BVwG L521 2139728-1

L521 2139728-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>subjektive Furcht, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG L521 2139728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2139728.1.00

Spruch

1. L521 2139722-1/4E

2. L521 2139728-1/4E

3. L521 2139725-1/4E

4. L521 2139724-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730410-151320154, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730508-151320197, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086731004-151320456, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730704-151320405, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.

2. Die Beschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer gemeinsamen - schlepperunterstützten illegalen - Einreise in das Bundesgebiet jeweils am 10.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie traditionell verheiratet. Er habe in Bagdad neun Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsschule für Flugbegleiter absolviert. Zuletzt sei er als Arbeiter beruflich tätig gewesen. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, befänden sich in Österreich. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine acht Geschwister seien noch im Irak aufhältig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und einem Schwager legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, seine Familie sei aufgrund des Namens, von dem sich die Zugehörigkeit zu einem der größten Sunniten-Stämme ableiten lasse, von den Schiitenmilizen bedroht worden. Es seien bereits zwei seiner Brüder durch die Miliz ermordet worden. Des Weiteren seien zwei Cousinen und ein Schwager getötet worden. Er selbst sei bereits einmal für einen Monat von den Milizen entführt und gefoltert worden. Er sei dann mit seiner Familie im Jahr 2007 nach Syrien geflohen, wo er für seine Familie in der amerikanischen Botschaft einen - in der Folge negativ beschiedenen - Asylantrag gestellt habe. Nach dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei er wieder zurück in den Irak, wo er beschlossen habe, mit seiner Familie nach Europa zu flüchten. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er oder seine Familie von den schiitischen Milizen getötet würden.

2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie traditionell verheiratet. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsschule im Bereich Management absolviert. Zuletzt habe sie den Haushalt geführt. Ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, und ihre Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, sowie ein Bruder befänden sich in Österreich. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sieben weitere Geschwister seien noch im Irak aufhältig.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg schloss sich die Zweitbeschwerdeführerin vollinhaltlich den Aussagen ihres Gatten, des Erstbeschwerdeführers, an, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Bruder legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen ihrer Flucht aus dem Heimatland befragt, wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen ihres Gatten. Über sonstige Ausreisegründe verfüge sie nicht. Sie sei ihrem Gatten gefolgt.

2.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab die Drittbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und ihr Bruder, der Viertbeschwerdeführer, sowie ein Onkel befänden sich in Österreich.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg schloss sich die Drittbeschwerdeführerin vollinhaltlich den Aussagen ihrer Eltern, des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, an, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Onkel legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen ihrer Flucht aus dem Heimatland befragt, wiederholte die Drittbeschwerdeführerin das Vorbringen ihrer Eltern. Über sonstige Ausreisegründe verfüge sie nicht. Sie sei ihren Eltern gefolgt.

2.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe in Bagdad acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Schwester, die Drittbeschwerdeführerin, sowie ein Onkel befänden sich in Österreich.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg schloss sich der Viertbeschwerdeführer vollinhaltlich den Aussagen seiner Eltern, des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, an, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und seinem Onkel legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, wiederholte der Viertbeschwerdeführer das Vorbringen seiner Eltern. Über sonstige Ausreisegründe verfüge er nicht. Er sei seinen Eltern gefolgt.

3. Nach Zulassung des Verfahrens am 15.09.2015 übermittelten die Beschwerdeführer per Telefax vom 03.08.2016 jeweils eine Bestätigung vom 24.07.2016 bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs und urgierten eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

4. Am 23.08.2016 urgierten die Beschwerdeführer - mit Unterstützung einer befreundeten Familie - per E-Mail nochmals eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

5. In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer am 19.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache jeweils niederschriftlich von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen, wobei beim Viertbeschwerdeführer auch die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin anwesend war.

5.1. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, irakischer Staatsangehöriger zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in XXXX in der Provinz Salah ad-Din geboren.

In weiterer Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner Religionszugehörigkeit gestellt, die dieser im Wesentlichen auch beantworten konnte.

Seine Eltern und zwei seiner Brüder seien bereits verstorben. Letztere seien im Jahr 2007 innerhalb eines Monats getötet worden. Ein Bruder und sieben Schwestern befänden sich in XXXX. Er habe dort zunächst auch gewohnt. Nach der Eheschließung im Jahr 1988 sei er nach Bagdad verzogen, wo er bis 2005 verblieben sei. Dann sei er aufgrund einer Anstellung im öffentlichen Dienst vorübergehend nach XXXX zurückgekehrt. Nach der Ermordung seines Bruders seien sie im Juli 2007 nach Syrien gereist. 2013 - nach Verschlechterung der Lage in Syrien - seien sie nach Bagdad zurückgekehrt. Nach XXXX habe er nicht gehen können, weil sein Name als Angestellter im öffentlichen Dienst auf der Liste der Al-Qaida gestanden sei. Nach der Rückkehr aus Syrien hätten sie eineinhalb Jahre in einem Miethaus in Bagdad in einem religiös gemischten Bezirk gelebt.

Er sei mit seiner Gattin auch standesamtlich verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe neun Jahre die Schule besucht und anschließend eine Lehre zum Flugbegleiter absolviert. Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst in den Jahren 1985 bis 1990 als Flugbegleiter, ab dem Jahr 2005 als Angestellter in der Erdölbranche und nach seiner Rückkehr aus Syrien als Taxifahrer bestritten. Letztlich habe er ein Grundstück zum Erhalt seiner Familie verkauft.

Die Fragen, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe oder persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Im Gefolge dessen wurde der Erstbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in seinem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit seinem persönlichen Vorbringen getroffen werde.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie vor dem Tod gestanden seien. Seine Familie heißt XXXX, wobei man aufgrund dieses Namens eindeutig auf seine Religion schließen könne. Seine Tochter, die kein Kopftuch trage, sei überall angemacht und belästigt worden. Im Irak sei es sehr gefährlich. Man sei dauernd dem Tod ausgesetzt und gebe es dort keine Barmherzigkeit oder Menschlichkeit.

Er selbst sei aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von der Asa'ib Ahl al-Haqq mit Strom gefoltert worden, wobei er noch Spuren am Körper hätte. Nach seiner Freilassung habe man ihn aufgefordert, Bagdad zu verlassen.

Nachgefragt zu Details des ihn persönlich betreffenden Vorfalles erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass er als Taxifahrer gearbeitet hätte. Eines Tages sei er mit dem Taxi in einer schiitischen Ortschaft gewesen, wobei er am Checkpoint nach den Dokumenten, speziell seinen Personalausweis, gefragt worden sei. Aufgrund seines Familiennamens habe man ihn dann für eine Befragung an einen ihm nicht bekannten Ort - per Autofahrt etwa zehn Minuten vom Checkpoint entfernt - für 28 Tage mitgenommen. Hiebei seien ihm die Augen ver- und die Hände hinter dem Rücken gebunden worden. An diesem Ort sei er verhört und gefoltert worden. Dann habe man von ihm Geld verlangt. Als er erklärt habe, über kein Geld zu verfügen, hätten sie sein Fahrzeug genommen und ihn freigelassen. Die meiste Zeit, etwa auch bei Verhören, seien seine Augen verbunden gewesen. Der Raum seiner Anhaltung sei etwa drei Meter mal zwei Meter groß gewesen. Oben habe es ein kleines Fenster gegeben und habe das Zimmer auch über eine fest verschlossene Tür verfügt. Decken oder Matratzen habe es nicht gegeben. Die meiste Zeit sei er gestanden. Man habe sich kaum hinsetzen können. Dort hätten sich circa 13 Personen befunden. Manchmal seien sie zum Verhör und zur Folterung über einen Gang in ein anderes Zimmer gebracht worden. Die anderen Personen würde er nicht kennen. Meist habe es sich um Sunniten gehandelt. Diejenigen, die bezahlt hätten, seien freigekommen. Was mit den Freigelassenen passiert sei, wisse er nicht.

Nach einem typischen Tag am Ort seiner Anhaltung befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie die meiste Zeit gefoltert worden seien. Zum Essen hätten sie Brot, manchmal gekochte Kartoffeln erhalten. Von einem fünf Liter Wasserkanister habe jeder einen Schluck nehmen können. Wenn eine Person krank geworden sei, habe sie keine Behandlung erhalten. Sein Auge sei angeschwollen gewesen und sei sein Bein eitrig geworden. Die Folterspuren - vom Strom - könne man bis heute sehen. Des Weiteren sei er -mit Kabeln und Holzstangen - auf das Bein geschlagen worden. Meist hätten sie nicht gewusst, ob Tag oder Nacht sei. Die Hälfte des Tages seien sie verhört worden. Die meiste Zeit hätten die Verhöre von 00.00 Uhr bis in die Früh stattgefunden. Dabei seien sie auch gefoltert worden.

Bei jenem Mann, der sie immer aus dem Zimmer rausgebracht und ihnen die Augen verbunden habe, habe es sich um einen - etwas kräftigeren - dunkelhäutigen Typ gehandelt. Sonst habe man nur Stimmen gehört.

Man habe ihn befragt, weshalb er sich in dieser Ortschaft befunden hätte. Eigentlich hätten sie lediglich eine Legitimation für ihre Tat finden wollen beziehungsweise habe man ihn lediglich wegen seiner Religionszugehörigkeit festgehalten. Des Weiteren sei er befragt worden, wo er herkommen würde, wo seine Familie sei, wie er finanziell aufgestellt sei und was er zahlen könne.

