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L521 2127251-1•BVwG L521 2127251-1
L521 2127251-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2017
Bürgerkrieg, Desertion, GFK, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Militärdienst, Miliz, strafrechtliche<br/>Verfolgung
L521 2127251-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Roland Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1046495601-140216955, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am 27.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und zuletzt in XXXX im Gouvernement Diyala gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er habe im Irak zuletzt als Polizist gearbeitet, sie verheiratet und habe zwei Söhne.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 09.09.2014 legal von XXXX ausgehend über Sulaimaniyya im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Familie wären aufgrund seiner beruflichen Stellung von den Milizen des Islamischen Staates mit dem Tode bedroht worden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Verwaltungsakt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.
Am 04.03.2015 brachte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel (Ablichtungen von Urkunden und Lichtbilder) in Vorlagen.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die erfolgte Erteilung von Vertretungsmacht bekannt und begehrte die Anberaumung eines Einvernahmetermin.
Im Dezember 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die Volksanwaltschaft und beanstandete die lange Verfahrensdauer, am 22.12.2015 übermittelte er eine weitere Urgenz hinsichtlich eines Einvernahmetermins.
Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung in arabischer Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.
Zur Person befragt führt der Beschwerdeführer zunächst aus, seine Ehefrau und seine Kindern würden sich nach wie vor in XXXX im Gouvernement Diyala aufhalten. Er selbst habe bei der Polizei in der Administration gearbeitet und zuletzt den Rang eines Sergeant Major inne gehabt.
Vor der Ausreise habe er nach dem Erhalt des letzten Drohanrufes gleich seinen Vorgesetzten aufgesucht und gekündigt und seine Waffe abgegeben habe. Sein Vorgesetzter habe ihm jedoch vorerst Urlaub gewährt, damit er noch den gesamten Monatslohn beziehen konnte. Am 09.08.2014 sei er mit seiner Familie in die autonome Region Kurdistan gereist und am 15.09.2014 in die Türkei geflogen. Seine Familie sei nach XXXX zurückgekehrt, da sich die Sicherheitslage entspannt habe und er seiner Familie den Aufenthalt in der autonomen Region Kurdistan nicht mehr habe finanzieren können.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Beschwerdeführer an, am 10.04.2014 hätten die Milizen des Islamischen Staates Mossul erobert und wenige Tage später auch die Stadt Tikrit angegriffen. Die Kampfhandlungen hätten sich auch auf die Sicherheitslage im Gouvernement Diyala ausgewirkt. Er habe in der Folge einen Drohanruf des Islamischen Staates erhalten, später einen weiteren. Sein Vorgesetzter habe ihn daraufhin aufgefordert, besonders vorsichtig zu sein. Im Zuge eines dritten Drohanrufes sei ihm mitgeteilt worden, dass die Strafe doppelt so hoch ausfallen würde, da er als Sunnite mit Schiiten zusammenarbeiten würde, seinen Arbeitsplatz noch immer nicht verlassen habe und nun als Ungläubiger angesehen werde. Der Anrufer habe ihm auch mitgeteilt, dass er den Sohn des Beschwerdeführers gerade vor dessen Haus spielen sehen würde.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer ferner an, er habe Schwierigkeiten mit Milizen sowie dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, welchen er nunmehr in Kopie vorlegen würde. Ein Freund habe ihm die Kopie dieses Haftbefehles geschickt.
3. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 10.02.2016 beanstandete der Beschwerdeführer die Niederschrift der am 27.01.2016 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend, dass er nicht angegeben habe, seinen Dienst gekündigt zu haben. Der entsprechenden Passage der Niederschrift liege eine unrichtige Übersetzung zugrunde, was auch bei der Rückübersetzung richtiggestellt worden sei. Außerdem gab der Beschwerdeführer zu den ihm überreichten länderkundlichen Informationen eine Stellungnahe ab und verwies ferner auf eine drohende Verfolgung im Irak aus religiösen Gründen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bedroht wurde oder bedroht werde. Er sei ferner nicht vom Polizeidienst desertiert. Im Fall einer Rückkehr könne er jedoch "in eine bedrohliche Situation geraten".
