BVwG W132 2112046-1

W132 2112046-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W132 2112046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2112046.1.00

Spruch

W132 2112046-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 08.01.2014 aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 23.02.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm nur das Zurücklegen einer Wegstrecke von 150-200m möglich sei, da er dann auf Grund der zunehmenden Schmerzen nicht weitergehen könne. Auch längeres Stehen sei nicht möglich, da dann die Kreuz- und Beinschmerzen zu groß würden. Im Gutachten der MA 40 vom 10.07.2013 sei festgestellt worden, dass er Wegstrecken von mehr als 300 m nicht ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne Schmerzen zurücklegen könne. Es bestehe zusätzlich zur zunehmenden Schmerzproblematik auch eine zunehmende motorische Unsicherheit durch die Taubheit des rechten Vorfußes bei neu aufgetretener Polyneuropathie, weshalb der Beschwerdeführer auf die Verwendung einer Krücke angewiesen sei. Es lägen entgegen dem Gutachten sehr wohl neurologische und durch die Schmerzen bedingt psychische, sowie physische Einschränkungen vor. Die Beurteilung, er sei fähig, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, entspreche nicht den Tatsachen, da er erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule habe. Beide Kniegelenke seien nicht frei beweglich, links durch die Totalendoprothese und rechts durch die daraus resultierende Mehrbelastung. Das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich, und könne er sich auch nicht sicher anhalten, da er die Krücke dabei habe, weshalb auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben sei.

3.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.04.2015 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgesprochen worden ist, weshalb eine diesbezügliche Überprüfung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erfolgen wird.

3.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.09.2015 unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass der festgestellte Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH nicht den Tatsachen entspreche. Der Grad der Behinderung sei nicht entsprechend der vorliegenden Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen beurteilt worden. Auch könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da er nur max. 200 m zurücklegen könne, was durch die Befunde Dr. XXXX und Dr. XXXX bestätigt werde.

3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Gutachten Dris. XXXX keinesfalls einverstanden sei, da dieses nicht den Tatsachen entspreche. Entgegen den Ausführungen im Gutachten sei der Muskelschwund am rechten Bein deutlich sichtbar. Der Wadenumfang links betrage 38 cm, rechts nur 31 cm. Sein rechter Fuß sei hinsichtlich Kraft und Bewegungsumfang deutlich schwächer, was bedeute, dass er Stiegen mit dem linken Fuß bewältigen müsse und er sich am Handlauf hinaufziehe. Durch die zunehmende Polyneuropathie sei der rechte Fußballen nahezu völlig taub und teilweise auch die Wade. Er müsse daher eine Krücke verwenden um einen halbwegs geraden Gang zu haben. Der Fersenstand rechts sei völlig unmöglich. Auch verwende er entgegen den Ausführungen der Sachverständigen eine Krücke, welche er auch zur Untersuchung mitgehabt habe. Seine Wegstrecke sei trotz Medikation und Schiene auf 200 m eingeschränkt, was durch die Befunde Dris. XXXX und Dris. XXXX bestätigt werde. Auch bei kurzen Wegstrecken müsse er sich immer wieder zwischendurch hinsetzen. Das Gutachten Dris. XXXX sei somit gravierend falsch, wodurch auch der Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden sei.

3.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.06.2016 basierendes Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage und weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorliegenden Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

3.6. Mit Schreiben vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Normaler Allgemeinzustand. Kopf/Hals: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig. Keine Einflussstauung. Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: Auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Herz: Linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: Im TN, weich, normale Organgrenzen.

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz. Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Achsenorgan: Normal strukturiert, Narben zervikal und lumbal - mäßiggradige Rotationseinschränkung (keine Versteifung) zervikal und FBA im Stehen: 30cm.

Obere Extremitäten: Frei beweglich, kein Tremor, normale Fingerfertigkeit, keine sensomotorischen Defizite.

Keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus. Die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor. Beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Extremitäten: Kniegelenksersatz links mit funktionell sehr gutem Ergebnis. Höhergradige Peronaeusschwäche rechts liegt vor - mit einer gemessenen Wadenmuskelumfangsverschmächtigung von -3 cm - im Vergleich zur Gegenseite. Keine Ödeme. Sensibilitätsstörungen werden vor allem rechts angegeben.

Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien: Re. uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, li KnieTEP. Normaler Tonus, die Kraft ist proximal bds. in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich. Kniestrecker bds. intakt. Distal links intakt, rechts Fußheber KG 0-1, -beuger 3. PSR rechtbetont mittellebhaft, ASR bds. fehlend, Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben. Zehen- und Fersenstand sind links intakt, rechts intakter Zehenstand, Fersenstand KG 3. Das Gehen rechts leichter Steppergang mit normalem Schuhwerk, Peronäusschiene. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik, KHV links wegen Knieendoprothese inkomplett. Lumbago.