Eine schiitische Person hätte zwischen den Entführern und seiner Familie - meist seiner Ehegattin - vermittelt. Diese habe seiner Familie geraten, den Entführern mangels Geld das Fahrzeug zu überlassen. Zuletzt habe man ihn über seine Freilassung informiert. Gleichzeitig sei ihm gesagt worden, er solle über die Anhaltung - andernfalls würden er und seine Familie liquidiert - kein Wort verlieren und wäre man in der Lage, ihn jederzeit wiederzufinden. Bei seiner Freilassung habe man ihn mit verbundenen Augen aus dem Zimmer gebracht und in ein Fahrzeug gesetzt. Seine Hände seien nicht mehr gefesselt gewesen. An einer Hauptstraße - etwas entfernt vom Checkpoint - hätten sie ihn aus dem Fahrzeug aussteigen lassen und aufgefordert, für zehn Minuten nicht nach hinten zu schauen, wobei sie in die entgegengesetzte Richtung weggefahren seien. Sekunden vor dem Aussteigen sei ihm die Augenbinde abgenommen worden. Er sei vom 16. Juni 2015 bis zum 13. Juli 2015 - einen Monat vor seiner Ausreise - in Gefangenschaft gewesen. Anschließend habe er sich zu Hause aufgehalten, wobei er das Haus nur selten verlassen habe. In diesem Monat sei ihm nichts zugestoßen. Selbiges gelte für seine Gattin und seine Kinder.

Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er den Tod. Er wolle nicht zurück. Möglicherweise werde er bei einer Rückkehr von den staatlichen Behörden befragt, warum er das Land verlassen habe. Er könne jedenfalls nicht nach XXXX zurück.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[ ]

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Wir standen vor dem Tod. Meine Familie heißt XXXX, man kann anhand meines Familiennamens eindeutig auf meine Religion schließen, nämlich dass ich Sunnit bin. Meine Tochter hatte es schwer, weil sie kein Kopftuch trägt. Meine Tochter wurde überall, wo sie hinging, angemacht und belästigt.

LA: Was brachte Sie zu dem Entschluss, das Land zu verlassen?

VP: Es ist dort sehr gefährlich. Man ist dauernd dem Tod ausgesetzt. Es gibt keine Barmherzigkeit oder Menschlichkeit. Erst hier habe ich mitbekommen, was das ist.

LA: Ist Ihnen persönlich etwas im Irak zugestoßen?

VP: Ich wurde gefoltert. Ich wurde mit Strom gefoltert. Ich habe noch Spuren am Körper. Nur weil ich Sunnit bin. Ich wurde von der Asaeb Al Haq gefoltert. Nachdem sie mich freigelassen hatten, sagten sie zu mir, dass ich nicht mehr in Bagdad bleiben soll.

LA: Bitte berichten Sie im Detail über diesen Vorfall!

VP: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages fuhr ich mit dem Taxi in einer schiitischen Ortschaft namens XXXX. Beim Checkpoint wurde ich nach den Dokumenten gefragt. Sie wollten unbedingt meinen Personalausweis, weil da mein Familiennamen steht. Sie sahen meinen Familiennamen. Da sagten sie, dass ich mit ihnen mitgehen muss und sie einige Fragen an mich haben. Sie verbanden mir die Augen und banden mir die Hände hinter dem Rücken. Sie nahmen mich mit an einen mir unbekannten Ort. Dort fingen sie an, mich zu verhören, zu foltern, zu schlagen. Sie fragten mich, was ich in einer schiitischen Ortschaft verloren habe. Ich sagte, dass ich Taxifahrer sei und dort hinfahren müsse. Dann wollten sie Geld, aber ich sagte ihnen, dass ich keines habe. Dann nahmen sie mein Auto und ließen mich frei.

LA: Wie lange waren Sie dort angehalten?

VP: Genau 28 Tage.

LA: Wo war der Ort Ihrer Anhaltung?

VP: In derselben Ortschaft. Ich kann mich nur ungefähr erinnern, glaublich fuhren wir ca. 10 Minuten vom Checkpoint zu einem Haus, in dem ich festgehalten wurde.

LA: Beschreiben Sie bitte den Ort Ihrer Anhaltung!

VP: Die meiste Zeit waren meine Augen verbunden. Wenn sie mich verhört haben, waren meine Augen verbunden.

LA: Waren Ihre Augen 28 Tage lang ständig verbunden?

VP: Nein, nicht immer. Hin und wieder, wenn ich mit anderen Leuten im Raum war, da waren wir in einem Zimmer und da wurde mir die Augenbinde abgenommen.

LA: Wie sah also dieser Raum aus, in dem Sie angehalten wurden?

VP: Der war ca. 3 m x 2 m groß. Ca. 13 Personen waren wir dort.

LA: Was können Sie noch über diesen Raum sagen?

VP: Ich habe nur dieses eine Zimmer gesehen. Manchmal wurden wir in ein anderes Zimmer gebracht, über einen Gang. In dem anderen Zimmer wurde man gefoltert und an der Decke aufgehängt und verhört.

LA: Bitte beschreiben Sie das Zimmer, in dem Sie 28 Tage lang angehalten wurden!

VP: Es war so wie das Einvernahmezimmer hier. Oben gab es ein kleines Fenster. Das Zimmer hatte auch eine Tür, die fest verschlossen war. Am Boden gab es keine Decken oder Matratzen, es gab nichts. Die meiste Zeit bin ich gestanden. Man konnte sich kaum hinsetzen.

LA: Wer waren die anderen Personen im Raum?

VP: Ich kenne die nicht. Ich kenne nur von manchen den Namen. Die meisten waren Sunniten.

LA: Nennen Sie Namen!

VP: Es gab einen XXXX, einen XXXX, einen XXXX. Das waren die Nächsten quasi.

LA: Was können Sie noch über diese Leute angeben?

VP: Die waren Sunniten. Wer bezahlt hat, kam frei. Was mit den Freigelassenen passiert ist, weiß ich nicht. Wer nicht bezahlt hat, blieb in Gefangenschaft.

LA Vorhalt: Wenn Sie 28 Tage auf engstem Raum mit diesen Personen verbracht haben, müssten Sie doch weit mehr über diese Personen angeben können!

VP: Es gab einen Mithäftling namens XXXX, der wurde aufgrund seines Namens festgehalten. Vom anderen hieß der Sohn XXXX, das war auch der Grund, warum er in Haft war. Die anderen wurden nur deswegen gefangengenommen, weil sie Sunniten waren. Es gab auch einen, der nur durch seine Dokumente nachweisen konnte, dass er Schiit ist, die haben das aber erkannt und deshalb geriet er in Gefangenschaft.

LA: Wissen Sie noch mehr über die Personen, die mit Ihnen in Gefangenschaft waren?

VP: Nein, das war¿s.

LA: Wie gestaltete sich ein typischer Tag am Ort Ihrer Anhaltung?

VP: Die meiste Zeit wurden wir gefoltert. Wir bekamen Brot zu essen. Manchmal gekochte Kartoffeln. Fünf Liter Wasserkanister haben wir bekommen, jeder konnte einen Schluck davon haben. Wenn jemand krank wurde, bekam er keine Behandlung. Mein Auge war angeschwollen. Am Bein habe ich Eiter bekommen. Die Spuren kann man bis heute noch sehen, damit meine ich Folterspuren, vom Strom und ich wurde auf das Bein geschlagen. Nachgefragt, ich wurde mit Kabeln geschlagen. Und mit Holzstangen.

LA: Bitte beschreiben Sie den tyischen Tagesablauf am Ort Ihrer Anhaltung!

VP: Wir wussten meistens nicht, wann Tag und Nacht ist. Die Hälfte des Tages wurden wir verhört. Wenn Verhöre kein Ergebnis geliefert haben, kam man ins Zimmer zurück. Die meiste Zeit fanden die Verhöre von 00 Uhr bis in der Früh statt. Dabei wurden wir auch gefoltert.

LA: Warum wussten Sie nicht, wann Tag und Nacht ist?

VP: Man wird ja durch die Schläge und die Folter auch ohnmächtig.

LA: Beschreiben Sie bitte die Personen, von denen Sie dort angehalten wurden!

VP: Es war ein dunkelhäutiger Typ, etwas kräftiger. Das war der eine, der uns immer aus dem Zimmer rausgebracht hat und uns die Augen verbunden hat. Sonst hat man nur Stimmen gehört.

LA: Worüber wurden Sie verhört?

VP: Warum ich mich in dieser Ortschaft befunden habe. Ich bin ja Taxifahrer. Sie wollten eigentlich nur eine Legitimation für ihre Tat finden. Eigentlich haben sie mich nur festgehalten, weil ich Sunnit bin.

LA: Wurden Sie außer nach dem Grund für Ihren Aufenthalt in diesem Ort noch nach etwas gefragt?

VP: Wo ich herkomme, wo meine Familie ist. Wie ich finanziell aufgestellt bin, was ich zahlen kann.

LA: Beschreiben Sie bitte Ihre Freilassung!

VP: Eine Person, die Schiit ist, kennt meine Familie. Durch ihn nahmen sie mein Auto.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Ich bin ja das Auto gefahren. Er hat vermittelt. Er hat mit meiner Familie geredet. Er sagte zur Familie, wenn sie kein Geld hat, soll sie das Auto hergeben.

LA: Mit wem von der Familie hat er verhandelt?

VP: Mit meiner Ehefrau. Meistens mit meiner Ehefrau.

