W119 2008485-1•BVwG W119 2008485-1
W119 2008485-1Tribunal administratif fédéral12 avr. 2017
Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Maßnahmenbeschwerde,<br/>Rechtsgrundlage, Revision zulässig, unzuständige Behörde,<br/>Zuständigkeit, Zuständigkeit BVwG
W119 2008485-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen seine Festnahme am 30. 5. 2014 um 12.40 Uhr gemäß § 39 FPG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Festnahme gemäß § 39 FPG am 30. 5. 2014 um 12.40 Uhr wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 3 Abs. 1 FPG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 30. 5. 2014 um 11.00 Uhr in 1020 Wien, im Bereich Praterstern, U-Bahnstation, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) einer Personenkontrolle zwecks Feststellung der Identität unterzogen. Er gab dabei an, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in Ghana geboren, könne sich nicht ausweisen und habe in Österreich keinen Wohnsitz. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion Praterstern gebracht, wo im Zuge der Priorierung ein EURODAC Treffer mit dem Ergebnis EURODAC-ID: IT1KROONJK, Geschlecht: M, Antragstellung: 3. 9. 2005, Anhaltung: Crotone, ED-Datum: 3. 9. 2005, aufschien. Am gleichen Tag um 12.40 Uhr erfolgte durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine telefonische Rücksprache mit einer den Journaldienst versehenden Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Diese ordnete gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Festnahme des Beschwerdeführers an. Daraufhin wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 FPG festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, ebenfalls am 30. 5. 2014, um 20.00 Uhr, gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er sei vor ca. einem Monat aus Italien kommend nach Österreich eingereist und besitze keine Dokumente. Seit 2005 lebte er in Italien. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und beabsichtigt sei, ihn nach Italien abzuschieben und aus diesem Grunde in Schubhaft zu nehmen. Abschließend wurde er darüber rechtlich belehrt, dass er gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sei. Gemäß § 82 FPG könne er das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anrufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 5. 2014, Zahl:
1020276710/14670448, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes, ebenfalls vom 30. 5. 2014, Zahl:
1020276710/14670448, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt. Hinsichtlich der Festnahme wurde gerügt, dass das Bundesamt sich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Der Anzeige der LPD Wien sei zu entnehmen, dass am 30. 5. 2014 um 12.40 Uhr telefonische Rücksprache mit dem "FrB Journal [ ] - gemeint wohl BFA Journal – gehalten wurde, welche eine Festnahme nach § 39 FPG 2005 verfügte."
Als Begründung der Festnahme um 12.42 Uhr werde in dieser anzeige nochmals festgehalten: "Nach Weisung des FrB Frau [ ]". Gemeint sei wohl eine namentlich genannte Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Auch im Anhalteprotokoll I sei § 39 FPG als Rechtsgrundlage der Festnahme um 12.42 Uhr angeführt. Diesem Anhalteprotokoll sei auch zu entnehmen, dass das Bundesamt neben der Festnahme auch die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt habe. Auf zusätzliche telefonische Anfrage durch den Vertreter am 3. 6. 2014 beim zuständigen Referenten sei fernmündlich bestätigt worden, dass die Festnahme und Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins PAZ tatsächlich auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt sei. Dem Bundesamt komme nicht die Kompetenz zu, eine Festnahme gemäß § 39 FPG anzuordnen. Denn gemäß § 3 Abs. 1 FPG würden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen im Rahmen der Vollziehung des 3. bis 6. sowie 12. bis 15. Hauptstückes als Behörden erster Instanz tätig. Da das Bundesamt die Anordnung der Festnahme auf § 39 "BFA-VG" (gemeint wohl: § 39 FPG) gestützt habe, überschreite es die ihm zugeteilte Kompetenz und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit erfordere es, dass ein Freiheitsentzug nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen dürfe. Darin liege ein Gebot an die Vollziehung sich gesetzeskonform zu verhalten.
"Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass es die belangte Behörde bei der Anordnung der Festnahme in grundrechtswidriger Weise unterlassen hat, sich auf einen der in § 40 BFA-VG gesetzlich vorgesehenen Festnahmegründe zu stützen."
