BVwG G307 2137568-1

G307 2137568-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2017

Regest

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung - Entfall, Aussetzung,<br/>Diebstahl, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, persönlicher Eindruck, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>Wiedereinreise, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G307 2137568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137568.1.00

Spruch

G307 2137568-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte im Stande der Strafhaft am XXXX.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am selbigen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 01.09.2016 wurde der BF im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten, dem BF am 04.10.2016 persönlich zugestellten, Bescheid des BFA, wurde dessen gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre erlassen, (Spruchpunkt IV.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG festgestellt, dass das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab 12.11.2015 verloren gegangen sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

5. Mit per E-Mail am 14.10.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Beigabe eines Verfahrenshelfers bei Aufkommen weiterer nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, sowie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens in Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, die Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer und dessen Beschränkung auf das österreichische Hoheitsgebiet, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung der auf Dauer ausgerichteten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Zulassung einer ordentlichen Revision beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Serben und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

1.2. Der BF reiste unter falschem Namen im Juni 2013 ins Bundesgebiet ein, wo er am XXXX2014, im Stande der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. Bis auf die durchgehende, bis zum XXXX.2016 dauernden Anhaltungen in Justizanstalten beginnend mit XXXX.2014, wies der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Am XXXX.2016 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

1.4. Der Grund der Einreise des BF ins Bundesgebiet lag in der Aufbesserung seiner tristen finanziellen Verhältnisse durch - auch illegale - Arbeitsaufnahme und Begehung von Straftaten, um damit dessen Lebensunterhalt zu bestreiten.

1.5. Zuvor reiste der BF im Jahre 2011 mit der Absicht, einen Aufenthaltstitel sowie Arbeit zu erhalten, ins Bundesgebiet ein, ohne eine Wohnsitzmeldung vorgenommen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, und kehrte kurz darauf (10 Tage später) wieder nach Serbien zurück.

1.6. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB: Freiheitstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, wobei 15 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF zwischen dem XXXX. und XXXX. Juli einem Dritten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3000,- übersteigenden Gesamtwert, durch Einbruch in dessen Geschäftslokal mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Fensterscheibe einschlug, das Fenster entriegelte, in das Lokal einstieg und in der Folge Laden und Schänke auf Wertgegenstände durchsuchte.

Dabei wurde mildern das reumütige Geständnis und der bislang ordentliche Lebenswandel gewertet.

  • LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2015, bzw. OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall STGB § 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (Zusatzstrafe zu LG XXXX, Zl. XXXX).

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3000,-

übersteigenden Wert wegzunehmen versucht hat.

Dabei wurde mildern, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sich der BF teilweise reumütig Geständig gezeigt hat, erschwerend jedoch die einschlägigen, die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden, Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.7. Darüber hinaus weist der BF mehrere einschlägige Vorstrafen und insgesamt 10jährige Inhaftierungen in Serbien auf, wobei die letzte Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe des BF in Serbien im Dezember 2012 ausgesprochen wurde und er diese Strafe noch nicht angetreten hat.

1.8. Der BF besuchte im Herkunftsstaat mehrjährig die Schule, hat den Beruf des Verkäufers erlernt und war zuletzt als Bauhilfsarbeiter erwerbstätig.

1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern erweist sich in finanzieller Hinsicht als mittellos.

1.10. Der BF weist aufgrund des Aufenthalts seines Vaters in Serbien familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auf.

1.11. Im Bundesgebiet weist der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte auf und hält der BF keinen engen Kontakt zu seinem im Schweden aufhältigen Halbbruder.

1.12. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.13. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.14. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Obsorgefreiheit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet sowie dessen Grund, ergeben sich aus dem obzitierten Urteil des LG XXXX, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Einreise des BF im Jahre 2011, deren Grund sowie die erfolgte Rückkehr des BF nach Serbien, beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Abschiebung nach Serbien am XXXX.2016 ergibt sich aus dem dahingehenden Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX.

Die Anhaltungen in Justizanstalten sowie die fehlenden sonstigen Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet beruhen auf einem Auszug aus dem ZMR.

Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet samt den näheren Ausführungen, sowie die Feststellung, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen hat, beruhen auf Abschriften der obzitierten schlüssigen Urteile sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Vorverurteilungen des BF in Serbien sowie dessen Inhaftierungen beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in den obzitierten Urteilen des LG und OLG XXXX, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Schulbesuche, die Berufsausbildung und die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit des BF in Serbien beruhen auf den Angaben des BF in dessen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die familiären Anknüpfungspunkte in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der gegenständlichen Beschwerde unwidersprochen blieben und folgen diese im Hinblick auf Schweden, samt der Feststellung, dass der BF keinen engen Kontakt zu seinem Halbbruder pflegt, ebenfalls aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den fehlenden integrationsrelevanten Momenten beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Die bloße Behauptung der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt nicht hin um als Beweis für eine tiefgreifende Integration in Österreich zu genügen. Gegen eine umfassende Integration des BF spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt ergibt sich aus § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HStV), BGBl. II 177/2009idgF.

2.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Vorab ist festzuhalten, dass - unbeschadet der weiteren Ausführungen - im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens des BF, nämlich von Privatpersonen bedroht zu werden, unterbleiben konnte, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, würde nämlich gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit kaum ungenützt lassen, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr seitens des Staates Serbien darzulegen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Insofern in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen die Fluchtgründe des BF hinreichend zu ermitteln, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF wiederholt - und in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt - wirtschaftliche Gründe und eine Verfolgung durch Privatpersonen, konkret einer kriminellen Vereinigung als Fluchtgrund vorgebracht hat. Darüber hinausgehende Fluchtgründe wurden vom BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde vorgerbacht.

Wenn der BF vermeint, einzig aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit als nicht glaubwürdig anerkannt zu werden, ist dem zu entgegnen, dass davon unabhängig seinem Vorbringen an sich keine Glaubwürdigkeit innewohnt.

So kann nämlich nicht nachvollzogen werden, dass dem BF von Seiten der ihn verfolgenden Gruppe, trotz ausstehender ,vom BF nicht begleichbarer (sinngemäß von seiner Lebensgefährtin vererbter) Schulden im Jahre 2002 neuerlich Geld geliehen hätte werden sollen. Im Falle des tatsächlichen Bestandes von vom BF nicht rückzahlbarer Schulden wäre der Logik folgend, davon auszugehen gewesen, dass der vermeintliche Gläubiger, insbesondere vor dem Hintergrund der behaupteten Unmöglichkeit der Schuldentilgung, die Eintreibung der ausstehenden Schulden forciert und nicht deren Erhöhung zugelassen hätte.

Darüber hinaus vermeinte der BF in dessen Erstbefragung, im Jahre 2009 von mehreren Personen angegriffen worden zu sein und dabei einen Kieferbruch erlitten zu haben, und brachte - dazu im Widerspruch stehend - in weiterer Folge vor der belangten Behörde vor, dass sich seine Verfolgung einzig auf Drohungen und erfolglose Nötigungen seitens der besagten kriminellen Gruppierung beschränkt hätte. Diese, sich widersprechenden Angaben, enthalten genauso wenig Glaubwürdigkeitsinhalt, wie das Vorbringen, der BF sei trotz behaupteter Verfolgung im Herkunftsstaat im Jahre 2011 ohne Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach kurzem Aufenthalt nach Serbien zurückgekehrt, obwohl er gegenständlich erst nach längerem Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. So wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der BF im Falle seiner tatsächlichen Verfolgung in Serbien nichts unversucht gelassen hätte, um im Jahre 2011 in Österreich bleiben zu können, anstelle nach missglücktem - illegalen - Versuch einen Aufenthaltstitel zu erhalten, freiwillig nach Serbien zurückzukehren.

Auch widerspricht es jeglicher Logik, nach neuerlicher Einreise im Jahre 2013 angesichts des bereits gescheiterten Versuches des BF im Jahre 2011 einen Aufenthaltstitel zu erhalten, von einer Antragstellung auf internationalen Schutz bei bestehender Verfolgung im Herkunftsstaat abzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF keine Reisedokumente bei sich führte und stattdessen sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt, was die Gefahr der jederzeitigen Rückführung nach Serbien beinhaltete. Auch der Vorhalt, aufgrund mangelnden Vertrauens den Weg zu herkunftsstaatlichen oder österreichischen Sicherheitsbehörden nicht gewagt zu haben, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. Eingedenk bisher fehlender Erfahrungen, dass heimatstaatliche Behörden sein Hilfsersuchen ignoriert hätten und wegen nicht erwiesener herkunftsstaatlicher Repressalien, erweist sich dessen behauptete negative Einstellung als nicht rational nachvollziehbar und hätte dem BF bereits viel früher dessen aussichtslose Lage, Aufenthalt im Bundesgebiet zunehmen, bewusst sein müssen.

