annahme, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, was etwa bei einer bereits erfolgten Verletzung der Anordnungen aus dem gelinderen Mittel oder einer längeren Phase ohne Hauptwohnsitzmeldung der Fall wäre. Selbst wenn man annehme, dass die Behörde am 08.03.2017 noch von der Möglichkeit einer Einzelabschiebung des Beschwerdeführers am 09.03.2017 ausgegangen sei, so sei spätestens am 09.03.2017 festgestanden, dass auch eine Einzelabschiebung unmöglich sei und der Beschwerdeführer frühestens am 29.03.2017 abgeschoben werden könne. Somit sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in eventu spätestens ab dem 09.03.2017 rechtswidrig.
Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, sofern überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht werde, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. D[er] Beschwerdeführer habe bis zur Festnahme über eine Wohnung verfügt und sei aufrecht gemeldet gewesen. Die Wohnung stehe im weiterhin zur Verfügung. Die Sicherung des Verfahrens hätte daher auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung bewerkstelligt werden können. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere für die Befragung der beantragten Zeugen – beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 21 VwGVG).
Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten führt die Beschwerde aus, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.05.2015, 2014/21/0071-7, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:
"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des §17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."
Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.
Unter einem teilte der Beschwerdeführer auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber das Erlöschen der Vollmacht, die er seiner rechtsfreundlichen Vertreterin erteilt hatte, mit.
3. Das Bundesamt legte am 16.03.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2017, um 07:47 Uhr in WIEN XXXX, festgenommen worden sei. Die Festnahme sei durch Beamte des Stadtpolizeikommandos 16 nach den Bestimmungen des BFA-VG erfolgt. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführer sei gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 "in 2. Instanz" mit 20.08.2013 rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisung beschieden worden. Das zweite Asylverfahren sei mit 28.11.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG "in 2. Instanz" mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beschieden worden. Erstmalig sei dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig von 30.07.2014 bis 30.10.2014 von den pakistanischen Behörden ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei einer versuchten Vollziehung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung an seiner damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich somit seiner Abschiebung nach Pakistan im Jahr 2014 entzogen und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Beschwerdeführer habe anschließend den neuerlichen Asylantrag gestellt. Aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung sei neuerlich um ein Heimreisezertifikat am 14.02.2017 angesucht worden, welches am 20.02.2017 neuerlich mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.06.2017 ausgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer für den Charter nach Pakistan am 08.03.2017 angemeldet und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und an das zuständige Stadtpolizeikommando übermittelt worden. Dieser Festnahmeauftrag sei am 06.03.2017, um 07:47 Uhr, vom Stadtpolizeikommando 16 vollzogen worden und der Beschwerdeführer sei in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 07.03.2017, um 16:06 Uhr, sei dem Journaldienst der Regionaldirektion WIEN mitgeteilt worden, dass der "Pakistan-Charter" am 08.03.2017 storniert worden sei. Am 08.03.2017, um 09:20 Uhr, sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 08.03.2017, um 11:00 Uhr, sei dem Beschwerdeführer persönlich der Schubbescheid zugestellt worden. Am 16.03.2017, um 08:36 Uhr, sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt.
Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. In der Vergangenheit habe bereits festgestellt werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht stelle, da er sich der Festnahme zur Sicherung der Abschiebung entzogen habe und anschließend unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anschließend einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar an seiner Wohnadresse bei der Festnahme angetroffen werden können, jedoch sei aufgrund eines grob fahrlässigen organisatorischen Fehlers der griechischen Behörden der Charter nach Pakistan abgesagt worden und der belangten Behörde bereits ein weiterer Termin zur Charterabschiebung am 29.03.2017 bekannt gewesen. Eine Einzelabschiebung könne vor diesem Termin nicht stattfinden, da so schnell keine Bestätigung der pakistanischen Behörden ausgestellt werden könne.
Bezüglich der Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Festnahmeauftrages zur Sicherung der Abschiebung werde entgegengehalten, dass nach Rücksprache mit den Bediensteten, welche am 07.03.2017 Permanenz- bzw. Journaldienst gehabt haben, keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem 08.03.2017, 09:20 Uhr, hätte stattfinden können. Beide Bediensteten seien mit Telefonaten und Einvernahmen bis 22:00 Uhr eingedeckt gewesen. Dies könne auch durch Dokumentation der Journaldienstliste aufgezeigt werden. Es sei somit am 07.03.2017 zwischen 16:06 Uhr, Mitteilung an den Journaldienst der RD Wien, und 22:00 Uhr, Ende des Journaldienstes, für die beiden Bediensteten nicht möglich gewesen, eine Einvernahme sowie die Verhängung der Schubhaft durchzuführen. Nachdem der zuständige Referent des Bundesamtes am 08.03.2017 erfahren habe, dass der Charter abgesagt worden sei, sei sofort ein Dolmetscher bestellt und die Einvernahme durchgeführt sowie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung am 29.03.2017 mittels Charter nach Pakistan angeordnet worden.
Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Im Falle einer Entlassung werde sich der Beschwerdeführer wieder dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität gewesen sei und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den Beschwerdeführer nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 30.08.2013 illegal in Österreich auf, habe jedoch durch einen weiteren Asylantrag seinen illegalen Aufenthalt verlängert. Der Beschwerdeführer hätte aus Eigenem jederzeit Österreich verlassen können. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse, Österreich zu verlassen, und werde sich in keinem Verfahren vor dem Bundesamt stellen, in dem der Beschwerdeführer Gefahr laufe, dass die Abschiebung nach Pakistan erfolgreich durchgeführt werden könne. Vielmehr werde der Beschwerdeführer alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden müsse.
Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Pakistan zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
4. Der Amtsarzt legte am 21.03.2017 Befund und Gutachten vom 20.03.2017 vor, in dem er ausführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.03.2017 gegenüber dem Referenten bzw. Dolmetscher angegeben habe, dass er, wenn er längere Zeit in Schubhaft bleiben solle, sich das Leben nehmen werde. Auf Grund der Selbstgefährdung sei er kurze Zeit Einzelhaft unter engmaschiger Observanz gewesen. Am nächsten Tag sei er von einem Psychiater begutachtet worden. Der Beschwerdeführer habe das Ereignis in Zusammenhang mit den suizidalen Absichten eher als Missverständnis vom Dolmetscher angegeben. Er habe sich von Selbstmord-Gedanken distanziert und sei aus psychiatrischer Sicht in eine Gemeinschaftszelle verlegt worden. Der Beschwerdeführer nehme zurzeit keine Medikamente und habe grob klinisch keine Auffälligkeiten. Aus amtsärztlicher Sicht liegen beim Beschwerdeführer keine medizinisch relevanten Umstände vor, die die Haftfähigkeit ausschließen würden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor haftfähig.
Unter einem wurde das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 07.03.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig sei.
Das Bundesamt legte die Journaldienstliste 07./08.03.2017 vor. Demnach bearbeiteten die beiden Journaldienstbeamten des Bundesamtes, Regionaldirektion WIEN, am 07.03.2017 in der Zeit 15:30-21:40 Uhr 16 Fälle; davon ordneten sie vier Mal die Direkteinlieferung des Betroffenen, vier Mal Sicherstellungen bzw. Erhebungen und acht Mal die Freilassung des Betroffenen an. Betreffend den Beschwerdeführer, dem zweiten am 08.03.2017 bearbeiteten Fall (im ersten wurde die Direkteinlieferung des Betroffenen angeordnet), ist vermerkt: 08.03.2017, 8:21 Uhr, sollte heute abgeschoben werden, Charter wurde abgesagt, Anhaltedauer läuft morgen um 07:47 Uhr aus, Koll. XX in Kenntnis, DEF laufend, durch Abschiebeteam werden noch heute FNA + Schubbescheid erlassen, Ende 08:40 Uhr.
5. Die mündliche Verhandlung am 21.03.2017 gestaltete sich wie folgt:
"R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.
BF: Ja. Ich bin gesund.
R: Sie erheben Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017, inhaltlich richtet sich die Beschwerde auch gegen die "Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG". Richtet sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung vor der Schubhaftverhängung, wenn ja, was konkret fechten Sie an und wie begründen Sie die Anfechtung?
BFV: Wie in der Beschwerde ausgeführt wird nicht die Festnahme, sondern die Anhaltung vor der Schubhaftverhängung in Beschwerde gezogen. Konkret wird die Anhaltung ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angefochten. Eventualliter wird die Anhaltung ab dem 09.03.2017, zu einem noch nicht feststellbaren Zeitpunkt als rechtswidrig angefochten. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt ab den das Bundesamt Kenntnis von der Nichtdurchführbarkeit der Einzelabschiebung hatte. Dabei handelt es sich um die Anfechtung der Anhaltung der Schubhaft. Die Anhaltung nach § 40 BFA-VG wird mit der Begründung angefochten, dass eine Anhaltung nach § 40 Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt des 07.03.2017, 17:30 Uhr, nicht mehr notwendig und unverhältnismäßig war, weil ab diesem Zeitpunkt dem Bundesamt bekannt war, dass eine Abschiebung binnen 72 Stunden nicht mehr durchführbar war. Ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz. Zu diesem Zeitpunkt hätte der BF jedenfalls entlassen oder das gelindere Mittel verhängt werden müssen.
R: Von wem beantragen Sie konkret den Ersatz welcher Kosten?
BFV: Der Antrag richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung. Es geht sohin um Kostenersatz durch das Bundesamt.
R: Möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Ich möchte auf die Stellungnahme des Bundesamtes replizieren, dass das in deren Stellungnahme behauptete Entziehen des Beschwerdeführers im nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid keine Erwähnung findet. Ich ersuche, den BF in dieser Hinsicht zu befragen. Die Begründung des Bundesamts, dass die Einvernahme am 07.03.2017 aufgrund des hohen Arbeitsdruckes des Journaldienstes nicht möglich war, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zuständige Behörde entsprechend dafür Sorge tragen hätte müssen, dass eine zeitgerechte Einvernahme durchgeführt werden kann.
[ ]
R: Geben Sie bitte Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) zu Protokoll!
BF: Ich bin XXXX. Und mein Geburtsdatum ist der XXXX. Pakistan.
R: Was wollten Sie betreffend die Fehlprotokollierung Ihres Namens angeben?
BF: Das erste Mal, als ich festgenommen wurde, und mein Name protokolliert wurde, wurde mein Name falsch geschrieben. Ich weiß nicht, ob die Behörden dies falsch notiert hat, oder der Dolmetscher dies falsch zu Protokoll gegeben hat.