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts gegeben sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Am 02.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Kopie einer gerichtlichen Ladung, welche seiner Familie im Irak zugekommen sei.
6. Gegen Spruchpunkt I. des der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 03.05.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegeben Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe sowie der erneuten Beanstandung der Niederschrift der Einvernahme am 27.01.2016 im Wesentlichen vor, sich aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie seiner Desertion vom Polizeidienst im Irak als verfolgt zu erachten.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
8. Am 05.07.2016 brachte der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes Urteil des Gerichtes der inneren Sicherheitskräfte vom 30.03.2016 in Kopie in Vorlage, wonach er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat wegen Desertion verurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei daher wegen unverhältnismäßiger Strafverfolgung Asyl zu gewähren.
9. Am 10.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die von der belangten Behörde bei der Einvernahme am 27.01.2016 beigezogene Dolmetscherin wurde als Zeugin einvernommen.
Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer außerdem Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand von dem Beschwerdeführer bereits am 30.12.2016 übermittelter aktueller Länderdokumentationsunterlagen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.10.2016 zu Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee erörtert. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erneut Ablichtungen von Unterlagen in arabischer Sprache in Vorlage, welche vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte zuletzt in XXXX im Gouvernement Diyala gemeinsam mit seiner Familie in einem gemieteten Haus. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem, verheiratet und hat zwei Söhne.
Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad die Grundschule und die Mittelschule vom Jahr 1981 an im Ausmaß von neun Jahren. Nachdem die Familie zu ihrem ursprünglichen Herkunftsort XXXX im Gouvernement Diyala zurückkehrte, absolvierte der Beschwerdeführer dort im Jahr 1993 Matura und anschließend von 1995 bis 1996 ein Kolleg für Elektrotechnik. Außerdem legte der Beschwerdeführer den Wehrdienst im Ausmaß von zweieinhalb Jahren zurück. Aus finanziellen Gründen verließ der Beschwerdeführer daran schließend den Irak und arbeitete in Jordanien als Hilfsarbeiter und in der Gastronomie. Nach dem Sturz Saddam Husseins kehrte er nach XXXX zurück und war zunächst im Autohandel tätig, ehe er sich freiwillig für die Polizei meldete und seinen Dienst am 01.01.2006 begann.
Im am 15.09.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Sulaimaniyya ausgehend im Luftweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 26.11.2014 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers kehrten kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach XXXX zurück, da sich die Sicherheitslage verbessert hatte und der Beschwerdeführer ihren weiteren Aufenthalt in der autonomen Region Kurdistan nicht finanzieren konnte. Im Oktober 2016 verließ die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern den Irak und begab sich in die Türkei. Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich ebenfalls in der Türkei auf, der Vater ist verstorben. In XXXX lebt derzeit ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort XXXX im Gouvernement Diyala in Anbetracht der schlechten Sicherheitslage aufgrund des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 und begab sich in die autonome Region Kurdistan. Dass der Beschwerdeführer zuvor von Anhängern des Islamischen Staates vor seiner Ausreise Drohanrufe erhalten hätte, kann nicht festgestellt werden. Die autonome Region Kurdistan verließ der Beschwerdeführer aufgrund der dort für Araber vorherrschenden schwierigen sozialen und gesellschaftlichen Lage.
1.3. Da sich der Beschwerdeführer unbefugt vom Polizeidienst entfernte, wurde er vom irakischen Gericht der inneren Sicherheitskräfte XXXX am 30.03.2016 in Abwesenheit zu einer XXXX
Es kann nicht festgestellt werden, dass (vormalige) Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte mit sunnitischer Glaubensrichtung im Vergleich zu anderen (vormaligen) Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte strenger bestraft werden oder den Betroffenen wegen ihres Verhaltens eine oppositionelle Gesinnung (etwa als Anhänger des Islamischen Staates) unterstellt wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Verbleibes an seiner Dienststelle als Polizist an völkerrechtswidrigen Militäraktionen hätte teilnehmen müssen.
1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
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Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
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Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISW (15.12.2016)
Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante
Vorfälle im Irak hervor:
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Quelle: ISW (07.12.2016)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.
Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):
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Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).
Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016).
Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf zwischen 29.11.2016 und 05.12.2016 (Quelle: ISW, 06.12.2016)
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Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).
Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).
In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
5.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dessen schriftliche Stellungnahmen einschließlich der in Vorlage gebrachte Ablichtungen von Urkunden sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 10.01.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im Gefolge der Verhandlung vorgelegten Ablichtungen von Urkunden, Einvernahme der XXXX als Zeugin, und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 26.07.2016 betreffend Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen und vom 15.12.2016 betreffend Anzeigebestätigungen bei der Polizei.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachteten widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers wurde von diesem im Wege der Vorlage seines irakischen Reisepasses im Original hinreichend bescheinigt.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und seiner rechtsfreundlichen Vertretung schon zuvor am 30.12.2016 zur Stellungnahme übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegen getreten und diesbezüglich auf den eigenen Verfahrensstandpunkt verwiesen.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Erwägungen zu den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen:
2.5.1. Der Beschwerdeführer legte vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dar, seinen Heimatstaat aufgrund von ihm dem Islamischen Staat zugeschriebenen Drohanrufen verlassen zu haben. Bei der Schilderung der näheren Umstände dieser telefonischen Bedrohungen verwickelte sich der Beschwerdeführer jedoch in maßgebliche Widersprüche, sein Vorbringen erweist sich außerdem als nicht plausibel. Im Einzelnen:
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, zunächst zwei Drohanrufe erhalten, diesen aber nicht viel Beachtung geschenkt zu haben. Dann habe der den dritten Anruf erhalten und ihm sie mitgeteilt worden, dass er bereits umfassend gewarnt worden sei und dennoch seinen Arbeitsplatz noch immer nicht verlassen habe sowie dass seine Strafe doppelt hoch ausfallen würde, da er Sunnite sei. Der Anrufer habe sich außerdem dahingehend geäußert, dass der Beschwerdeführers mit Ungläubigen gearbeitet habe und deshalb ebenfalls als Ungläubiger gelten würde.
Die andauernden Drohungen und insbesondere dieser dritte Anruf habe den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst, da der Anrufer gesagt habe, dass er seinen Sohn gerade vor seinem Haus spielen sehe würde. Daraufhin habe der Beschwerdeführers seine Ehefrau angerufen und ihr gesagt, sie solle packen und das Haus verlassen. Seine Familie habe sich dann zu Verwandten begeben. Nachdem er einen weiteren Anruf erhalten habe, habe er seine Waffe abgegeben, sich zu den Verwandten begeben um seine Familie abzuholen und sich gemeinsam mit seiner Familie nach einem nochmaligen Aufenthalt zuhause in die autonome Region Kurdistan zu begeben.
Im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 10.01.2017 legte der Beschwerdeführer demgegenüber dar, anlässlich des dritten Anrufs sei ihm wörtlich mitgeteilt worden, dass bis jetzt friedlich mit ihm gesprochen worden sei. Jetzt aber werde er getötet, sobald er gesehen werde. Nach diesem dritten Anruf sei er heimlich nach Hause gegangen und sehr wenig zu Hause gewesen. Er sei dann ein viertes Mal angerufen worden. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, vor dem Haus des Beschwerdeführers zu stehen und dessen Kind auf der Straße spielen zu sehen sowie dass dieser Anruf die letzte Warnung darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe in der Folge sofort meine Frau angerufen und ihr gesagt, sie solle sich darauf vorbereiten, die Gegend verlassen müssen.
