G313 2133671-1•BVwG G313 2133671-1
G313 2133671-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G313 2133671-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit den Bescheiden vom 26.04.2016 wurde die Notstandshilfe der BF eingestellt/widerrufen.
Dieser Bescheid wurde am 28.04.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zugestellt und war ab 29.04.2016 nachweislich zur Abholung hinterlegt.
Die Bescheide wurden seitens der BF nicht behoben und wurden von der Post daher wieder an das AMS retourniert.
Am 07.07.2016 brachte die BF einen Vorlageantrag ein.
Mit Abgabe der Beschwerde am 09.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ein.
Die BF erklärte mit Schriftsatz vom 30.01.2017 die Bescheide nicht zugestellt bekommen zu haben, sondern diese erst am 27.06.2016 vom AMS XXXX persönlich übernommen zu haben.Auf der Kopie wäre keine Adresse oder Datumsstempel vorhanden gewesen.
Seitens des BVWG wurde das Originalkuvert bei der belangten Behörde angefordert.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Bescheide vom 16.02.2016 bzw 26.04.2016 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 28.04.2016 nach erfolglosem Zustellversuch am 29.04.2016 nachweislich hinterlegt wurde und somit am 29.04.2016 als zugestellt gilt.
Angeschlossen wurde eine Kopie des RSb Originalkuverts , auf dem das genaue Datum des Zustellversuches und Hinterlegungsdatum klar ersichtlich ist.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer am 07.03.2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.04.2016 wurde die Notstandshilfe der BF eingestellt bzw widerrufen.
Dieser Bescheid wurde am 28.04.2016 nach erfolglosem Zustellversuch dann am 29.04.2016 nachweislich per Hinterlegung zugestellt.Die Bescheide wurden seitens der BF nicht behoben und gingen an das AMS retour.
Am 27.06.2016 wurden Kopien der Bescheide an die BF nochmals persönlich ausgefolgt.
Mit Vorlageantrag vom 07.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diese abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme an das BVwG mit Schreiben vom 30.01.2017. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde bestritten, und gab die BF an die Bescheide lediglich seitens des AMS am 27.06.2016 bei einer persönlichen Vorsprache erhalten zu haben.Eine Zustellung per Post sei nie erfolgt.
Das BVwG hat das RSb- Originalkuvert beim AMS angefordert.Darauf ist ersichtlich, dass am 28.04.2016 ein Zustellversuch erfolgt und ab 29.04.2016 das Schreiben nachweislich hinterlegt wurde.
Die BF hat innerhalb der Abholfrist die Bescheide nicht behoben.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Eine Kopie des RSB Kuverts wurde angeschlossen.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtene Bescheide am 29.04.2016 nachweislich zugestellt.
Die BF behob die Bescheide nicht.
Demzufolge erweist sich der am 07.07.2016 eingebrachte Vorlageantrag bzw. die Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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