BVwG W228 2117205-1

W228 2117205-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2017

Regest

Einheitswert, Pacht, Rechtsanschauung des VwGH, Unfallversicherung,<br/>Versicherungspflicht

Texte intégral

BVwG W228 2117205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2117205.1.00

Spruch

W228 2117205-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von RA Dr. XXXX, SVNR: XXXX, XXXX, , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 20.12.2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, (im Folgenden: SVB) hat mit Bescheid vom 20.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG die Unfallversicherungspflicht von RA Dr. XXXX als Pächter bzw. Mitpächter der Gemeindejagd Treffen-Buchholz ab 01.01.2011 bis laufend festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen begründeten Einspruch [nunmehr: Beschwerde] und bestritt den Beginnzeitpunkt der Versicherungspflicht.

Aufgrund eines Devolutionsantrages [nunmehr: Säumnisbeschwerde] kam es in der Folge zur Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK), welches feststellte, dass in der Zeit vom 01.01.2011 - 31.03.2011 keine Unfallversicherungspflicht vorlag.

Die SVB hat den Bescheid des BMASK vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der VwGH behob die Entscheidung des BMASK am 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, mit folgender wesentlicher Begründung:

"[ ] Im Beschwerdefall war die Frage zu klären, wann die Unfallversicherungspflicht des Mitbeteiligten vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Pachtvertrages begonnen hat. Vorliegend haben die Parteien des Pachtvertrages den Beginn des Pachtverhältnisses mit 1. Jänner 2011 vereinbart. Mangels gegenteiliger Hinweise im Verfahren war dieser Termin auch der bedungene Übergabetermin. Zutreffend ist, dass der am 14. Februar 2011 schriftlich ausgefertigte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedurfte (§ 16 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz), die erst im März 2011 erteilt wurde. Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Pächters bereits ab 1. Jänner 2011 geführt wurde. Dies ist hier zu bejahen: Bereits bei Schenkungsverträgen, die unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dies ist auch für den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier wurde der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft geschlossen und als Vertragsbeginn der 1. Jänner 2011 vereinbart. Ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags (bis zur Rechtskraft dieser Genehmigung) war dieser jedenfalls schwebend wirksam (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Themenkomplex der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung OGH vom 24. April 2013, 9 Ob 4/13y). Durch die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde im März 2011 wurde der Pachtvertrag rückwirkend mit dem von den Parteien vereinbarten und somit gewünschten Beginn des Pachtverhältnisses wirksam. Dies stellt auch den - für den Beginn der Unfallversicherungspflicht entscheidenden - Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche Ausübung der Jagd, wie der Mitbeteiligte in der Gegenschrift vermeint, erst mit Vorliegen der Genehmigung erfolgen darf. An der Betriebsführung ändert sich dadurch nichts, weil die Ausübung der Jagd nur ein Teilaspekt der Jagdpacht ist und im Pachtvertrag auch weitere Rechte und Lasten geregelt sind. Mögliche Einschränkungen der Nutzung tangieren die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/08/0541). Letztlich kommt es nicht darauf an, wer die tatsächliche Betriebsführung ausgeübt hat, da sich die rechtlichen Gegebenheiten dadurch nicht hätten ändern können, hätte doch der rechtmäßige Pächter gegen den insoweit unredlichen Bewirtschafter jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Erträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 99/08/0171). Abgesehen davon normiert § 16 Abs. 3 leg.cit, dass die Versagung der Genehmigung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge hat. Auch das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle der Genehmigung von einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Wirkung ausgeht (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998). Der von der belangten Behörde angenommene Versicherungsbeginn erweist sich daher als rechtsirrig. Im fortgesetzten Verfahren sind auch die fehlenden Feststellungen zum Einheitswert im Sinn des § 3 Abs. 2 BSVG als Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht nachzuholen. [ ]".

Der Akt langte am 16.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2017 wurde die SVB zur Unterlagenvorlage, zwecks Treffens von Feststellungen zum Einheitswert, aufgefordert.

Am 26.01.2017 langte eine Stellungnahme der SVB ein, in der darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer Pächter ist und bei Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus der Jagdpachtung ergebenden Berechtigung besteht, kein entsprechender Einheitswert gem. §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz gebildet werden kann. Es werde daher auf das Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 2 BSVG "[ ] oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird [ ]" verwiesen.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28.02.2017, dass aus dem Jagdbetrieb der Gemeindejagd Buchholz nicht der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird. Somit liege die Voraussetzung mangels Feststellung des Einheitswerts für die Pflichtversicherung nicht vor. Es fehle damit auch eine Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Versicherungsbeitrags.

Aufgrund Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die SVB die Einheitswerte der verfahrensgegenständlichen Teilfläche mit Schreiben vom 08.03.2017.

Der Beschwerdeführer replizierte diesbezüglich mit Eingabe von 04.04.2017, dass der Einheitswert der einzelnen Grundstücke für die Unfallversicherungspflicht irrelevant sei. Es sei der Einheitswert der Jagdpacht festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht sei an die Rechtsansicht des VwGH gebunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

RA Dr. XXXX unterliegt als Pächter bzw. Mitpächter der Gemeindejagd Treffen-Buchholz ab 01.01.2011 bis laufend gem. § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG der Unfallversicherungspflicht.

Zum Einheitswert betreffend der Jagdpacht Treffen-Buchholz wird festgestellt, dass gemäß §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz für die verfahrensgegenständliche Jagdpacht kein Einheitswert gebildet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen werden auf den Schriftverkehr des Bundesverwaltungsgerichtes mit der SVB gestützt. Der Beschwerdeführer ist dem Fehlen des Einheitswertes bei der Jagdpacht nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des VwGH gebunden ist, so ist ihm Recht zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daran gebunden, dass "die fehlenden Feststellungen zum Einheitswert im Sinn des § 3 Abs. 2 BSVG als Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht nachzuholen" sind.

Der VwGH hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht darin gebunden, nach welcher Fallkonstellation des § 3 Abs. 2 1. Satz BSVG die Feststellungen nachzuholen sind. Somit kann in der Fallvariante "oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird" die fehlende Feststellung dadurch saniert werden, dass die Feststellung darauf lautet, dass kein Einheitswert gebildet wurde. Auch dies ist eine "Feststellung zum Einheitswert im Sinn des § 3 Abs. 2 BSVG als Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht." Es wurde eben nicht eine Feststellung des Einheitswertes aufgetragen, wie dies der Beschwerdeführer vermeint.

Somit wurden die Feststellungen entsprechend der Entscheidung des VwGH nachgeholt und die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gesetz ist bezüglich der Fallvariante "oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird" klar und unzweideutig.

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