W158 2113265-1•BVwG W158 2113265-1
W158 2113265-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2017
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung,<br/>Verfall, Vertrauensschutz, Vorfrage, Zahlungsansprüche, Zuteilung,<br/>Zuweisung
W158 2113265-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121391036, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde.
2. Mit Datum vom 06.08.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2013 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120794431, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von
EUR 2.515,70 gewährt. Auf Basis von 27,19 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 36,53 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 35,23 ha und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,19 ha zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121391036, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.951,14 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 564,56 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden erneut eine beantragte Fläche von 36,53 ha und eine beihilfefähige Fläche von 35,23 ha zu Grunde gelegt. Die zur Verfügung gestandene Zahlungsanspruchs-Anzahl wurde jedoch von 27,19 auf 20,98 reduziert, was zur Folge hatte, dass sich auch das ermittelte Flächenausmaß auf 20,98 ha verringerte.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.05.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;
2. die Abänderung des Bescheides, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden und genutzt werden;
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 03.01.2014 aufrechterhalten werden;
4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
5. die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.
In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er die EBP erstmals im Jahr 2005 mit deren Einführung beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, weil die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlich festgestellte Almfläche falsch sei. Die Fläche sei mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Der Beschwerdeführer beantrage die Zustellung des Prüfberichtes zu dieser Kontrolle und die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle.
Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Rückforderung auf dem Grund ausgesprochen worden sei, da Zahlungsansprüche verfallen seien. Eine derartige Vorgehensweise sei jedoch nicht rechtmäßig.
Zudem sei eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen zu monieren.
Darüber hinaus würden Irrtümer der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen.
Zudem könne dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung kein Verschulden angelastet werden, da nicht er, sondern der zuständige Almbewirtschafter die Antragstellung vorgenommen habe. Diesem sei die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen und habe dieser auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
6. Die AMA legte am 27.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
7. Mit Schreiben vom 13.10.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, mangels einschlägiger Unterlagen im Akt, die AMA darzulegen, aus welchen Gründen die dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 zur Verfügung gestandene Zahlungsanspruchs-Anzahl von zunächst 27,19 auf letztlich 20,98 gekürzt wurde.
8. Mit Schreiben vom 17.10.2016 führte die AMA aus, dass die Reduzierung der Zahlungsanspruchs-Anzahl auf die Beihilfenberechnung zur EBP 2012 zurückzuführen sei. Im Rahmen dieser seien dem Beschwerdeführer im Zuge der Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Betriebe mit Sitz im Ausland, die Tiere auf eine österreichische Alm auftreiben, zunächst 27,19 Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Diese Zuteilung habe darauf gegründet, dass dem Beschwerdeführer - aufgrund seines Auftriebs auf die Alm mit der BStNr. XXXX - zunächst ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 27,19 ha anzurechnen gewesen sei. Im Jahr 2013 sei es zu einer Korrektur der Almfutterflächen 2012 gekommen. Dadurch habe sich die dem Beschwerdeführer anzurechnende anteilige Almfutterfläche zunächst auf 21,68 ha reduziert. In weiterer Folge seien auch die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus August 2013 berücksichtigt worden und habe sich das dem Beschwerdeführer anzurechnende anteilige Almfutterflächenausmaß auf letztlich 20,98 ha reduziert. Somit habe sich auch die Basis für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geändert und seien dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 nur noch 20,98 Zahlungsansprüche zugeteilt worden.
Beiliegend übermittelte die AMA die an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheide zur EBP 2012 vom 26.09.2013 und vom 26.02.2014, den Mehrfachantrag-Flächen 2012 der Alm mit der BStNr. XXXX, den Korrekturantrag betreffend die angeführte Alm und den Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle aus August 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913717, zur EBP 2012 wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Anzahl von 20,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zur Verfügung gestanden ist.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 über 20,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 36,53 ha.
Die belangte Behörde ermittelte für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 35,23 ha.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2013 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Der zitierte Bescheid der AMA vom 26.02.2014 betreffend das Antragsjahr 2012 liegt dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts bei. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Basis von 20,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.951,14 gewährt. Den Ausführungen der AMA im Schriftsatz vom 17.10.2016 ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus war bzw. ist am Bundesverwaltungsgericht auch kein Beschwerdeverfahren zur EBP 2012 den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffend anhängig.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 ebenso über eine Anzahl von 20,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügt hat, basiert auf der rechtkräftigen Zuteilung der Zahlungsansprüche das Antragsjahr 2012 betreffend (vgl. dazu Punkt 3.3. in der rechtlichen Beurteilung).