R: Dies bezieht sich nur auf die Schreibweise ihres Namens?
BF: Ja.
R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Nein.
R: In Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, ihr Reisepass befinde sich in Pakistan (EB 01.12.2012 und EV 05.06.2013), in ihrem zweiten Asylverfahren (29.06.2016) haben Sie angegeben, dass Sie sich noch nie einen Reisepass ausstellen haben lassen. Was möchten Sie dazu angeben?
BF: Ich habe damit gemeint, dass ich meinen Reisepass nicht bei mir habe. Es stimmt, dass sich der Reisepass in Pakistan befindet. Das habe ich beide Male gesagt.
R: Haben Sie sich seit der Einvernahme am 29.06.2016 identitätsbezeugende Dokumente ausstellen lassen?
BF: Nein. Ich habe nichts gehabt.
R: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 30.11.2012 Österreich einmal verlassen?
BF: Nein.
R: Wo haben Sie sich die drei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich aufgehalten?
BF: Ich war in Griechenland.
R: Laut EURODAC waren Sie im März 2009 bereits in Griechenland, laut der Erstbefragung am 01.12.2012 sind sie im April 2010 aus Pakistan ausgereist. Was trifft zu?
BF: 2009 hat es in Griechenland Streitereien gegeben. Deswegen musste ich Griechenland verlassen und bin nach Pakistan gefahren. Von dort bin ich direkt nach Österreich gekommen.
R: Laut EURODAC haben sie am 05.03.2009 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, laut Einvernahme am 05.06.2013 haben Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt. Was trifft zu?
BF: Richtig ist, dass ich, als ich in Griechenland angekommen bin, ich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
R: Wie wurde über Ihren 2009 in Griechenland gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden?
BF: Es hat keinen Bescheid gegeben. Das Verfahren war noch offen. Es hat weder einen positiven noch einen negativen Bescheid gegeben.
R: Was war Ihr Reiseziel und wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt dort vorgestellt?
BF: Es war so, dass es in Pakistan sehr schwierig war, wegen Familienstreitereien und anderen Problemen im Land. Es war sehr schwierig dort dauerhaft zu leben. Deshalb habe ich mich entschieden, wieder zurück nach Europa zu fahren, aber in ein besseres Land. Daher habe ich gedacht nach Österreich zu fahren.
R: Haben Sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Wie ich das erste Mal nach Griechenland gekommen bin, habe ich keine Reisedokumente wie beispielsweise einen Reisepass gehabt, um ein Visum zu beantragen.
R: Warum haben Sie das zweite Mal nicht um ein Visum angesucht?
BF: Beim zweiten Mal war auch kein Reisepass möglich, weil man sagte, dass ich noch nicht zwanzig Jahre alt bin. Weil man bekommt einen Reisepass nur ausgestellt nur, wenn man zwanzig Jahre alt ist.
R: Ich verstehe Ihre Aussage nicht, zuerst sagen Sie, Sie hätten sehr wohl einen Reisepass gehabt, nur gemeint, Sie hätten ihn nicht bei sich. Jetzt sagen Sie, es wäre nicht möglich gewesen einen Reisepass ausgestellt zu erhalten, weil Sie noch zu jung waren. Das widerspricht sich!
BF: Als ich 2012 mein Land verlassen habe, habe ich noch keinen Reisepass gehabt, weil man gesagt hat, dass man ihn erst mit zwanzig Jahren bekommt. Deswegen habe ich einen Antrag gestellt, aber nicht gewartet, bis der Pass ausgestellt wird. Dieser Reisepass wurde nach meiner Ausreise aus Pakistan ausgestellt. Das war auch die Antwort auf die Frage, warum ich kein Visum beantragt habe: Weil ich zu diesem Zeitpunkt keinen Reisepass gehabt habe.
R: Sie haben jetzt gesagt, Sie haben 2012 Ihr Land verlassen. Ist das korrekt?
BF: Ja, ich habe Pakistan 2012 verlassen um nach Österreich zu kommen.
R: Am Anfang der Einvernahme habe ich Sie gefragt, wo Sie die drei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich aufhältig waren. Sie sagten Griechenland. Jetzt sagen Sie, Sie seien in Pakistan gewesen.
BF: Bevor ich Griechenland verlassen habe, war ich drei Jahre in Griechenland. Dann bin ich nach Pakistan gefahren und 2012 habe ich wieder Pakistan verlassen.
R: Gegen sie wurde mit 14.08.2013 eine Ausweisung nach Pakistan erlassen. Was haben Sie unternommen, um dem Gerichtsurteil nachzukommen?
BF: Wie mir gesagt wurde, dass ich Österreich verlassen muss, bin ich 2014 zur Behörde gegangen und habe einen neuen Antrag gestellt.
R: Frage Wiederholung
BF: Ich habe keine Schritte unternommen. Ich bin die ganze Zeit in Österreich geblieben.
R: Sie waren zur Ausreise verpflichtet und unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?
BF: Als ich das erste Mal den Bescheid bekommen habe, dass ich Österreich verlassen muss, bin ich wieder zur Behörde gegangen, habe meine Schwierigkeiten dort erzählt, ich habe nichts dort in Pakistan, ich habe keine Verwandten, die mich unterstützen können, daher will ich weiterhin in Österreich bleiben.
R: Beschreiben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich seit dem Erkenntnis vom 14.08.2013! Wo haben Sie gelebt, wovon haben Sie gelebt, was haben Sie gemacht?
BF: Ich bin damals in Innsbruck gewesen. Dann bin ich nach Wien gekommen. Nach ein paar Tagen, habe ich mich hier gemeldet, weil ich begonnen habe, mit einem Freund zusammen zu wohnen. Zuvor war ich in Innsbruck gemeldet. Das war im XXXX, XXXX, dort habe ich mich gemeldet. Dann haben mir meine Bekannten gesagt, ich soll zu verschiedenen Pizzerien gehen, wo es die Möglichkeit gibt etwas Geld zu verdienen, indem man Werbebroschüren und Prospekte verteilt. Auf diese Weise habe ich etwas Geld zum Leben gehabt. So habe ich auch meine Miete bezahlt. Nach einigen Tagen habe ich eine Arbeit als Zeitungszusteller bei Krone und Kurier bekommen. Und auf diese Weise habe ich Geld für meinen Lebensunterhalt erwirtschaftet, ich meine für Miete und die anderen Sachen, die ich hier brauche.
R: Sie waren bis 30.09.2014 an der Adresse XXXX 6 in XXXX WIEN gemeldet, laut Ihrer Aussage am 04.08.2014 in der polizeilichen Erstbefragung aber seit ca. 11.07.2014 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig. Warum, wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten und haben Sie dem Bundesamt Ihren Aufenthaltsort mitgeteilt?
BF: Damals war ich noch in Innsbruck gemeldet gewesen und nicht in Wien.
R: Frage Wiederholung
BF: Ich habe die ganze Zeit in der Wohnung, in der ich gemeldet war, auch gewohnt.
R: Frage Wiederholung, dem BF wird ein Datenblatt ausgefolgt.
BF: Sie meinen, dass ich, als ich nochmals den Antrag gestellt habe, das von der Polizei gefragt wurde?
R: Ja.
BF: Vor der zweiten Antragstellung am 04.08.2014 war ich die ganze Zeit in der XXXX gemeldet und habe dort gewohnt.
R: Das heißt Sie waren bis zur Ihrer Asylantragstellung am 04.08.2014 an der Adresse XXXX gemeldet und haben dort auch gewohnt, auch in den letzten beiden Wochen vor der Asylantragstellung?
BF: Während ich in der XXXX gemeldet war, habe ich den zweiten Asylantrag gestellt und dies der Polizei auch gesagt. Deshalb haben sie mir gesagt, dass sie mich frei lassen weil ich einen Meldezettel habe und dort auch wohne.
R: Meine Frage ist: Haben Sie an Ihrer Meldeadresse die beiden Wochen vor der Asylantragstellung auch gewohnt, ja oder nein?
BF: Ja, ich bin dort auch wohnhaft gewesen.
R: Warum stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz?
BF: Weil ich nicht zurück nach Pakistan konnte, ich hatte dort nur meine Mutter. Mein Vater war schon verstorben. Ich hatte dort keine Geschwister, ich wollte hier wohnhaft bleiben und hier wohnen. Zumindest wollte ich es versuchen.
R: Laut der Erstbefragung vom 04.08.2014 wussten Sie bereits eine Woche vor der Antragstellung von Ihren neuen Asylgründen. Warum stellten Sie den Antrag nicht umgehend, sondern eine Woche später, wo Sie doch zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig aufhältig waren?
BF: Damals habe ich kein Geld gehabt, um eine Fahrkarte nach XXXX zu kaufen, weil ich in der Zwischenzeit auch keine Arbeit hatte.
R: Bis 23.10.2014 verfügten Sie über keine Meldeadresse. Wo hielten Sie sich in dieser Zeit auf?
BF: Weil ich Probleme mit meinem damaligen Mitbewohner hatte, bin ich abgemeldet worden und konnte nicht weiter dort bleiben. Es hat einige Tage gedauert, bis ich die Möglichkeit hatte, in der XXXX zu wohnen.
R: Haben Sie der belangten Behörde Ihren Wohnungswechsel mitgeteilt?
BF: Nein, ich habe mich nur behördlich gemeldet.
R: Ihre Aussage am 04.08.2014 (Aktenseite 133) widerspricht Ihren Angaben, die Sie heute machen.
BF: Nachdem ich im 12. BEZIRK abgemeldet wurde, habe ich einige Tage bei einem Freund gewohnt. Als ich den Platz an der XXXX gefunden habe, habe ich angefangen dort zu wohnen und habe mich auch dort gemeldet.
R: Diese Aussage bezieht sich wieder auf den Zeitraum nach dem 30.09.2014. Ich habe Sie auf die Abweichenden Angaben betreffend Ihrem Aufenthalt vor dem 04.08.2014, Ihrer zweiten Asylantragstellung, angesprochen.
BF: Ich bleibe bei dem was ich gesagt habe. Ich habe vor der Antragstellung die ganze Zeit an der Adresse XXXX gewohnt, wo ich auch gemeldet war. Erst als es die Probleme mit dem Mitbewohner gab, habe ich die XXXX verlassen, dann war ich einige Tage ohne Meldung, bis ich in der XXXX angefangen habe.
R: Ich habe hier noch den Polizeibericht vom 31.07.2014. R verliest Aktenseite 118.
BF: Es ist möglich, dass um die Zeit, als die Polizei dort gewesen ist, ich nicht in der Wohnung gewesen bin, weil ich sehr früh aus der Wohnung weggegangen bin und sehr spät zurückgekommen bin, wegen der Arbeit.