LA: Bitte beschreiben Sie, wie Sie dann letztlich freikamen!

VP: Zuletzt haben sie mir gesagt, dass sie mich freilassen werden, aber ich soll über die Festhaltung kein Wort verlieren. Sie haben mir auch gesagt, sie seien in der Lage, mich jederzeit wieder zu finden. Sollte ich irgendwann auf den Gedanken kommen, über die Gefangenschaft zu sprechen, würden sie mich und die Familie liquidieren.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage!

VP: Sie ließen mich aus dem Zimmer raus, meine Augen waren verbunden. Sie haben mich in ein Auto gesetzt. Meine Hände waren nicht mehr gefesselt. Wir fuhren zu einer Hauptstraße, die ein bisschen weiter vom Checkpoint weg ist. Sie ließen mich aus dem Auto aussteigen und sagten zu mir, dass ich für 10 Minuten nicht nach hinten schauen soll. Sie fuhren in die entgegengesetzte Richtung weg. Ich habe ein Taxi genommen und fuhr nach Hause. Das ist alles.

LA: Ab wann hatten Sie bei der Freilassung keine Augenbinde mehr?

VP: Als sie mich aus dem Auto aussteigen ließen, da sagten sie mir, dass ich nicht nach hinten schauen soll.

LA: In welchem Moment wurde Ihnen die Autobinde abgenommen?

VP: Sekunden bevor sie mich aus dem Auto aussteigen ließen.

LA: Wie haben Sie das Taxi bezahlt?

VP: Als ich nach Hause kam. . Meine Familie ging aus dem Haus raus

und zahlte den Taxifahrer aus.

LA: Von wann bis wann waren Sie in Gefangenschaft?

VP: Bei Gott wahrscheinlich vom 13.06. bis oder doch vom 16.06. bis Einen Monat lang, 28 Tage.

LA: An welchem Datum kamen Sie frei?

VP: Gegen Mittag. Ich war vom 16.06. bis zum 13.07. festgehalten, man kann da nicht so genau sein Nachgefragt, das war einen Monat vor meiner Ausreise 2015.

LA: Wo hielten Sie sich während des letzten Monats vor der Ausreise auf?

VP: Zu Hause. Ich habe das Haus nur selten verlassen, nur wenn es nötig war.

LA: Ist Ihnen in diesem Monat noch etwas zugestoßen?

VP: Nein.

LA: Ist Ihrer Frau bzw. den Kindern etwas zugestoßen im Irak?

VP: Nein.

LA: War somit diese Gefangenschaft der Grund für Ihren Ausreiseentschluss?

VP: Wir waren ja auch in Syrien, damals haben wir bereits über die UNO einen Asylantrag gestellt. Aber die Gefangennahme war mein Fluchtgrund. Sie sagten ja, dass ich nach der Freilassung nicht mehr in Bagdad bleiben soll. Es gibt einen Grund, wenn man sich den Gefahren der Fahrt nach Europa aussetzt. Das macht man nicht einfach so.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. Hier gibt es Barmherzigkeit und meine Frau und meine Tochter müssen kein Kopftuch tragen, sie fühlen sich hier frei.

LA: Wie stehen Sie dazu, dass Ihre Frau und die Tochter kein Kopftuch tragen?

VP: Für mich ist es das Beste, wenn man ein reines Herz hat. Ich war auch schon einmal in einer christlichen Kirche hier in Österreich, auch im Irak, das sind alles Gotteshäuser. Für mich gibt es da keine Unterschiede.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst vor dem Tod. Ich will nicht dorthin gehen.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Das ist möglich. Womöglich fragen mich die, warum ich das Land verlassen habe. Ich kann jedenfalls nicht in meine Ortschaft XXXX zurück, seit 8 Jahren habe ich meine Schwestern nicht gesehen.

[ ]"

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Flugbegleiter-Dienstausweis und einen irakischen Führerschein in Vorlage.

5.2. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und dort aufgewachsen, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens.

In weiterer Folge wurden der Zweitbeschwerdeführerin mehrere Fragen zu ihrer Religionszugehörigkeit gestellt, die diese im Wesentlichen auch beantworten konnte.

Ihre Eltern und zwei ihrer Brüder seien bereits verstorben. Einer dieser Brüder sei in Bagdad getötet worden. Ein Bruder befände sich in Österreich und zwei Brüder sowie sechs Schwestern seien im Irak aufhältig. Sie sei mit ihrem Gatten seit 31.03.1988 standesamtlich verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe maturiert und anschließend einige Monate an der Universität Buchhaltung studiert. Von 1984 bis 1993 sei sie als Angestellte im Transportministerium beruflich tätig gewesen.

Sie habe in Bagdad gewohnt, wobei sie von 2006 bis 2007 auch in XXXX gelebt hätten. In Syrien seien sie vom 07.07.2007 bis 2013 aufhältig gewesen. Anschließend hätten sie durchgehend in Bagdad gewohnt.

Die Fragen, ob sie in ihrem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe oder persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin.

Im Gefolge dessen wurde die Zweitbeschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in ihrem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit ihrem persönlichen Vorbringen getroffen werde.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte entführt worden sei. Nach dessen Freilassung hätten sie nicht mehr dort bleiben können. Die Lage sei schwierig gewesen und habe sie auch in Zusammenhang mit den Anschlägen Angst um ihren Sohn gehabt.

Nachgefragt zu Details bezüglich der Entführung ihres Gatten erläuterte die Zweitbeschwerdeführerin, dass dieser - ein Taxifahrer - nicht von der Arbeit zurückgekehrt sei. Dann hätten sie einen Anruf erhalten, in welchem die Familie über die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers informiert worden seien. Asa'ib Ahl al-Haqq habe einen gewissen Geldbetrag verlangt, über den sie nicht verfügt hätten. Eine bei der Miliz aktive Person aus ihrer Gegend habe vermittelt. Im Gegenzug für das Fahrzeug sei ihr Gatte freigekommen. Die Angehörigen der Miliz hätten diesen auch aufgefordert, nicht in Bagdad zu bleiben.

Des Weiteren erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie den von den Entführern geforderten Betrag nicht mehr wisse. Es sei nicht sie, sondern ein Nachbar gewesen, der mit den Entführern gesprochen habe. Später hätte sie mit diesen gesprochen.

Auf einen entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man die Lösegeldsumme wissen müsse, um beurteilen zu können, ob man über ausreichend Mittel verfüge. Demnach seien es zwei Hefte gewesen, was 100 Scheine beziehungsweise $ 10.000,-- bedeute.

Ihr Gatte sei im Juni verschwunden und im Juli entlassen worden. Man habe ihn etwa 28 Tage festgehalten. Die Angehörigen der Miliz hätten von einer privaten Nummer angerufen. Diese könne sie nicht nennen. Das Fahrzeug habe sich bereits ab Beginn der Anhaltung bei den Entführern befunden. Ihr Gatte sei mit einem Taxi zurückgekommen. Dessen Auge sei angeschwollen gewesen und auf dessen Bein habe man Spuren von Folter mit Strom sehen können. Zudem sei er auch psychisch angeschlagen gewesen. Bei den Gesprächen mit den Entführern habe ein Nachbar, der Schiit sei und auch zur Miliz gehöre, vermittelt. Zwischen der Freilassung und der Ausreise sei - einen Monat lang - nichts mehr passiert, da sich ihr Gatte zu Hause verbarrikadiert habe. Weder ihr noch den Kindern sei jemals etwas zugestoßen. Ihre Tochter habe aufgrund des Kopftuches hin und wieder Probleme bekommen. Man habe ihrer Tochter auf der Straße gesagt, dass sie so nicht auf die Straße gehen könne und sich zu verschleiern habe. Auch ihr Gatte sei aus diesem Grunde gerügt worden.

Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte sie sich vor allem. Von staatlicher Seite würde ihr bei einer Rückkehr nichts drohen. Es könnte jedoch sein, dass ihrem Sohn, ihrer Tochter oder ihrem Ehemann aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage etwas zustoße.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

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LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Der Vater meiner Kinder wurde entführt. Nachdem er entlassen wurde, konnten wir nicht mehr dort bleiben. Die Lage war schwierig. Ich hatte auch Angst um meinen Sohn, dass er Opfer eines Anschlags wird.

LA: Was können Sie über die Entführung Ihres Gatten angeben?

VP: Er ging in die Arbeit. Er war ja Taxifahrer. Er kehrte nicht zurück. Wir haben gewartet und gewartet und er kam nicht. Wir haben gefragt und dann riefen sie irgendwann bei uns an. Sie sagten zu uns, dass sie ihn festhalten. Wir wussten dann, dass er von der Asaeb Al Haq festgehalten wird. Sie wollten einen gewissen Betrag haben. Wir haben versucht, mit ihnen zu reden. Das Geld hatten wir nicht. Einer aus unserer Gegend, der auch bei der Miliz aktiv ist, hat vermittelt. Sie nahmen das Auto und im Gegenzug ließen sie ihn frei. Sie haben auch zu ihm gesagt, dass er nicht in Bagdad bleiben soll. Wir haben uns Reisepässe ausstellen lassen und sind ausgereist. Wir reisten mit dem Flugzeug in die Türkei, von Bagdad ging der Flug glaublich nach Istanbul. Am gleichen Tag sind wir von diesem Ort jedenfalls nach Izmir.

LA: Welchen Betrag wollten die Entführer von Ihnen haben?

