W251 2147963-1•BVwG W251 2147963-1
W251 2147963-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W251 2147963-1/7E
W251 2147963-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin
über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. XXXX, sowie
über den Antrag von XXXX, geboren XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 10.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. XXXX,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.03.2017 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 13.01.2017, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt am 23.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, brachte am 08.02.2017, per Fax, eine Beschwerde beim Bundesamt ein.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 24.02.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch VMÖ, brachte am 13.03.2017 die Stellungnahme zur Fristversäumung vom 10.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der Asylbeschied am 23.1.2017 hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Hinterlegungszettel mit Verspätung erhalten. Am 28.01.2017 sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe sein linkes Sprunggelenk verletzt. Er habe am linken Fuß einen Gips bekommen. Er habe sich nur sehr schwer bewegen können und auch nur mithilfe der Stützkrücken gehen können. Der Beschwerdeführer wohne in Bad Gastein. Er habe nicht alleine zur Geschäftsstelle des VMÖ (in Salzburg) fahren können und habe es deswegen versäumt, die Beschwerde innerhalb der Frist einzubringen. Es wurde die "Zweitbehörde" ersuchte dem "Verfahren" stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die "Stellungnahme zur Fristversäumung" als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und führte am 12.04.2017 eine mündliche Verhandlung über die Wiedereinsetzungsgründe durch.
Die Beschwerdeführervertreterin beantragte in der Verhandlung die Einvernahme der stellig gemachten Zeugin, Frau XXXX SXXXX (Vertrauensperson des Beschwerdeführers), zum Beweis "für die Aufklärung des Sachverhalts" und brachte vor, dass die Beratung beim VMÖ von Frau XXXX durchgeführt worden sei. Diese habe noch während der Besprechung mit dem Bundesamt telefoniert um zu erfragen, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Die Mitarbeiterin des Bundesamtes habe gesagt dass sie dies aus dem System nicht herauslesen könne und, dass Frau XXXX am Montag den "05.02.2017" nochmal anrufen möge um mit dem Referenten zu sprechen, der direkt in den Akt schauen könne. Frau XXXX habe am Montag den Referenten jedoch nicht erreichen können. Frau XXXX habe dann sobald als möglich die Beschwerde verfasst und eingebracht. Nach Ansicht von Frau XXXX habe sich aus dem Beratungsgespräch nicht genau ergeben, wann die Zustellung erfolgt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass es bei einer Besprechung am 03.02.2017 zu sprachlichen Diskrepanzen gekommen sei.
Die Beschwerdeführervertreterin stellte ausdrücklich keine weiteren Anträge, erstattete kein präzisierendes Vorbringen und legte auch keine weiteren Bescheinigungsmittel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (vgl AS 1).
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 13.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (vgl AS 57). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann (vgl. AS 188).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2017 durch einen Postboten persönlich zugestellt (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 7). Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 23.01.2017 auch persönlich übernommen und den Rückschein unterschrieben (vgl. AS 205; Protokoll vom 12.04.2017, Seite 7).
Der Beschwerdeführer verständigte umgehend Frau XXXX SXXXX, eine Person seines Vertrauens, über den Erhalt des Bescheides. Diese sagte zu den Beschwerdeführer am 27.01.2017 persönlich an seinem Wohnort, Bad Gastein, zu besuchen und den Bescheid mit ihm zu besprechen. Am 27.01.2017 besuchte Frau SXXXX den Beschwerdeführer, las den Bescheid und besprach den Inhalt mit dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde 14 Tage beträgt (vgl Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10). Frau SXXXX telefonierte noch am selben Tag mit dem VMÖ und vereinbarte einen Besprechungstermine. Der Mitarbeiter des VMÖ fragte Frau SXXXX am Telefon nach dem genauen Zustelldatum des Bescheides. Frau SXXXX teilte dem Mitarbeiter des VMÖ das Datum der Zustellung mit (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 12 unten - Seite 13 oben).