Wesentliche Ungereimtheiten offenbaren sich zunächst in Bezug auf den Inhalt des dritten Drohanrufes. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer noch an, ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass der Anrufer seinen Sohn sehe, worauf er seine Familie bei Verwandten untergebracht habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer demgegenüber - erstmals im gesamten Verfahren - dar, er sei explizit mit dem Umbringen bedroht worden und sei daraufhin nur heimlich nach Hause gegangen und sehr wenig zu Hause gewesen. Den Vorfall betreffend seinen Sohn ordnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dem vierten Drohanruf zu, davon dass er seine Familie vor der Ausreise in XXXX bei Verwandten untergebracht hätte erwähnte er wiederum nichts. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die dargestellten Widersprüche insoweit wesentlicher Natur, als der Beschwerdeführer auch die mit den Drohanrufen verbundenen begleitenden Umstände widersprüchlich darstellte. Freilich sind geringfügige Abweichungen in der Darstellung bei fortschreitendem Verlauf der Zeit nicht ungewöhnlich. Da der Beschwerdeführer jedoch als Reaktion auf die Mitteilung des Anrufers, dass dieser sein spielendes Kinde sehen würde, vor der belangten Behörde noch wesentliche weitere Aktivitäten angab, wie die Unterbringung seiner Familie bei Verwandten, dies jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht reproduzieren konnte und ihm dieses Aspekte bei der widersprüchlichen Darstellung des Inhalts der Telefonate augenscheinlich auch nicht in den Sinn kamen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erwähnten Telefonanrufe nicht stattgefunden haben.
Dieser Schluss findet bei Einbeziehung weitere Ungereimtheiten Deckung. So ist einerseits nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung beim dritten Telefonanruf mit dem Umbringen bedroht worden sein will, er diese Drohung aber nicht zum Anlass nahm, XXXX zu verlassen, sondern ungeachtet der Todesdrohung weiterhin Dienst versah. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb Drohanrufer den Beschwerdeführer zunächst mit dem Umbringen beim nächsten Zusammentreffen bedrohen sollten, ihn in weiterer Folge jedoch erneut anriefen, um ihm eine "letzte Warnung" auszurichten. Die an den Beschwerdeführer gerichtet Drohanrufe stellen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geradezu als inflationär dar, ohne dass der Beschwerdeführer tatsächlich Übergriffe oder gar Anschläge auf sein Leben zu gewärtigen hatte.
Hinsichtlich beider Schilderungen des Beschwerdeführers überrascht außerdem, dass der Beschwerdeführer die angebliche telefonische Bedrohung betreffend sein spielendes Kind nicht zum Anlass genommen haben will - allenfalls mit Verstärkung seiner Dienststelle - umgehend nach Hause zu fahren, um den Anrufer wenn möglich stellen zu können oder zumindest sein Kind unmittelbar und persönlich zu schützen. Gegen eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers spricht ferner, dass dieser vor der belangten Behörde angab, mit seiner Familie vor der Reise in die autonome Region Kurdistan nach Hause zurückgekehrt zu sein, um Dinge mitzunehmen. Wiewohl es plausibel ist, vor der Ausreise noch das Notwendige mitzunehmen, ist nicht davon auszugehen, dass sich eine Person bei gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben an Orte zurückkehrt, welche auch ihren Bedrohern bekannt sind und daher die Möglichkeit von Übergriffen nicht unwahrscheinlich ist - anstatt etwa einen Bekannten zu schicken.
Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich nicht nachvollziehen, weshalb die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise nach XXXX zurückkehren konnten, obwohl der Beschwerdeführer stets auch die Sorge um seine Familie vorbrachte (siehe etwa AS 141, wo der Beschwerdeführer davon spricht, erkannt zu haben, dass er seine Familie nicht mehr schützen konnte). Noch dazu gestand der Beschwerdeführer zu, er habe den weiteren Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder in der autonomen Region Kurdistan nicht mehr finanzieren können, während er selbst EUR 5.500,00 aufwendete, um in sein Zielland Österreich geschleppt zu werden und in der Folge vor der belangten Behörde noch angab, er hätte wohl in Kurdistan bleiben können und dort auch Arbeit gefunden, jedoch könne er als Araber "sozial und gesellschaftlich" dort nur schwer leben.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer XXXX verlassen, da sich die Sicherheitslage angesichts des Herannahens der Milizen des Islamischen Staates verschlechterte und der Beschwerdeführer fürchtete, als Polizist in Kampfhandlungen mit den Milizen des Islamischen Staates verwickelt zu werden. Eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise durch Anhänger des Islamischen Staates ist indes aus den vorstehend erörterten Gründen nicht glaubhaft. Im Hinblick auf den Aufenthalt in und die weitere Ausreise aus der autonomen Region Kurdistan im Wege des Flughafens von Sulaimaniyya sind außerdem die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde von Bedeutung. Der Beschwerdeführers gab wörtlich an (AS 139): "Die Situation für uns Araber in Kurdistan ist kulturell sehr schwierig. Araber und Kurden kommen nur schwer miteinander aus. Wirtschaftlich ist es in Kurdistan sehr teuer für uns. Ich würde wohl Arbeit dort finden, aber sozial und gesellschaftlich ist es für mich nur schwer dort zu leben. Meine Familie ist dann auch erst nach der Beruhigung der Situation von Kurdistan nach Bakuba zurückgekehrt." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht der vorstehenden Angaben des Beschwerdeführers evident, dass dessen letztliche Ausreise aus dem Irak von Sulaimaniyya ausgehend dem Wunsch nach einer Verbesserung der persönlichen Lage geschuldet war, zumal der Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde sogar einräumte, in der autonomen Region Kurdistan wohl Arbeit zu finden, aber dass die Lage kulturell schwierig sei. Eine aufgrund persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat notwenige Ausreise wird mit einem derartigen Vorbringen jedenfalls nicht dargetan.
Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben, ist in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr durch Anhänger des Islamischen Staates auszuschließen, zumal die Milizen des Islamischen Staates landesweit in der Defensive sind und derzeit insbesondere in Mossul erfolgreich militärisch bekämpft werden. Die Wiedererlangung der Kontrolle im Zentralirak durch die irakischen Sicherheitskräfte ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Dauer, die stabilen Prognose gründet sich nicht nur auf vergleichbare Sachverhalte in Al-Anbar und im Zentralirak wie etwa die Rückeroberung der Städte Tikrit, Ramadi, Hit, Fallujah und Rutba, welche nach wie vor von Sicherheitskräften kontrolliert werden, sondern auch auf die unterstützenden Aktivitäten einer internationalen militärischen Koalition mit maßgeblicher Beteiligung der Vereinigten Staaten zur Unterstützung der irakischen Sicherheitskräfte.
Freilich ist nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates etwa durch Schläfer auch im Gouvernement Diyala in der Lage sind, Anschläge zu verüben. Dessen ungeachtet können die Milizen des Islamischen Staates in jenen Gebieten weder offen operieren, noch ist deren weiteres Vordringen zu befürchten, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des Islamischen Staates und damit einhergehender Anschlagskriminalität zu rechnen ist. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch Schläfer oder Untergrundaktivitäten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Schläfern oder anderweitige Untergrund- oder Guerillaaktivitäten entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge mit möglichst intensiver Verbreitung in den Medien eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen wie etwa dem Beschwerdeführer, nur weil dieser als sunnitischer Polizist in der Administration gearbeitet hat durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verblieben Anhänger ist in diesem allgemeinen Kontext der zwischenzeitlichen Lage des Islamischen Staates im Irak schlicht nicht vorstellbar.
2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall einer Rückkehr in den Irak von schiitischen Milizen bedrängt zu werden, ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak Übergriffe von schiitischen Milizen und auch anderen Angehörigen der Sicherheitskräfte auf sunnitische Männer in jenen Gebieten dokumentiert sind, die vom Islamischen Staat zurückerlangt wurden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt indes in Ansehung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe vor, zumal die Stadt XXXX selbst von den Milizen des Islamischen Staates weder erobert, noch faktisch beherrscht wurde. Außerdem wählte der Beschwerdeführer im September 2014 den Weg der Ausreise, gelangte in weiterer Folge nach Europa und hielt sich zu keinem Zeitpunkt in von den Milizen des Islamischen Staates kontrollierten Gebieten auf. Der Beschwerdeführer wird sich daher nicht in der Situation vorfinden, in einem soeben von den Milizen des Islamischen Staates zurückerlangen Gebiet dem kämpfenden Truppen oder schiitischen Milizen gegenüberzustehen und als Sympathisant des Islamischen Staates verdächtig zu sein. Da der Beschwerdeführer den Weg in das Ausland wählte, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm unterstellt werden sollte, sich den Milizen des Islamischen Staates angeschlossen zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten vorgefunden werden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt und sich nicht wie der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften systematisch bedrängt würden, kann den länderkundlichen Informationen indes nicht entnommen werden.
Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keinen ihn betreffenden Vorfall mit schiitischen Milizen vor der Ausreise schildern, was ebenfalls gegen die maßgebliche Gefahr einer Bedrohung im Rückkehrfall spricht. In seiner Einvernahme konnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgebrachte Rückkehrbefürchtung mit Ausnahme von Allgemeinplätzen - etwa dass Milizen derzeit sämtliche Macht im Irak ausüben würden oder dass er sich sicher sei, von diesen getötet zu werden - auch sonst keine individuell gegen ihn gerichtete Gefährdung detailliert und nachvollziehbar darlegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Milizen sämtliche Angehörigen des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak, immerhin mehrere Millionen Menschen, als vermeintliche Anhänger des Islamischen Staates systematisch entführt oder getötet würden, wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt würde. Gerade im Fall einer Rückkehr in die Stadt XXXX, welche in religiöser Hinsicht gemischt ist und in der auch noch ein Onkel des Beschwerdeführers derzeit lebt und dessen Ehefrau und Kinder bis in den Oktober 2016 dort lebten, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen schiitischer Milizen zum Opfer fallen würde.
In Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen ist deshalb nicht von einer diesbezüglichen tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nicht in ein von den Milizen des Islamischen Staates besetztes Gebiet gelangen würde, wurde bereits erörtert. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hinweist, dass Polizeibeamte eine besonders gefährdete Personengruppe darstellen würden, ist dem einerseits zu entgegnen, dass Beschwerdeführer selbst vorbringt, sich dem Polizeidienst entzogen zu haben und dass er dafür auch bestraft worden sei. Dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall als Polizist besonders gefährdet worden und andererseits wegen unerlaubter Abwesenheit vom Polizeidienst verfolgt würde, schließt sich aus. Andererseits bezieht sich die vorstehend genannte Einschätzung auf militärische oder terroristische Aktivitäten der Milizen des Islamischen Staates und wurde bereits vorstehend erörtert, dass der Beschwerdeführer nicht ein von den Milizen des Islamischen Staates faktisch beherrschtes oder umkämpftes Gebiet zurückkehren müsste.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestaltete sich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu Übergriffen auf Sunniten im Allgemeinen im Kontext der Feststellungen zur Lage im Irak als nicht nachvollziehbar. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass im Irak und insbesondere in den nördlichen Landesteilen zahlreiche Sunniten leben. Die behauptete Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses durch Schiiten kann angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Es gelangt dem Beschwerdeführer auch nicht, insoweit eine über bloße Mutmaßungen hinausgehende konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln. Auch lebt ein Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in XXXX. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter auch von Sunniten bekleidet werden, war gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in das Gouvernement Diyala ohnehin in einen mehrheitlich von Sunniten bevölkerten Landesteil zurückkehren würde.
2.5.3. Im Verlauf des Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer zunehmenden Fokus auf die von ihm vorgebrachte Desertion vom Polizeidienst und den damit einhergehenden Rechtsfolgen im Irak, welche seinem Vorbringen zufolge in einer strafrechtlichen Verurteilung durch das Gericht der inneren Sicherheitskräfte im März 2016 mündete.
Vor einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hält das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.01.2016 klarstellend fest, dass in Anbetracht der Ausführungen der Zeugin XXXX vor dem erkennenden Gericht nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der erwähnten Einvernahme Missverständnisse unterlaufen sind und der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde tatsächlich nur angab, seine Arbeit verlassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht wird die beanstandeten Passagen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.01.2016 im Folgenden nicht berücksichtigen.
