W112 2152737-1•BVwG W112 2152737-1
W112 2152737-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2017
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W112 2152737-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA CHINA, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 83071707-170426102, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2013 in WIEN XXXX, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da der Beschwerdeführer keine Dokumente in Vorlage bringen konnte, wurde er auf die Polizeiinspektion verbracht und dort unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. Hiebei stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, vor 2-3 Tagen mittels PKW nach Österreich geschleppt worden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.
Die Registerabfragen betreffend den Beschwerdeführer waren ergebnislos.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2013 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz polizeilich erstbefragt. Hiebei gab er an, ledig zu sein und gut chinesisch zu sprechen. Er habe kein Telefon, keine Dokumente, keine aufrechte Meldung und keine Bezugsperson im Bundesgebiet Er habe im Herkunftsstaat vier Jahre lang die Schule besucht und als Maurer gearbeitet. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Lebensgefährtin XXXX sei in XXXX, China, wohnhaft, die Tochter XXXX lebe bei seiner Lebensgefährtin. Er sei vor zwei Wochen illegal über PEKING aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei mit dem Flugzeug direkt nach WIEN geflogen. Angaben zu Fluglinien und Flugzeiten könne er nicht machen, er könne sich an nichts erinnern. Die weitere Befragung gestaltete sich wie folgt:
"Frage: Wann genau haben Sie Peking verlassen?
Antwort: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
Frage: Wie lange dauerte der Flug nach Österreich?
Antwort: Ich bin ohne Umsteigen elf Stunden lang geflogen.
Frage: Wann sind Sie in WIEN angekommen?
Antwort: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
Frage: Was haben Sie die ganze Zeit in WIEN gemacht?
Antwort: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
Frage: Wo haben Sie sich genau aufgehalten?
Antwort: Ich habe bei Freunden unangemeldet gewohnt. Ich habe in einem Chinarestaurant XXXX gearbeitet und gewohnt. Ich habe nur geholfen und habe dafür Essen bekommen. Ich bin nach Österreich gekommen, weil ich zuhause zu wenig verdiene und nicht davon leben kann. In China verdiene ich monatlich 200 RMB."
Die Reise habe ca. zwei Wochen gedauert und er habe sie gemeinsam mit dem Schlepper organisiert. Sie habe 100.000 RMB gekostet. Die Kontaktperson sei ein Mann mit einem Schlangenkopf gewesen, sonst könne er keine genauen Arbeiten dazu machen. Die Kontaktaufnahme habe in der MONGOLEI bei der Arbeit stattgefunden. Angaben zum Flugzeug könne er nicht machen.
Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Erstbefragung die Informationsblätter zu den Pflichten und Rechten von Asylwerbern sowie zur Gebietsbeschränkung in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2013 in die Betreuungsstelle OST überstellt.
Ebenfalls am 31.05.2013 hatte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle Ost gestellt und ihr Mobiltelefon den Beamten zur Auswertung übergeben. Auf ihrem Telefon wurden Fotos von XXXX mit dem Beschwerdeführer im XXXX vom 07.05.2013 sichergestellt.
In der erneuten Befragung am 02.06.2013 gab XXXX an, dass sie die Freundin des Beschwerdeführers und mit ihm am 05.05.2013 über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Es habe eine Zwischenlandung mit Anschlussflug in einem unbekannten Land gegeben. Sie hätten am Flughafen übernachtet, bis sie ein Unbekannter im Auftrag des Schleppers abgeholt habe. Mit einem schwarzen Kleintransporter seien sie nach Österreich weitergefahren. Die Fahrt habe ca. vier Stunden gedauert und sie seien vermutlich am 06.05.2013 in WIEN angekommen. Der Beauftragte des Schleppers habe sie zu einer Wohnung an unbekannter Adresse in XXXX gebracht. Dort hätten sie nur fünf Tage gewohnt, dann sei das Schloss getauscht worden und sie hätten die Wohnung verlassen müssen. Bis zur Asylantragstellung hätten sie noch zwei Wohnungen bezogen. Die Reise sei vom Beschwerdeführer organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe in dem Chinarestaurant XXXX gearbeitet.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2013 erneut befragt und sein Mobiltelefon ausgewertet. Der erste Anruf des Beschwerdeführers ging an eine Person, die im Telefon des Beschwerdeführers, in den Stammdaten und im Internet unter verschiedenen Namen bekannt ist und welche auf einer chinesischen Internetplattform Schlafplätze in WIEN XXXX vermittelt. Ein weiterer Anruf ging an eine Person, die ihm die Arbeitsstelle im Chinarestaurant XXXX vermittelte. Diesbezüglich wurde Anzeige an die Finanzpolizei erstattet.
In der Einvernahme am 02.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe unwahre Angaben zur Einreise gemacht, weil ihm ein Landsmann dazu geraten habe. Er sei mit seiner Freundin über ein unbekanntes Land gemeinsam nach WIEN geflogen und zwischen 3.-5.5.2013 in WIEN angekommen. Auf den Vorhalt, dass im Gepäck von XXXX ungarische Währung und in Ungarn gekaufte Lebensmittel gefunden worden seien, gab er an, dass er nicht gewusst habe, wo sie zwischenlanden. Sie hätten sich einige Stunden am Flughafen aufgehalten, bevor sie in ein anderes Flugzeug umgestiegen und 2-3 Stunden nach Wien weitergeflogen seien. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Angaben von XXXX gab der Beschwerdeführer an, der Schlepper habe sie am Flughafen nicht gefunden. Danach seien sie mit einem PKW, vermutlich einem JEEP, ca. 3 Stunden lang nach WIEN gebracht worden. Auf die Frage, ob sie denn am Flughafen nicht kontrolliert worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Mobiltelefon nicht funktioniert habe, weshalb er den Schlepper vom Mobiltelefon eines Polizisten aus angerufen habe. Er sei von ihm nicht kontrolliert worden, da er für ihn ein Tourist gewesen sei. Der Schlepper habe sie nach WIEN zu einem Haus Nr. XXXX in der Nähe des XXXX gebracht. Auf der Straße habe er einen Landsmann kennengelernt, der ihm die Stelle im XXXX verschafft habe. Er habe ihn immer hingebracht, weshalb er die genaue Adresse nicht angeben könne. Er habe dort Teller gewaschen und Gemüse geschnitten. Er sei nur zwei Mal und nicht länger als zehn Stunden dort gewesen. Seine Freundin habe ihn nur einmal dorthin begleitet und nicht dort gearbeitet.
Der Beschwerdeführer wurde für den 05.06.2013 zum Bundesasylamt geladen, wo ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt wurde.
Am 06.06.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Überstellung in eine Betreuungsstelle in XXXX und wurde von der Grundversorgung abgemeldet und war unbekannten Aufenthalts.
1.2. Am 13.06.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse beim XXXX hiebei gab er an, verheiratet zu sein. Am 16.06.2013 gaben der XXXXundXXXXihre Vollmacht im Verfahren des Beschwerdeführers bekannt.
XXXX begründete am 13.06.2013 ebenfalls eine Obdachlosenmeldeadresse beim XXXX, diese wurde am 18.07.2013 amtlich abgemeldet. Sie war am 05.07.2013 aus der Grundversorgung wegen Nichterscheinens zum Überstellungstermin aus der Grundversorgung abgemeldet worden.
Mit Ladung vom 25.06.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 27.06.2013, wurde der Beschwerdeführer für 09.07.2013 zur Einvernahme geladen. Am 01.07.2013 teilte der XXXX mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr p. A. XXXX postalisch erreichbar sei und es werde ersucht, Ladungen, Bescheide o.Ä. künftig an diese Adresse zu schicken. Die Einvernahme am 09.07.2013 wurde am 08.07.2013 abberaumt.
Der Antrag von XXXX wurde mit Bescheid vom 09.08.2013 abgewiesen und XXXX in die VR China ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 14.10.2013 vom Asylgerichtshof abgewiesen. Seither ist sie unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2014 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei in der Küche des Chinarestaurants XXXX in XXXX beim Fleischzuputzen betreten.