Am Abend des 27.01.2017, nach dem Telefonat mit dem VMÖ, stürzte der Beschwerdeführer und verletzte sich im Bereich des linken Sprunggelenks am Bein. Der Beschwerdeführer suchte am 28.01.2017, 02:00 Uhr in der Früh, das Klinikum Kardinal Schwarzenberg auf (vgl. Beilage ./II). Der Beschwerdeführer erhielt für eine Woche, bis zum 03.02.2017, einen Unterschenkelspaltgips (USSG). Der Beschwerdeführer erhielt vom Krankenhaus auch Stützkrücken zum Gehen (vgl. Beilage ./II). Dem Beschwerdeführer wurde vom medizinischen Personal empfohlen, dass er nicht viel gehen soll (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 8). Frau SXXXX telefonierte erneut mit dem VMÖ. Der Besprechungstermin betreffend den Bescheid wurde auf Freitag den 03.02.2017 verschoben, da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 09:00, noch vor der Besprechung, zur Gipsabnahme bestellt wurde. Frau SXXXX wurde am Telefon vom Mitarbeiter des VMÖ, auf ihre Nachfrage, versichert, dass der Besprechungstermin am 03.02.2017 noch nicht zu spät und noch innerhalb der Beschwerdefrist ist (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 12; Beilage ./II). Frau SXXXX organisierte auch, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2017 von einer befreundeten Familie (Anm. XXXX) aus Bad Gastein mit dem Auto zum Beratungsgespräch gebracht wird (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 13).
Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Herrn XXXX mit dem Auto zur Rechtsberatung beim VMÖ gefahren (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 9). Während der Besprechung war Herr XXXX als Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 13; Beilage ./I). Die Rechtsberatung wurde von einer Mitarbeiterin des VMÖ, Frau XXXX, durchgeführt (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 9). Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2017 die Vollmacht an den VMÖ unterschrieben und den VMÖ bevollmächtigt in seiner Asylsache tätig zu werden (AS 215). Frau XXXX gab dem Beschwerdeführer gegenüber an, dass der VMÖ die Rechtsvertretung übernehmen und eine Beschwerde einbringen wird. Frau XXXX gab auch an, dass sich der Beschwerdeführer keine Sorgen machen brauche und dass sie alles für ihn erledigen werde (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 9f). Der Beschwerdeführer hat Frau XXXX, auf ihre Nachfrage, gesagt, dass er den Bescheid am 23.01.2017 zugestellt erhalten hat (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10). Frau XXXX hat gegenüber dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX angegeben, dass sie die Beschwerde rechtzeitig einbringen wird (Beilage ./I).
Frau XXXX brachte am Mittwoch den 08.02.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesamt mittels Fax ein (vgl. AS 207). Dem VMÖ wurde, als Vertreter des Beschwerdeführers, seitens des Gerichts der Verspätungsvorhalt vom 24.02.2017 übermittelt (vgl. Verspätungsvorhalt vom 24.02.2017, Übernahmebestätigung vom 01.03.2017).
Frau XXXX forderte beim Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung vom Krankenhausaufenthalt ab. Diese wurde am 02.03.2017 von Herrn XXXX für den Beschwerdeführer per Mail an Frau XXXX übermittelt (vgl. Beilage ./I). Frau XXXX brachte eine Stellungnahme vom 10.03.2017 zur Fristversäumnis beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Stellungnahme zur Fristversäumnis vom 10.03.2017). Frau XXXX hielt vor dem Einbringen der Stellungnahme keine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und informierte diesen auch nicht, dass seitens des Gerichts ein Verspätungsvorhalt übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer und Frau SXXXX waren am 06.04.2017 beim VMÖ zur Beratung. Dieser Termin wurde von Frau SXXXX vereinbart, nachdem der Beschwerdeführer ein Schreiben des VMÖ erhielt, in dem drinnen stand, dass er sich mit dem VMÖ in Verbindung setzen soll. Am 06.04.2017 haben der Beschwerdeführer und auch Frau SXXXX das erste Mal erfahren, dass die Beschwerde möglicherweise verspätet eingebracht wurde (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 13). Frau XXXX war bei dem Termin jedoch nicht anwesend. Die anwesende Mitarbeiterin des VMÖ hielt während des Besprechungstermins auch Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten. Weder die anwesende Mitarbeiterin noch deren Vorgesetzte konnten Frau XXXX erreichen. Die anwesende Mitarbeiterin besprach mit dem Beschwerdeführer und Frau SXXXX die Sachlage. Die anwesende Mitarbeiterin sagte zu Frau SXXXX, dass der Besprechungstermin am 03.022017 zwar spät angesetzt war, dass eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sich innerhalb der Frist jedoch ausgehen hätte können (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 13-14).
Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau XXXX am Montag den 06.02.2017 versucht hat den zuständigen Referenten des BFA telefonisch zu erreichen, um das Zustelldatum des Bescheides zu erfragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau XXXX die Beschwerde so schnell wie möglich verfasst und eingebracht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es beim Beratungsgespräch vom 03.02.2017 sprachliche Diskrepanzen gegeben hat, die Frau XXXX veranlasst hätten das Zustelldatum beim BFA zu erfragen.
Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt XXXX-1 (Beschwerdeverfahren) und in den Verwaltungsakt XXXX-2 (Wiederein-setzungsverfahren) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX SXXXX in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 und Einsicht in die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden, Beilagen ./I bis ./V.
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Aussage des Beschwerdeführers war nachvollziehbar und plausibel. Dessen Angaben decken sich mit den medizinischen Unterlagen (Beilage ./II-Beilage ./IV), mit dem Schreiben von Herrn XXXX vom 10.04.2017 (Beilage ./I) sowie mit den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin XXXX SXXXX. Es waren daher auf Grund der nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin die Feststellungen zu treffen.
Entgegen dem Vorbringen vom 10.03.2017 (Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt) konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Bescheid durch Hinterlegung zugestellt und den Hinterlegungszettel verspätet erhalten habe, da sich aus der nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers sowie aus dem Rückschein ergeben hat, dass der Bescheid persönlich zugestellt wurde. Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass die Zustellung durch persönliche Übernahme erfolgt ist und es keinen Hinterlegungszettel gegeben hat. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 23.01.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt erhalten hat.
Entgegen dem Vorbringen vom 12.04.2017 (mündliche Verhandlung vom 12.04.2017, Protokoll Seite 10) konnte nicht festgestellt werden, dass Frau XXXX am Montag den 06.02.2017 versucht habe den zuständigen Referenten des Bundesamt telefonisch zu erreichen, um das Zustelldatum des Bescheides zu erfragen und diese die Beschwerde so schnell wie möglich verfasst und eingebracht habe. Trotz mehrfacher Nachfrage durch das Gericht (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10 und 15), ob noch weitere Beweisanträge gestellt werden oder Bescheinigungsmittel vorgelegt werden, hat die Beschwerdeführervertreterin zu diesem Vorbringen weder Anträge gestellt noch Bescheinigungsmittel vorgelegt. Es wurde weder die Einvernahme von Frau XXXX beantragt und diese stellig gemacht noch eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt. Das Vorbringen wurde daher nicht glaubhaft gemacht, zumal dieses Vorbringen im Wiederspruch zum Inhalt der Beilage ./I steht. Der Beilage ./I ist nämlich zu entnehmen, dass Frau XXXX bei der Besprechung vom 03.02.2017 vor Herrn XXXX bestätigt hat, dass sie am 03.02.2017 bereits telefonische Rücksprache mit der Poststelle des Bundesamtes gehalten hat und sie den Einspruch rechtzeitig einbringen wird (vgl. Beilage ./I).
Entgegen dem Vorbringen vom 12.04.2017 (mündliche Verhandlung vom 12.04.2017, Protokoll Seite 15) konnte nicht festgestellt werden, dass es nicht auszuschließen sei, dass es beim Beratungsgespräch vom 03.02.2017 zu sprachlichen Diskrepanzen gekommen sei und dies Frau XXXX veranlasst habe beim Bundesamt das Zustelldatum zu erfragen. Auch zu diesem Vorbringen wurden keine Beweisanträge gestellt und keine Bescheinigungsmittel oder Urkunden vorgelegt. Das Vorbringen ist vage gehalten. Im Vorbringen wird weder dargelegt um welche sprachlichen Diskrepanzen es sich handeln soll, noch ist dezidiert vorgebracht, dass es überhaupt sprachliche Diskrepanzen gegeben hat. Bereits das Vorbringen, dass sprachliche Diskrepanzen nicht ausgeschlossen werden können, stellt lediglich eine Vermutung dar. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 12.04.2017 den Zustellvorgang und das Zustelldatum genau - und ohne jegliche Diskrepanzen - benennen können und sprach dieser auch etwas Deutsch. Auch ist aus der Beilage ./I nicht ersichtlich, dass es sprachliche Diskrepanzen gegeben haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er manche Sachen in der Besprechung nicht verstanden hat, aber die Familie (gemeint Herr XXXX) ihm nachher alles erklärt hat (vgl. Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10), belegen zwar, dass der Beschwerdeführer nicht alles verstanden hat. Die Angaben des Beschwerdeführers belegen jedoch nicht, dass es auf Seiten von Frau XXXX sprachliche Diskrepanzen gegeben habe.