Psychopathologischer Status: ist wach, im Bewusstsein klar. Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig. Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend. Keine Halluzinationen. Keine Wahnsymptomatik. Die Stimmung unauffällig. Die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik unauffällig. Der Affekt im Einklang mit der Stimmung Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Distale Teillähmung des Nervus ischiadicus rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da inkomplette Lähmung der Fußheber und Fußbeuger bei intakter Kraft in der Hüft- und Kniefunktion.

04.05. 11

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Funktionalität nach Operationen zervikal und lumbal.

02.01. 02

30 vH

03

Polyneuropathiesyndrom der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden vor allem rechts und objektivierte leichtergradige sensorische Funktionsminderung.

04.05. 13

10 vH

04

Kniegelenksersatz links Unterer Rahmensatz, da objektiv ein sehr gutes funktionelles Ergebnis vorliegt.

gZ 02.05.25

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Das klinisch

führende Leiden 1 (teilweise überlagert von Leiden 3) wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 4 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27.10.2015 und 29.06.2016 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, Dr. XXXX und Dr. XXXX haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und führen dazu überzeugend und nachvollziehbar Folgendes aus: Die Befunde Dris. XXXX vom 21.09.2015 belegen, auch durch eine erhobene Nervenleitgeschwindigkeit, Lähmungen im Bereich der distalen rechten unteren Extremität, sie sind in der klinischen Untersuchung nachvollziehbar und werden bei der Einschätzung berücksichtigt. Die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie das Gutachten Dris. XXXX vom 10.07.2013 wurden soweit sie einschätzungsrelevanten Inhaltes sind berücksichtigt. Eine einschätzungsrelevante Lebererkrankung, eine einschätzungsrelevante Magenerkrankung, einschätzungsrelevante Karpaltunnelsydrome oder eine einschätzungsrelevante Augenerkrankung liegen nicht vor.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dr. XXXX führt zum Beschwerdevorbringen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Muskelschwund des rechten Beines (nach erfolgter Messung), die Krafteinschränkung rechts sowie die dokumentierten Sensibilitätsstörungen nunmehr unter den Punkten 1 und 3 berücksichtigt und bewertet wurden und auch die Unmöglichkeit des Fersenstandes rechts berücksichtigt wurde.

Die Verfahrensparteien haben den Inhalt des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX im Rahmen des zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erteilen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich des Einwandes, dass die Sachverständige Dr. XXXX nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer eine Krücke benütze und der Fersenstand entgegen deren Ausführungen nicht möglich sei wird festgehalten, dass diese beim Fersenstand einen herabgesetzten Kraftgrad beschreibt und Dr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung befundet, dass dem Beschwerdeführer der Fersenstand nicht möglich ist.

Dr. XXXX beschreibt die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität – unwidersprochen – wie folgt: Kommt mit Schuh mit integrierter Peronaeusschiene rechts zur Untersuchung, verwendet zusätzlich auch eine Unterarmstützkrücke, damit kann sich der Beschwerdeführer durchaus "vernünftig" fortbewegen. Im Untersuchungszimmer kann der Beschwerdeführer auch ohne jedes Hilfsmittel "gehen" - dabei ist kein vorliegender kompletter Fallfuß zu beobachten. Diese Beschreibung kann mit den Ausführungen Dris. XXXX, dass rechts uneingeschränkte passive Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten vorliegt und die Kraft des rechten Fußhebers auf KG 0-1 und des rechten Fußbeugers auf KG 3 herabgesetzt ist, in Einklang gebracht werden.

Bezüglich des festgestellten Grades der Behinderung der Einzelleiden und des Gesamtgrades der Behinderung kommen die Sachverständigen zu einem übereinstimmenden Ergebnis.

Die Abweichung zur sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, resultiert aus der Umbenennung des Leidens "Peronaeuspare rechts" in "Distale Teillähmung des Nervus ischiadicus rechts" bei unveränderter Beurteilung des Leidensausmaßes und der Herabsetzung des Grades der Behinderung für das Polyneuropathiesyndrom um eine Stufe auf nunmehr 10 vH, da nur eine leichtergradige sensorische Funktionsminderung objektiviert werden konnte.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwandes, dass er resultierend aus den vorliegenden Gesundheitsschädigungen an Schmerzen leide, wird festgehalten, dass aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Die Einschätzungsverordnung sieht für Lähmung des Nervus ischiadicus leichteren Grades unter Position 04.05.11 einen Rahmensatz von 20 vH bis 40 vH vor. Da die Kraft in der Hüft- und Kniefunktion intakt ist, jedoch eine inkomplette Lähmung der Fußheber und Fußbeuger vorliegt, ist der mittlere Rahmensatz mit 30 vH heranzuziehen.

Das Polyneuropathiesyndrom ist in Abweichung zum der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten der Position 04.05.13 zuzuordnen, wobei der untere Rahmensatz heranzuziehen ist, weil lediglich eine leichtergradige sensorische Funktionsminderung festgestellt worden ist. Aus der Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 10 vH resultiert jedoch keine geänderte Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht fundiert erhärtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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