Daran anknüpfend wäre bei einer realen Gefährdung wohl schon im Jahr 2011 von einer Asylantragstellung des BF auszugehen gewesen.

Insofern kann dem Vorbringen des BF, jeweils im Jahre 2011 und 2013 von einer Asylantragstellung Abstand genommen zu haben, zumal er von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der BF keiner Verfolgung im Herkunftsstaat unterliegt, sondern nunmehr eine solche bloß als Grund vorschiebt, um eine Abschiebung seiner Person nach Serbien verhindern zu können.

Damit wird aufgezeigt, dass die Glaubwürdigkeit des BF nicht pauschaliert auf dessen kriminelle Vergangenheit zurückzuführen ist. Demgemäß kann kein dem in der Beschwerde konstruierterten Widerspruch nicht gefolgt werden, wenn darin behauptet wird, dem BF sei zwar hinsichtlich seiner Personalien, zu Unrecht jedoch nicht hinsichtlich seines Fluchtvorbringens Glauben geschenkt worden. Darüber hinaus hat der BF dahingehende Unterlagen, welche seine Identität zu bestätigen vermögen, der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Sohin zeigt das Vorgehen, einzelne Ausführungen des BF einer individuellen Beweiswürdigung zuzuführen, diese als glaubwürdig zu erachten, jedoch dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, gerade keinen - wie in der Beschwerde behaupteten - pauschalen Ausschluss der Glaubwürdigkeit des BF aufgrund dessen kriminellen Vergangenheit auf.

Die in der Beschwerde vorgelegten Länderberichte, welche auf eine politische und behördliche Verstrickung der besagten Gruppe in Serbien verweise, datiert aus den Jahren 2003 und 2009. Sie sind daher als nicht aktuell zu betrachten. Selbst der BF brachte die Auflösung einer politischen Verstrickung der ihn vermeintlich verfolgenden kriminellen Vereinigung vor, weshalb dem Vorbringen des BF, dass die herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden nicht in der Lage bzw. gewillt seien, diesem Schutz zu gewähren, im Lichte der Länderfeststellungen, nicht beigetreten werden kann.

So vermeinte der BF, sich nicht an herkunftsstaatliche Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Aus diesem Grund ist hinsichtlich des nunmehr vorgebrachten Sachverhalts, sich erfolglos an den Ombudsmann gewandt zu haben, angesichts der Möglichkeit, dass dies bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht hätte werden können, auf das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot zu verweisen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wurde der BF seitens des BFA nicht nur explizit danach gefragt, ob er sich an die serbische Polizei gewandt habe, sondern alle ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdeinstanzen wie sonstigen herkunftsstaatlichen Behörden vorgehalten und er zu seinen konkreten Hilfserlangungsmöglichkeiten befragt. Demzufolge erscheint es keinesfalls nachvollziehbar, explizit eine Anzeigenerstattung bei der serbischen Polizei getätigt zu haben, jedoch einen erfolglosen Versuch, sich an den serbischen Ombudsmann zu wenden, bei gleichzeitiger Behauptung, keine Hilfe vom Staat Serbien erhalten zu können, zu verschweigen. Insofern stand es dem BF offen, diesen Sachverhalt vor der belangten Behörde zu thematisieren, was dieser jedoch unterließ.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien geht zudem hervor, dass ebendort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei und andere staatlichen Einrichtungen seien nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates, insbesondere mangels tatsächlichen Erfahrens herkunftsstaatlicher Hilfsunwilligkeit und/oder -unfähigkeit seitens des BF aufgrund nicht erfolgten Herantretens an zuständige Behörden und Einrichtungen, aufgezeigt.

So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung, liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden. Darüber hinaus ist ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe nicht nur in der serbischen Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Vojvodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz verankert.

Zudem, unbeschadet des bisher Ausgeführten, könnte in einem allfälligen Untätigbleiben einzelner behördlicher Organwalter Serbiens allein, weder auf kein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Sicherheitsstrukturen noch den Unwillen staatlicher Schutzgewährung geschlossen werden. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern öffentlicher serbischer Sicherheitseinrichtungen vom Staat Serbien effektiv verfolgt und sohin von diesem nicht geduldet werden.