Dabei gab die Gattin des Restaurantbesitzes an, der Beschwerdeführer sei am 02.10.2014 ins Lokal gekommen und habe dort unentgeltlich zu essen und zu trinken bekommen. Er sei bis ca. 22:00 Uhr geblieben. Eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Lokal sei ihm vom Lokalbesitzer unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Am Tag der Kontrolle sei der Beschwerdeführer um 11:00 Uhr wieder ins Lokal gekommen und habe geholfen, eine Kiste Bier zu tragen. Danach habe er zu Mittag gegessen und den Nachmittag mit dem Lokalbesitzer in der Küche verbracht. Warum der Beschwerdeführer bei der Kontrolle ein Messer in der Hand gehabt und Fleisch geschnitten habe, könne sie nicht sagen. Vermutlich habe er sich ein Essen zubereiten wollen. Die große Menge Bargeld, die der Beschwerdeführer bei sich führte, könne sie sich nicht erklären.
Bei der Durchsuchung der Wohnung, deren Schlüssel beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, wurden u.a. eine SIM-Karte, die Visitenkarte des Restaurants XXXX, die Meldebestätigung des XXXX lautend auf den Beschwerdeführer, ein Schreiben desXXXX an den Beschwerdeführer vom 13.06.2013, ein Kassabon einer Trafik in XXXX vom 18.08.2014, Medikamentenkapseln mit chinesischer Aufschrift, Laptop mit mobilem Internet, eine EMS-Sendung, eine ZugfahrkarteXXXX vom 29.04.2014, eine Fahrplanauskunft der ÖBB für den 29.04.2014, zwei Kassabons der Firma XXXX in XXXX vom 16.09.2014 sowie der RSa-Brief mit Ladungsbescheid betreffend die Mitwirkung an der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung für den 23.05.2014 und Information betreffend die Pflicht zur freiwilligen Ausreise an XXXX sowie weitere Gegenstände, welche eindeutig einer Frau zuzuordnen gewesen seien.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 17.10.2014, zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 22.10.2014, zur Einvernahme am 30.10.2014 geladen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 04.11.2014, seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 06.11.2014, für den 04.12.2014 erneut zur Einvernahme geladen. Laut Aktenvermerkt vom 04.12.2012 kam der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid nicht nach. Laut RA Dr. Lennart BINDER sei der Termin für den Ladungsbescheid weitergegeben und angedroht worden, dass die Vollmacht gekündigt werde, wenn der Beschwerdeführer nicht erscheine.
Am 04.12.2014 wurde ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer erlassen. Mit Schreiben vom 04.12.2014 legten der XXXX und XXXX die Vollmacht zurück.
Das Asylverfahren wurde am selben Tag gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
Mit Straferkenntnis vom 27.01.2015 wurde die Schwarzarbeit des Beschwerdeführers im Lokal XXXX rechtskräftig geahndet.
Am 27.06.2016 wurde die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers in WIEN beim XXXX amtlich abgemeldet.
1.3. Am 25.07.2016 wurde die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers in WIEN beim XXXXerneut begründet. Nach Neuzuteilung des Aktes wurde Beschwerdeführer an seiner Obdachlosenadresse angeschrieben und mit Ladung vom 04.10.2016 vor die belangte Behörde geladen.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2016 u.a. an, gesund zu sein und in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, warum er den Ladungen unentschuldigt ferngeblieben sei, gab er an, dass er nichts davon wisse. Nach Erinnerung an seine Mitwirkungspflichten gab er an, dass er die Belehrungen nicht verstanden habe. Danach wurde der Beschwerdeführer erneut über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren manuduziert. Er werde im Verfahren nicht vertreten und habe keine Dokumente, auch keine Asylverfahrenskarte, da er diese verloren habe. Einen Reisepass habe er nie besessen. Befragt, mit welchem Dokument er geflogen sei, gab er an, dass der Schlepper etwas gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab an, aus der Provinz XXXX zu stammen, im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine Ortskundigkeit nicht glaubhaft machen habe können. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Sein Vater heiße XXXX, er wisse nicht, wann dieser geboren und gestorben sei. Seine Mutter heiße XXXX, er wisse nicht, wann diese geboren und gestorben sei. Er habe keine Verständigungsschwierigkeiten und könne sich auf die gestellten Fragen konzentrieren. Er habe keine Verwandten in China, keine Lebensgefährtin, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auch seine Ehegattin habe keine Kinder. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe eine Lebensgefährtin und eine Tochter, gab er an, dass das nicht stimme. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass er geschieden sei, das sei schon Jahre her. Seine Tochter, die er in der Erstbefragung angegeben habe, sei seine leibliche Tochter, das Jahr ihrer Geburt könne er nicht angeben, er habe keinen Kontakt zu ihr. Auf die Nachfrage, warum er unterschiedliche Angaben zu seinem Familienleben mache, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Tochter in der Erstbefragung angegeben habe und jetzt nicht danach gefragt worden sei. Er spreche keine Sprachen außer Chinesisch, habe keine Nachweise für seine Schulbildung und könne keine Angaben zur Einreise nach Österreich machen, weil er krank sei und ein schlechtes Gedächtnis habe. Vielleicht sei er im Mai 2013 eingereist. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, gesund zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher krank gewesen sei und das habe Schäden hinterlassen. Seine Blutgefäße im Kopf seien verstopft gewesen, das verursache ein extrem kurzes Gedächtnis. Er sei ärztlich behandelt worden, habe aber keine Befunde. Die Reise habe 100.000 RMB gekostet und er habe sie aus Ersparnissen finanziert. Als Maurer habe er viel verdient. Den Schlepper habe er durch Empfehlung von einem Arbeitskollegen gekannt, den Namen wisse er nicht mehr. Er habe seit der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern alleine. Er habe in Österreich flüchtige Bekannte, aber keine Freunde. Er gehöre in Österreich keinen Vereinen oder Organisationen an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Almosen eines flüchtigen Bekannten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in verschiedenen Chinarestaurants als Gelegenheitsarbeiter zu jobben. Er wohne derzeit in WIEN XXXX, wo genau, wisse er nicht. Er sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn er dableibe, werde er zuerst eine Freundin und Arbeit suchen, um sie zu heiraten und hier Geld zu verdienen. Er habe sich konzentrieren können und den Dolmetscher verstanden.
Mit Bescheid vom 04.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China zulässig sei, und dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben wurde, und die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 27a AsylG 2005 durchgeführt werde und er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, bis 08.12.2016 ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen, sowie die Information, ebenfalls vom selben Tag, dass er verpflichtet sei, fristgerecht auszureisen, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und der Rückkehrhilfe gebe, widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen verhängt werden können, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme auf der Polizeiinspektion XXXX zugestellt, wobei er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte ausgewiesen habe.
1.4. Am 12.01.2017 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 12.01.2017 für den 31.01.2017 zwecks Durchsetzung und Effektuierung und Befragung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die belangte Behörde geladen. Am 31.01.2017 teilte die Landespolizeidirektion WIEN mit, dass die Ladung nicht zugestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe die zuständige Polizeiinspektion im Bereithaltezeitraum nicht kontaktiert, die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments sei unbeachtet geblieben. Es bestehe keine Ortsanwesenheit, der letzte postalische Kontakt laut der Heimrelitung sei der 09.11.2016 gewesen, eine Abmeldung sei vom XXXX bereits eingeleitet worden. Die Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers seien negativ verlaufen.
Das Bundesamt erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, da gegen diesen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er am Verfahren zur Identifikation nicht mitwirke. Die Festnahme diene zur Vorführung vor das Bundesamt und Durchführung einer HRZ-Niederschrift sowie dem Ausfüllen der notwendigen Formblätter.
Seine Meldeadresse wurde mit 01.03.2017 amtlich abgemeldet.
Der Beschwerdeführer erteilte seinem Rechtsberater am 04.04.2017 Vollmacht.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2017 in XXXX WIEN polizeilich betreten und in Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 31.01.2017 festgenommen. Das Bundesamt erließ am 06.04.2017 den Auftrag, den Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX einzuliefern und dem Bundesamt am 07.04.2017 vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Als Effekten wurden zwei Schlüssel, ein Mobiltelefon, zwei Ringe und eine Kette sichergestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ich habe früher Medikamente für Durchblutungsstörungen genommen, jetzt nehme ich keine Medikamente.