R: Sie geben an, in Österreich sehr gut integriert zu sein. Können Sie Ihr soziales Umfeld in Österreich beschreiben?
BF: Ich habe in meinem Freundeskreis Pakistani wie auch Österreicher. Wo auch immer ich gewohnt habe, habe ich in meinem Umfeld immer auch Österreicher gehabt. Zu denen habe ich immer "Hello" gesagt. Auch ins Islamische Zentrum in Wien kommen nicht nur Pakistanis sondern auch Österreicher, zu denen ich auch Kontakt habe. Einer meiner engen Freunde heißt XXXX, er ist mein enger Freund, sogar mehr als ein Freund, er hilft mir überall. Er hilft mir überall, ich habe gute Kontakte mit ihm. Er hat mir auch versprochen, dass er mir helfen wird hier eine Arbeit und die notwendigen Dokumente zu bekommen. Ich habe auch eine Freundin, die zusammen mit mir wohnt. Sie ist auch bei mir gemeldet. Wir haben schon geplant zu heiraten, um langfristig hier sesshaft zu werden.
R: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?
BF: Seit ca. zwei Monate. Aber gemeldet ist sie bei mir einige Tage über einen Monat. Vorher haben wir schon oberflächliche Kontakte gehabt.
R: Das heißt, Sie haben Ihre Freundin kennengelernt nachdem Ihr zweiter Asylantrag vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde?
BF: Ja. Kontakte hatte ich schon vorher, aber gemeldet hat Sie sich nachher.
R: Sie haben vorher angegeben, dass Sie Ihre Freundin seit zwei Monaten kennen, ergo nach der Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts kennengelernt haben. Jetzt sagen Sie, dass Sie bereits zuvor Kontakte hatten. Was trifft zu?
BF: Wir haben uns nachher kennengelernt. Vorher haben wird doch Kontakte gehabt, aber nicht so ernsthafte.
R: Sie geben in der Beschwerde an, legal erwerbstätig zu sein. Können Sie mir Ihre legale Erwerbstätigkeit näher schildern?
BF: Ich gehe in der Nacht als Zeitungszusteller arbeiten. Es gibt keine Anzeigen nach dem Kriminalstrafrecht gegen mich. Ich habe niemanden Schaden zugefügt. Ich bin fast über fünf Jahre hier, ich habe niemanden Schaden zugefügt, oder sonst etwas Schädliches gemacht. Ich habe keinen Diebstahl begangen, gehe selbständig arbeiten und verdiene mein eigenes Geld.
R: Zahlen Sie Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge?
BF: Nein, weil ich einige Male bei der Sozialversicherung gewesen bin, die mir gesagt haben, dass sie mich nur mit einer Asylkarte nicht anmelden können. Es ist überall dieselbe Antwort, auch bei der Arbeit, wenn sie meine Asylkarte sehen, sagen sie, sie können mich nicht anmelden.
R: Sie verfügen über eine Meldeadresse, aber über keinen Schlüssel für Ihre Wohnung. Können Sie das erklären?
BF: Dort, wo ich wohne, habe ich einen Schlüssel. Aber in der Früh, als sie gekommen sind mich festzunehmen, haben sie mich nur gefragt wo mein Ausweis ist. Den darf ich mitnehmen, sonst nichts. Ich habe um diese Zeit zuhause geschlafen und habe sonst nichts mitgehabt.
R verliest Aktenseite 326.
BF: Weil, als mir gesagt wurde, dass ich ausgewiesen werde, hat es keinen Sinn gehabt Es war für mich alles so zweifelsvoll, was passiert ist, nach so langer Zeit. Ich habe bis sechs Uhr Früh gearbeitet. Um 07:30 Uhr ist die Polizei gekommen. Ich habe die Tür geöffnet und meinen Namen genannt. Mein Ausweis wurde kontrolliert. Die beiden Polizisten kontrollierten auf einer Liste und meinten hier wären sie richtig. Sie sagten mir, ich solle meine Sachen zusammenpacken, ich muss mit ihnen mitkommen. Ich habe dann nur meine Jacke und meine Hose genommen sowie mein Handy und meine Tasche und bin mit ihnen gegangen. Ich habe geschlafen als die Polizisten gekommen sind, ich habe die Tür geöffnet, sie haben mich gefragt wie ich heiße und mich nach meinen Ausweis gefragt. Zuerst haben sie auf die Liste und den Ausweis geschaut, ob der Name stimmt. Das haben sie auf der Liste markiert. Ich habe bis dahin gedacht, dass es sich um eine normale polizeiliche Kontrolle handelt, aber als sie gleich sagten, dass ich nach Pakistan ausgewiesen werde, war das eine Situation für mich, die mich durcheinander gebracht hat. Ich war daher nicht in der Lage zu denken, was ich mitnehmen sollte und was nicht. Nur das, was ich in der Hand hatte, mein Handy und meine Tasche habe ich mitgenommen.
R: Warum haben Sie in der Einvernahme am 08.03.2017 damit gedroht, sich noch am selben Tag umzubringen?
BF: Das war im 8. BEZIRK, als ich einvernommen wurde, als dann Fragen gestellt wurden .. Als ich dann erfahren habe, dass ich nach Pakistan geschickt werde, wo die Situation so schlecht ist und ich noch immer frisch in meiner Erinnerung hatte, dass ein Pakistani, der vor einer Woche nach Pakistan geschickt wurde, dort Selbstmord begangen hat, . unter diesen Zuständen habe ich das gesagt. Es ist auch nicht so gemeint, dass ich hier Selbstmord begehen werde, sondern ich habe damit gemeint, dass ich so wie diese Person dann in Pakistan Selbstmord begehen muss. Ob das ein Missverständnis war, dass der Dolmetscher es so verstanden hat, dass ich hier Selbstmord begehen werde oder in Pakistan, bezweifle ich. Ich habe sicher nicht damit gemeint, dass ich in Österreich Selbstmord begehen werde.
R: Gegen Sie wurde am 28.11.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen, dies[e] wurde Ihnen am 04.12.2016 zugestellt. Ich kann Ihre Verwunderung darüber, dass ein Gerichtsurteil durchgesetzt wird, nicht verstehen.
BF: Aber ich habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingereicht.
R: Haben Sie gegen den Bescheid oder gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben?
BF: Ich habe gegen den ersten Bescheid über meine erste Beschwerde Beschwerde erhoben.
R: Wissen Sie was gemeint ist?
BFV: Nein.
R: Frage Wiederholung, in welchem Jahr haben Sie Beschwerde erhoben?
BF: 2017 durch meine Anwältin.
BFV: Nach meiner Besprechung mit der ehemaligen Vertreterin ist weder eine Revision am Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde am Verfassungsgerichtshof eingebracht worden. Mir ist aber nicht bekannt, was zwischen der ehemaligen Vertreterin und des BF besprochen wurde.
R: Sie haben am Beginn der Einvernahme gesagt, dass Sie keine Identitätsnachweise haben. Ich habe Ihren Personalausweis in Kopie im Akt. Warum haben Sie sich am 13.12.2016 einen pakistanischen Personalausweis ausstellen lassen und hierbei eine Adresse in Griechenland als Wohnsitz angegeben?
BF: Das ist aus Griechenland gewesen, weil in Griechenland das verlangt wird. Das ist aus der Pakistanischen Botschaft in Griechenland und die verlangen eine griechische Wohnadresse.
R: Warum haben Sie sich an die Pakistanische Botschaft in Griechenland gewendet?
BF: Das ist in Griechenland so, wenn die Polizei sowas macht, muss es auch von der Polizei auch bestätigt werden.
R: Was meinen Sie?
BF: Weil mein alter Ausweis der bis 2026 gültig war, lautete auf die griechische Wohnadresse.
R: Frage Wiederholung
BF: Es ist so, dass ich mir in der Pakistanischen Botschaft in Österreich einen pakistanischen Reisepass ausstellen hätte lassen wollen, aber derzeit wird das online gemacht. Das wird dann in Pakistan bearbeitet, und der Ausweis ausgestellt und dort war die griechische Adresse noch gültig, daher haben sie mir diesen Ausweis ausgestellt.
R: Haben Sie die Ausstellung dieses Ausweises nun bei der Pakistanischen Botschaft in Griechenland oder in Österreich beantragt?
BF: Das wird nicht bei der Botschaft beantragt, nur der Reisepass wird bei der Botschaft ausgestellt.
R: Warum haben Sie sich diesen Ausweis ausstellen lassen?
BF: Als ich das zweite Mal mein Asyl beantragt habe wurde mir gesagt, dass mein Geburtsdatum falsch angegeben war, um dieses zu korrigieren brauchen sie ein pakistanisches Dokument.
R: Ihr Geburtsdatum wurde in allen Akten, wie von Ihnen heute mitgeteilt mit XXXX protokolliert, die Pakistanischen Behörden teilten mit, dass Sie zwei Jahre älter sind. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Ich habe von Anfang an den falschen Namen und Geburtsdatum gemerkt. Und die Behörden auch darauf aufmerksam gemacht. Ich wurde immer vertröstet, dass dies richtig gestellt werden wird. Zuletzt haben sie ein Dokument verlangt.
R: Warum haben Sie dann auch heute Ihr Geburtsdatum mit 1988 angegeben?
BF: Weil dieses Datum von allen Behörden so angegeben wird. BF zeigt die Ladung vor.
R: Wo befindet sich dieser Ausweis jetzt, den Ihre Anwältin am 16.07.2017 in Kopie vorgelegt hat?
BF: In Pakistan hat man mir gesagt, dass es noch dauern wird, bis ich diesen Ausweis in Original bekomme. Es wurde nur eine Kopie geschickt. Die Kopie habe ich auch bei der Behörde vorgelegt.
R: Auf der vorgelegten Kopie befindet sich auch Ihre österreichische Asylkarte. Ich wüsste nicht wie die Pakistanischen Behörden an diese gekommen wären.
BF: Diese Kopien habe ich dem Rechtsanwalt gegeben und dieser hat sie weiter geschickt.
R: Wie würden Sie selbst Ihre Ausreise nach Pakistan organisieren?
BF: Ich habe nie gesagt, dass ich das selbständig organisieren werde. Ich möchte hier bleiben.
R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
BFV: Waren Sie in Kenntnis davon, dass Ihre Vertreterin Ihren pakistanischen Ausweis den Behörden vorlegt?