VP: Ich weiß es nicht mehr. Ich war es nicht, die mit ihnen geredet hat. Ich habe mich nicht getraut, mit ihnen zu reden. Nachgefragt, ein Nachbar von uns hat mit ihnen gesprochen. Später habe ich mit ihnen geredet.

LA Vorhalt: Um zu beurteilen, ob Sie genug Geld für das Lösegeld haben, müssen Sie doch wissen, wie viel Geld verlangt wird!

VP: Das stimmt. Es waren 2 Hefte, damit meine ich 100 Scheine, 10.000 Dollar also.

LA: An welchem Tag verschwand Ihr Mann?

VP: Am 16.07. glaublich. Nein, doch im Juni.

LA: Wann kehrte er wieder zurück?

VP: Im Juli wurde er entlassen, so am 13.07. Ca. 28 Tage hielten sie ihn fest.

LA: Woher wussten Sie, von welcher Miliz Ihr Mann festgehalten wurde?

VP: Sie haben gesagt, sie sind diese Miliz.

LA: Von welcher Nummer riefen die Männer an?

VP: Von einer privaten Nummer. Nachgefragt, ich kann die Nummer nicht nennen.

LA: Wo befand sich das Auto, das dann als Lösegeld übergeben wurde?

VP: Mein Mann wurde festgehalten, als er im Auto saß.

LA: Wo war also der Wagen?

VP: Als sie meinen Mann festnahmen, nahmen sie das Auto gleich mit. Das Auto blieb bei ihnen.

LA: Bitte beschreiben Sie die Freilassung Ihres Mannes!

VP: Er kam mit dem Taxi zurück. Wir zahlten den Taxifahrer aus. Sein Auge war angeschwollen und auf seinem Bein hat man Spuren von Folter mit Strom sehen können. Sein Auge war lange Zeit danach rot. Er war auch psychisch angeschlagen.

LA: Um welche Uhrzeit kam Ihr Mann zurück?

VP: Gegen Mittag.

LA: Wer hat bei den Gesprächen mit den Entführern vermittelt?

VP: Ein Nachbar von uns. Sonst niemand. Nachgefragt, dieser Nachbar ist Schiit und gehört auch zur Miliz. Ich möchte noch anführen, dass ich bezüglich der Daten und Uhrzeiten nicht so genau bin – ich bin vergesslich.

LA: Ist in der Zeit zwischen der Entlassung Ihres Mannes und der Ausreise noch etwas passiert?

VP: Nein, nichts mehr, weil er sich zu Hause verbarrikadiert hat.

LA: Wie lange hielten Sie sich bis zur Ausreise dann noch zu Hause auf?

VP: Einen Monat lang.

LA: Ist Ihnen persönlich oder den Kindern jemals etwas zugestoßen?

VP: Nein. Meine Tochter hat wegen dem Kopftuch hin und wieder Probleme bekommen. Sie ging zur Schule und zurück und wurde auf der Straße dauernd belästigt.

LA: Wie wurde sie belästigt?

VP: Ihr wurde gesagt, dass sie so nicht auf die Straße gehen kann und sie sich zu verschleiern hat. Auch mein Mann wurde gerügt, weil sich seine Tochter nicht verschleiert.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. Ich habe Angst um meine Familie gehabt. Immer, wenn jemand das Haus verließ, machte ich mir Sorgen. Ich konnte mich kaum beruhigen, bis derjenige wieder zurück war.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst vor allem.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Nein, aber es könnte sein, dass meinem Sohn, meiner Tochter oder meinem Ehemann etwas passiert. Nachgefragt, ich meine wegen der allgemeinen Sicherheitslage. Mein Mann wurde aufgefordert, Bagdad zu verlassen.

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Im Rahmen der Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen - im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis in Vorlage.

5.3. Eingangs bestätigte die Drittbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens.

Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie habe die Schule bis zur Maturaklasse besucht. Zur erfolgreichen Absolvierung der Matura würden ihr noch zwei Prüfungen fehlen. Sie habe vor ihrer Ausreise in Bagdad gewohnt.

Die Fragen, ob sie in ihrem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe oder persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte die Drittbeschwerdeführerin.

Im Gefolge dessen wurde die Drittbeschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in ihrem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit ihrem persönlichen Vorbringen getroffen werde.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater entführt worden sei. Sie habe auch die Schule in ihrer Heimat nicht abschließen können. Sie habe die Schule nicht ohne Kopftuch besuchen dürfen. Zudem sei sie auf der Straße belästigt worden und sei ihr Vater hin und wieder gefragt worden, weshalb seine Tochter kein Kopftuch trage.

Nachgefragt zu Details bezüglich der Entführung ihres Vaters erläuterte die Drittbeschwerdeführerin, es sei im Juni gewesen. Nach der Rückkehr sei ihr Vater eine andere Person gewesen. Dessen Augen seien angeschwollen gewesen und habe ihr Vater nur 60 kg gewogen. Die Hose sei mit einem Seil zusammengebunden gewesen, um nicht runterzurutschen. Nach einem Monat sei ihr Vater freigekommen. Man habe ihm das Fahrzeug weggenommen und der Familie mitgeteilt, dass sie nicht mehr im Irak bleiben solle.

Sie sei persönlich keinen körperlichen Übergriffen im Irak ausgesetzt gewesen, aber auf der Straße angepöbelt worden. Man habe sie durch Schulkolleginnen zu überreden versucht, sich mit ihnen zu treffen. Ein gelbes Fahrzeug habe sie immer wieder auf dem Weg nach Hause verfolgt, was ihr Sorge bereitet habe. Nach der Freilassung ihres Vaters seien sie bis zur Ausreise noch einen Monat im Irak gewesen.

Bei einer Rückkehr in den Irak habe sie Angst um ihren Vater. Des Weiteren habe sie im Irak keine Zukunft. Auch wenn sie die Schule abgeschlossen hätte, hätte sie zu Hause bleiben und eine Familie gründen müssen. Von staatlicher Seite würde ihr bei einer Rückkehr nichts drohen. Sie hätte mehr Angst um ihren Vater und Bruder. Männer seien einer größeren Gefahr ausgesetzt.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[ ]

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Mein Vater wurde entführt. Ich konnte auch die Schule in meiner Heimat nicht abschließen. Das Leben wurde mir erschwert, jetzt besuche ich die Schule mit kleinen Kindern. Ich muss jetzt mehrere Klassen wiederholen, weil ich im Irak nicht mehr in die Schule gehen konnte. Ich durfte die Schule nicht ohne Kopftuch besuchen. Auf der Straße wurde ich belästigt. Hin und wieder kamen sie zu uns nach Hause und fragten meinen Vater, warum seine Tochter kein Kopftuch trägt. Fremde Männer haben, wenn sie mich auf der Straße gesehen haben, gebetet und gesagt "möge mir Gott vergeben", als hätten sie etwas Schlechtes gesehen, nur weil ich kein Kopftuch getragen habe.

LA: Was können Sie über die Entführung Ihres Vaters sagen?

VP: Es war im Juni, da wurde er entführt. Als er zurückkehrte, war er eine andere Person. Seine Augen waren angeschwollen. Er war körperlich gut gebaut, als sie ihn mitnahmen. Als er zurückkam, hatte er nur 60 kg, die Hose war mit einem Seil zusammengebunden, damit sie nicht runterfällt. Nach einem Monat kam er frei. Sie nahmen ihm das Auto weg und sie haben zu uns gesagt, dass wir nicht mehr im Irak bleiben sollen. Das ist alles.

LA: Waren Sie persönlich auch körperlichen Übergriffen im Irak ausgesetzt?

VP: Nein. Aber ich wurde auf der Straße angepöbelt. Sie haben durch Schulkolleginnen von mir versucht, mich zu überreden, mich mit ihnen zu treffen. Ein gelbes Auto hat mich immer wieder auf dem Weg nach Hause verfolgt. Das hat mir am meisten Sorgen bereitet.

LA: Wie lange hielten Sie sich nach der Freilassung Ihres Vaters bis zur Ausreise noch im Irak auf?

VP: Einen Monat lang.

LA: Ist Ihnen oder den anderen Familienmitgliedern in dieser Zeit noch etwas passiert?

VP: Nein. Wir blieben zu Hause und warteten auf die Fertigstellung der Reisepässe. Sobald wir diese hatten, reisten wir aus.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Am meisten habe ich Angst um meinen Vater. Ich habe dort auch keine Zukunft. Auch wenn ich dort die Schule abgeschlossen hätte, hätte ich zu Hause bleiben müssen, Familie gründen müssen. Das will ich nicht. Ich habe hier ein neues Leben angefangen. Ich brauche jetzt fünf Jahre, um alleine die Schule abzuschließen. Vielleicht werde ich dann Flugbegleiterin.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Nein. Ich habe ja nichts verbrochen. Mehr habe ich Angst um meinen Vater und meinen Bruder. Männer sind einer größeren Gefahr ausgesetzt.

[ ]"

Im Rahmen der Einvernahme brachte die Drittbeschwerdeführerin im Übrigen - im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis in Vorlage.

5.4. Eingangs bestätigte der Viertbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens.

Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe elf Jahre die Schule besucht. Die zwölfte Klasse habe er nicht mehr absolvieren können. Er habe vor seiner Ausreise in Bagdad gewohnt.

Die Frage, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Viertbeschwerdeführer.

Manchmal habe es wegen seiner Religionszugehörigkeit bei Ausweiskontrollen Probleme mit der Polizei gegeben. Sie hätten ihm aber aufgrund seines Alters nichts getan.