In einer Stellungahme vom 4. 6. 2014, Zahl: 1020276710/14670448, beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
Mit einer Email vom 10. 6. 2014 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Entlassungsschein des Bundesamtes vom 7. 6. 2014, Zahl: 1020276710-14670464, vor. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ausfolgung "bzw. aktenkundiger Verweigerung der Übernahme" seiner Effekten am 7. 6. 2014 um 13.40 Uhr aus der Schubhaft zu entlassen und zum Zwecke der Vorführung zur EAST-Ost nach § 40 Abs. 2 Z 4 und 5 BFA-VG festzunehmen sei. Als Entlassungsgrund wurde "Asylantragstellung, lt. Mitteilung der EAST-Ost kein zusätzlicher Sicherungsbedarf für das Asylverfahren gegeben", dokumentiert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. 6 2014, W188 2008485-1/8E wurde der Beschwerde gegen die Anordnung von Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Abschiebung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft vom 30. 5. 2014 bis 7. 6. 2014, 13.40 Uhr für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde über die Kosten abgesprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit einem Schreiben vom 17. 6. 2014 die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weiter. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass am 30. 5. 2014 um 12.42 Uhr von einer den Journaldienst versehenden Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 39 FPG angeordnet worden sei. Dies werde vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt, wenngleich es argumentiere, es sei die Bestimmung des § 40 BFA-VG gemeint bzw. eine rechtliche Grundlage zweifelsfrei gegeben gewesen. Da die mit der Beschwerde bekämpfte Festnahme auf § 39 FPG gestützt worden sei, obliege die Entscheidung über diese entsprechend den Zuständigkeitsregeln der §§ 82 FPG und 22a BFA-VG dem Landesverwaltungsgericht Wien.
Am 27. 6. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Wien ein, mit dem es die Beschwerde, soweit die Festnahme des Beschwerdeführers gerügt werde, zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien resultiere daraus, dass die in Beschwerde gezogene Anordnung der Festnahme auf Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt sei und sich "diese Anordnung der Festnahme - entsprechend übereinstimmender telefonischer Auskünfte der belangten Behörde sowie des die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien verfassenden Organwalters – auf das BFA-VG gestützt hat." Bei der Anzeigeverfassung seien insoweit Irrtümer unterlaufen, als die anordnende Behörde mit dem Beisatz FrB bezeichnet worden sowie § 39 FPG als gesetzliche Grundlage genannt worden sei. Die beabsichtigte Fehlerberichtigung habe nicht vorgenommen werden können, weil die Anzeige bereits intern genehmigt gewesen sei. "Da sich die Festnahme auf das BFA-VG gestützt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß 22a BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde über die Festnahme zuständig."
Am 4. 7. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser führte er aus, dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei eindeutig zu entnehmen, dass die Festnahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - auf Weisung einer Referentin des Bundesamtes - auf § 39 FPG gestützt worden sei. Erneut werde auf die Anzeige der LPD Wien vom 30. 5. 2014 und das Anhalteprotokoll I vom selben Tag verwiesen. Bei einer Akteneinsicht durch den Beschwerdeführervertreter hätten sich keine Hinweise ergeben, die den Schluss zuließen, die belangte Behörde hätte sich zum Zeitpunkt der Festnahme auf eine andere Rechtsgrundlage als § 39 FPG gestützt. Ein Aktenvermerk, wonach es bei der Verfassung der Anzeige zu Irrtümern gekommen sei, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Jedenfalls ändere ein vermeintlicher Irrtum im Zuge der Anzeigenverfassung nichts an dem Umstand, dass sich die Festnahme am 30. 5. 2014 um 12.42 Uhr, nach Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf § 39 FPG gestützt habe. § 39 FPG werde im Anhalteprotokoll I als Rechtsgrundlage der bekämpften Festnahme angeführt. Dass auch beim Verfassen dieses Anhalteprotokolls ein Irrtum unterlaufen wäre, werde vom Landesverwaltungsgericht nicht ins Treffen geführt. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie das Landesverwaltungsgericht Wien zu dem Schluss komme, das Bundesamt habe die Festnahme auf das BFA-VG gestützt. Beantragt wurden die Einvernahme von namentlich genannten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien sowie einer namentlich genannten Referentin des Bundesamtes.
Rechtlich wurde (wie bereits in der Beschwerde) ausgeführt, dass der Vollzug des 5. Hauptstückes des FPG nicht in die Kompetenz des Bundesamtes falle. Somit komme ihm auch keine Kompetenz zur Anordnung einer Festnahme gemäß § 39 FPG zu. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei über Auftrag des Bundesamtes tätig geworden. Die Festnahme sei somit dem Bundesamt als belangte Behörde zuzurechnen. Schon daher sei die Festnahme rechtswidrig. "Es mag sein, dass die belangte Behörde mittlerweile erkannte, dass § 39 FPG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festnahme des BF am 30.05.2014 um 12:40 Uhr bildete. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Festnahme auf die untaugliche Grundlage des § 39 FPG stützte. Eine Festnahme wird aber nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, wenn eine andere (aber im konkreten Zeitpunkt der Festnahme nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre." Dazu wurde auf Rechtsprechung des VwGH und des BVwG verwiesen.