BF: Ja, es ist klar, dass die Rechtsanwältin dies bei der Behörde vorlegt, nachdem ich es ihr gegeben habe, um meinen Namen und mein Geburtsdatum richtig zu stellen.
BFV: Das heißt, es war Ihnen bewusst, dass die Behörde diese Dokumente für die Außerlandesbringung benötigt und verwenden wird?
BF: Nein, das habe ich nicht gewusst.
BFV: Wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden würden, würden Sie den Anordnungen der Behörde Folge leisten?
BF: Ja, werde ich. Ich brauche nur ein paar Tage, um mich mit meiner Freundin zu treffen und meinen Freunden, um einiges zu erledigen.
BFV: Das heißt, Sie würden sich einer am 29.03.2017 geplanten Abschiebung nicht widersetzten?
BF: Ja, ich möchte nur eine Möglichkeit bekommen, meine Freundin hier zu heiraten und mache dann was notwendig ist.
R: Warum möchten Sie Ihre Freundin hier heiraten?
BF: Langfristig möchte ich hier sesshaft werden.
BFV: Auch wenn zuvor eine Abschiebung nach Pakistan durchgeführt wird?
BF: Ja.
BFV: Wann begannen die Probleme mit Ihrem Mitbewohner in der XXXX?
BF: Als ich dort gewohnt habe. Während dieser Zeit hat es immer Streitereien gegeben, weil ich außerhalb der Wohnung war um mir Arbeit zu suchen. Ich bin die meiste Zeit außerhalb der Wohnung gewesen um Arbeit zu suchen, daher hat es immer Probleme geben. Deshalb habe ich diese Wohnung verlassen und später die Wohnung in der XXXX genommen.
BFV: Das heißt, Sie waren vor der zweiten Asylantragsstellung auf Arbeitssuche und haben die Wohnung immer früh verlassen?
BF: Ja.
BFV: Wurden Sie bereits im ersten Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten?
BF: Nein.
BFV: Haben Sie sich vor der zweiten Antragsstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen?
BF: Ein Freund hat mich beraten, er hat mir gesagt, ich solle einen zweiten Antrag stellen und er hat mir gesagt, wo dieser zu stellen ist.
BFV: Wo stellt man in Österreich Asylanträge? Was hat Ihr Freund gesagt?
BF: In XXXX.
R: Haben Sie beim Standesamt das Aufgebot bereits bestellt?
BF: Nein, ich war noch im Gespräch mit meiner Freundin, was wir tun sollen.
R: Das heißt, die Ehefähigkeitsverhandlung nach § 42 PStG hat noch nicht stattgefunden?
BF: Nein. In diese Richtung habe ich nichts unternommen.
R: Dann gehe ich davon aus, dass eine Eheschließung vor dem 29.03.2017 ausgeschlossen ist.
[ ]
R verliest das amtsärztliche Gutachten vom 21.03.2017. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BFV: Nein.
BF: Nein.
R verliest die Journaldienstliste. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BFV: Ich bezweifle nicht, dass das BFA eine erhebliche Anzahl an Festnahmen und Aufgriffen zu bearbeiten hat. Die BFA-Direktion sollte aber für eine entsprechende Personalausstattung sorgen, dies insbesondere weil das BFA durch die Verwaltungsnovelle 2014 auch fremdenpolizeiliche Kompetenzen übernommen hat und es daher erwartbar ist, dass die Behörde mit einer Vielzahl von Amtshandlungen zu rechnen hat. Wenn nur zwei Journaldienstbeamte für das gesamte Stadtgebiet für Wien eingeteilt sind, dann ist es eine organisatorische Frage und darf nicht zum Nachteil des BF gereichen.
BFV an D: Wie haben Sie eingangs der Verhandlung die Frage "Verfügung Sie über identitätsbezeugende Dokumente?" übersetzt?
D: Ich habe Ihn gefragt, ob er Dokumente über seine Identität hat.
BFV: Haben Sie es so formuliert, das nur der Reisepass gemeint ist, oder so, dass auch der Personalausweis umfasst ist?
D: Ich habe erklärt, dass alle Ausweise umfasst sind.
BFV: Hat das auch der BF so verstanden?
BF: Ja.
R: Ich habe mit dem Verfassungsgerichtshof Rücksprache gehalten, seit 10.01.2017 ist ein Verfahrenshilfeantrag betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 anhängig. Diese[m] wurde bislang nicht stattgegeben. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF: Nein.
R: Wie heißt die Freundin, die vor einem Monat zu Ihnen gezogen ist?
BF: XXXX
R: Sie ist seit 09.01.2017 an Ihrer Meldeadresse registriert.
[ ]
R: Da die als Zeuge beantragte Person kein Identitätsdokument bei sich hat, wird der Erschienene als Auskunftsperson gehört.
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
AP: XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
AP: Ein sehr guter Freund.
R: Seit wann kennen Sie den BF?
AP: Wir kenne uns seit ungefähr 3 ¿ oder 4 Jahren.
R: Laut der Beschwerde kennen Sie den Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren (dh. seit Herbst/Winter 2012).
AP: Ungefähr, das könnte schon sein.
R: Laut der Beschwerde haben Sie Ihn bei beiden Asylverfahren unterstützt.
AP: Richtig, ja.
R: Können Sie beschreiben wie?
AB: Als ich ihn kennengelernte habe, war sein erstes Asylverfahren schon im Laufen. Dann bin ich mit ihm zur Anwältin gegangen und wir haben uns das gemeinsam angeschaut. Das war ein paar Mal. Zule[t]zt hat er noch einen Brief bekommen, da war ich wieder mit ihm bei ihr. Ich wollte schon die ganze Zeit, dass er in Österreich bleibt und eine Arbeitserlaubnis bekommt. Ich habe die Anwältin auch darum ersucht. Da ich selbständig bin, ich habe ein Geschäft und wir machen Alarmanlagen, Überwachungssysteme sowie SAT-Anlagen, wollte ich den BF bei mir fix einstellen. Damit er auch eine Arbeitserlaubnis bekommt und Chancen hier in Österreich bekommt. Seit ich ihn hier in Österreich kenne, ist er ein sehr braver Junge. Wir sind ein paar Freunde, ca. 10, immer am Wochende waren wir zusammen. Eigentlich wollten wir heute alle zusammen kommen. Dann haben wir gesagt, dass ich alleine komme. Ich habe versucht ihn immer zu helfen. Bei seiner letzten Beschwerde war ich bei der Anwältin und sie hat gemeint, dass sie Beschwerde eingebracht hat, das war vor ca. sieben Wochen und wir haben sie auch bezahlt. Sie hat die Beschwerde weitergeleitet und ich habe sie gefragt, ob er etwas mehr Zeit bekommt, weil er heiraten wollte. Er hat vorher einen Brief durch zwei Polizisten zugestellt bekommen. Da war er nicht zuhause und sie haben ihn den Brief hinterlegt. Er sollte sich bei der nächsten Polizeiinspektion melden. Das hat er auch gemacht. Da war etwas nicht Gutes. Da waren wir wieder bei der Anwältin und haben mit ihr gesprochen, ich kenne mich mit solchen Sachen nicht aus, für mich war das das erste Mal. Sie hat gesagt, sie habe wieder eine Beschwerde weitergeleitet, er werde wieder ein paar Monate Zeit bekommen. Dann wurde er, nach einer Woche, von Polizisten abgeholt, seitdem ist es vorbei.
R: Können Sie das private Umfeld des Beschwerdeführers beschreiben?
AP: Ich kenne ihn sehr gut. Er hat Freunde, er hat auch eine Freundin, die leben auch zusammen. Ich glaube, die kennt er jetzt auch schon seit einiger Zeit. Er hat auch nicht viel Zeit, da er als Zeitungszusteller gearbeitet hat. Er hat die letzten drei oder vier Jahre 365 Tage im Jahr, ohne einen freien Tag gearbeitet. Weil man bei Krone und Kurier keinen freien Tag bekommt. Er hat immer alles versucht. Ich bin sein einziger sehr guter Freund. Er wollte wissen, was er machen soll, wie er Dokumente für Österreich bekommen kann. Er hat auch öfter überlegt, von Österreich nach Italien auszureisen um Dokumente zu erlangen, dass er nicht nach Pakistan zurückgehen kann, weil er dort Schwierigkeiten hat. Ich habe das auch ein paar Mal mitbekommen, wie er mit seinen Bekannten telefoniert hat, dass dort für ihn wirklich eine Gefahr besteht, dass dort etwas Schlimmes passieren wir, wenn er dort ankommt.
R: Was unternahm der Beschwerdeführer, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
AP: Er ist zu mir gekommen. Ich bin mit ihm immer wieder zur Anwältin gegangen. Das war für mich der einzige Weg. Ich habe nachher erst erfahren, dass es auch die XXXX, die XXXX und so weiter gibt. Weiterhin hat er sich bei Freunden informiert, was er tun kann. Ich habe ih[m] vorgeschlagen und auch der Anwältin, dass ich ihn eine fixe Einstellungszusage gebe, damit er irgendwie zu einer rot-weiß-rot-Karte kommt.
R: Frage Wiederholung
AP: Eigentlich nicht.
BFV: Wann haben Sie zuletzt der Anwältin etwas bezahlt?
AP: An dem Freitag, an dem er abgeholt wurde, war ich für drei Tage in DUBAI. Ich habe am Flughafen bereits von meiner Schwester erfahren, dass der BF von der Polizei abgeholt wurde und dann bin ich gleich ins Polizeianhaltezentrum gefahren.
BFV: Frage Wiederholung
AP: Am Tag der Festnahme.
BFV: Sie sind mit dem BF zur Anwältin gegangen, sind Sie davon ausgegangen, dass die Rechtsanwältin eine Beschwerde erhebt?
AP: Ja. Sie hat schon zuvor eine Beschwerde eingebracht. Dann hat sie gesagt, dass es noch Chancen gibt und sie eine Beschwerde einbringt, die so und so viel kostet.
BFV: Es gibt aber keine Beschwerde. Auch mir gegenüber hat sie nicht erwähnt, dass es eine Beschwerde gibt.
R: Worauf wollen Sie hinaus?
BFV: Der BF ging wahrscheinlich bis heute davon aus, dass es eine Beschwerde gibt.
R: Haben Sie sonst noch Fragen?
BFV: Nein.
