W129 2136270-1•BVwG W129 2136270-1
W129 2136270-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2017
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, rechtliches Interesse,<br/>Rechtskraftwirkung, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung,<br/>Versetzung
W129 2136270-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten (Wien) vom 25.08.2016, Zl. P6/139061/1/2015, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit (zweitem) Bescheid des Landespolizeipräsidenten (Wien) vom 25.08.2016, GZ P6/139061/1/2015, wurde die Beschwerdeführerin als dritte stellvertretende Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion XXXX abberufen und mit dem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der PI XXXX im Stadtpolizeikommando XXXXbetraut. Dieser Bescheid ist inhaltgleich mit dem (ersten) Bescheid vom 03.07.2015, selbe GZ, welcher aufgrund eines Zustellmangels erst mit 01.07.2016 (sic!) zugestellt werden konnte.
2. Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016, GZ W106 2131368-1/9E, wurde der Beschwerde gegen den ersten Bescheid nicht Folge gegeben. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 25.11.2016 in Rechtskraft.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Gegenstandslosigkeit des zweiten Beschwerdeverfahrens aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des inhaltsgleichen ersten Beschwerdeverfahrens vorgehalten und diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde bis dato jedoch nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Beschwerdeverfahrens (in Bezug auf den inhaltsgleichen ersten Bescheid vom 03.07.2016, Zl. P6/139061/1/2015) durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016, GZ W106 2131368-1/9E, sieht das Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in Bezug auf den inhaltsgleichen späteren Bescheid.
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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