Im gegenständlichen Fall bestehe Unsicherheit, ob Rechtsschutz gegen die Festnahme am 30. 5. 2014 um 12.42 Uhr zusätzlich auch beim Bundesverwaltungsgericht zu erlangen sei. Fraglich sei, ob § 22a BFA-VG dahingehend auszulegen sei, dass der Fremde das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anzurufen, wenn nur eine der drei Alternativvoraussetzungen des § 22a Abs. 1 BFA-VG vorliege. Dies unabhängig davon, ob die Festnahme aufgrund eines der in § 40 BFA-VG genannten Gründe erfolgt sei. Bei einer derartigen Interpretation würde dem Bundesverwaltungsgericht durch § 22a BFA-VG eine Kompetenz zukommen, die über jene des § 7 BFA-VG hinausgehe.
Diese Rechtsunsicherheit resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, § 22a Abs. 1 BFA-VG iSd Art 18 B-VG dahingehend zu konkretisieren, ob bei Vorliegen einer der Alternativvoraussetzungen des Abs. 1 jede einer Anordnung der Schubhaft vorangegangene Festnahme – unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage – beim BVwG bekämpft werden könne oder lediglich Festnahmen nach § 40 BFA-VG. Daher werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 BFA-VG gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG zu begehren. Zudem wurde "eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das zuständige Verwaltungsgericht" beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 30. 5. 2014, um 12.40 verfügte eine Referentin des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl telefonisch gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 12.42 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, aufgrund der Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gemäß § 39 FPG festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 39 FPG ergibt sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 30. 5. 2014 und dem Anhalteprotokoll I der LPD Wien, offenbar vom gleichen Tag. Sowohl der Anzeige als auch dem Anhalteprotokoll I ist insbesondere zu entnehmen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers auf Weisung einer namentlich genannten Referentin des "FrB Journal" durchgeführt wurde.
Es ist unzweifelhaft, dass es sich bei der in der Anzeige und im Anhalteprotokoll I namentlich genannten, die Festnahme mit einer Weisung verfügenden, Referentin der "FrB Journal" um eine Referentin des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handelt. Die als Fremdenpolizei "FrB" bezeichnete Behörde existiert seit 1. 1. 2014 nicht mehr.
In beiden Dokumenten der LPD Wien wird § 39 FPG als Rechtsgrundlage der Festnahme genannt. Der Anzeige zu der Festnahme ist folgendes zu entnehmen: "Am 30.05.2014 um 12.40 Uhr erfolgte eine telefonische Rücksprache mit FrB Journal (Referentin [ ]), welche eine Festnahme gem. 39 FPG verfügte. Der Angezeigte wurde daraufhin um 12.42 Uhr, zum Zwecke der unerlässlichen Vorführung vor die Behörde zur Sicherung des Verfahrens durch ML, gem. § 39 FPG, festgenommen, da die angezeigte Person bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG (unbefugter Aufenthalt im BG) auf frischer Tat betreten wurde. Der Angez. wurde daraufhin über die Gründe der Festnahme sowie die derzeit gültige Rechtslage ausführlich in Kenntnis gesetzt und kurz darauf [ ] in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Informationsblätter wurden dem Angez. ausgefolgt."
Die Textpassage in der Anzeige: "gem. § 39 FPG, festgenommen da die angezeigte Person bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG (unbefugter Aufenthalt im BG) auf frischer Tat betreten wurde" verweist auf den Tatbestand des § 39 Abs. 1 Z 1 FPG, was eine Festnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung bestätigt.
Zu A)
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß Artikel 131 Abs. 1 B-VG erkennen soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Abs. 1 FPG werden im Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme gemäß § 39 FPG (5. Hauptstück des FPG) liegt § 82 Abs. 1 FPG zufolge in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte.
Im konkreten Fall ist die Festnahme des Beschwerdeführers jedoch, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dessen Hilfsorgan durchgeführt worden.
Die Festnahme des Beschwerdeführers stellt daher einen Rechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist gemäß § 1 BFA-G eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn und wird ausschließlich in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig.