AP: Ich möchte noch etwas ergänzen. Es [ ]steht vielleicht der Beschluss fest. Meiner Meinung nach braucht Österreich solche Leute, die so hart arbeiten und integriert werden möchten in Österreich. Er spricht gut Deutsch, hat hier gearbeitet. Er wurde von uns Freunden vielleicht auch nicht richtig beraten, es gibt Deutschkurse und ähnliches, das man machen kann. Ich habe das in den letzten beiden Wochen erfahren, als ich recherchiert habe, dass man über die XXXX und die XXXX etwas für solche Leute machen kann. Falls es für ihn eine Chance für einen Aufenthalt gibt, kann ich ihn eine Vollzeitstelle anbieten und die Kosten, die dadurch entstehen werden, kann ich übernehmen.
R: Haben Sie Fragen an die Auskunftsperson?
BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF vor der Festnahme am 06.03.2017 keine Information über die bevorstehende Abschiebung erhalten hat. Er hat auch über die 2014 geplante Abschiebung erhalten. Er hatte keine Kenntnis vom Festnahmeauftrag 2014 und suchte im August 2014 selbständig die Behörde auf. Letztlich legte er dem Bundesamt auch seinen pakistanischen Personalausweis vor. Der BF pflegt in Österreich zahlreiche persönliche Beziehungen. Es ergeht der Antrag festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er gab durchgehend ein falsches Geburtsdatum an, ist volljährig und unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen pakistanischen Reisepass und einen pakistanischen Personalausweis, wobei er sich letzteren im Dezember 2016 ausstellen ließ. Letzteren legte er der belangten Behörde als Scan, aber im Glauben, er werde nicht zur Effektuierung seiner Außerlandesbringung benützt werden, vor, ersteren legte er nicht vor. In sämtlichen Einvernahmen machte er unwahre Angaben zu seinen Dokumenten.
Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich aufhielt; seit der Asylantragstellung am 30.11.2012 hat der das Bundesgebiet nicht verlassen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis vom 14.08.2013 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung nach Pakistan erlassen. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Abschiebeversuch am 30.07.2014 dadurch, dass er nicht an seiner bis 30.09.2014 bestehenden Meldeadresse, sondern ab Mitte Juli abwechselnd bei verschiedenen Freunden aufhielt. Eine neue Meldeadresse begründete er erst mit Ablauf des Heimreisezertifikats Ende Oktober 2014.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2014 bei Vorliegen der durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um eine Verlängerung seines Aufenthalts in Österreich zu bewirken und eine Abschiebung zu verhindern. Dieser wurde mit Erkenntnis vom 28.11.2016 rechtskräftig zurückgewiesen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Dem Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich eingebracht wurde, um dem Beschwerdeführer "ein paar Monate Zeit" zu verschaffen, um durch die Heirat mit einer Unionsbürgerin "langfristig hier sesshaft" werden zu können, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Beschwerdeführer bezog bis 01.11.2014 Grundversorgung, er verdient seit März 2014 seinen Lebensunterhalt als Zeitungskolporteur für XXXX, dies ohne Anmeldung weder einer selbständigen, noch einer unselbständigen Tätigkeit, ohne Leistung von Sozialversicherung und ohne Abführen von Einkommenssteuer, sohin in Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer verfügt seit 23.10.2014 über einen festen Wohnsitz und eine Meldeadresse und einen Freundeskreis in Österreich, der ihm ein Untertauchen im Bundesgebiet ermöglichen würde. Seit Jänner 2017 ist eine Unionsbürgerin an seiner Adresse registriert, die er seit zwei Monaten kennt und heiraten möchte, um "langfristig hier sesshaft" zu werden. Konkrete Hochzeitspläne vermochte der Beschwerdeführer, der keine Deutschprüfungszertifikate vorlegte, jedoch über Basiskenntnisse der Deutschen Sprache verfügt, nicht darzutun. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Über legales Einkommen oder Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts oder Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und wird an seiner Abschiebung nach Pakistan nicht mitwirken. Er verschleiert seine persönlichen Lebensumstände dem Bundesamt gegenüber und bewahrt seine Dokumente an einem den Behörden unbekannten Ort auf. Er drohte in der Einvernahme am 08.03.2017 mit Selbstmord im Falle der Inschubhaftnahme. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Ein bis 08.06.2017 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2016 um 07:47 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen; unter einem wurde er über die bevorstehende Abschiebung informiert. Der Beschwerdeführer verweigerte bei der Festnahme die Mitnahme seiner Effekten. Er wird seit 06.03.2016, 09:20 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 08.03.2017 scheiterte an Organisationsmängeln des den FRONTEX-Charter durchführenden Mitgliedstaates. Hierüber wurden am 07.03.2017 um 15:29 Uhr die Koordinationsbüros, um 15:32 Uhr die Regionaldirektion XXXX, um 16:06 Uhr der Journaldienst und am 08.03.2017 um 06:14 Uhr der zuständige Referent informiert. Der Journaldienst bearbeitete das Verfahren des Beschwerdeführers am 08.03.2017, 08:21 Uhr – 08:40 Uhr, und hielt fest, dass durch das Abschiebeteam noch am selben Tag ein Schubhaftbescheid erlassen werde. Der zuständige Referent ersuchte um die Organisation der Einzelabschiebung des Beschwerdeführers um 08:46 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde 09:20 Uhr bis 10:30 Uhr niederschriftlich einvernommen. Um 11:00 Uhr wurde ihm der Schubhaftbescheid zugestellt. Um 11:05 Uhr wurde ihm die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt. Um 11:30 Uhr informierte das Bundesamt das Polizeianhaltezentrum über die Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers. Um 13:30 Uhr urgierte das Bundesamt wegen der Organisation der Einzelabschiebung. Der Abschiebeauftrag wurde am 09.03.2017 für denselben Tag erlassen, am selben Tag aber mangels Einreiseerlaubnis storniert. Der Beschwerdeführer wurde noch am 09.03.2017 für den nächsten FRONTEX-Charter am 29.03.2017 eingemeldet.
Es ist mit hinreichender Sicherheit mit der Ausstellung einer Einreiseerlaubnis bis 29.03.2017 zu rechnen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des pakistanischen Heimreisezertifikats, das mit der von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Kopie seines pakistanischen Personalausweises übereinstimmt, fest. Hieraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben nicht XXXX sondern XXXX geboren ist. Glaubwürdig ist, dass der Name des Beschwerdeführers zum Teil falsch – als XXXX – protokolliert wurde; dies ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Unglaubwürdig ist, dass es sich bei den abweichenden Geburtsdaten um eine Fehlprotokollierung handelte; vielmehr ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer eingangs ausdrücklich angab, XXXX geboren zu sein und – auf Nachfrage – dass sich die Fehlprotokollierung nur auf seinen Namen beziehe, und erst gegen Ende der Verhandlung auf Vorhalt der Kopie des Ausweises und des abweichenden Geburtsdatums angab, auch hiebei liege eine Fehlprotokollierung vor, dass dies nicht der Fall ist, sondern der Beschwerdeführer absichtlich ein falsches Geburtsdatum angab, um seine Identität zu verschleiern.
Um seine Identität zu verschleiern und die Abschiebung zu verhindern, verheimlichte er der Behörde auch, dass er im Besitz identitätsbezeugender Dokumente war – dass die "Asylbehörde", der er seine Ausweiskopie im Wege der rechtsfreundlichen Vertreterin zur Korrektur seiner Daten vorlegte, zugleich die "Fremdenbehörde" war, die diesen Ausweis zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nützen hätte können, war ihm ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auf Frage seines Vertreters ausdrücklich nicht bewusst.
Dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass und einen Personalausweis verfügt, steht auf Grund der Angaben im Heimreisezertifikat fest, betreffend den Personalausweis überdies aufgrund der vorgelegten Kopie. Hiebei handelt es sich um 2 A4-Scans, auf denen sich jeweils die Vor- bzw. Rückseite von Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 und pakistanischem Personalausweis in Originalgröße befinden. Dass diese Kopie von den pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer vorabübermittelt worden sein solle und der originale Personalausweis noch auf dem Postweg sei (Ausstellungdatum 13.12.2016) ist schon deshalb unglaubwürdig, weil nicht erfindlich ist, wie die pakistanischen Behörden an die auf den Beschwerdeführer lautende Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 gekommen sein sollen, warum sie ihm eine Kopie auch hievon schicken hätten sollen und an den beiden Scans keinerlei Manipulationsspuren erkennbar sind.
Abgesehen von dieser Unplausibilität war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Dokumenten in allen Einvernahmen grob widersprüchlich: Während er im ersten Asylverfahren sowohl bei der polizeilichen Erstbefragung am 01.12.2012 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.06.2013 angab, sein Reisepass befinde sich in Pakistan, gab er im zweiten Asylverfahren in der niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2016 an, er habe sich noch nie einen Reisepass ausstellen lassen. Seine Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er damit gemeint habe, dass er seinen Reisepass nicht bei sich habe, weil er sich in Pakistan befinde, vermag diesen Widerspruch nicht zu entkräften, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.06.2016 ausdrücklich angab, er habe sich nie einen Reisepass ausstellen lassen, weil er nie Geld gehabt habe, um zu reisen oder sich ein Visum ausstellen zu lassen. Sein Vorbringen in der Einvernahme am 29.06.2016, er habe auch nie versucht, sich einen neuen Pass zu organisieren, weil es nicht notwendig habe und nicht reisen könne, steht mit seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe vor der Ausreise einen Pass beantragt, der ihm nach der Ausreise ausgestellt worden sei, im Widerspruch. In der Schubhafteinvernahme am 08.03.2017 gab er ausdrücklich an, keinen Reisepass zu haben. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe sich 2012 bei der Ausreise aus Pakistan – die wahlweise auch 2010 stattgefunden hat – keinen Pass ausstellen lassen können, weil er noch nicht zwanzig Jahre alt gewesen sei, geht vor dem Hintergrund ins Leere, dass der Beschwerdeführer 2012 nach eigenen Angaben 24 bzw. 22 Jahre alt war, laut denen der pakistanischen Behörden 26 bzw. 24 Jahre.
Dass der Beschwerdeführer seine pakistanischen Dokumente an einem für die Behörde unbekannten Ort aufbewahrt, ergibt sich daraus, dass er über sie verfügt – er legte einen Scan über seine rechtsfreundliche Vertreterin vor – sie aber weder bei sich führt, noch in seiner Wohnung aufbewahrt, da sie dort im Zuge des Durchsuchungsauftrages am 06.03.2017 laut der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX nicht gefunden werden konnten und sich ausweislich der Effektenliste auch nicht in seinen Effekten befinden.