F: Am 13.10.2016 wurden Sie im Verfahren internationalen Schutz befragt, ob Sie gesund wären und haben angegeben, dass Sie gesund sind. Was sagen Sie dazu?
A: Ich gebe an, dass ich an einen Gehirnschaden leide.
F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung?
A: Es ist schon lange her und war ich damals bei einem Arzt in WIEN
XXXX.
Es wird dazu festgestellt, dass Sie bei einer eventuellen Aufnahme in das PAZ XXXX einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Im Asylverfahren habe ich angegeben, dass ich verstopfte Blutgefäße im Gehirn habe, welche ein extrem kurzes Gedächtnis verursachen. Ich konnte jedoch keinen ärztlichen Befund vorlegen.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein
Mir wird vorgehalten, dass ich am 06.04.2017 um 16:10 Uhr von Beamten der PI XXXX angehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass gegen mich ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 2 BFA-VG erlassen wurde. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG. In weiterer Folge wurde ich in das PAZ HG eingeliefert.
Es wurde nun folgendes festgestellt:
Ich stellte am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ich wurde damals festgenommen und zur Erstbefragung in das PAZ HG eingeliefert. Die Erstbefragung fand am 01.06.2013 statt. Mit 04.06.2013 wurde mit die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG zuerkannt. Im Asylverfahren wurde ich durch den XXXX vertreten. Das Verfahren internationaler Schutz konnte nicht fortgesetzt werden, da ich Ladungstermine[n] am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe. Das Verfahren internationaler Schutz musste eingestellt werden und wurde gegen mich ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BFA-VG erlassen. Ich war Obdachlos in WIEN XXXX gemeldet, jedoch entzog ich mich einem Verfahren vor dem BFA.
Am 13.10.2016 konnte die Ersteinvernahme nachgeholt werden. Ich gab damals an, dass ich über keine rechtliche Vertretung verfüge. Am 04.11.2016 erging die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz. Es wurde mir kein asylrechtlicher Status zuerkannt. Vielmehr wurde gegen mich eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde. Die Abschiebung nach China wurde für zulässig erklärt. Ich erhielt auch eine Information über die notwendige Ausreise. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe ich am 09.11.2016 persönlich übernommen.
Die Entscheidung im Verfahren internationalem Schutz erwuchs mit 07.12.2016 in Rechtskraft. Ich halte mich daher seit diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ich sollte am 12.01.2017 auf Ladung persönlich erscheinen, jedoch konnte die Beamten der PI XXXX das Schriftstück nicht zustellen. Es wurde festgestellt, dass ich meine Postabgabestelle seit 09.11.2016 nicht mehr betreue und die Heimleitung bereits die amtliche Abmeldung eingeleitet hat. Ich habe somit im Verborgenen meinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt.
Es wurde gegen mich ein Festnahmeauftrag erlassen, da ich in Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung nach China zurückkehren muss. Aufgrund des fehlenden Reisepasses muss ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet werden. Aufgrund meiner fehlenden Mitwirkung in diesem Verfahren und mein persönliches Verhalten in der Vergangenheit musste eine fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahme gesetzt werden. Ich wurde mit 01.03.2017 von meiner Obdachlosenadresse abgemeldet.
F: Was wollen Sie dazu sagen?
A: Ich bestätige, dass ich diesen Bescheid erhalten habe. Ich habe jedoch kein Geld und konnte mir keinen Vertreter leisten.
Es wird mir entgegengehalten, dass ich gleichzeitig eine Verfahrensanordnung mit der Adresse der Rechtsberatung erhalten habe. Damals wurde mir auch ein Formular für die freiwillige Rückkehr übergeben und war auf diesem Formular die Adressen der jeweiligen Rückkehrorganisation eingetragen.
Ich gebe dazu an, dass man mir gesagt hat, dass ich über Euro 400,-
zahlen muss. Ich weiß nicht mehr, welche Person diese Aussage gemacht hat.
F: Warum haben Sie die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen?
A: Ich wusste nicht wohin ich mich wenden sollte. Ich leide an dem Gehirnschaden.
F: Wo wohnen Sie und wo schlafen Sie in WIEN.
A: Ich weiß meine Adresse nicht, aber ich finde dorthin.
F: Wie fahren Sie zu Ihrer Adresse.
A: Ich fahre bis zur Endstation der XXXX. Dort ist ein China-Lokal. Ich wohne dort seit Februar 2016. Den Namen des Lokals kann ich nicht nennen.
F: Warum haben Sie diese Adresse nicht der Behörde bekannt gegeben.
A: Der Chef verbietet mir, dass ich diese Adresse der Behörde bekannt gebe.
F: Wie viel Geld besitzen Sie und wovon haben Sie Ihren Aufenthalt finanziert. Im Jahr 2013 wurden Sie bereits bei einer Schwarzarbeit betreten.
A: Momentan habe ich Euro 40,-. Wenn ich in diesem Restaurant als Küchenhilfe und Reinigungskraft arbeite, erhalte ich Euro 1.700,-. Seit Februar 2016 arbeite ich dort.
F. Verfügen Sie über eine Arbeitsbewilligung und eine Krankenversicherung.
A: Ich weiß es nicht. Der Besitzer verbietet mir, dass ich meine Arbeitsstelle nenne. Ich gehe in das Casino spielen und verspiele dort mein Geld. Sollte ich kontrolliert werden, so habe ich die Arbeit in diesem Lokal abzustreiten.
F: Wann waren Sie das letzte Mal bei einem Arzt?
A: Ich habe es schon vergessen.
F: Haben Sie Familienangehörigen in Österreich?
A: Nein
F: Wer von Ihrer Familie lebt in China?
A: Meine Eltern sind verstorben. Zu meiner Tochter habe ich keinen Kontakt.
F: Haben Sie persönliche Sachen an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen müssen?
A: In XXXX in dem Lokal und den Namen kann nicht nennen. Auf meinem Handy befinden sich das Foto und die Adresse.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Sie die Adresse und das Foto des Lokals der Behörde zeigen?
A: Die Chefin hat mir ausdrücklich gesagt, dass ich es nicht herzeigen darf. Wenn ich das machen würde, so hätte ich mit Schwierigkeiten zu rechnen. Den Namen der Chefin weiß ich nicht.
F. Warum füllen Sie das vorgelegte Formerfordernis nur so unzureichend aus.
A: Ich habe alles angegeben.
F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ein gewisser XXXX hat mich nach Österreich gebracht. Ich bin von PEKING mit dem Flugzeug weggeflogen. Von UNGARN bin ich nach Österreich mit Hilfe des Herrn XXXX eingereist. Mehr kann ich dazu nicht angeben.
F: Wo befindet sich der Reisepass?
A: Der Schlepper hat mir den Reisepass weggenommen.
F. Über welche Dokumente haben Sie China verfügt?
A: In China gibt es keine Dokumente.
Aufgrund meines bisherigen Verhaltens ist nicht damit zu rechnen, dass ich mich einem Verfahren vor dem BFA-RD Wien stellen werde und muss daher zur Sicherung des Verfahrens eine entsprechende Entscheidung getroffen werden.
Ich werde daher am heutigen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG in Schubhaft genommen.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Ich habe damit zu rechnen, dass die Rechtsberatungsorganisation ARGE meine Rechtsberatung übernehmen wird, da mich diese Organisation bereits im Verfahren internationalen Schutz vertreten hat.
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Es wird mit meiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen werden und wird mit Hilfe des mir vorgelegten Formerfordernisses versucht werden, dass meine Identität geklärt wird. Aufgrund meiner fehlenden Bereitschaft im Verfahren mitzuwirken, habe ich die Konsequenzen eines womöglich längeren Prüfungszeitraumes der chinesischen Botschaft zu tragen. Sollte ich bereit sein konkretere Angaben zu machen, so kann ich mich jederzeit über die Beamten des PAZ an die ha. Behörde wenden.
Es muss jedoch festgestellt werden, dass ich bewusst konkrete Angaben zu meiner Person verweigere und somit offensichtlich verhindern möchte, dass nach China abgeschoben werde.