Aufgrund dessen und den im Rechtsmittelverfahren in Vorlage gebrachten Ablichtungen von Urkunden, welche gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG nicht dem Neuerungsverbot unterliegen, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer ohne eine einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses als Polizist aus dem Irak entfernte und in weiterer Folge die im irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 für eine solche Straftat vorgesehenen Rechtsfolgen im Irak eintraten. Die Fällung eines Abwesenheitsurteils ist dabei nach den in der vorgelegten Ablichtung des Urteiles zitierten Rechtsvorschriften, welche dem Bundesverwaltungsgericht aus der Bearbeitung ähnlich gelagerter Fälle bekannt sind, ebenso zulässig wie die Beschlagnahme des beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Die Vorgehensweise steht auch mit den länderkundlichen Informationen zur Desertion im Irak im Einklang, wonach zwar nicht jeder Fall von Desertion tatsächlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung führt, eine solche jedoch im Bereich des Möglichen liegt. Die verhängte Strafe liegt im Übrigen im Rahmen des XXXX
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und einem Monat gemäß § 6 des irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 ist daher den Feststellungen zugrunde zu legen.
Dass der Beschwerdeführer sich dem Dienst bei der irakischen Polizei entzogen hat, um der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu entgehen, wurde nicht vorgebracht und kann dementsprechend nicht festgestellt werden. Wie vorstehend bereits eingehend erörtert verließ der Beschwerdeführer XXXX und damit seine Dienststelle verlassen, da sich die Sicherheitslage angesichts des Herannahens der Milizen des Islamischen Staates verschlechterte und der Beschwerdeführer fürchtete, als Polizist in Kampfhandlungen mit den Milizen des Islamischen Staates verwickelt zu werden. Eine über die Furcht, aufgrund der dienstlichen Stellung als Polizist an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen und dort allenfalls zu Schaden zu kommen hinausgehende Motivation des Beschwerdeführers, seine Dienststelle zu verlassen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Moslem strenger bestraft wurde, wurde nicht vorgebracht und es bieten die herangezogenen länderkundlichen Informationen auch keinen Hinweis auf eine derartige Praxis. Im Hinblick auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm werde seitens der irakischen Behörden vorgeworfen, "sich dem Kampf gegen seine sunnitischen Glaubensbrüder entzogen zu haben", handelt es sich zunächst um eine rein subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, welche sich werde in bestimmten Ereignissen manifestierte, noch in herangezogenen Informationen zur Lage im Irak Deckung findet. Der Beschwerdeführer verabsäumt es ferner, seine allgemein formulierte Befürchtung im Hinblick auf fallbezogene Folgen zu konkretisieren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die strafrechtliche Aufarbeitung des unerlaubten Fernbleibens des Beschwerdeführers vom Polizeidienst abgeschlossen und das entsprechende Urteil ergangen, gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Welche Folgen es für den Beschwerdeführer haben soll, wenn ihm irakischen Behörden im (hypothetischen) Fall einer Rückkehr noch vorwerfen sollten, er habe nicht gegen den Islamischen Staat gekämpft - angesichts der zeitweisen Auflösungserscheinungen der irakischen Armee im Sommer 2014 übrigens ein nicht nur den Beschwerdeführer, sondern tausende andere Personen ebenfalls betreffender Vorwurf - bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund zu keinen diesbezüglichen Feststellungen gelangten kann.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der vormalige Premierminister des Irak Deserteuren mit der Hinrichtung gedroht habe, verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf, dass konkrete gesetzliche Schritte zu einer tatsächlichen Umsetzung eines solchen Vorhabens - etwa in Gestalt einer Novelle des irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 - nicht erkennbar ist und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die zitierte Wortmeldung lediglich die persönliche Meinung eines irakischen Politikers repräsentiert. Die Todesstrafe ist im irakischen Strafgesetzbuch für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst und der nachfolgende Ausreise in einen anderen Staat jedenfalls nicht vorgesehen.
Im Kontext der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak und bei näherer Durchsicht der auch auf vom Beschwerdeführer aufgezeigten Berichten zur Lage im Irak fällt zunächst auf, dass Desertion gerade bei der irakischen Armee und während der Zeit des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates ein massenhaftes Phänomen war. Eine Hinrichtung sämtlicher Deserteure erscheint schon deshalb unwahrscheinlich. Die herangezogenen Quellen verdeutlichen ferner, dass Angesichts der massenhaften Desertionen auch Bestrebungen für eine Amnestie vorhanden waren bzw. sind. Jedenfalls ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch einer zur verhängten Strafe hinzutretenden zusätzlichen Bestrafung ausgesetzt sein könne. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im (hypothetischen) Fall einer Rückkehr gerade der Beschwerdeführer der Todesstrafe oder der Folter unterzogen würde, letzteres insbesondere deshalb nicht, da er bereits verurteilt wurde und daher die im Irak noch verbreitete Erzwingung von Geständnissen nicht mehr von faktischer Relevanz wäre.