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger und weder zum Aufenthalt in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berechtigt ist, ergibt sich aus dem IZR, das mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, die Angaben zu seinen Meldeadressen aus dem ZMR und zum Bezug von Grundversorgung aus dem GVS.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in den letzten drei Jahren vor der Einreise nach Österreich – in der hg. mündlichen Verhandlung gibt er einerseits an, die letzten drei Jahre vor der Einreise nach Österreich habe er in Griechenland verbracht (wobei er wahlweise 2009 oder 2010 nach Griechenland eingereist war), andererseits, er sei 2009 von Griechenland (wo er sich drei Jahre lang aufgehalten habe) nach Pakistan gefahren und habe sich die letzten drei Jahre vor der Einreise nach Österreich in Pakistan aufgehalten – sind ungeachtet weiterer Widersprüche diesbezüglich widersprüchlich und unglaubwürdig.
Dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Asylverfahren Österreich nicht verlassen hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, die in diesem Punkt gleichbleibend sind. Die Angaben zu seinen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dem Verfahrenshilfeantrag vom 10.01.2017 bis dato nicht stattgegeben wurde, ergibt sich aus einer telefonischen Rücksprache der erkennenden Richterin mit der zuständigen verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin des Verfassungsgerichtshofes am 21.03.2017. Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und die Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Einlassungen (04.08.2014: "Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht. Die Lage hat sich diesbezüglich sogar verschlechtert. Ich bekomme jetzt weil ich von der Polizei gesucht werde, weil ich angeblich illegal hier bin." 29.06.2016: "Ich habe den zweiten Antrag gestellt, weil mir gesagt wurde, dass ich das Land verlassen soll. Aber wo soll ich hin, ich habe niemanden. Ich kann keinen Kontakt herstellen."
21.03. 2017: "Wie mir gesagt wurde, dass ich Österreich verlassen muss, bin ich 2014 zur Behörde gegangen und habe einen neuen Antrag gestellt. [ ] R: Warum stellten Sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz? BF: Weil ich nicht zurück nach Pakistan konnte [ ], ich wollte hier wohnhaft bleiben und hier wohnen. Zumindest wollte ich es versuchen."). Dass der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeantrag am 10.01.2017 stellte, um sich "ein paar Monate Zeit" zu verschaffen, um durch die Heirat mit einer Unionsbürgerin "langfristig hier sesshaft" zu werden, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Aussagen, als auch denen der Auskunftsperson in der hg. mündlichen Verhandlung (BF: "[ ] ich möchte nur eine Möglichkeit bekommen, meine Freundin hier zu heiraten und mache dann, was notwendig ist. R: Warum möchten Sie Ihre Freundin heiraten? BF: Langfristig möchte ich hier sesshaft werden." AP: "ich habe sie [Anm.: die Anwältin] gefragt, ob er etwas mehr Zeit bekommt, weil er heiraten wollte. Er hat vorher einen Brief durch zwei Polizisten zugestellt bekommen. [ ] Sie hat gesagt, sie habe wieder eine Beschwerde weitergeleitet, er werde wieder ein paar Monate Zeit bekommen.").
Dass die Abschiebung am 30.07.2014 nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes. Dass der Beschwerdeführer bis 30.09.2014 an der Adresse XXXX gemeldet war, ergibt sich aus dem ZMR. Dass er an dieser Adresse trotz mehrfacher Versuche nicht festgenommen werden konnte, ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN. Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe an seiner Meldeadresse tatsächlich gewohnt und sei nur aus dem Grund nicht angetroffen worden, weil er so viel gearbeitet habe, bereits ab Mitte Juli 2014 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war, der belangten Behörde aber seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht mitteilte, ergibt sich aus seiner zeitnahen Aussage in der polizeilichen Erstbefragung am 04.08.2014: "Nur die letzten beiden Wochen habe ich [b]ei verschiedenen Freunden geschlafen, weil der Vermieter mir gesagt hat, ich sei abgemeldet. Dies werde ich aber in den nächsten Tagen abklären." Diese deckt sich mit den Angaben in der Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 31.07.2014, der Beschwerdeführer habe laut einer Kontaktperson einen anderen Aufenthaltsort. Dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nicht entziehen habe können, weil er von der bevorstehenden Abschiebung nichts gewusst habe, wie die Vertretung des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung nahe legt, geht auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers am 04.08.2014, er stelle den Folgeantrag, "weil ich von der Polizei gesucht werde, weil ich angeblich illegal hier bin" ins Leere.
Dass der Beschwerdeführer seit März 2014, seiner Übersiedlung von TIROL nach WIEN, als Zeitungskolporteur für XXXX arbeitet, ergibt sich aus seinen Angaben und denen der Auskunftsperson in der hg. mündlichen Verhandlung. Dabei handelt es sich um eine weder selbständige noch unselbständige legale Erwerbstätigkeit, da der Beschwerdeführer sie nicht anmeldete, keine Sozialversicherungsbeiträge abführt und keine Einkommenssteuer entrichtet; beides ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und wird von dem im Akt erliegenden SVA-Auszug bestätigt. Es handelt sich hiebei somit um Schwarzarbeit. Diese Tätigkeit verschwieg er gegenüber der belangten Behörde und dem Magistratischen Bezirksamt, vielmehr gab er dieser gegenüber an, das freie Gewerbe der Hausbetreuung auszuüben (Anfrage vom 22.08.2014), der belangten Behörde gegenüber, nur Gelegenheitsjobs nachzugehen (29.06.2016) oder Pizzawerbung zu machen (08.03.2017). Er bezog bis November 2014 neben seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur Grundversorgung.
Dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, dass er über einen Freundeskreis in Österreich verfügt, aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und dem Untertauchen beim ersten Abschiebeversuch, bei dem ihm ausweislich seiner Angaben am 04.08.2014 sein Freundeskreis behilflich war, steht fest, dass dieser dem Beschwerdeführer wiederum beim Untertauchen behilflich wäre. Dass ihm sein Freundeskreis zwar bei der Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet behilflich war, nicht aber bei der Organisation freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, obwohl der Beschwerdeführer hiezu auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet und dies seinen Freunden bekannt war, ergibt sich aus den Angaben der Auskunftsperson in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer eine Unionsbürgerin heiraten möchte, ergibt sich – ungeachtet der Divergenzen betreffend den Zeitpunkt, zu dem er sie kennenlernte – aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung; dass sie an seiner Meldeadresse behördlich seit 09.01.2017 gemeldet ist, ergibt sich aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer dies vor der belangten Behörde verheimlichte, ergibt sich aus seinen Aussagen am 08.03.2017. Dass es konkrete Heiratspläne gibt, kann weder auf Grund der Angaben, er kenne sie seit ca. zwei Monaten (dh. dem Zeitpunkt, als sie sich an seiner Meldeadresse registrierte) näher, noch auf Grund seiner Aussage, er sei noch im Gespräch mit ihr, was sie tun sollten, oder aus dem Umstand, dass das diesbezügliche Verwaltungsverfahren noch nicht begonnen wurde und die hiefür notwendigen Dokumente und Übersetzungen nicht vorliegen, festgestellt werden. Aus diesen Gründen ist eine standesamtliche Eheschließung bis zum Abschiebetermin am 29.03.2017 faktisch ausgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben.
Dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seinen zum Teil auf Deutsch formulierten Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, wobei es durchgehend eines Dolmetschers bedurfte, um verständliche Angaben zu erhalten.
Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben auch in der hg. mündlichen Verhandlung ("Ich habe nie gesagt, dass ich das selbständig organisieren werde. Ich möchte hierbleiben."). Dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß für die Abschiebung am 29.03.2017 bereit halten und in dieser Zeit behördlichen Anweisungen Folge leisten würde, wie der Beschwerdeführer auf die Frage seines Vertreters hin angab, ist bereits auf Grund des Umstandes, dass ergänzte, er wolle nur die Möglichkeit bekommen, vorher zu heiraten, dann werde er machen, was notwendig sei, vor dem Hintergrund der faktischen Unmöglichkeit der Durchführung der Eheschließung bis zu diesem Zeitpunkt unglaubwürdig. Auch auf Grund seiner Einlassung vor dem Bundesamt in der Einvernahme am 08.03.2017, er gehe woanders hin, wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, aber im Falle der Abschiebung nach Pakistan bringe er sich um, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Abschiebung nach Pakistan nicht mitwirken würde.
Dass der Beschwerdeführer nicht kooperationswillig ist, zeigt sich sowohl an dem Umstand, dass er sich bei der Festnahme weigerte, seine Effekten mitzunehmen, als auch daran, dass er vor der belangten Behörde mit Selbstmord drohte, sollte er in Schubhaft genommen werde, obwohl aus psychischen Gründen laut psychiatrischer Untersuchung keine Suizidalität besteht. Auf Grund der Widersprüche in seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, die Polizei habe ihm verboten, etwas anderes als seinen Ausweis mitzunehmen, bzw. er sei so überrumpelt gewesen, dass er vergessen habe, etwas mitzunehmen, folgt das erkennende Gericht den Angaben der Landespolizeidirektion XXXX in der Meldung vom 06.03.2017, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, etwas mitzunehmen. Auf Grund der grundlegenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner abgesehen von der Frage der Effekten erstatteten Angaben zu seiner Festnahme sind diesbezüglich Missverständnisse ausgeschlossen. Auf Grund seiner grundsätzlichen Deutschkenntnisse sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift nach Rückübersetzung unterfertigte und angab, dass er den Dolmetscher gut verstehe, stellt seine Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe nicht damit gedroht, sich im Falle der Schubhaftverhängung umzubringen, sondern nach seiner Rückkehr nach Pakistan, es habe sich um einen Fehler des Dolmetschers gehandelt, eine Schutzbehauptung dar.
Im Übrigen ergeben sich die Angaben zu seiner Festnahme aus der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX und dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei; die Ausführungen zur Information über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Formblatt, das im Akt erliegt.
Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus den amtsärztlichen Gutachten vom 07.03.2017 und 20.03.2017.