Es wird um Ausstellung eines HZ angesucht werden und ist die Abschiebung nach China beabsichtigt. Aus ha. Erfahrung ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit eine Antwort der chinesischen Behörden erfolgen wird, da erfahrungsgemäß schnell herausgefunden wird, ob ich richtige Angaben zu meiner Person gemacht habe.
Es wird mir auch mitgeteilt, dass im Asylverfahren festgestellt wurde, dass auch keine medizinische Hindernisse bestehen, die eine Rückkehr nach China unmöglich machen würden.
[ ]
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja."
1.6. Mit Mandatsbescheid vom 07.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei damals festgenommen und zur Erstbefragung in das Polizeianhaltzentrum XXXX eingeliefert worden. Die Erstbefragung habe am 01.06.2013 stattgefunden. Mit 04.06.2016 sei ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zuerkannt worden. Im Asylverfahren sei er durch den XXXX vertreten worden. Das Verfahren internationaler Schutz habe nicht fortgesetzt werden können, da er Ladungsterminen am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe. Das Verfahren internationaler Schutz habe eingestellt werden müssen und gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Er sei in WIEN XXXXobdachlos gemeldet gewesen, habe sich jedoch einem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Am 13.10.2016 habe die Ersteinvernahme nachgeholt werden können. Er habe damals angegeben, dass er über keine rechtliche Vertretung mehr verfüge. Am 04.11.2016 sei die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz ergangen. Es sei ihm kein asylrechtlicher Status zuerkannt worden. Vielmehr sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen worden, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Die Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Er habe auch eine Information über die notwendige Ausreise erhalten. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe er am 09.11.2016 persönlich übernommen. Am 06.04.2017 sei er in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und der Behörde am 07.04.2017 Tag vorgeführt und von dieser einvernommen worden.
Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahme-Protokolle herangezogen und gewürdigt worden.
Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer behaupte aus China zu stammen. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Er behaupte, in Folge einer Gehirndurchblutungsstörung über ein Kurzzeitgedächtnis zu verfügen. Er habe jedoch bereits im Asylverfahren keinen diesbezüglichen medizinischen Befund vorlegen können. Er befinde sich auch nicht in einer ärztlichen Behandlung. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen. Es bestehe seit 07.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Überdies habe er bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Er habe sich obdachlos in WIEN XXXX angemeldet und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens internationalen Schutz illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Er verfüge über keine Unterkunft bzw. sei er nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Er gebe nur an, dass er an seinem Arbeitsplatz wohne. Es sei bereits eine Rückkehrentscheidung im Verfahren internationalen Schutz rechtskräftig erlassen worden. Er verfüge nur über Euro 40.-, wobei dieser Bargeldbetrag nicht ausreiche, um seinen Lebensunterhalt langfristig zu sichern. Überdies verfüge er über keine eigene Unterkunft. Einer erlaubten Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich seit 01.03.2017 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Zuvor sei er obdachlos gemeldet gewesen, wobei er die Postabgabestelle nicht betreut habe. Es hätten weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Er verfüge über keine Personaldokumente. Er gebe selbst an, der Schwarzarbeit nachzugehen. Er habe weder familiäre noch private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt seines Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 07.04.2017.
Begründend führt die belangte Behörde aus, im Fall des Beschwerdeführers liege ein illegaler Aufenthalt vor und er sei illegal in Österreich verblieben. Er sei unbekannten Aufenthaltes. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Es habe zur Sicherung der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden müssen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1 und 9. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Eine Rückkehrentscheidung sei bereits rechtskräftig erlassen worden und er habe sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Er versuche alles, um seine Rückführung zu verhindern. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er habe keine Barmittel und gehe der Schwarzarbeit nach, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei nicht bereit, seinen tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen. Laut seinen Angaben habe er sein erarbeitetes Geld im Spielcasino verspielt und sei nicht bereit, nach China zurückzukehren. Er sei damit nicht bereit, sich dem Verfahren zur Rückkehr zu stellen. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er habe sich bereits zuvor Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz nicht gestellt und dieses Verfahren habe eingestellt werden müssen. Es habe auch damals ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits in der Vergangenheit auch untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Nur durch Zufall sei sein illegaler Aufenthalt jetzt entdeckt worden. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auch seine Schwarzarbeit zeuge davon, dass er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und auch nur so seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, nämlich durch die illegale Erwerbstätigkeit. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor.
Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liege. Da er über keinen Wohnsitz verfüge und auch die Adresse oder den Namen seines angeblichen Arbeitgebers nicht nennen könne, sei die Schubhaft das einzige Mittel, um ihn vorführen zu können. Er werde der chinesischen Botschaft vorgeführt werden und es werde versucht, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, verfüge er über keine behördliche Meldung und sei unterstandslos gewesen. Er sei daher für die belangte Behörde nicht greifbar. Er verfüge über keine Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Stattdessen gehe er der Schwarzarbeit nach, um sein Leben zu finanzieren. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen.
Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch keine Barmittel. Er habe sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen werde, um sich der Abschiebung zu entziehen. In der Vergangenheit habe bereits das Verfahren internationaler Schutz eingestellt werden müssen, da er sich diesem Verfahren trotz rechtlicher Vertretung nicht gestellt habe. Zur Sicherung dieser Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe keine konkreten Angaben gemacht und werde im Polizeianhaltezentrum XXXX medizinisch betreut.
Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, vom Beschwerdeführer ebenfalls übernommen am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
2. Mit Schriftsatz vom 11.04.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2017.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. 2014 sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt worden. Nachdem das Verfahren fortgesetzt worden sei, sei der Beschwerdeführer am 13.10.2016 niederschriftlich einvernommen worden. Am 04.11.2016 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer sei kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 06.04.2017 sei der Beschwerdeführer in WIEN aufgegriffen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Am 07.04.2017 habe die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verhängung der Schubhaft stattgefunden. Mit Bescheid vom 07.04.2017 sei mittels Mandatsbescheids über den Beschwerdeführer die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Gegen diesen Bescheid richte sich gegenständliche Beschwerde.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sei die Verhängung der Schubhaft vom Bestehen einer Fluchtgefahr abhängig. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Außerdem erweise sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG nicht beachtet. Diese Anforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur folgendermaßen präzisiert (VwGH zur Zahl 2015/18/0266 vom 03.05.2016):
"Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097)."
Weiters beschränke sich die "Beweiswürdigung" auf einen Verweis auf den Akteninhalt, Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelange, auf deren Basis wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG geprüft worden sei. Somit fehle der "zweite Schritt" iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden habe.
Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde gekommen müssen, hätte sie ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt: Zur Fluchtgefahr führe die Behörde begründend aus, dass diese vorliege da, der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Personaldokumente und seine Identität stehe nicht fest. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine Rückkehrentscheidung und habe er sich dem Verfahren entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten. Er habe alles versucht um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Soziale Bindungen an Österreich habe er keine, verfüge über keine Barmittel und gehe der Schwarzarbeit nach. Seinen Unterkunftsort würde der Beschwerdeführer den Behörden nicht bekannt geben und sei nicht bereit, nach China zurückzukehren. Außerdem könne der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt und seine Ausreise nicht selbst finanzieren. Zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und er somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Dieser Umstand ist für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Personaldokumente und sei daher bisher auch nicht in der Lage gewesen, auszureisen. Ferner könne an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes alleine schon daher nicht angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle Personen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Schubhaft verhängt werden müsse. Dass der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfüge und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, könne für sich noch keine Fluchtgefahr begründen. So sei die bei weitem überwiegende Zahl der Asylsuchenden in Österreich ohne Personaldokumente und in der Folge auch undokumentiert in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Antragsstellung auf internationalen Schutz aus dem Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde sehe die österreichische Rechtsordnung nicht (mehr) vor, weswegen vielen Asylsuchenden oftmals nur die Umgehung der Grenzkontrollen bleibe. Sofern die belangte Behörde ins Treffen führe, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel und keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten seien (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden sei das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP).