Wenn auch allfällige Defizite im herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungssystem vorherrschen mögen, so kann selbst darin noch kein systematisches Versagen oder Korrumpierung herkunftsstaatlicher Behörden gesehen werden.

Dies hat auch im Hinblick auf die in der Beschwerde monierten allfälligen Probleme im serbischen Strafvollzug zu gelten. Der bloße Verweis darauf, dass dort mögliche Mängel bestehen, genügt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Bescheid und den vom BF in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, woraus sich einer Verbesserung zugängliche Missstände in einigen serbischen Gefängnissen ergäben, nicht, eine unmittelbare Betroffenheit des BF aufzuzeigen.

So vermeinte der BF bereits wiederholt, in Serbien inhaftiert gewesen zu sein, ohne jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens unmittelbar erfahrene Missstände im Rahmen seiner Strafvollzüge aufzuzeigen. Folglich kann zum einen eine unmittelbare Betroffenheit des BF von allfälligen Problemen im serbischen Strafvollzug nicht festgestellt werden und zum anderen in den aufgezeigten Problemen des serbischen Stafvollzugssystems keine die Rechte des BF iSd. Art 2 und 3 EMRK verletzende Sachlage erkannt werden.

Letztlich, wenn der BF die in seiner Verurteilung erwähnten Straftaten bestreitet und dies durch einen eingebrachten Wiederaufnahmeantrag zu untermauern versucht, ist diesem zu entgegnen, dass er damit den schlüssigen Urteilen nicht entgegenzutreten vermag und darüber hinaus, die bloße Einbringung eines solchen Antrages die Rechtskraft und Schlüssigkeit eines strafgerichtlichen Urteils noch nicht zu erschüttern vermag. Auch die bloße Behauptung, zu den Straftaten genötigt worden zu sein, genügt angesichts einer aus dem Vorbringen des BF vor der Strafverfolgungsbehörde am 02.03.2016 vorgebrachten Schilderung des vermeintlichen Nötigungsvorgangs und vor dem Hintergrund der selbst eingestandenen Schuld nicht, die Unschuld des BF beweisen zu können.

So lässt sich der besagten niederschriftlichen Einvernahme des BF bloß entnehmen, dass er sich der Nötigung der besagten Tätern insofern durch eigenes Verhalten ausgesetzt hat, als er es unterlassen hat, die Gesellschaft der besagten Täter bzw. deren räumliche Nähe zu meiden. Vielmehr hätte der BF, eingedenk der geschilderten einzig gegen den BF gerichteten körperlichen Drohungen und Gewalthandlungen, die Nötigung einfach durch dessen Rückkehr nach Serbien, Relokation innerhalb Österreichs, oder Kontaktierung österreichischer Sicherheitsbehörden unterbinden können.

Darüber hinaus vermochte der BF die im Verfahren vor der belangten Behörde angedeuteten Beweismittel bis heute nicht in Vorlage zu bringen und gestand die Begehung der Straftaten ein, bevor er diese wiederum bestritt. Im Ergebnis kann dem BF sohin kein Glauben hinsichtlich seiner Unschuld geschenkt werden.

Was die vom BF monierte Unterlassung der Durchführung eines expliziten Parteiengehörs im Hinblick auf die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Einreiseverbots betrifft, kann kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften seitens des BFA erkannt werden, zumal die Verurteilung des BF und dessen Gesamtverhalten hinreichend in seiner niederschriftlichen Befragung thematisiert wurden, und diesem sohin hinreichend Möglichkeit zu diesen Sachverhalten Stellung zu nehmen, geboten wurden. Darüber hinaus ist angesichts der umfangreichen Darlegung der Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid sowie der dem BF zugestandenen Möglichkeit, ausreichend dazu im Beschwerdeverfahren Stellung nehmen zu können, von einer Sanierung eines allfälligen Verfahrensmangels hinsichtlich eines unterlassenen Parteiengehörs auszugehen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzag/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz. 269).