2.5.4. Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung des Beschwerdeführers sowie die nicht vorhandenen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses vor der Ausreise brachte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, insbesondere führte er keine als ausreisekausal bezeichneten Ereignisse ins Treffen, welche seine Volksgruppenzugehörigkeit oder seine religiöses Bekenntnis betreffen würden.
2.5.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gewürdigt, der Verwaltungsgerichtshof vertritt dem folgend ebenfalls die Rechtsansicht, dass unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen oder Folter im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen sind (VwGH 23.05.2015, Ra 2014/20/0085). Da dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt wurde, erübrigen sich Feststellungen zu den Haftbedingungen im Irak im gegenständlichen Verfahren betreffend internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht weist im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hin, dass unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen in einem Staat an sich nicht ohne das Dazutreten weiterer Umstände zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, vielmehr ist ein hinreichend konkretes Vorbringen erfolgreich, dass eine Anhaltung in Haft fallbezogen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0150).
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
3.1. 2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden, zumal Verwandte des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge nach wie vor im Irak und dort in seiner Heimatstadt XXXX wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund der in seiner Familie praktizierten sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
3.3. Eine wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0718; 21.04.1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 08.04.1992, Zl. 92/01/0243, und vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0734, sowie vom 17.02.1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt ferner in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 27.02.2017, Ra 2016/18/0203 mwN).
Hinweise darauf, dass das der Beschwerdeführer im Fall des weiteren Verbleibes an seiner Dienststelle an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen hätte müssen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die getroffenen Feststellungen bieten ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen werden könnte oder er wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen desertiert wäre. Der drohenden Sanktion fehlt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht jede Verhältnismäßigkeit im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Polizeieinheiten im Irak (irakische Polizei und die National Police [Bundespolizei]) sind wie die irakische Armee Teileinheiten der Iraqi Security Forces (ISF). Eine organisatorische Trennung zwischen Polizei und Armee, wie sie etwa in Österreich besteht, ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gegeben und muss deshalb ein Polizist im Irak als Angehöriger der Iraqi Security Forces auch damit rechnen, zu Kampfeinsätzen herangezogen zu werden. Ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak nehmen etwa Einheiten der irakischen Polizei an der Offensive in Mossul teil. Dass die irakische Rechtsordnung für das unbefugte Verlassen des Polizeidienstes daher eine strenge Strafe vorsieht, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der Organisation der Iraqi Security Forces und der Sicherheitslage im Irak nicht unverhältnismäßig. Erwähnt sei, dass auch das österreichische Militärstrafgesetzbuch im Fall der Desertion eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren als Sanktion vorsieht (§ 9 Abs. 1 Militärstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 112/2007). Dass eine vergleichbare Tat in Österreich straffrei wäre, trifft demgemäß nicht zu.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht der getroffenen Feststellungen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort XXXX im Gouvernement Diyala ausschließlich in Anbetracht der schlechten Sicherheitslage aufgrund des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 verließ, da er (trotz seiner freiwilligen Meldung zur irakischen Polizei) sich allfälligen Kampfhandlungen entziehen wollte. Eine Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nahm der Beschwerdeführer dabei in Kauf.
Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend im Irak keiner im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung unverhältnismäßigen Bestrafung ausgesetzt und war oder wäre auch nicht der Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen ausgesetzt. Die im Herkunftsstaat erfolgte Bestrafung XXXX bietet daher keinen Anlass für die Gewährung internationalen Schutzes.
Dass unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen oder Folter im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen sind, wurde bereits erörtert (VwGH 23.05.2015, Ra 2014/20/0085).
3.4. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist demgemäß im Ergebnis nicht zu beanstanden und der dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 nicht Folge zu geben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Asylgewährung im Fall der Desertion.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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