Die Behörde gehe davon aus, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtsreich sei. Einen konkreten Termin für eine Vorführung vor einer Delegation der chinesischen Botschaft habe die Behörde jedoch im Bescheid nicht nennen können. Es sei im Bescheid auch nicht ersichtlich, welche konkreten Schritte die Behörde bisher unternommen habe, um eine rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu garantieren bzw. ob überhaupt schon eine Kontaktaufnahme mit der chinesischen Botschaft stattgefunden habe. Die Schubhaft sei jedenfalls möglichst kurz zu halten und dürfe nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Besonders im Hinblick auf die bereits erfolgte Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2016 hätte die Behörde sich schon seither um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen müssen. Vielmehr dürfte der Beschwerdeführer "jedoch in "Vergessenheit" geraten sein", zumal – laut Bescheid – sein illegaler Aufenthalt nur "durch Zufall" entdeckt worden sei. Dass die Ausstellung eines Heimreiserzertifikates wahrscheinlich sei, stütze die Behörde lediglich auf ihre "Erfahrung" ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte zu nennen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG anwenden müssen. Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX WIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel, sowie zur Lage in Ungarn – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen." Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Überdies werde die aktuelle Situation in Ungarn von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:
"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen sei) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."
Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung {BGBl. H Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der genannten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
3. Am 11.04.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit 04.06.2016 sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zuerkannt worden. Das Verfahren auf internationalen Schutz habe nicht fortgesetzt werden können, da der Beschwerdeführer Ladungsterminen am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe und daher eingestellt werden habe müssen. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei obdachlos in WIEN XXXX gemeldet gewesen, habe sich jedoch einem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen.
Am 13.10.2016 habe die Ersteinvernahme nachgeholt werden können. Am 04.11.2016 sei die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz ergangen. Es sei dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Status zuerkannt worden, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen worden, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Die Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe auch eine Information über die notwendige Ausreise erhalten. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe er am 09.11.2016 persönlich übernommen. Die Entscheidung sei mit 07.12.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Vorsprache bei der Behörde am 12.01.2017 geladen worden, jedoch hätten die Beamten der PI XXXX das Schriftstück nicht zustellen können. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Postabgabestelle seit 09.11.2016 nicht mehr betreut habe und die Heimleitung bereits die amtliche Abmeldung eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe somit seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Dazu stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unter Angabe falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt habe. Er habe bewusst falsche Angaben diesbezüglich gemacht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge ein Mitwirken an seinem Verfahren verweigert. Er habe der Behörde bisher kein Reisedokument vorgelegt und habe sich nicht bei seiner Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder irgendeine Bereitschaft gezeigt, seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Beschwerdeführer habe mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Somit habe er eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden, da gegen ihn in Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung bestehe. Am 06.04.2017 sei der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, der Behörde am 07.04.2017 vorgeführt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Aufgrund des fehlenden Reisepasses sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und seines persönliches Verhalten in der Vergangenheit habe eine fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahme gesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufenthalt angegeben, dass er mit 01.03.2017 von seiner Obdachlosenadresse abgemeldet worden sei. Er habe seit Februar 2016 Unterkunft in einem China-Restaurant genommen, die Adresse könne bzw. wolle er nicht angeben, sein Chef verbiete ihm angeblich, dass er diese Adresse der Behörde bekanntgebe.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG sei mit Bescheid vom 07.04.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gemäß § 76 Abs. 3: Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht. Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument, die Identität stehe nicht fest und begründe sich alleine auf die unbewiesenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes, nicht behördlich gemeldet und somit mangels einer Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Der Beschwerdeführer sei mittellos und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft bzw. sei nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Er gebe nur an, dass er an seinem Arbeitsplatz wohne. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zuvor sei er obdachlos gemeldet gewesen, wobei er die Postabgabestelle nicht betreut habe. Es haben weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente. Der Beschwerdeführer gebe an, einer Schwarzarbeit nachzugehen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise sozial integriert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer missachte wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal hier aufgehalten habe und sich seinem Asylverfahren entzogen habe. Er zeige keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen.
Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen worden, jederzeit einen Polizeiamtsarzt konsultieren zu können. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei überprüft worden und zur Zeit gegeben.
Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet auf. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Zur Effektuierung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sei am 10.04.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und bei der Chinesischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden. Sollte die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigt oder ein Heimreisezertifikat erlangt werden können, werde die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig.
Am 11.04.2017 sei bei der belangten Behörde per FAX gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei. mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 FPG vorliegen und die Ergreifung eines gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd angesehen werde. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, "gemäß § 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten iHv € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.
4. Der Amtsarzt legte am 12.04.2017 die amtsärztlichen Unterlagen vor. Laut Gutachten vom 07.04.2017 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig, laut Krankenblatt bedurfte er seit Inhaftnahme keiner medizinischen Betreuung.
Das Bundesamt, Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen, informierte am 13.04.2017, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 10.4.2017 an das Konsulat der Volksrepublik China übermittelt worden sei. Erfahrungsgemäß lange innerhalb von 2-3 Monaten eine Antwort (bei Nichtidentifikation in der Form einer negativen Verbalnote, bei Identifikation werde das Heimreisezertifikat direkt übermittelt) der chinesischen Vertretungsbehörde ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Es langte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde richtet sich ausweislich des Deckblattes nur gegen den Bescheid vom 07.04.2017, auch im Sachverhalt heißt es, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid richte, allerdings lautet die diesbezügliche Überschrift "Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers". Bekämpft wird in der Begründung auch die Unverhältnismäßigkeit der Haft. Es wird ausdrücklich beantragt, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien. Daher steht fest, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen den Bescheid vom 07.04.2017, sondern auch gegen die Anhaltung seit 07.04.2017 richtet. Gegenstand des hg. Verfahrens sind sohin der Bescheid vom 07.04.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2017.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist volljährig, chinesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2016 rechtskräftig abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die VR China zulässig ist.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz nach der Festnahme am 31.05.2013, obwohl er bereits in den ersten Maitagen ins Bundesgebiet eingereist war; er hatte nicht von sich aus Kontakt zu den Behörden aufgenommen, sondern seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritten; er machte in der Erstbefragung falsche Angaben zu seiner Einreise ins Bundesgebiet. Er befand sich 01.06.2013-06.06.2013 in Grundversorgung in der Erstaufnahmestelle OST, wurde aber am Tag nach der Ausstellung seiner Aufenthaltsberechtigungskarte am 05.06.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er nicht zur Überstellung in ein Quartier der Grundversorgung erschienen war. Seither war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Er begründete am 13.06.2013 eine Obdachlosenmeldeadresse, die am 27.06.2016 amtlich abgemeldet wurde, und bestellte Bevollmächtigte im Verfahren. Entgegen der Hauptwohnsitzmeldung in WIEN hielt sich der Beschwerdeführer 29.04.2014-02.10.2014 in XXXX auf und ging im Lokal XXXX der Schwarzarbeit nach. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2013 wurde am 04.12.2014 eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung vom 17.10.2014 und dem Ladungsbescheid vom 04.11.2014 nicht nachgekommen war; die Vertreter des Beschwerdeführers legten die Vollmacht zurück. Der Beschwerdeführer begründet am 25.07.2016 erneut eine Obdachlosenmeldeadresse in WIEN. Das Verfahren wurde am 04.10.2016 fortgesetzt und der Beschwerdeführer kam der Ladung für den 13.10.2016 nach. Der Beschwerdeführer behob den der Polizeiinspektion XXXX hinterlegten Bescheid vom 04.11.2016 sowie die Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung und die Information zur Ausreiseverpflichtung am 09.11.2016, nicht aber die Ladung vom 12.01.2017. Sein letzter Kontakt zu seiner Postabgabestelle war am 09.11.2016, seine Obdachlosenmeldeadresse wurde am 01.03.2017 amtlich abgemeldet. Seit Februar 2017 wohnt und schwarzarbeitet der Beschwerdeführer (entgegen seiner Hauptwohnsitzmeldung in WIEN) in einem Chinarestaurant in BADEN, weigert sich jedoch, nähere und nachprüfbare Angaben hiezu zu machen.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 12.01.2017 von der belangten Behörde eingeleitet und der Beschwerdeführer für den 31.01.2017 zur Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Die Ladung wurde ihm zugestellt, von ihm jedoch nicht behoben. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach, weshalb ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde. Nach der Festnahme in Umsetzung des Festnahmeauftrages vom 31.01.2017 am 06.04.2017 wurde der Beschwerdeführer am 07.04.2017 auch zur Identitätsfeststellung und Abschiebung einvernommen. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde am 10.4.2017 an das Konsulat der Volksrepublik China übermittelt. Den Erfahrungen der Abteilung für Dublin und internationale Beziehung des Bundesamtes zufolge langt innerhalb von 2–3 Monaten eine Antwort (bei Nichtidentifikation in der Form einer negativen Verbalnote, bei Identifikation wird das Heimreisezertifikat direkt übermittelt) der chinesischen Vertretungsbehörde ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfügt und wo er sich aufhält. Er verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er verfügt über einen Bekanntenkreis, der ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Der Beschwerdeführer befand sich vor der Festnahme nicht in medizinischer Behandlung und benötigte keine Medikamente; er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten und ist uneingeschränkt haftfähig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.04.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.
Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt, steht auf Grund des vorliegenden Aktes fest und wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt; hieraus ergibt sich, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Dass der Beschwerdeführer volljährig und chinesischer Staatsangehöriger ist, wird auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben festgestellt. Dass der Beschwerdeführer weder über ein Aufenthaltsrecht für Österreich, noch für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem IZR in Einklang stehen. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten, ebenso die Angaben betreffend die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, die auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und betreffend die Verfahrenseinstellung und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Verfahrensgang der Beschwerde sogar bekräftigt werden.
Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme stellte und nicht von sich aus an die Behörden herantrat, ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion vom 31.05.2013. Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 01.06.2013 falsche Angaben zur Einreise machte, vor der Asylantragstellung bereits fast einen Monat im Verborgenen aufhältig war und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, ergibt sich aus der Auswertung der Handydaten des Beschwerdeführers und seiner damaligen Freundin XXXX sowie seinen Angaben und denen seiner damaligen Freundin am 02.06.2016.
Die Angaben zum Bezug der Grundversorgung und Nichterscheinen zum Überstellungstermin ergeben sich aus dem GVS-System, die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde jemals seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt gegeben hätte, kann auf Grund des vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet.
Die Angaben zur Schwarzarbeit im Lokal XXXX in XXXX ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.01.2015. Dass der Beschwerdeführer bereits seit 29.04.2014 in XXXX aufhältig war, ergibt sich aus den in diesem Strafverfahren erhobenen Beweisen, die im Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.10.2014 wiedergegeben sind, insb. den in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Rechnungen, der Zugfahrkarte, der Fahrplanauskunft und der EMS-Sendung aus China vom 20.06.2014 an den Beschwerdeführer, die an seine Adresse in XXXX adressiert ist.
Dass die Obdachlosenmeldeadresse des Beschwerdeführers in WIEN XXXX am 27.06.2016 amtlich abgemeldet, am 25.07.2016 erneut angemeldet und am 01.03.2017 erneut amtlich abgemeldet wurde, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer seit 09.11.2016 keinen Kontakt mehr mit seiner Postabgabestelle hatte, ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN vom 31.01.2017.
Die Angaben zur Einleitung des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates am 12.01.2017, zur Ladung vom selben Tag, zum Umstand, dass der Beschwerdeführer diese bei der Polizeiinspektion nicht behob, ihr nicht nachkam, sowie zum Festnahmeauftrag aus diesem Grund ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zum Vorgehen der Vertretungsbehörde der VR China betreffend Heimreisezertifikate ergibt sich aus der Mitteilung der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wo der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfügt, da er in der Einvernahme am 07.04.2017 konkrete Angaben zu dieser Frage verweigerte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Familienleben im Bundesgebiet verfügt, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 07.04.2017 angibt, er habe keine Familienangehörigen in Österreich und seit 2014 auch der Aufenthalt seiner ehemaligen Freundin nicht mehr festgestellt werden kann. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich aus seiner Einvernahme am 07.04.2017. Dass der Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis in Österreich verfügt, der ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 07.04.2017 betreffend seinen Chef und seine Chefin, ebenso aus seiner Einvernahme am 02.06.2013 und der Auswertung seines Mobiltelefons fest. Dies findet auch im Straferkenntnis vom 27.01.2015 seine Deckung. Keiner dieser Umstände wird in der Beschwerde in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer nahm früher chinesische Medikamente, wie auf Grund des Berichts der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.10.2014 sowie seiner Angaben feststeht. Dass der Beschwerdeführer vor der Festnahme länger nicht in medizinischer Behandlung war und aktuell keine Medikamente benötigt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 07.04.2017. Dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem Krankenblatt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch vor der Festnahme nicht in Behandlung war. Dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig ist, ergibt sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 07.04.2017. Der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist, tritt auch die Beschwerde nicht entgegen.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 07.04.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und chinesischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides vom 04.11.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:
Die belangte Behörde führt aus, es bestehe Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Eine Rückkehrentscheidung sei bereits rechtskräftig erlassen worden und er habe sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Er versuche alles, um seine Rückführung zu verhindern. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er habe keine Barmittel und gehe der Schwarzarbeit nach, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei nicht bereit, seinen tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen. Laut seinen Angaben habe er sein erarbeitetes Geld im Spielcasino verspielt und sei nicht bereit, nach China zurückzukehren. Er sei damit nicht bereit, sich dem Verfahren zur Rückkehr zu stellen. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er habe sich bereits zuvor Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz nicht gestellt und dieses Verfahren habe eingestellt werden müssen. Es habe auch damals ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits in der Vergangenheit auch untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Nur durch Zufall sei sein illegaler Aufenthalt jetzt entdeckt worden. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auch seine Schwarzarbeit zeuge davon, dass er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und auch nur so seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, nämlich durch die illegale Erwerbstätigkeit. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor.
Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und er somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Dieser Umstand ist für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Personaldokumente und sei daher bisher auch nicht in der Lage gewesen, auszureisen. Ferner könne an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes alleine schon daher nicht angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle Personen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Schubhaft verhängt werden müsse. Dass der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfüge und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, könne für sich noch keine Fluchtgefahr begründen. So sei die bei weitem überwiegende Zahl der Asylsuchenden in Österreich ohne Personaldokumente und in der Folge auch undokumentiert in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Antragsstellung auf internationalen Schutz aus dem Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde sehe die österreichische Rechtsordnung nicht (mehr) vor, weswegen vielen Asylsuchenden oftmals nur die Umgehung der Grenzkontrollen bleibe. Sofern die belangte Behörde ins Treffen führe, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel und keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden sei das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten (vgl RV 582 BlgNR 25. GP).
3.1. Die belangte Behörde stützt das Vorliegen von Fluchtgefahr zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1).
Der Beschwerdeführer betreute nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung seine Abgabestelle nicht mehr, weshalb sie amtlich abgemeldet wurde. Er behob die Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates nicht und kam der Ladung nicht nach. Er verbrachte seinen Aufenthalt im Verborgenen, indem er seinen Wohnsitz nicht meldete, der Behörde nicht mitteilte und sich auch in der Befragung am 07.04.2017 weigerte, Angaben hiezu zu machen. Die Annahme der belangten Behörde, der habe sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht und er versuche alles, um seine Rückführung zu verhindern, trifft daher zu.
Dem vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente und sei daher bisher auch nicht in der Lage gewesen, auszureisen, nicht entgegenzutreten, da der Beschwerdeführer ausweislich der Verfahrensanordnung betreffend die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und die Information zur Ausreiseverpflichtung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war, ihm Hilfe bei der Organisation der Ausreise durch die Rückkehrberatung, zu deren Inanspruchnahme er verpflichtet war, und der Beschwerdeführer bei Nichtverfügen über ein Reisedokument verpflichtet war, mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen, um ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen. Dass er dies getan habe, behauptet weder der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, noch die Beschwerde. Insbesondere hätte den Beschwerdeführer das Nichtvorliegen eines Reisedokuments nicht daran gehindert, der Ladung vor die belangte Behörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nachzukommen, da dies zur Ausstellung eines Reisedokumentes geführt hätte.