Für die Zuständigkeit des VwG des Bundes ist entscheidend, dass die betreffende "Angelegenheit" unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird; daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, wenn der Bescheid von einer Bundesbehörde im organisatorischen Sinn erlassen wurde. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene abweichende Auffassung findet im Gesetzestext keinen Niederschlag."
(Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art 131 B-VG I.2).
Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch eine Festnahme (Abs. 1 Z 2) umfasst ist und somit
Artikel 131 Abs. 2 B-VG bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1, nicht nur auf Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 2) abstellt.
Eine Beschwerde gegen die vom Bundesamt angeordnete Festnahme fällt daher gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
Eine Zurückweisung der Beschwerde gegen die durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn angeordnete Festnahme, im konkreten Fall nach § 39 FPG, weil gemäß § 82 Abs. 1 FPG die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme nach § 39 FPG in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte liegt, wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall – weil die Festnahme eben durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn angeordnet wurde - nicht mit Art. 131 Abs. 2 B-VG vereinbar.
Auch das verfassungsrechtliche Gebot eines effizienten Rechtsschutzes spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dafür, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes unabhängig von dem Umstand anzunehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die durch das Bundesamt angeordnete Festnahme als eine solche gemäß § 39 FPG in Erscheinung getreten ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch erhalten in dem Gesetzesbestimmungen des § 39 FPG ins Englische übersetzt wurden, und in dem eine englische Rechtsmittelbelehrung, die sich auf eine Festnahme gemäß § 39 FPG bezieht, enthalten ist. Somit konnte dem Beschwerdeführer ausschließlich eine Festnahme aufgrund des § 39 FPG erkennbar sein.
Der Beschwerdeführer konnte - durch seinen Vertreter - daher nur eine Festnahme gemäß § 39 FPG, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Beschwerde ziehen. Dem Akteninhalt (der durch den Beschwerdeführervertreter eingesehen wurde) kann ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Festnahme nach einer anderen Rechtsgrundlage als § 39 FPG entnommen werden.
Jeglicher Rechtsschutz würde allgemein und im konkreten Fall zunichte gemacht, wenn im Nachhinein und aktenwidrig die Rechtsgrundlage eines Rechtsaktes, hier einer Festnahme, ausgetauscht werden könnte.
Die von der Rechtsgrundlage der Festnahme nach § 39 FPG unabhängige Betrachtung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, erscheint im konkreten Fall im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebotes eines effizienten Rechtsschutzes umso mehr sachlich begründet als es sich bei der Festnahme um einen Eingriff in ein besonders schützenswertes Grundrecht handelt und die Festnahme, so wie sie dem Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG gegenüber in Erscheinung getreten ist (und auch dem Akteninhalt zufolge verfügt wurde), auf Basis des Akteninhaltes als ein durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn außerhalb ihrer Kompetenz angeordneter Rechtsakt zu bekämpfen war.
Überdies hätte eine Zurückweisung der Beschwerde zur Konsequenz dass - die durch das Bundesamt angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers, die ihm gegenüber gemäß § 39 FPG in Erscheinung trat und somit auf eine Rechtsgrundlage gestützt ist, die gemäß § 3 Abs. 1 FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes fällt, daher auf einer rechtswidrigen Grundlage beruht – der Beschwerdeführer keinen Rechtsschutz gegen seine rechtswidrige Festnahme hätte, obwohl er durch seinen Vertreter zutreffender Weise eine Festnahme gemäß § 39 FPG, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Beschwerde gezogen hat. Der Beschwerdeführer hätte im Endergebnis die negativen Folgen von allfälligen behördlichen Irrtümern zu tragen gehabt und eine rechtswidrige Festnahme hinnehmen müssen. Auf Grundlage dieser allgemeinen, das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigenden, Überlegungen konnte eine Zurückweisung der Beschwerde mit Verweis auf § 82 FPG ebenfalls nicht erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I:
Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH 19. 5. 2011, 2009/21/0214).
Die Festnahme des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig, weil sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnet wurde und gegenüber dem Beschwerdeführer in der Form des § 39 FPG in Erscheinung trat, somit ihm gegenüber (und auch dem Akteninhalt zufolge) auf eine Rechtsgrundlage gestützt wurde, die gemäß § 3 Abs. 1 FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes, fällt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Fraglich ist, ob eine Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Festnahme nach § 39 FPG, weil die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine solche Festnahme gemäß § 82 Abs. 1 FPG in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte liegt, mit Art. 131 Abs. 2 B-VG, wie es das Bundesverwaltungsgericht erachtet, unvereinbar wäre.
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