Die Angaben zu den Heimreisezertifikaten beruhen auf den im Akt erliegenden Kopien. Die Angaben zur Organisation der Abschiebeversuche am 08.03.2017, 09.03.2017 und 29.03.2017 ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zur Information des Journaldienstes des Bundesamts über den gescheiterten FRONTEX-Charter am 08.03.2017 ergeben sich aus den Angaben des Bundesamts in der Stellungnahme. Die Angaben zur Schubhaftverhängung sowie zur Tätigkeit des Journaldienstes ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.A.1.) Schubhaftbescheid vom 08.03.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und pakistanischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 verhängte Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig und durchführbar. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Zur Fluchtgefahr führt der angefochtene Bescheid aus, dass entsprechend seines bisherigen Verhaltens folgende Kriterien im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr begründen: § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 liegen vor: Gegen ihn sei am 28.11.2016 "in II. Instanz" eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei schon damals beurteilt worden, ob Gründe vorliegen, welche für einen weiteren Aufenthalt sprechen würden. Dies sei aber negativ beurteilt worden. Außerdem handle es sich bei diesem Verfahren bereits um einen Folgenantrag und auch dieser sei, wie schon das erste Asylverfahren, erst "in II. Instanz" rechtskräftig entschieden worden. Obwohl er mehrmals zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Identitätsdokuments und habe somit auch nicht im Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Dies werde untermauert, da die pakistanische Botschaft jetzt ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Es belege daher, dass er jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätte, jedoch habe er keine Anstrengungen unternommen, um sich dieses zu besorgen, damit er nicht abgeschoben werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Er habe alle Möglichkeiten gehabt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, jedoch habe er das bewusst nicht gemacht. Es sei richtig, dass er über eine rechtliche Vertretung verfüge und behördlich gemeldet sei. Da ihm jetzt bekannt sei, wann er abgeschoben werde, könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen werde, zumal ihm jetzt zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er am 29.03.2017 abgeschoben werde. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens und dem Wissen, dass für ihn schon ein Abschiebtermin vorliege, als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und auch nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen werde. Aus seiner fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
3.1. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr sohin zunächst darauf, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (§ 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall).
Dies ist auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 der Fall und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten; dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 11.01.2017 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine Beschwerde oder Revision gegen das Erkenntnis wurden nicht erhoben.
3.2. Die belangte Behörde stützt im angefochtenen Bescheid die Annahme von Fluchtgefahr weiters darauf, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).
Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung von Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwSlg. 17.953 A/2010), ebenso zutreffend führt der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht damit begründete, dass sich der Beschwerdeführer dem ersten Abschiebeversuch durch Untertauchen entzog; unzutreffend ist in diesem Zusammenhang dennoch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei seit 2012 durchgehend gemeldet gewesen, da der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Asylantragstellung bis zum Ablauf des ersten Heimreisezertifikates nicht gemeldet war und sich zuvor nicht an seiner Meldeadresse aufhielt. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich beim Festnahmeversuch an seiner Adresse aufgehalten und keinen Widerstand geleistet, vermag die Beschwerde keine Kooperationswilligkeit und Bereitschaft, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, darzutun, da der Beschwerdeführer sich bei der Festnahme weigerte, seine Effekten mitzunehmen, und bei der Schubhafteinvernahme mit Selbstmord drohte. Darüber hinaus geht das Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt davon ausging, seine rechtsfreundliche Vertreterin habe Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Laut dieser habe er noch "ein paar Monate Zeit", um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erwirken.
Vielmehr trifft die Annahme der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer der Ausweisung nach Pakistan 2013 nicht nachkam, sondern einen Folgeantrag stellte, um seine Abschiebung zu verhindern. Es trifft auch zu, dass er nicht bereit ist, der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Teilweise unzutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich nie um die Ausstellung pakistanischer Identitätsausweise bemühte, um seine Rückkehr zu ermöglichen. Dies vermag ihm jedoch schon deshalb nicht zum Vorteil zu gereichen, da er dies der Behörde gegenüber verheimlichte und er überdies in Österreich ein falsches Geburtsdatum angab, was jedoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht verhinderte. Er ließ sich seine Ausweise jedoch nicht ausstellen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern weil er durch Eheschließung mit einer Unionsbürgern "langfristig hier sesshaft" werden wollte und es zur standesamtlichen Eheschließung identitätsbezeugender Dokumente bedarf.
Sowohl auf Grund seines Vorverhaltens, als auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ging diese sohin zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung umgeht und behindert.
3.3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG):
Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer zwar keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe, aber über ein schützenswertes Privatleben in Form eines breiten Freundeskreises, der ihm Unterstützung zukommen lasse, verfüge. Es trifft sowohl zu, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt, als auch, dass er über einen ihn unterstützenden Freundeskreis verfügt. Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht jedoch fest, dass sich die Unterstützung ausschließlich auf die Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet, nicht aber auf die Unterstützung bei der Rückkehr bezieht und davon auszugehen ist, dass ihm sein Freundeskreis ein Leben im Verborgenen ermöglichen wird. Dass die belangte Behörde seine Tätigkeit als Zeitungskolporteur nicht berücksichtigte, ist ihr schon deshalb nicht vorzuwerfen, wie der Beschwerdeführer dies der belangten Behörde gegenüber verschwieg, sondern vielmehr angab, er mache Werbung für Pizza. Darüber hinaus vermag die Berufung auf Schwarzarbeit nicht darzutun, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich an behördliche Auflagen zu halten und er sich einer Abschiebung nicht entziehen würde, sondern vielmehr das öffentliche Interesse an der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erhöhen (vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088, wonach das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates bereits ausreicht, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen weil an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht [vgl. dazu auch VwGH 05.09.1997, 96/02/0306, 96/02/0308]).
3.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht im Falle des Beschwerdeführers sowohl auf Grund dessen Vorverhalten, als auch auf Grund seiner falschen Angaben vor der belangten Behörde und seinen Selbstmorddrohungen für den Fall der Inschubhaftnahme dieser gegenüber sohin erhebliche Fluchtgefahr. Diese wird noch dadurch vergrößert – worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist –, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bereits in die Wege geleiteten Abschiebung und dem Vorliegen des Heimreisezertifikats nun tatsächlich mit seiner umgehenden Aufenthaltsbeendigung rechnen muss, während er bis dahin davon ausging, auf Grund einer (von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin tatsächlich nicht erhobenen) Beschwerde noch mehrere Monate im Bundesgebiet verbleiben zu können.
4. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Warum solle er also jetzt, wo ihm bekannt sei, dass ein Abschiebtermin vorliege, alles daran setzen, um bei seiner Abschiebung mitzuwirken. Es sei ganz eindeutig, dass er bei einer Entlassung untertauchen werde, um der Abschiebung zu entgehen. Es werde daher beurteilt, dass er auch einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werde. Es könne daher kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, dass das gelindere Mittel verhängt werden hätte müssen, weil die Notwendigkeit der Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel sinke, je höher das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, bewertet werde. Damit geht sie jedoch ins Leere, da im Falle des Beschwerdeführers auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ein hohes Erfordernis bestand, die Effektivität der Abschiebung zu sichern.
Dass die Abschiebung nicht unmittelbar bevorgestanden sei, sondern erst 21 Tage nach der Schubhaftverhängung, vermag schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen, weil das Bundesamt bereits vor der Einvernahme am 08.03.2017 die unverzügliche Einzelabschiebung des Beschwerdeführers beantragte und die Charterabschiebung 21 Tage nach der Inschubhaftnahme nur für den Fall der Nichtdurchführbarkeit der Einzelabschiebung vorgesehen war. Unabhängig davon, ob man von einer unverzüglichen Einzelabschiebung oder einer Charterabschiebung in drei Wochen ausgeht, kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie, ob des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Selbstmorddrohung in der niederschriftlichen Einvernahme davon ausging, der Beschwerdeführer werde im Falle der Enthaftung untertauchen, an der Abschiebung nicht mitwirken und auch einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten. Dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Annahme gebe, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, ist unzutreffend.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer verfüge eine Wohnung, sei gemeldet und somit für die Behörde erreichbar, geht auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ins Leere, wonach der Beschwerdeführer nur deshalb bei der Festnahme greifbar war, weil er auf Grund der Angaben seiner rechtsfreundlichen Vertreterin der Auffassung war, dass er noch "ein paar Monate Zeit" im Bundesgebiet habe; der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung klar, dass er an der Abschiebung nicht mitwirken werde. Dass mit einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden könne, wie die Beschwerde ausführt, geht auch auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers beim ersten Abschiebeversuch, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt, ins Leere.
Die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, mit der Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden, ist sohin zutreffend.
5. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Im Falle des Beschwerdeführers liegt ein Heimreiserzertifikat vor. Die Schubhaft wurde verhängt, da die Charterabschiebung am selben Tag auf Grund von Organisationsmängeln des durchführenden Mitgliedsstaates scheiterte. Dass die Abschiebung an der Nichteinholung von Einreiseerlaubnis gescheitert war, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Das Bundesamt durfte daher mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass eine umgehende Einzelabschiebung des Beschwerdeführers möglich sein würde, widrigenfalls war die nächste Charterabschiebung für den 29.03.2017, sohin drei Wochen nach Schubhaftverhängung, vorgesehen. Das Bundesamt durfte bei der Verhängung der Schubhaft mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers umgehend, spätestens in drei Wochen, tatsächlich durchgeführt werde.
7. Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seinen Einlassungen sowie Selbstmorddrohungen in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung infolge Vorliegen eines Heimreisezertifikates ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft vorlagen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2017 ist sohin abzuweisen.
8. Diese Voraussetzungen fielen auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft weg.
Die Beschwerde ficht die Anhaltung in Schubhaft eventualiter ab 09.03.2017 an, weil spätestens ab dem 09.03.2017 festgestanden sei, dass die Einzelabschiebung des Beschwerdeführers unmöglich sei und der Beschwerdeführer frühestens am 29.03.2017 abgeschoben werden könne.
Damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 09.03.2017 aufzuzeigen. Bis zu diesem Zeitpunkt betrieb die belangte Behörde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durch Einzelabschiebung zügig. Als am 09.03.2017 bekannt wurde, dass die FRONTEX-Charterabschiebung am 08.03.2017 mangels Einholung von Einreiseerlaubnissen gescheitert war und eine Einzelabschiebung in Ermangelung der Einreiseerlaubnis nicht möglich sein würde, wurde der Beschwerdeführer umgehend für die nächstmögliche FRONTEX-Charterabschiebung am 29.03.2017 eingemeldet; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates mit hinreichender Sicherheit mit der Ausstellung der Einreiseerlaubnis zu rechnen. Das Verfahren wird sohin zügig geführt.
Die dreiwöchige Dauer der Anhaltung in Schubhaft bis zur Abschiebung am 29.03.2017 ist folglich entgegen dem Beschwerdevorbringen auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist sohin abzuweisen.
Zu I.A.2.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:
Im Falle des Beschwerdeführers liegt abgesehen von § 76 Abs. 3 Z 1, 3 1. Fall und 9 FPG Fluchtgefahr auch iSd § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach beachtlich ist ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich bestand gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013 eine rechtskräftige und durchführbare Ausweisung nach Pakistan. Der Beschwerdeführer befand sich bei Stellung des Folgeantrages zwar weder in Schubhaft, noch im Stande der Anhaltung, hatte sich aber gerade zuvor der Abschiebung entzogen und stellte den Antrag ausdrücklich, weil die Polizei nach ihm suche, weil sie meine, dass er illegal aufhältig sei.