Im Gefolge dessen wurde der Viertbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in seinem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit seinem persönlichen Vorbringen getroffen werde.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, dass Menschen willkürlich umgebracht worden seien. Es habe immer wieder Anschläge und Explosionen gegeben. Viele seien entführt worden. Man habe die ganze Zeit zu Hause bleiben müssen und habe das Haus nicht einfach so verlassen können.

Nachgefragt zu Details bezüglich des Ausreisegrundes gab der Viertbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater - ein Taxifahrer - während der Arbeit entführt worden sei. Drei Tage nach der Entführung habe man von seiner Familie telefonisch Lösegeld verlangt. Ein Nachbar, der eine höhere Position in der Miliz innegehabt habe, sei in dieser Sache als Vermittler aufgetreten. Diese Person habe die wirtschaftliche Lage der Familie gekannt. Laut dieser Person habe es nur eine Lösung gegeben, nämlich das Überlassen des Fahrzeuges, wobei sein Vater dann nicht in Bagdad bleiben könne. Andernfalls werde dieser liquidiert. Sein Vater sei am 13.07.2015 freigekommen. Die genaue Lösegeldsumme könne er nicht nennen. Seine Eltern hätten nicht alle Details erzählt, um die Kinder nicht zu belasten. Seine Mutter habe am Telefon mit den Entführern gesprochen. Das Fahrzeug hätten die Entführer - nach der Entführung - konfisziert. Bei der Rückkehr seines Vaters sei er zu Hause gewesen. Seine Mutter habe den Taxifahrer bezahlt. In der Zeit bis zu Ausreise sei nichts mehr passiert.

Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst getötet oder von den Milizen entführt zu werden sowie Angst vor den Anschlägen. Er habe auch ein bisschen Angst vor den staatlichen Behörden, da es Personen gebe, die für den Staat arbeiten und die gleichen Taten wie die Milizen verüben würden.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[ ]

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Es wurden Menschen willkürlich umgebracht. Es kam immer wieder zu Anschlägen und Explosionen. Es wurden viele entführt, es gab Anschläge. Man musste die ganze Zeit zu Hause bleiben und konnte das Haus nicht einfach so verlassen.

LA: Ist Ihnen oder einem anderen Familienmitglied auch persönlich etwas zugestoßen?

VP: Ja, meinem Vater.

LA: Was ist passiert?

VP: Er wurde entführt.

LA: Bitte erklären Sie das genauer!

VP: Er war Taxilenker. Während der Arbeit wurde er im Bezirk XXXX entführt. Drei Tage nachdem sie ihn entführt haben, riefen sie bei uns an und verlangten Lösegeld. Wir hatten einen Nachbar, der eine höhere Position in der Miliz hatte, die meinen Vater entführt hat. Der hat in dieser Sache vermittelt. Sie wollten Lösegeld von uns haben. Die Person, die vermittelt hat, kannte unsere wirtschaftliche Lage und sagte, dass wir kein Geld haben. Der sagte, dass es nur eine Lösung gibt, nämlich dass sie das Auto nehmen und mein Vater dann nicht in Bagdad bleiben kann. Sollte er dennoch in Bagdad bleiben, wird er liquidiert.

LA: Wann kam Ihr Vater wieder frei?

VP: Am 13.07.2015.

LA: Wann verschwand der Vater?

VP: Am 16.06.2015.

LA: Wie viel Lösegeld verlangten die Entführer?

VP: Genau kann ich das nicht sagen. Mein Vater und meine Mutter wollten uns nicht alle Details erzählen, um uns nicht zu belasten.

LA: Wer von der Familie hat mit den Entführern am Telefon gesprochen?

VP: Meine Mutter.

LA: Wo war das Auto, das dann an die Entführer übergeben wurde?

VP: Das Auto haben die Entführer konfisziert, nach der Entführung.

LA: Waren Sie Augenzeuge, als der Vater nach der Gefangenschaft nach Hause kam?

VP: Als er zurückkam, war ich zu Hause. Er kam mit dem Taxi, meine Mutter hat den Taxifahrer bezahlt.

LA: Um welche Uhrzeit kam der Vater nach Hause?

VP: Gegen Mittag vielleicht.

LA: Wie lange war die Familie anschließend noch in Bagdad?

VP: Am 13.07. wurde er entlassen, geflogen sind wir am 26.08., also ca. einen Monat später. Wir haben gewartet, bis sich mein Vater besser fühlte und wir die Reisepässe erhalten hatten.

LA: Ist in dieser Zeit bis zur Ausreise noch etwas passiert?

VP: Nein.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst, getötet zu werden. Ich habe Angst, von den Milizen entführt zu werden und ich habe Angst vor den Anschlägen. Ich habe auch Angst, weil die schiitischen Milizen die Sunniten systematisch umbringen.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Ich habe auch vor den staatlichen Behörden ein bisschen Angst, es gibt ja manche, die für den Staat arbeiten, die die gleichen Taten wie die Milizen verüben.

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Im Rahmen der Einvernahme brachte der Viertbeschwerdeführer im Übrigen - im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis in Vorlage.

6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 12 bis 49 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Was das Ausreisevorbringen bezüglich seiner rund einmonatigen Anhaltung, beispielsweise zum Ort derselben und zu seinen Mitgefangenen, betrifft, so hielt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen wenig detailreich vorgetragen und sich darüber hinaus bezüglich seines Tagesablaufes während der Anhaltung in einen Widerspruch verwickelt habe. Des Weiteren sei die von den Entführern gewählte Vorgehensweise bei der Freilassung des Erstbeschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wenn man tatsächlich ein Wiedererkennen ihrer Personen verhindern hätte wollen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz über einen Zeitraum von 28 Tagen mit der Familie des Erstbeschwerdeführers verhandelt habe, zumal sich das letztlich "übergebene" Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers ohnehin von Beginn an im Verfügungsbereich der Miliz befunden habe. Darüber hinaus hätten sich auch weitere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer gefunden, etwa zur Frage, wer die Verhandlungen mit der Miliz durchgeführt habe. Auffällig erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sei, bezüglich der Höhe des Lösegeldes gleichbleibende Angaben zu tätigen. Abschließend sei anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung noch für einen Monat unbehelligt von seinen Verfolgern an seiner Adresse in Bagdad verblieben sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak sei nicht erkennbar. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 9 bis 47 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Ansonsten habe die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihres Gatten aus dem Irak ausgereist, wobei bezüglich dessen - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak sei nicht erkennbar. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Drittbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Drittbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Drittbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 45 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Ansonsten habe die Drittbeschwerdeführerin - abgesehen von Belästigungen auf der Straße wegen des Nichttragens eines Kopftuches - keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Vaters aus dem Irak ausgereist, wobei bezüglich dessen - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Drittbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Viertbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Viertbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Viertbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 45 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Viertbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Ansonsten habe der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Der Viertbeschwerdeführer sei wegen seines Vaters aus dem Irak ausgereist, wobei bezüglich dessen - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Viertbeschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Viertbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2016 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin persönlich und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers am 19.10.2016 jeweils zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2016 per Telefax - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und § 24 VwGVG anzuberaumen.

Des Weiteren wird festgehalten, dass der Grund für die Ausreise die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien. Diesbezüglich wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wobei die Lösegeldsumme mit $ 20.000,-- benannt wird. Zudem wird angemerkt, dass sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund der brutalen Misshandlung an wenig Konkretes erinnere. Schließlich wird moniert, dass die Einvernahmen schnell und abrupt durchgeführt worden seien beziehungsweise hätten die Beschwerdeführer nicht das Gefühl gehabt, dass sich die belangte Behörde ausreichend Zeit für sie genommen habe.

Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte wird ferner bezüglich der schiitischen Milizen ausgeführt, dass diese in ihren jeweiligen Einflussgebieten Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Zivilisten würden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Die Milizen seien in allen wesentlichen militärischen Auseinandersetzungen mit dem Islamischen Staat beteiligt. Wiederholt seien die militärischen Erfolge von schweren Übergriffen auf Zivilisten begleitet worden. Häufig habe es sich um Racheakte unmittelbar nach Kämpfen gegen den Islamischen Staat gehandelt, denen schiitische Milizionäre zum Opfer gefallen seien. Meist habe aber als Motiv für schwere Verbrechen schon der Verdacht genügt, dass die lokale sunnitische Bevölkerung die Jihadisten unterstützt habe. Vor allem Asa'ib Ahl al-Haqq habe kriminelle mit religiös-politischen Motiven verbunden und sei so zur gefürchtetsten Miliz überhaupt geworden.

Der Beschwerde sind ein medizinischer Befund vom 28.10.2016 und mehrere Unterlagen zum Beleg der Integration der Beschwerdeführer angeschlossen.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort neun Jahre die Grundschule. Daran anschließend absolvierte er eine zweijährige Berufsschule für Flugbegleiter. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in den Jahren 1985 bis 1990 zunächst als Flugbegleiter, ab dem Jahr 2005 als Angestellter in der Erdölbranche und zuletzt als Taxifahrer. Seine Eltern und zwei Brüder sind bereits verstorben. Ein Bruder und sieben Schwestern leben in XXXX. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.

Am 26.08.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und einem Schwager den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren, maturierte und studierte anschließend einige Monate an der Universität Buchhaltung. Von 1984 bis 1993 war sie als Angestellte im Transportministerium beruflich tätig. Zuletzt führte sie den Haushalt. Ihre Eltern und zwei Brüder sind bereits verstorben. Ein Bruder befindet sich in Österreich und zwei Brüder und sechs Schwestern sind im Irak aufhältig. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.