Die Ausmaße der (vom Beschwerdeführer) beantragten und (seitens der AMA) ermittelten beihilfefähigen Fläche für das Antragsjahr 2013 wurden dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und sind unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 28
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.
[...].
(3) Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
[...].
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Reduzierung der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2013 zur Verfügung gestandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 27,19 (Bescheid zur EBP 2013 vom 03.01.2014) auf 20,98 (angefochtener Bescheid zur EBP 2013 vom 29.04.2014) gründet im vorliegenden Fall auf einer (nach Erlassung des Erstbescheides erfolgten) Änderung der im Antragsjahr 2012 zur Verfügung gestandenen Zahlungsanspruchs-Anzahl (Bescheid zur EBP 2012 vom 26.02.2014).
Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2012 Zahlungsansprüche offensichtlich auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 21/2012, zugewiesen, wonach - mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 - Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt bekommen, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens 1 ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2012 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter zunächst mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 ein Gesamtfutterflächenausmaß von 148,50 ha beantragt wurde. Auf Basis von 13,76 aufgetriebenen RGVE (18,31 % der Gesamtanzahl aufgetriebener RGVE) errechnete die AMA für den Beschwerdeführer daher eine anteilige Almfutterfläche von 27,19 ha, auf Basis derer 2012 zunächst eine Zuteilung von 27,19 Zahlungsansprüchen erfolgte. Da in weiterer Folge eine (freiwillige) Korrektur des Almfutterflächenausmaßes durch den zuständigen Almbewirtschafter durchgeführt wurde (Korrekturantrag vom 30.04.2013), wurde das zur Verfügung gestandene Almfutterflächenausmaß auf 118,38 ha reduziert, was zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine anteilige Almfutterfläche von 21,68 ha zur Verfügung gestanden ist. Im Zuge einer am 06.08.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde das Almfutterflächenausmaß seitens der AMA in weiterer Folge auf 114,17 ha reduziert, womit sich für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche von 20,98 ha errechnete. Auf Basis dieses beihilfefähigen Flächenausmaßes wurden dem Beschwerdeführer 2012 mit Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913717, letztlich 20,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüche zugewiesen.
Dieser Bescheid vom 26.02.2014 (EBP 2012) ist mangels weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829).
Die Rechtmäßigkeit der für das Antragsjahr 2012 ausgesprochenen Anzahl von Zahlungsansprüchen ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen die Zahlungsanspruchs-Anzahl hätten in einem Rechtsmittel gegen den Bezug habenden Bescheid zur EBP 2012 erhoben werden müssen. Der Ausspruch über die Anzahl der im Antragsjahr 2012 zugewiesenen Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG; vgl. auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen dem Beschwerdeführer auch im Antragsjahr 2013 zur Berechnung der EBP nur mehr 20,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 27,19 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine EBP 2013 in Höhe von EUR 2.515,70 erhalten. Da ihm - wie sich nachträglich herausgestellt hat - aufgrund von Nachberechnungen für das Antragsjahr 2012 davon 6,21 Zahlungsansprüche nicht zur Verfügung gestanden sind, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120794431, Beträge zu Unrecht gewährt.
Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2013 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst zu Unrecht erfolgten Anrechnung von 6,21 Zahlungsansprüchen errechnete.
Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass ein Betriebsinhaber auf Berechnungen zu vorangegangenen Antragsjahren vertrauen darf und in solchen Fällen von Rückforderungen Abstand zu nehmen ist, ist den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Auf jene Beschwerdeausführungen, mit denen das behördlich ermittelte Flächenausmaß moniert wird (Beanstandungen der VOK; mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen; Irrtümer der belangten Behörde), war zudem nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 ein (maximal zu berücksichtigendes) Flächenausmaß als 20,98 ha zur Verfügung gestanden ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob er im Antragsjahr 2013 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 36,53 ha (beantragt) oder im Ausmaß von 35,23 ha (ermittelt) verfügt hat, da im vorliegenden Fall - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - ein Flächenausmaß von maximal 20,98 ha als beihilfefähig zu bewerten gewesen ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009; Art. 2 Z 23 VO (EG) Nr. 1122/2009).
Auch auf die Beschwerdeausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde, war nicht näher einzugehen, da im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) gemäß Art. 58 VO Nr. 1122/2009 verhängt wurden. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, die verhängten Sanktionen seien gleichheitswidrig.
Hinsichtlich des Vorbringens, einen offensichtlichen Irrtum gemäß Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 anzuerkennen, ist auf die Voraussetzungen hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2013 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).
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