Ferner könne an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes alleine schon daher nicht angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle Personen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Schubhaft verhängt werden müsse, führt die Beschwerde weiter aus. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg, da die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr nicht alleine auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers stützte.
Dass der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfüge und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, könne für sich noch keine Fluchtgefahr begründen, setzt die Beschwerde fort. So sei die bei weitem überwiegende Zahl der Asylsuchenden in Österreich ohne Personaldokumente und in der Folge auch undokumentiert in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Antragsstellung auf internationalen Schutz aus dem Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde sehe die österreichische Rechtsordnung nicht (mehr) vor, weswegen vielen Asylsuchenden oftmals nur die Umgehung der Grenzkontrollen bleibe. Der Beschwerde ist jedoch wiederum entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr weder allein auf die illegale Einreise, noch allein auf den Mangel von Personaldokumenten stützte, sondern vielmehr im Kern darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog. Dem trat die Beschwerde jedoch nicht entgegen.
Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt sohin vor.
3.2. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG):
Die Annahme der belangten Behörde, dass die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht, trifft zu: Er verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet, keinen festen Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und verschleiert seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen bisher ermöglichte und im Falle der Enthaftung weiter ermöglichen wird.
Die Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde zur sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht entgegen, sondern führt aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten seien (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden sei das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten (vgl RV 582 BlgNR 25. GP).
Auch damit vermag die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch nicht allein auf das Fehlen beruflicher Integration oder Krankenversicherung oder den Mangel finanzieller Mittel stützte. Die angezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich überdies auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben und bei denen nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Grundversorgung ausschlagen sollten. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet unrechtmäßig im Verborgenen aufhältig war, nicht von sich aus an die Behörden herantrat und den Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Festnahme stellte, jedoch nicht zu, zumal der Beschwerdeführer weniger als eine Woche lang Grundversorgung bezog und zur Überstellung in ein Quartier der Grundversorgung nicht erschien. Beim Beschwerdeführer, der sich seit Mai 2013, sohin fast vier Jahre lang im Bundesgebiet aufhält, handelt es sich zudem um keinen noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden; der Beschwerdeführer ist seit Abschluss seines Asylverfahrens mit Bescheid vom 04.11.2016 darüber hinaus nicht mehr Asylwerber sondern seit Rechtskraft dieses Bescheides unrechtmäßig aufhältiger Fremder.
Die Annahme der belangten Behörde, es bestehe Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, trifft zu.
3.3. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr aber auch auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach beachtlich ist, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).
Der angefochtene Bescheid führt zur Fluchtgefahr auch aus, dass eine Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig erlassen worden sei. Die Beschwerde bringt vor, dass zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und er somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei; auf Grund des Gesetzeswortlautes des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG trifft das Beschwerdevorbringen, dass dieser Umstand für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz sei, nicht zu.
Der angefochtene Bescheid führt zur Fluchtgefahr auch aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits zuvor seinem Verfahren auf internationalen Schutz nicht gestellt und dieses Verfahren habe eingestellt werden müssen. Auch dies trifft zu, da der Beschwerdeführer der Ladung vom 17.10.2014 und dem Ladungsbescheid vom 04.11.2014 nicht nachgekommen war und das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 04.12.2014 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt wurde; dies wird von der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt.
Auch wenn § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in der Begründung nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Fluchtgefahr, dass die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Entziehung im Asylverfahren gründete, sohin – zutreffend – auf beide Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.
3.4. Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG nicht beachtet. Die "Beweiswürdigung" auf einen Verweis auf den Akteninhalt. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelange, auf deren Basis wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG geprüft worden sei. Somit fehle der "zweite Schritt" iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft.
Soweit die Beschwerde releviert, der Bescheid sei rechtswidrig, da er den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Begründung von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entspreche, verkennt sie, dass an Mandatsbescheide, die ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden, auch wenn diese zu begründen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 11), betreffend die Begründungsdichte nicht derselbe Maßstab angelegt werden kann, wie an Erkenntnisse, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergehen.
Auch soweit die Beschwerde vorbringt, der Mandatsbescheid sei rechtswidrig, weil sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränke, geht tut sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, da der wesentliche Akteninhalt im Verfahrensgang und in der Niederschrift der Einvernahme, die im Bescheid wiedergegeben wird, zusammengefasst wird und somit aus dem Bescheid klar hervorgeht, worauf die Feststellungen der belangten Behörde fußen.
Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Subsumtion im angefochtenen Bescheid vermisst, ist ihr zudem schon aus dem Grund kein Erfolg beschieden, da das Bundesamt mit ausreichender Begründung ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers § 76 Abs. 1, 2 Z 1, 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt sind; damit hat sich jedoch den Sachverhalt in einer der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Form unter den Tatbestand subsumiert.
4. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch keine Barmittel. Er habe sich dem Verfahren internationalen Schutz entzogen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen werde, um sich der Abschiebung zu entziehen. In der Vergangenheit habe bereits das Verfahren internationaler Schutz eingestellt werden müssen, da er sich diesem Verfahren trotz rechtlicher Vertretung nicht gestellt habe. Zur Sicherung dieser Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liege. Da er über keinen Wohnsitz verfüge und auch die Adresse oder den Namen seines angeblichen Arbeitgebers nicht nennen könne, sei die Schubhaft das einzige Mittel, um ihn vorführen zu können. Er werde der chinesischen Botschaft vorgeführt werden und es werde versucht, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, verfüge er über keine behördliche Meldung und sei unterstandslos gewesen. Er sei daher für die belangte Behörde nicht greifbar. Er verfüge über keine Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Stattdessen gehe er der Schwarzarbeit nach, um sein Leben zu finanzieren. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.
Die Beschwerde führt aus, dass auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG der belangten Behörde vorzuwerfen sei, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG stehe entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29A, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).
Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt, ist unzutreffend, da die belangte Behörde das Nichthinreichen gelinderer Mittel ausführlich mit dem Beschwerdeführer gesetzten Vorverhalten, seiner finanziellen Situation, dem Aufenthalt im Verborgenen und der mangelnden Unterkunft begründet, insbesondere seinem Untertauchen bereits während des Asylverfahrens begründet. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung entziehen werde, da er sich bereits seinem Asylverfahren nicht gestellt habe.
Ebenso unzutreffend ist auf Grund der klaren Begründung des angefochtenen Bescheides das Beschwerdevorbringen, die Ausführungen der belangten Behörde in Zusammenhang mit dem gelinderen Mittel seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein.
Soweit die Beschwerde ausführt, dass alleine der unrechtmäßige Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertige, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme, weshalb es verfehlt wäre, aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle, geht sie ebenfalls ins Leere, da die belangte Behörde das Nichthinreichen gelinderer Mittel nicht allein mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründete, sondern mit dessen Vorverhalten.
Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen wäre, weil gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei, verkennt die Beschwerde, dass die Verhängung und nachfolgende Verletzung eines gelinderen Mittels nicht Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft, sondern nur einer von mehreren möglichen Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr ist. Da der Beschwerdeführer der Ladung vom 12.01.2017 nicht nachgekommen und untergetaucht war, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen; dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht wieder untertauchen, sondern an seiner Außerlandesbringung mitwirken würde, kann den von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Aussagen nicht entnommen werden; dem tritt auch die Beschwerde nicht entgegen.
Mit der Aufzählung der Adressen, die für die angeordnete Unterkunftnahme zur Verfügung stehen sowie dem Hinweis, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG), tut die Beschwerde nämlich nicht konkret dar, warum entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zum Vorverhalten des Beschwerdeführers, da von der Beschwerde nicht bestritten wird, mit dem gelinderen Mittel im Fall des Beschwerdeführers konkret das Auslangen gefunden werden könne; sie führt nur unsubstantiiert aus, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden hätte können. Damit vermag sie die Annahme im angefochtenen Bescheid, dass im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne, nicht zu entkräften.