Am 26.08.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Bruder den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2.3. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte die Schule bis zur Maturaklasse. Zur erfolgreichen Absolvierung der Matura im Irak fehlen ihr noch zwei Prüfungen. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und der Bruder der Drittbeschwerdeführerin - der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.

Am 26.08.2015 verließ die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Onkel den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2.4. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte elf Jahre die Schule. Die zwölfte Klasse konnte er nicht mehr absolvieren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Schwester des Viertbeschwerdeführers - die Drittbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.

Am 26.08.2015 verließ der Viertbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und seinem Onkel den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2.5. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Der Erstbeschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner persönlichen Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich in ihren jeweiligen Verfahren den Ausführungen des Ehegatten beziehungsweise Vaters - des Erstbeschwerdeführers - in dessen Verfahren an und brachten keine eigenen Ausreisegründe vor.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über Schikanen und Beleidigungen hinausgehenden persönlichen Drohungen oder Misshandlungen, etwa an Straßensperren, durch Privatpersonen und Milizen oder Sicherheitskräfte ausgesetzt waren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im August 2015 einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2.6. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die nachstehenden Ausführungen zum Themenbereich "Frauen und Kinder" lediglich in den Bescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu finden sind:

Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

"Islamischer Staat"

Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).

Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

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Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

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Quelle: BBC (29.2.2016)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer

weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: National Geographic (o.D.)

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Quelle: Izady 2016

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).

Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide von der gesamten Familie der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die jeweils ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (irakische Personalausweise und irakische Staatsbürgerschaftsnachweise) als glaubhaft festgestellt werden.

Die Feststellungen zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben der Beschwerdeführer.

3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.5. war - der jeweiligen Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).

Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführern - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, seine Familie sei aufgrund des Namens, von dem sich die Zugehörigkeit zu einem der größten Sunniten-Stämme ableiten lasse, von den Schiitenmilizen bedroht worden. Es seien bereits zwei seiner Brüder durch die Miliz ermordet worden. Des Weiteren seien zwei Cousinen und ein Schwager getötet worden. Er selbst sei für einen Monat von den Milizen entführt und gefoltert worden. Er sei mit seiner Familie im Jahr 2007 nach Syrien geflohen, wo er für seine Familie in der amerikanischen Botschaft einen - in der Folge negativ beschiedenen - Asylantrag gestellt habe. Nach dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei er wieder zurück in den Irak, wo er beschlossen habe, mit seiner Familie nach Europa zu flüchten. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er oder seine Familie von den schiitischen Milizen getötet würden. Dieses Vorbringen wurde von der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer in deren Erstbefragung jeweils bestätigt.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie vor dem Tod gestanden seien. Aufgrund des Familiennamens könne man eindeutig auf seine Religion schließen. Seine Tochter, die kein Kopftuch trage, sei belästigt worden. Im Irak sei es sehr gefährlich. Er selbst sei aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von der Asa'ib Ahl al-Haqq für 28 Tage entführt und mit Strom gefoltert worden, wobei er noch Spuren am Körper hätte. Nach seiner Freilassung habe man ihn aufgefordert, Bagdad zu verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihr Ehegatte entführt worden sei. Nach dessen Freilassung hätten sie nicht mehr dort bleiben können. Die Lage sei schwierig gewesen und habe sie auch in Zusammenhang mit den Anschlägen Angst um ihren Sohn gehabt. Ihre Tochter habe aufgrund des Kopftuchs hin und wieder Probleme bekommen. Man habe ihr auf der Straße gesagt, dass sie so nicht auf die Straße gehen könne und sich zu verschleiern habe. Auch ihr Gatte sei aus diesem Grunde gerügt worden.

Die Drittbeschwerdeführerin erläuterte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls, dass ihr Vater entführt worden sei. Zudem habe sie die Schule nicht ohne Kopftuch besuchen dürfen. Sie sei des Weiteren auf der Straße - ohne Kopftuch - belästigt worden und ihr Vater aus diesem Grunde hin und wieder angesprochen worden. Letztlich habe sie im Irak keine Zukunft. Auch wenn sie die Schule abgeschlossen hätte, hätte sie zu Hause bleiben und eine Familie gründen müssen.

Der Viertbeschwerdeführer erklärte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schließlich, dass Menschen im Irak willkürlich umgebracht worden seien. Es habe immer wieder Anschläge und Explosionen gegeben. Sein Vater - ein Taxifahrer - sei während der Arbeit entführt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst getötet oder von den Milizen entführt zu werden sowie Angst vor den Anschlägen.

3.3.3. Die belangte Behörde sieht im Vorbringen der Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in deren Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte. Die Beschwerdeführer haben den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen.

Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich einer Entführung durch eine schiitische Miliz betrifft, so hat die belangte Behörde diesem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen, zumal der Erstbeschwerdeführer dieses Ausreisevorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde, etwa zum Ort seiner Anhaltung und zu den Mitgefangenen, zu wenig detailreich vorgetragen und sich darüber hinaus bezüglich des Tagesablaufes während der Anhaltung in einen Widerspruch verwickelt habe. Des Weiteren sei die von den Entführern gewählte Vorgehensweise bei der Freilassung des Erstbeschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wenn man ein Wiedererkennen ihrer Personen tatsächlich verhindern hätte wollen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz über einen Zeitraum von 28 Tagen mit der Familie des Erstbeschwerdeführers verhandelt habe, zumal sich das letztlich "übergebene" Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers ohnehin von Beginn an in deren Verfügungsbereich befunden habe. Darüber hinaus hätten sich auch weitere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer gefunden, etwa zur Frage, wer die Verhandlungen mit der schiitischen Miliz durchgeführt habe. Auffällig erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sei, bezüglich der Höhe des Lösegeldes gleichbleibende Angaben zu tätigen. Letztlich sei anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung noch für einen Monat unbehelligt von seinen Verfolgern an seiner Adresse in Bagdad verblieben sei, was ebenfalls für das Nichtvorliegen einer Bedrohungssituation spreche.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer hingegen erstatteten kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen, sondern haben diese den Irak letztlich aufgrund der Ausreise ihres Ehegatten beziehungsweise ihrer Eltern verlassen.

3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

So bleibt zunächst festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführer mehrfach auf die schlechte Sicherheitslage im Irak, etwa die Gefahr, von Milizen oder bei Bombenanschlägen getötet zu werden, verwiesen wurde. Die belangte Behörde hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführer glaubhaft darlegten, den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation - insbesondere der allgemeinen Bedrohung durch schiitische Milizen - und der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Auftretens terroristischer Gruppierungen, der Bombenanschläge und religiöser Spannungen zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen zu haben.

Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der einmonatigen Anhaltung widersprüchlich gestaltete, in wesentlichen Punkten vage blieb und sich ferner als nicht stimmig erweist.

Bei den ausreisekausalen Vorkommnissen - im Falle des Erstbeschwerdeführers einer mehrwöchigen Anhaltung, in welcher es zu Misshandlungen gekommen sei - handelt es sich um evident wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen, die das eigene Schicksal dergestalt verändern, dass sich dieser letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb ungeplant und überstürzt zu verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine präzise Schilderung dieser Ereignisse möglich ist. Insoweit weist nun die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen nicht gewillt oder in der Lage war, nähere Angaben zum Ort seiner Anhaltung oder zu den Mitgefangenen zu tätigen. Die wenigen getroffenen Schilderungen wurden vom Erstbeschwerdeführer insoweit auch nur nach und nach getätigt. Jedenfalls beschränkte sich die Darlegung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt diesbezüglich auf einige Eckpunkte, ohne diese durch spezifische detaillierte Angaben anzureichern. Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor der belangten Behörde verwiesen (Bescheid des Erstbeschwerdeführers: Seite 7): "LA: Beschreiben Sie bitte den Ort Ihrer Anhaltung! VP: Die meiste Zeit waren meine Augen verbunden.

Wenn sie mich verhört haben, waren meine Augen verbunden. LA: Waren Ihre Augen 28 Tage lang ständig verbunden? VP: Nein, nicht immer. Hin und wieder, wenn ich mit anderen Leuten im Raum war, da waren wir in einem Zimmer und da wurde mir die Augenbinde abgenommen. LA:

Wie sah also dieser Raum aus, in dem Sie angehalten wurden? VP: Der war ca. 3 m x 2 m groß. Ca. 13 Personen waren wir dort. LA: Was können Sie noch über diesen Raum sagen? VP: Ich habe nur dieses eine Zimmer gesehen. Manchmal wurden wir in ein anderes Zimmer gebracht, über einen Gang. In dem anderen Zimmer wurde man gefoltert und an der Decke aufgehängt und verhört. LA: Bitte beschreiben Sie das Zimmer, in dem Sie 28 Tage lang angehalten wurden! VP: Es war so wie das Einvernahmezimmer hier. Oben gab es ein kleines Fenster. Das Zimmer hatte auch eine Tür, die fest verschlossen war. Am Boden gab es keine Decken oder Matratzen, es gab nichts. Die meiste Zeit bin ich gestanden. Man konnte sich kaum hinsetzen. LA: Wer waren die anderen Personen im Raum? VP: Ich kenne die nicht. Ich kenne nur von manchen den Namen. Die meisten waren Sunniten. LA: Nennen Sie Namen!

VP: Es gab einen XXXX, einen XXXX, einen XXXX. Das waren die Nächsten quasi. LA: Was können Sie noch über diese Leute angeben?