Betreffend die Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach dem ersten Asylverfahren entzog, indem er unbekannten Aufenthalts bei Freunden lebte und dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, sondern erst bei Ablauf des Heimreisezertifikates wieder eine Meldeadresse begründete. Weiters stellte er den Verfahrenshilfeantrag betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 ausweislich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nur, um noch "ein paar Monate Zeit" im Bundesgebiet zu bekommen, um durch die Heirat mit einer Unionsbürgerin, die er kürzlich kennengelernt hat, "langfristig hier sesshaft" zu werden.
Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.
3. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
4. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist weiterhin zu rechnen. Daher ist auch die Dauer der Schubhaft, die bislang weniger als zwei Wochen beträgt, bis zur Durchführung der Abschiebung in einer Woche nicht unverhältnismäßig.
5. Aus diesen Gründen ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Zu II.A.1.) Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 07.03.2017, 17:30, – 08.03.2017, 11:00 Uhr
1. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 von Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Wohnadresse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes zur Erlassung eines Abschiebeauftrages festgenommen und angehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme 07.03.2017, 17:30 Uhr, bis 08.03.2017, 11:00 Uhr, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.
2. Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
Die hg. zu prüfende Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG dauerte insgesamt 61:13 Stunden und überstieg die 72-Stundenfrist des § 34 Abs. 5 BFA-VG iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG sohin nicht.
3. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Dauer der Anhaltung und führt begründend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages am 06.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 40 BFA-VG festgenommen worden sei. Bis zur Verhängung von Schubhaft am 08.03.2017 habe sich die Anhaltung des Beschwerdeführers auf § 40 Abs. 4 BFA-VG gestützt. Die Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers sei erst am 08.03.2017 um 09:20 Uhr erfolgt, obwohl dem Bundesamt bereits am 07.03.2017 um zirka 15:30 Uhr bekannt gewesen sei, dass die geplante Abschiebung am 08.03.2017 nicht mehr stattfinden werde. Der Beschwerdeführer hätte daher umgehend nach Kenntnisnahme von der Stornierung der Abschiebung von einem Organ des Bundesamts, beispielsweise durch den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Journaldienst, einvernommen werden müssen. Dieser hätte in der Folge weitere Verfügungen treffen müssen, etwa die Enthaftung des Beschwerdeführers, im Fall des Vorliegens eines Sicherungsbedarf die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Anordnung von Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof halte fest, dass im großstädtischen Bereich die Einvernahme einer vor 22:00 Uhr festgenommenen Person regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe. Lediglich in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stoße, möge das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Auch der Verfassungsgerichtshof habe etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen worden sei, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden sei (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489 mit Verweis auf VfSIg 11.371/1987 und 11.781/1988). Der Beschwerdeführer sei am 07.03.2017 in der XXXX angehalten worden und hätte innerhalb kürzester Zeit dem Journaldienst vorgeführt werden können. Dem Bundesamt stehen als Spezialbehörde nicht-amtliche Dolmetscher für die Sprache URDU zur Verfügung. Bei Einräumung einer entsprechenden Vorbereitungszeit für die Befragung im Ausmaß von zwei Stunden (etwa für die Organisation eines Dolmetschers und für die Überstellung zum Bundesamt am HERNALSER GÜRTEL), hätte der Beschwerdeführer ohne größere Schwierigkeiten noch am 07.03.2017 vorgeführt werden können. Die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Basis des § 40 BFA-VG sei ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr, rechtswidrig gewesen.
4. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
5. Am 07.03.2017, 15:29 Uhr, wurden die Koordinationsbüros sowie die Führungsabteilungen von der Stornierung des FRONTEX-Charters am 08.03.2017 informiert und um die Prüfung ersucht, ob die Betroffenen für den FRONTEX-Charter am 29.03.2017 oder für einen Linienabschiebung zur Verfügung stünden. Diese Information wurde vom Koordinationsbüro XXXX an die Regionaldirektion XXXX um 15:32 Uhr weitergeleitet. Die Amtsstunden des Bundesamtes enden um 15:30. 15:30-22:00 versehen zwei Bedienstete des Bundesamtes den Journaldienst. Diese bearbeiteten in der Zeit 15:30-21:40 Uhr 16 Fälle; vier Mal ordneten sie die Direkteinlieferung der Betroffenen an, vier Mal Sicherstellungen bzw. Erhebungen und acht Mal die Freilassung der Betroffenen. Am 08.03.2017 behandelte der Journaldienst zuerst den Fall einer Person, bei der die Direkteinlieferung angeordnet wurde, als zweiten Fall 08:21-08:40 Uhr den Fall des Beschwerdeführers; der Journaldienst hielt fest, dass der Beschwerdeführer am selben Tag hätte abgeschoben werden sollen, aber der Charter sei abgesagt worden und die höchstzulässige Anhaltedauer laufe am Folgetag um 07:47 Uhr ab; das Verfahren zur Außerlandesbringung sei laufend, der Schubhaftbescheid werde noch am selben Tag erlassen. Die Information betreffend die stornierte Abschiebung wurde dem zuständigen Referenten um 06:14 Uhr weitergeleitet. Um 08:46 suchte der zuständige Referent um die umgehende Einzelabschiebung des Beschwerdeführers an. Von 09:20 Uhr bis 10:30 Uhr vernahm der zuständige Referent den Beschwerdeführer ein. Danach informierte er umgehend das Polizeianhaltezentrum über die Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer um 11:00 Uhr, die Verfahrensanordnung betreffend die Beistellung eines Rechtsberaters um 11:05 Uhr zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten, die Einvernahme fand am Amtssitz der belangten Behörde in 1080 WIEN unter Beiziehung eines Dolmetschers für URDU statt. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Soweit die Beschwerde vermeint, der Beschwerdeführer hätte nach Einlangen des Mails um 15:32 Uhr enthaftet werden müssen, geht dieses Vorbringen auf Grund des vorliegenden erheblichen Sicherungsbedarfs ins Leere. Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung vor, da die Abschiebung am 08.03.2017 nicht aus Gründen scheiterte, auf Grund welcher mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach PAKISTAN in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen gewesen wäre, sondern, wie sich aus dem Mail von 15:29 Uhr ergibt, nur eine Verschiebung des FRONTEX-Charters vom 08.03.2017 auf den 29.03.2017 mit der bitte um Prüfung, ob die Betroffenen für den verschobenen FRONTEX-Charter oder eine (frühere) Einzelabschiebung zur Verfügung stünden.
Das Bundesamt übersieht mit den Angaben in der Journaldienstliste, wonach die Anhaltedauer betreffend den Beschwerdeführer am 09.03.2017, 07:47 Uhr, abgelaufen wäre, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Festnahmeauftrages vom 01.03.2017 konkret zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan am 08.03.2017, 01:00 Uhr, angehalten wurde und sich auch der Abschiebeauftrag vom selben Tag auf die Flugabschiebung am 08.03.2017, 01:00 Uhr, bezog, von der ab 07.03.2017 bekannt war, dass sie nicht durchgeführt werden würde. Aus dem E-Mail vom 07.03.2017, 15:32 Uhr, sowie der Journaldienstliste ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer ab Kenntnis von der Unmöglichkeit der Durchführung der Abschiebung, zu deren Sicherung der Beschwerdeführer festgenommen worden war und angehalten wurde, innerhalb der maximalen Anhaltedauer nach § 34 Abs. 5 iVm § 40 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Vorführung vor die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG angehalten wurde (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
Die Beschwerde führt aus, dass der Verwaltungsgerichtshof festhalte, dass im großstädtischen Bereich die Einvernahme einer vor 22:00 Uhr festgenommenen Person regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe. Lediglich in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stoße, möge das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.
Wenn die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung aber bereits ab 17:30 Uhr annimmt, übersieht sie die große Anzahl von dringenden Amtshandlungen, die der Journaldienst der belangten Behörde zu setzten hatte; es war vielmehr auch verfassungsrechtlich geboten, die Fälle, in denen die Freilassung der Betroffenen bei der Priorierung der Fälle – allenfalls nach der Anordnung von Erhebungen oder Ermittlungen – wahrscheinlicher war, prioritär zu behandeln (vgl. VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489).
Das Bundesamt führt aus, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem 08.03.2017, 09:20 Uhr, nicht stattfinden hätte können, da beide Bediensteten mit Telefonaten und Einvernahmen bis 22:00 Uhr eingedeckt gewesen seien. Es sei somit zwischen 07.03.2017, 16:06 Uhr, dem Einlangen der Mitteilung beim Journaldienst, und 22:00 Uhr, dem Ende des Journaldienstes, nicht möglich gewesen, eine Einvernahme sowie die Verhängung der Schubhaft durchzuführen. Der Beschwerdeführer replizierte in der mündlichen Verhandlung, dass das Bundesamt nach der Novelle 2014 mit einer Vielzahl von Amtshandlungen zu rechnen gehabt habe, aber nur zwei Journaldienstbeamte für das gesamte Stadtgebiet von WIEN eingeteilt seien. Es liege daher eine organisatorische Frage vor, die nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen dürfe. Dass die Belastung des Journaldienstes am 07.03.2017 eine Ausnahmesituation gewesen wäre, die eine längere Anhaltung des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätte, tut die Stellungnahme nicht dar (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068; 12.04.2005, 2003/01/0489). Vielmehr ergibt sich aus der Journaldienstliste, dass das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bis 09.03.2017, 07:47 Uhr, angehalten werden dürfe und sein Verfahren aus diesem Grund nachrangig behandelt wurde.
Der Beschwerdeführer hätte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis 24:00 Uhr vom Bundesamt einvernommen werden müssen (VwSlg. 15.444 A/2000; VwGH 23.09.2013, 2012/21/0204; 17.11.2016, Ra 2016/21/0068). Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme 08.03.2017, 00:00 Uhr, bis 08.03.2017, 09:20 Uhr, ist sohin stattzugeben (betreffend die zur Bescheidverfassung notwendige Zeit vgl. VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214); im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.
Zu II.A.2. und II.A.3.) Kostenanträge
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG – ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) – von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
3. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte I.A.1 und I.A.2. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.
Betreffend Spruchpunkt II.A.1. liegt eine klare Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Betreffend Spruchpunkt II.A.2. und II.A.3. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zur Hauptsache (VwGH Ro 2015/21/0035-2).
Begründung der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 21.03.2017 (I.A.1., I.A.2. und I.B.)
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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