I413 2153298-1•BVwG I413 2153298-1
I413 2153298-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2017
aufschiebende Wirkung
I413 2153298-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, StA: Tunesien, geb. XXXX, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 29.03.2017, Zl. 1093403302-151697070, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz sieht einen hohen Rechtsschutzstandard vor, indem dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Korrektur der vom BFA getroffenen Entscheidung der Abschiebung in Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch diese Bestimmung eingeräumt wird.
2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht Grund, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet.
Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt in diesem Fall aufgrund der nicht auf Basis des Akteninhaltes und des Beschwerdevorbringens ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gänzlich auszuschließenden realen Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben und in seinem Recht auf Verbot der Folter oder der unmenschlichen Bestrafung durch sudanesische Sicherheitsorgane verletzt werden könnte. Daher stehen in diesem Fall die Interessen Österreichs an der sofortigen Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung gewichtigere Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuzuerkennen war.
3. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA auf Basis des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz war im Rahmen dieser Entscheidung nicht einzugehen. Diese Frage ist der Enderledigung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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