VP: Die waren Sunniten. Wer bezahlt hat, kam frei. Was mit den Freigelassenen passiert ist, weiß ich nicht. Wer nicht bezahlt hat, blieb in Gefangenschaft. LA Vorhalt: Wenn Sie 28 Tage auf engstem Raum mit diesen Personen verbracht haben, müssten Sie doch weit mehr über diese Personen angeben können! VP: Es gab einen Mithäftling namens XXXX, der wurde aufgrund seines Namens festgehalten. Vom anderen hieß der Sohn XXXX, das war auch der Grund, warum er in Haft war. Die anderen wurden nur deswegen gefangengenommen, weil sie Sunniten waren. Es gab auch einen, der nur durch seine Dokumente nachweisen konnte, dass er Schiit ist, die haben das aber erkannt und deshalb geriet er in Gefangenschaft. LA: Wissen Sie noch mehr über die Personen, die mit Ihnen in Gefangenschaft waren? VP: Nein, das war¿s."

Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen nicht erfolgte. Auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, aufweisen wäre bei einem derartigen Ereignis, nämlich einer wochenlangen Anhaltung mit Misshandlungen, eine stärkere Personalisierung in Form eines größeren Detailreichtums zu erwarten gewesen. Es war dem Erstbeschwerdeführer trotz eingehender und ausführlicher Befragung nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen handelnder Personen ins Treffen zu führen oder auch über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Eindruck zu vermitteln, dass er das Fluchtvorbringen selbst höchstpersönlich durchlebt hat.

Dies lässt den Schluss zu, dass der Erstbeschwerdeführer zu diesen Sachverhaltspunkten deshalb nichts sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine real erlebte Situation handelte.

Auffällig ist ferner das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf den typischen Tagesablauf am Ort seiner Anhaltung. So legte der Erstbeschwerdeführer einerseits dar, nicht gewusst zu haben, wann Tag und Nacht sei (Bescheid des Erstbeschwerdeführers: Seite 8). Im Widerspruch dazu steht indes die kurze Zeit später erfolgte Darstellung, wonach die Verhöre die meiste Zeit von 00.00 Uhr bis in die Früh stattgefunden hätten, wobei die ursprüngliche Aussage darüber hinaus auch ohnehin nicht glaubhaft erscheint, zumal der Erstbeschwerdeführer an anderer Stelle erwähnte, dass der Ort seiner Anhaltung an der Decke über ein kleines Fenster verfügt habe (Bescheid des Erstbeschwerdeführers: Seite 7).

Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ein weiterer Widerspruch anhaftet. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass ein schiitischer Bekannter der Familie zumeist mit seiner Gattin über seine Freilassung verhandelt habe (Bescheid des Erstbeschwerdeführers: Seite 8). Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte, dass sie sich nicht getraut hätte, mit den Entführern zu sprechen. Dies habe ein schiitischer Nachbar, der der Miliz angehöre, übernommen, bevor sie später mit den Entführen gesprochen habe (Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin: Seiten 5 und 6). Der Viertbeschwerdeführer brachte hingegen im Widerspruch hiezu vor, dass seine Mutter am Telefon mit den Entführern gesprochen habe (Bescheid des Viertbeschwerdeführers: Seite 5). Darüber hinaus erscheint es auffällig, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen bezüglich der Lösegeldsumme im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte mäandrierend abänderte, etwa dadurch, dass sie zunächst ausführte, die schiitische Miliz habe einen gewissen Betrag verlangt. Kurz darauf führte die Zweitbeschwerdeführerin allerdings aus, dass sie den genauen Betrag nicht mehr wüsste. Auf einen entsprechenden Vorhalt revidierte die Zweitbeschwerdeführerin dann wiederum ihre Ausführungen und gab zu Protokoll, dass die Entführer zwei Hefte, was 100 Scheine beziehungsweise $ 10.000,-- bedeute, verlangt hätten (Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin: Seite 5). Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass nunmehr in der Beschwerde - erneut abweichend vom bisherigen Vorbringen - von einem Lösegeld in der Höhe von $ 20.000,-- die Rede ist.

Unter der Annahme, dass die vorgebrachte Entführung des Erstbeschwerdeführers tatsächlich stattgefunden hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie zuvor der belangten Behörde, weshalb die schiitische Miliz wochenlange Lösegeldverhandlungen mit der Familie des Erstbeschwerdeführers führen sollte, an deren Ende die Aushändigung des Fahrzeuges des Erstbeschwerdeführers stand, zumal sich dieses Objekt doch ohnehin von Beginn an in der Verfügungsgewalt der schiitischen Miliz befand. Ebenso wenig plausibel stellt sich das Verhalten der schiitischen Miliz im Zuge der Freilassung des Erstbeschwerdeführers dar. Insoweit man den in Bagdad operierenden Milizen, welche allesamt militärisch organisiert sind, auch ein professionelles Vorgehen zubilligt, so wäre von diesen doch zu erwarten gewesen, dass man den Erstbeschwerdeführer mit verbundenen Augen freilässt, wenn man tatsächlich verhindern möchte, dass er Personen oder das von seinen Entführern benutzte Fahrzeug wiedererkennt.

Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer ausführt, dass es ihm und seiner Familie vor der Ausreise noch möglich war, einen weiteren Monat unbehelligt an deren Wohnadresse - womit sie aber auch im Einflussbereich ihrer Gegner verblieben sind - zu leben und es zu keiner persönlichen Bedrohung durch seine angeblichen Verfolger kam (Bescheid des Erstbeschwerdeführers: Seite 9), weist eher auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hin. Bei einer tatsächlichen Gefährdung hätten die Beschwerdeführer den Irak sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt verlassen.

Zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie zum Viertbeschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass sich diese in ihren jeweiligen Verfahren den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in dessen Verfahren angeschlossen haben. Relevante eigene Ausreisegründe haben sie nicht dargelegt. Wie soeben ausgeführt, erachtet die belangte Behörde - und dieser folgend das Bundesverwaltungsgericht - das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich einer Entführung durch eine schiitische Miliz als nicht glaubhaft, weshalb auch für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie den Viertbeschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen war.

Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen befürchten, sie wohl bereits etwa bei ihrem Aufenthalt in Griechenland oder Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Die Beschwerdeführer mussten auf ihrer Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass sie andere Motive als jene der Schutzsuche haben.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer ausweislich deren Vorbringens immer noch im Irak, etwa in den Städten XXXX oder Bagdad, leben. Insbesondere waren die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet sie und nicht auch beispielsweise die anderen - sunnitischen - Familienangehörigen den Irak verlassen mussten.

Hinzu kommt, dass es den Beschwerdeführern vor deren Ausreise auch noch möglich war, Reisepässe zu beantragen und deren Fertigstellung abzuwarten. Aus diesem geschilderten Verhalten lässt sich nun der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben müssen. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätten die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat unverzüglich verlassen und vor ihrer Ausreise nicht umfangreiche Vorbereitungen vorgenommen.

Auch diese Angaben und dieses Verhalten der Beschwerdeführer zeigen, dass sie offenbar aus bloßen Opportunitätserwägungen bereit waren, im gegenständlichen Verfahren unrichtige Angaben zu machen.

Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass allein das Bestehen von Narben am Körper des Erstbeschwerdeführers bzw. von gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Aktenseiten 91 und 211 sowie 213 des Verfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers) nichts an der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer zu ändern vermag, zumal Narben bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung zwar beweisen mögen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit Verletzungen erlitten hat, ein Rückschluss auf eine einzige konkrete Ursache aufgrund vielfältigen Möglichkeiten der Entstehung ist jedoch nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass grundsätzlich sichtbare Narben auf gewaltsame Einwirkungen durch Dritte hinweisen können, jedoch erwies sich im gegenständlichen Fall das Vorbringen hinsichtlich der Übergriffe durch eine schiitische Miliz auf den Erstbeschwerdeführer aus den von der belangten Behörde zutreffend angeführten Gründen schon im Ansatz als nicht glaubwürdig, sodass von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen werden konnte.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinandersetzt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt, zumal sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf bezieht, dass die Einvernahmen der Beschwerdeführer schnell und abrupt durchgeführt worden seien und sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Misshandlungen an wenig Konkretes erinnern könne. Soweit die Beschwerde länderkundliche Berichte zu Übergriffen schiitischer Milizen in Bagdad zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnehin Feststellungen zu von schiitischen Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen getroffen hat (siehe hiezu im Detail unten Punkt 3.4.). Die Relevanz der zitierten länderkundlichen Berichte für das gegenständliche Verfahren ist insoweit nicht ersichtlich und es wird demgemäß auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dass es im Irak im Übrigen grundsätzlich zu Gewaltakten schiitischer Milizen kommen kann, steht außer Frage. Für Feststellungen zur Gefahr einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ist aus dem Hinweis auf diese abstrakte Möglichkeit jedoch ohne ein diesbezügliches glaubhaftes Vorbringen nichts zu gewinnen.

Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass die Einvernahmen schnell und abrupt durchgeführt worden seien beziehungsweise sie nicht das Gefühl gehabt hätten, dass sich die belangte Behörde ausreichend Zeit für sie genommen habe, so ist dem zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Den Antragstellern wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde etwa zwei Stunden und 15 Minuten, der Zweitbeschwerdeführerin etwa eine Stunde, der Drittbeschwerdeführerin 45 Minuten und dem Viertbeschwerdeführer 30 Minuten Zeit geboten, die jeweiligen Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Bei Betrachtung der Niederschriften ist jedenfalls erkennbar, dass den Beschwerdeführern ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die an sie gerichteten Fragen ausführlich beantworten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, Zl. 92/01/0752; 19.05.1994, Zl. 94/19/0465 mwN) und die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde den Beschwerdeführen bereits in der Erstbefragung das Merkblatt bezüglich der Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt. Ihnen musste also die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht bewusst sein, was sie jedoch nicht zu weitergehenden Angaben veranlasste. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass konkret und kurz zu beantwortende Fragen letztlich im Interesse der Beschwerdeführer liegen. Einerseits kann auf diese Weise Missverständnissen vorgebeugt werden und ermöglichen derartige Fragen andererseits gut strukturierte und präzise Antworten. Den Beschwerdeführern blieb es jedenfalls offensichtlich unbenommen, die an sie gestellten Fragen auch umfänglicher zu beantworten.

Was die Argumentation des Erstbeschwerdeführers betrifft, wonach er sich an wenig Konkretes erinnern könne, da die Schläge und Tritte so brutal gewesen seien, dass er völlig desillusioniert und benommen das Geschehene wahrgenommen und gehofft habe, dass diese Hölle so bald als möglich vorbei wäre, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt, zumal der Erstbeschwerdeführer Derartiges in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass jene Themenbereiche, welche der Erstbeschwerdeführer eben nur wenig detailreich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vortrug, wie die Beschreibung des Orts seiner Anhaltung oder seiner Mitgefangenen, Umstände darstellen, die vom Erstbeschwerdeführer sehr wohl detailliert wahrgenommen werden hätten müssen, weil er - nach seinen eigenen Schilderungen - in dem von ihm erwähnten kleinen Raum eben nicht misshandelt wurde, sondern an dieser Örtlichkeit den restlichen Tag beziehungsweise die restliche Nacht mit den anderen angehaltenen Personen verbrachte. Eine nähere Beschreibung der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Misshandlungen wurde ohnehin nicht verlangt. Im Übrigen finden sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine möglicherweise eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. Gedächtnisleistung des Erstbeschwerdeführers. Der vorgelegte medizinische Befund vom 28.10.2016 spricht lediglich beiläufig von der Empfehlung einer psychiatrischen Begutachtung und Therapie aufgrund von Alpträumen, wobei deren Ursache wiederum nicht genannt wurde. Aktuellere ärztliche beziehungsweise medizinische Befunde, welche eine - psychiatrische - Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Erstbeschwerdeführer aber nun nicht mehr in Vorlage gebracht.

Die Beschwerde unternimmt ansonsten nicht den Versuch, die von der belangten Behörde geschilderten beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Aussagen der Beschwerdeführer zu entkräften. Schon in Anbetracht der dargelegten Angaben der Beschwerdeführer im Zuge ihrer Einvernahmen findet das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abzugehen.

Folglich kann in Anbetracht der mangelnden Detailliertheit des Vorbringens in wesentlichen Punkten, der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht von einer tatsächlichen Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgegangen werden. Vielmehr liegt ein auf die Erlangung des Status des Asylberechtigten konstruiertes Vorbringen vor. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Angehörigen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq angehalten, bedroht und misshandelt wurde. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren. Daraus folgt, dass auch im Rückkehrfall nicht von einer Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq auszugehen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitslage und auch aufgrund der religiösen Spannungen verließen, ohne jedoch selbst eine individuelle Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Milizen erlitten zu haben.

3.3.5. Davon abgesehen liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde - wie bereits erörtert - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführer über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken.

Die jeweilige niederschriftliche Einvernahme dieser Personen wurde unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird von den Beschwerdeführern - mit Ausnahme der nach Meinung der Beschwerdeführer unter Zeitdruck erfolgten Einvernahmen - in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus den dem jeweiligen Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer bestätigten jeweils abschließend, dass sie den Dolmetscher sehr gut verstanden hätten. Des Weiteren verneinten sie nach Rückübersetzung, noch Einwendungen vorbringen zu wollen (Aktenseite 101 des Verwaltungsverfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 87 des Verwaltungsverfahrensaktes der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseite 83 des Verwaltungsverfahrensaktes der Drittbeschwerdeführerin und Aktenseite 87 des Verwaltungsverfahrensaktes des Viertbeschwerdeführers).

Diese Niederschriften über die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vor der belangten Behörde liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation im Irak (vgl. Aktenseite 91 des Verwaltungsverfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 83 des Verwaltungsverfahrensaktes der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseite 81 des Verwaltungsverfahrensaktes der Drittbeschwerdeführerin und Aktenseite 83 des Verwaltungsverfahrensaktes des Viertbeschwerdeführers) - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den jeweiligen gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie dem Vorgehen der verschiedenen Milizen im Irak - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Soweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map 25.08.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 18.02.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.

In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Soweit die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegengetreten, ist dem Folgendes zu erwidern: Die belangte Behörde hat sich in den Feststellungen zur Lage im Irak bereits mit den wichtigsten schiitischen Milizen auseinandergesetzt (exemplarisch für sämtliche Beschwerdeführer: Seiten 26 und 27 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Ferner wurde explizit festgestellt, dass die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen und sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom Islamischen Staat unterscheiden (exemplarisch für sämtliche Beschwerdeführer: Seiten 39 und 40 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde zitierten länderkundlichen Berichte zeichnen somit ein ähnliches Bild und transportieren keine wesentlich anders gelagerte Sachlage.

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls derzeit aufgrund der zitierten Berichte nicht erkannt werden. Da den Beschwerdeführern der Status subsidiär Schutzberechtigter bereits von der belangten Behörde zuerkannt wurde, wird den weiteren Bedenken in der Beschwerde im Übrigen ohnehin Rechnung getragen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern und vermag dies auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Ausreisevorbringens der Beschwerdeführer führen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.

Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder der Beschwerdeführer nach wie vor im Irak und dort beispielsweise in Bagdad und XXXX wohnhaft sind, nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu jüngst VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

Was die seitens der Beschwerdeführer erwähnten Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Situation von Frauen im Irak, speziell bezüglich des Tragens eines Kopftuches, betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation von Frauen im Irak und deren Ungleichbehandlung gegenüber Männern als unbefriedigend darstellen mag, jedoch kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes bzw. einer Asylgewährung für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin führen. Die von diesen geltend gemachten Benachteiligungen, welche sie als Frau zu erdulden haben, sind nämlich von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handelt es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen grundsätzlich alle Frauen im Irak in vergleichbarer Lage ebenso betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die Ernsthaftigkeit der subjektiven Befürchtungen der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen Situation und der Nichteinhaltung der Kleidervorschriften, kommt aber zum Schluss, dass diese aus objektiver individueller Sicht keine asylrelevante Gefährdung darstellen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.

Im gegenständlichen Fall liegt - abgesehen von der Drittbeschwerdeführerin - ein Familienverfahren mit den oben angeführten Familienangehörigen vor. Nachdem jedoch keinem der Beschwerdeführer Asyl gewährt worden ist, sondern deren Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt I abgewiesen wurde, können die Beschwerdeführer auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.

4.3. Wiewohl nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279).

Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad).

Die belangte Behörde kommt in den angefochtenen Bescheiden aufgrund ihrer allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak zur Einschätzung, dass die Sicherheitslage im Irak als prekär einzuschätzen sei und die Zivilbevölkerung Menschenrechtsverletzungen von Milizen schutzlos ausgeliefert sei. Die Beschwerdeführer wären demnach im Fall einer Rückkehr als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt "aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak" ausgesetzt. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den vorstehenden, in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien lassen die angefochtenen Bescheide indes vermissen. Die belangte Behörde setzt sich auch in ihrer Beweiswürdigung nicht mit einem allfälligen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander, welches die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen würde. Welchen Beweiswert die allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer im Rückkehrfall haben, bleibt ebenso im Dunkeln. Es verwundert außerdem, dass andere Regionaldirektionen der belangten Behörde die im Anlassfall herangezogenen allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht hinderlich ansehen, sodass die diesbezügliche Entscheidungspraxis der belangten Behörde nur als widersprüchlich und im Lichte der vorstehend zitierten Anforderungen der Rechtsprechung bei der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachvollziehbar bezeichnet werden kann.

Da Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Umstand indes vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz und zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführer über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin wurden unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird von den Beschwerdeführern - mit Ausnahme des angeblich hiebei bestandenen Zeitdrucks - nicht beanstandet. Hinsichtlich dieses Einwands kann nun auf die unter Punkt 3.3.4. dargelegten Erwägungen verwiesen werden. Ansonsten bleibt festzuhalten, dass in den mängelfreien Niederschriften, die dem jeweiligen Beschwerdeführer rückübersetzt wurden, keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens der Beschwerdeführer jeweils abschließend die Frage nach möglichen Einwendungen gegen die Niederschrift verneint. Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch den Nichtvorhalt der Länderfeststellungen ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihren Entscheidungen die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal die Beschwerdeführer lediglich großteils ihr bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholen. Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Aus den auszugsweise übermittelten Länderberichten bezüglich der im Irak agierenden schiitischen Milizen und daran anknüpfende religiöse Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten geht schließlich - wie bereits unter Punkt 3.4. aufgezeigt - kein von den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor der belangten Behörde abweichender oder neuer Sachverhalt hervor.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weisen die Entscheidungen der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

Nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich § 41 Abs. 7 AsylG 2005, auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

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