Letzten Endes kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat serbische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, welche auch vorübergehenden Wohnraum beinhaltet und er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, bestreiten wird können. Anhaltspunkte dafür, dass der BF vom Zugang zu herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen oder zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, wurden weder von ihm substantiiert behauptet noch lässt sich dies den Länderfeststellungen entnehmen.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Insofern der BF durch die Vorlage von Länderberichten die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen versucht, ist festzuhalten, dass ihm dies nicht gelang. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zeigen vielmehr ebenfalls allfällige Defizite im Strafvollzugs- und Sicherheitssystems Serbiens auf und sparen diese keinesfalls aus. In Ermangelung des Aufzeigens von nicht bereits in den besagten Länderfeststellungen dargelegten neuen Sachverhalten, welche geeignet wären, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten, konnte für den BF dahingehend nichts gewonnen werden. Darüber hinaus erweisen sich die in Vorlage gebrachten Länderberichte des BF teils als veraltet und damit als nicht aussagekräftig.

Letztlich erweisen sich die auf die Sicherheits-, Sozialleistungs-, Inhaftierungs- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat eingehenden Länderfeststellungen der belangten Behörde - entgegen dem Vorbringen des BF - in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF als hinreichend umfangreich und detailliert.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Personen des BF gerichtete, vom Staat Serbien ausgehende oder diesem zu schreibbare, Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass dieser von Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung, sohin von Privatpersonen, verfolgt werde, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (Z1) wenn sich der Sachverhalt, der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, (Z2) Wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war, (Z3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren, oder (Z4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Mangels substantiierten Vorbringens seitens des BF vor der belangten Behörde, an den serbischen Ombudsmann erfolglos herangetreten zu sein und der nicht Feststellbarkeit eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens seitens des BFA, war gegenständlich auf das besagte neue Vorbringen bzw. den erst in der Beschwerde vorgebrachten, neuen Sachverhalt nicht einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass dieser in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch -, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien und stünde ihm, im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen, offen.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.2.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.3.3. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, verfügt der BF über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Hinweise auf eine darüber hinausgehende zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. So hat dieser bisher keinen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung abgelegt, weist keinerlei soziales Engagement auf und geht der BF keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, weshalb vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und dessen erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, welche selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden und tiefgreifenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Auch Umstände, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht konkret behauptet.

3.3.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF nach Serbien als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

5. Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

6. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen: Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteilen des LG Graz und LG sowie OLG Wien wegen der Verbrechens des schweren sowie teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 42 Monaten, wobei davon 15 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt wurde.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044). Es fällt diesbezüglich nicht nur ins Auge, dass der BF dabei teils in Tatgemeinschaft mit einer weiteren Person vorgegangen und zu diesem Zweck ins Bundesgebiet eingereist ist, sondern, sich der BF zudem, eingedenk seiner tristen finanziellen Verhältnisse, durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen eine Einnahmequelle zu eröffnen versucht hat. Dies weist nicht nur auf den kriminellen Charakter des BF hin, sondern ist auch Ausdruck für dessen, auf die eigene Bereicherung, willentliches Ignorieren gültiger gesellschaftlicher Regelungen und Eigentumsrechte Dritter und sohin der wissentlichen Missachtung österreichischer und unionsrechtlicher Normen ausgerichteten Handelns.

Das Vorgehen des BF, nämlich zur eigenen Bereicherung auch nicht vor der Überwindung von baulichen bzw. technischen Hindernissen zurückzuschrecken, verlangt vom Täter ein nicht unbeträchtliches Potenzial an krimineller Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle. Dies deutet daraufhin, dass der BF eine erhöhte Bereitschaft aufweist, organisiert entgegen gültiger Rechtsnormen zu agieren um sich eine Befriedigung seines Bereicherungswillens auf Kosten anderer zu verschaffen.

Dieser Umstand wird zudem durch die Vorverurteilungen des BF im Herkunftsstaat insofern unterstrichen, als der BF damit dessen unverbrüchlichen Willen, an seinen kriminellen Machenschaften festzuhalten, zum Ausdruck bringt. Selbst das wiederholte Erleben strafgerichtlicher Sanktionen und eine noch offene Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat haben den BF von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten vermocht.

Damit nicht nur seinen nachhaltigen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044) auch vor dem Hintergrund seiner Erwerbs- und Vermögenslosigkeit keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF wiederholt gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedigung seiner Bereicherungsgelüste durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird, was durch die triste finanzielle Lage des BF noch eine Potenzierung erfährt.

Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthalts- und Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten kann somit in der dem BF gewährten bedingten Strafnachsicht eines Teiles seiner Freiheitsstrafe alleine noch kein dem Einreiseverbot entgegenstehendes Moment gesehen werden.

Der BF hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig zur Begehung gerichtlich strafbarer Straftaten missbraucht hat, dabei nicht nur gegen Strafrechtsnormen sondern auch fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und darüber hinaus kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gezeigt. Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst die Strafgerichte wiederholt den Vollzug einer Freiheitsstrafe als unabdingbar angesehen, und dem BF sohin nur einen geringen Teil dieser bedingt nachgesehen haben.

Zudem vermochte der BF bis dato, trotz diesbezüglichen Hinweises in der Beschwerde, seine Reue nicht glaubhaft zu vermitteln. Das bloße Vorbringen, sich zukünftig Wohl verhalten und einer Arbeit nachgehen zu wollen, lässt nicht auf eine Einsicht des BF schließen. Vielmehr hat dieser aufgezeigt, zur nachhaltigen Delinquenz im Falle finanzieller Notlagen und trotz erfahrener strafrechtlicher Sanktionen zu einem unbeirrten Festhalten an kriminellen Verhaltensweisen zu neigen. Letztlich lässt es der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde an einer, seine Schuld reflektierenden, Auseinandersetzung mit seinen Taten mangeln. Vielmehr versucht der BF seine Schuld an diesen insofern zu relativieren, als er sich, als Opfer darzustellen versucht.

Insofern kann, eingedenk des beschwerdegegenständlichen Versuchs, seine Verantwortung, unter bloßem Verweis auf die allfällige Unschuld zu relativieren, mit Blick auf dessen kriminellen Vorgeschichte, eine Einsicht und Reue des BF nicht erkannt werden, zumal er sein schuldhaftes Verhalten im Vorfeld eingestanden hat.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerblichen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund dessen in Serbien zu verortenden Lebensmittelpunkt, fehlender Anknüpfungspunkte, tiefgreifender Integrationsmomente im Bundesgebiet sowie nicht gepflegter enger Beziehungen zu seinem in Schweden aufhältigen Halbbruder, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So hat den BF der mögliche Verlust seines allfälligen Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftaten abzuhalten vermocht.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in seinen Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerblichen Eigentumsdelikten (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Nach dem Gesagten, insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - dessen Neigung zur rechtswidrigen Bereicherung wiederholt aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, nicht abgehalten gefühlt hat, ist, angesichts nicht erkennbarer tiefgreifender Integrationsmomente, vor dem Hintergrund der Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des BF davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

3.4.3. Vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten nachhaltigen kriminellen Verhaltens, dessen einschlägiger Vorverurteilungen, der Gewerbsmäßigkeit seiner Taten, der Höhe der ausgesprochenen Strafen und der aufgezeigten missbilligenden Einstellung zu Strafrechts- und Fremdenrechtsnormen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von 10 Jahren als zulässig, weil notwendig, erachtet hat.

3.4.4. Die Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich scheitert letztlich an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. § 53 Abs. 1 FPG spricht auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". (vgl. Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

3.5.1. Der mit "Aufenthaltsrecht" betitelte § 13 AsylG lautet:

"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne des AsylG straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.5.2. Aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen des BF durch das LG- sowie OLG Wien lagen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Z 1 iVm. § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG idgF. jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit der besagten Verurteilung des BF vor, sodass der Beschwerde, auch in diesem Umfang nicht stattzugeben war.

3.6. Zum Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Da der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat, war auf diesen Punkt nicht mehr einzugehen.

3.7. Zu Spruchpunkt II.

Der § 38 AVG lautet:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Angesichts der - gegenständlich Bestand habenden - rechtskräftigen Verurteilungen des BF, lässt sich im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer zu klärenden Vorfrage im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF nicht feststellen, sodass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG schon aufgrund der Gesetzeslage scheitert.

Darüber hinaus, kommt dem BF jedoch auch kein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens zu (vgl. VwGH 30.08.1994, 94/05/0094; 26.03.1996, 95/05/0258), weshalb der darauf gerichtete Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen war.

3.8. Zu Spruchteil A.II.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung gibt und der BF bereits ausgereist ist, war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zum gegenständlichen Erkenntnis des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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