Zu A.I.) Antrag auf Wiedereinsetzung
Die Stellungnahme zur Fristversäumung des Beschwerdeführervertreters ist zwar nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet, es lässt sich aus der Stellungnahme jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines verspäteten Erhalts des Hinterlegungszettels sowie auf Grund einer Verletzung gehindert gewesen sei die Frist einzuhalten, sodass die Stellungnahme vom 10.03.2017 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG behandelt wurde.
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115).
Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 01.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 10.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 12.04.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.
Verspätung Hinterlegungszettel
Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Bescheid durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, kann es keinen Hinterlegungszettel gegeben haben. Die Behauptung eines verspäteten Erhalts eines Hinterlegungszettels ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG darzustellen.
Verletzung am Fuß
Zu prüfen ist daher, ob die Verletzung des Fußes ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch das der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreter gehindert war rechtzeitig die Beschwerde einzubringen.
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Eine Erkrankung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit verhindert war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, RZ 79).
Die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers hat seine Dispositionsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich, trotz des verletzen Fußes, innerhalb der Beschwerdefrist alle erforderlichen Dispositionen gesetzt. So hat der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt des Bescheides seine Vertrauensperson, Frau XXXX SXXXX, informiert. Diese hat für Ihn einen Termin beim Rechtsvertreter vereinbart. Der Termin wurde zwar auf Grund der Verletzung am Fuß auf den 03.02.2017 verschoben, es wurde jedoch dem Beschwerdeführer bzw. Frau SXXXX vom Rechtsvertreter telefonisch zugesichert, dass dieser Termin zur Wahrung der Frist noch rechtzeitig ist. Der Besprechungstermin war am 03.02.2017. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 06.02.2017. Der Beschwerdeführer hat auch dahingehend Dispositionen getroffen, dass er von Vertrauenspersonen mit dem Auto zur Geschäftsstelle des Rechtsvertreters gefahren worden ist und er daher mit dem verletzen Fuß nicht hat gehen müssen.
Der Beschwerdeführer hat daher alle Schritte gesetzt, die für die Wahrung der Frist erforderlich waren und den Rechtsvertreter innerhalb der Frist mit dem Einbringen der Beschwerde beauftragt und diesen am 03.02.2017 als Rechtsvertreter bevollmächtigt. Es wäre dem Rechtsvertreter auch möglich gewesen innerhalb der Frist die Beschwerde einzubringen, da eine Einbringung am 06.02.2017 noch rechtzeitig gewesen wäre. Die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers war daher nicht ursächlich für das verspätete Einbringen der Beschwerde.
Weshalb der Rechtsvertreter die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auf Seiten des Rechtsvertreters wurde jedoch im Schriftsatz vom 10.03.2017 nicht vorgebracht und auch nicht angedeutet, sodass dieser Umstand einer Prüfung durch das Gericht entzogen ist.
Da auch die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG darstellt, da der Beschwerdeführer rechtszeitig einen Rechtsvertreter beauftragt hat und die Verletzung nicht ursächlich für die Verspätung war, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.
Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. § 52 FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Zustellung erfolgte am 23.01.2017, durch persönliche Übernahme. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 23.01.2017 und endete am 06.02.2017.
Gegen diese Bestimmung kann keine Verfassungswidrigkeit durch das Gericht erkannt werden.
Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Mit BGBl. I 24/2016 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.
Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung scheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP] zur Novelle BGBl. I 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.
Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1).
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