Die Annahme der belangten Behörde trifft vielmehr zu, da der Beschwerdeführer trotz Gewährung von Grundversorgung bereits zu Beginn seines Asylverfahrens eine Obdachlosenmeldung begründete und seinen Aufenthalt während des Asylverfahrens, dass mangels seiner Mitwirkung eingestellt wurde, im Verborgenen verbrachte. Nach der Zustellung des verfahrensbeendenden Bescheides und der Information über die Verpflichtung zur Ausreise nahm der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit seiner Postabgabestelle auf, welche in der Folge abgemeldet wurde und verbrachte seinen Aufenthalt im Verborgenen. Auf Grund dieses Vorverhaltens ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies ist umso mehr angesichts der Einlassungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt der Fall, in der er sich weigerte, Angaben zu seinem Aufenthaltsort zu machen. Vor dem Hintergrund dieser Einlassungen geht da Vorbringen, die Anordnung der Unterkunftnahme sowie eine periodische Meldeverpflichtung würden hinreichen, die Mitwirkung des Beschwerdeführers an seiner Außerlandesbringung sicherzustellen, ins Leere.
5. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer werde der chinesischen Botschaft vorgeführt werden und es werde versucht, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen.
Die Beschwerde führt aus, Die Behörde gehe davon aus, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtsreich sei. Einen konkreten Termin für eine Vorführung vor einer Delegation der chinesischen Botschaft habe die Behörde jedoch im Bescheid nicht nennen können. Es sei im Bescheid auch nicht ersichtlich, welche konkreten Schritte die Behörde bisher unternommen habe, um eine rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu garantieren bzw. ob überhaupt schon eine Kontaktaufnahme mit der chinesischen Botschaft stattgefunden habe. Die Schubhaft sei jedenfalls möglichst kurz zu halten und dürfe nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Besonders im Hinblick auf die bereits erfolgte Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2016 hätte die Behörde sich schon seither um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen müssen. Vielmehr dürfte der Beschwerdeführer "jedoch in "Vergessenheit" geraten sein", zumal – laut Bescheid – sein illegaler Aufenthalt nur "durch Zufall" entdeckt worden sei. Dass die Ausstellung eines Heimreiserzertifikates wahrscheinlich sei, stütze die Behörde lediglich auf ihre "Erfahrung" ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte zu nennen.
Das Bundesamt, Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen, informierte am 13.04.2017, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 10.4.2017 an das Konsulat der Volksrepublik China übermittelt worden sei. Erfahrungsgemäß lange innerhalb von 2-3 Monaten eine Antwort (bei Nichtidentifikation in der Form einer negativen Verbalnote, bei Identifikation werde das Heimreisezertifikat direkt übermittelt) der chinesischen Vertretungsbehörde ein.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer dürfte in Vergessenheit geraten sein, zumal der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur durch Zufall entdeckt worden sei, ist unzutreffend: Der Beschwerdeführer wurde nachdem die Rückkehrentscheidung vom 04.11.2016 in Rechtskraft erwachsen war, am 12.01.2017 zur niederschriftlichen Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen – das bezughabende Verfahren wurde am selben Tag eröffnet; der Beschwerdeführer behob jedoch die Ladung nicht und seine Postabgabestelle wurde abgemeldet, da er sie nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr betreute. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zur Festnahme ausgeschrieben. Die belangte Behörde betrieb sohin das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zielführend und rasch. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich im Hinblick auf die bereits erfolgte Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2016 schon seither um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen müssen, geht sohin mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers ins Leere. Das Beschwerdevorbringen, es sei im Bescheid auch nicht ersichtlich, welche konkreten Schritte die Behörde bisher unternommen habe, um eine rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu garantieren, ist aktenwidrig, da bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.04.2017, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, dass er der Ladung vom 12.01.2017 nicht nachkam. Inwieweit es zielführend gewesen sein habe sollen, ohne dem hiefür notwendigen, vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formerfordernis an die chinesischen Vertretungsbehörden um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates heranzutreten, ist nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe diesen nicht zielführen Verfahrensschritt nicht gesetzt, vermag die Beschwerde kein rechtswidriges Verhalten der belangten Behörde aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer, der unbekannten Aufenthalts war, wurde am 06.04.2017 im Zuge einer Kontrolle im öffentlichen Raum, bei der sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde, festgenommen, nach Wien überstellt und am Folgetag auch zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Am 10.04.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die Botschaft der VR China übermittelt. Die belangte Behörde führte folglich auch nach der Festnahme des Beschwerdeführers das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig. Dass die belangte Behörde am Tag der Schubhaftverhängung und Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. dem Ausfüllen des Formerfordernisses noch über keinen konkreten Termin für eine Vorführung vor die Vertretungsbehörde im Schubhaftbescheid angab, vermag hingegen nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides zu führen.
Das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde die Aussage, dass die Ausstellung eines Heimreiserzertifikates wahrscheinlich sei, lediglich auf ihre "Erfahrung" stütze, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte zu nennen, vermag vor dem Hintergrund der Information der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun; dieser trat der Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen.
Es ist vor dem Hintergrund der Information, dass binnen zwei-drei Monaten mit einer negativen Verbalnote oder der Ausstellung des Heimreisezertifikates zu rechnen sei, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
7. Die belangte Behörde führt aus, dass an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe und daher allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit ausreiche, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, des infolge der Schwarzarbeit des Beschwerdeführers hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der uneingeschränkten Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Wahrscheinlichkeit, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchgeführt werden kann, trifft die Annahme der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft vorlagen, zu. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2017 ist sohin abzuweisen.
8. Diese Voraussetzungen fielen auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft weg:
Das Bundesamt führte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des Beschwerdeführers zügig, daher bestehen auch keine Bedenken ob der Dauer der Anhaltung in Schubhaft, die bisher eine Woche lang dauerte und die bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates voraussichtlich zwei bis drei Monate lang dauern wird.
Der Beschwerdeführer ist seit der Verhängung der Schubhaft gesund und haftfähig.
9. Sohin ist auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.
Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird effizient geführt. Die gelinderen Mittel reichen auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.
Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das gelindere Mittel, sowie zur Lage in Ungarn unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung sei nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden und die Lage in Ungarn sie von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Weiters werde die Einvernahme der genannten Zeugin beantragt.
Dass die belangte Behörde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt habe, trifft jedoch nicht zu: Im angefochtenen Bescheid ist die Einvernahme des Beschwerdeführers wiedergegeben, ebenso die maßgeblichen Eckpunkte des Verfahrensgangs und es ist auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides offensichtlich, worauf die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels stützt. Dieser Beweiswürdigung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Inwieweit die Lage in Ungarn im Verfahren des Beschwerdeführers, der zwar über Ungarn einreiste, dessen Verfahren jedoch in Österreich zugelassen wurde, gegen den keine Anordnung der Außerlandesbringung, sondern eine Rückkehrentscheidung erlassen und der zur Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Schubhaft genommen wurde, relevant sein sollte, bleibt unerfindlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Lage in Ungarn war daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich.
Bei der Beantragung der Einvernahme einer Zeugin in der Beschwerde handelt es sich um einen Textbaustein, der sich nicht auf dieses Verfahren bezieht, da weder in der Beschwerde, noch im Verfahrensakt eine Zeugin aufscheint: Der Beschwerdeführer weigert sich ausdrücklich, Name und Anschrift seiner "Chefin" bekannt zu geben, seine ehemalige Lebensgefährtin – er gibt nunmehr an, keine Lebensgefährtin zu haben – verfügt seit 2014 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet mehr.
Auch zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da sich die Fluchtgefahr ebenso wie die Begründung, warum mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers stützen, das in der Beschwerde nicht nur nicht bestritten, sondern im Wesentlichen sogar bekräftigt wird. Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und behauptet das Hinreichen gelinderer Mittel ausschließlich mit der Aufzählung, welche gelinderen Mittel zur Verfügung stünden, wo es Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme gäbe und dem Umstand, dass die einzelnen Aspekte für sich allein die Annahme von Fluchtgefahr und den Ausschluss gelinderer Mittel nicht tragen würden. Mit diesem Vorbringen tut sie jedoch nicht dar, dass die Kumulation all dieser Umstände Fluchtgefahr begründet und das Hinreichen gelinderer Mittel nicht ausschließt. Hiezu bedurfte es ebenfalls nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Stellungnahme der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er gab jedoch keine Stellungnahme innerhalb der Frist ab.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.
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