G311 2141801-1•BVwG G311 2141801-1
G311 2141801-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G311 2141801-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle
Steiermark, vom 19.10.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.09.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom Unterer Richtwert bei degenerativen Veränderungen von C3-C7 mit Bandscheibenvorfall C4/5, hochgradiger Osteochondrose L5/S1, Protrusionen L3-L5, ohne Ausfallserscheinungen
30
2
Mittelgradige Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk Eine Stufe über dem unteren Richtwert bei Zustand nach knöchernem Ausriss des Ligamentum calcaneofibulare links (01/2016) mit nachfolgendem Morbus Sudeck
20
3
Migräne ohne Aura Oberer Richtwert bei häufiger Anfallsfrequenz (10 Mal pro Monat)
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamt GdB ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS1 durch die GS2 auf Grund der negativen Leidenspotenzierung um insgesamt eine Stufe angehoben wird.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Siehe Stellungnahme zum VGA
[...]
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA 07/2015 haben sich bezüglich der GS1 und GS3 keine Änderungen ergeben. Neu hinzugekommen ist die GS2. Der Gesamtgrad der Behinderung steigt um eine Stufe an.
[...]
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es bestehen weder höhergradige Mobilitätseinschränkungen, noch hochgradige cardiopulmonale Leistungseinschränkungen, sodass eine kurze und ausreichende Wegstrecke weiterhin zumutbar ist. Niveauunterschiede können überwunden werden. Auch psychisch bestehen diesbezüglich keine ausgeprägten Einschränkungen, sodass die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar ist."
Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2016 abgewiesen und ein Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2016, bei der belangten Behörde am 07.11.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Jänner 2016 erlittene Sprunggelenksverletzung links zu massiven Funktionseinschränkungen führe. Die Beschwerdeführerin sei extrem wetterfühlig, habe einen kribbelnden, brennenden Schmerz an der verunfallten Körperstelle und einen stechenden Schmerz bei jeder Bewegung, insbesondere beim Auftreten und beim Abwärtssteigen von Treppen. Müsse die Beschwerdeführerin nur eine kurze Wegstrecke zurücklegen oder sitzen, käme es zu einem massiven Anschwellen des linken Sprunggelenkes. Mit der Beurteilung im Sachverständigengutachten sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Unrecht erfolgte und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zumindest 50 % betägt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 12.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.01.2017 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2017 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes::
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom Unterer Rahmensatz bei degenerativen Veränderungen von C3-C7 mit Bandscheibenvorfall C4/5, hochgradige Osteochondrose L5/S1, Protusionen L3-5, ohne neuromuskuläre Ausfallserscheinungen
30
2
Mittelgradige Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert bei Zustand nach knöchernem Ausriss des Ligamentum calcaneofibulare links (01/2016) mit nachfolgendem Morbus Sudeck
20
3
Migräne ohne Aura Oberer Rahmensatzwert entsprechend der häufigen Anfallsfrequenz (10mal pro Monat)
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründend führt der Sachverständige zum Gesamtgrad der Behinderung aus:
"Stellungnahme:
Im Rahmen der heutigen Untersuchung kann gutachterlicherseits ein weitgehend identes Befundbild wie im Vorgutachten vom 22.09.2016 (erstellt von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) festgestellt werden. Die Leiden sind ausreichend gewürdigt, im Bereich der Wirbelsäule ist in keinster Weise eine neuromotorische Funktionseinschränkung gegeben. Auch im Bereich des linken Sprunggelenkes ist eine entsprechend geringgradige Bewegungseinschränkung bei der Plantarflexion gegeben. Die angegebenen Schmerzen in dieser Einschätzung gewürdigt wobei festgehalten werden muss, dass Schmerzen als subjektive Leidenszustände individuell empfunden werden. Auch von Seiten der Migräne mit entsprechen häufiger Anfallsfrequenz (unverändert zum VGA, mit 10x/Monat keine Änderung), so dass insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung unverändert zum Vorgutachten mit 40 von 100 % einzuschätzen ist.
Bei der Beschwerdeführerin liegen
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland und ist am XXXX geboren.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
? Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neuromuskuläre Ausfallserscheinungen
? Mittelgradige Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk bei Z.n knöchernem Ausriss des Ligamentum calcaneofibulare mit nachfolgendem Morbus Sudeck
? Migräne ohne Aura
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben der Beschwerdeführerin.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.01.2017 festgestellt. Es steht im Ergebnis im Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.09.2016. Das Gutachten vom 18.01.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde der Inhalt des Gutachtens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht.
Die Ausführungen des Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 40 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 24.01.2017 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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