BVwG G306 2149218-1

G306 2149218-1Tribunal administratif fédéral12 avr. 2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG G306 2149218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2149218.1.00

Spruch

G306 2149218-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, am 07.02.2017 vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich am 09.02.2017 übernommen und daher rechtswirksam zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.).

Der Bescheid des BFA wurde am 09.02.2017 rechtmäßig zugestellt. Die Beschwerde vom 24.02.2017 wurde beim BFA am 24.02.2017 persönlich eingebracht.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde anschließend vom BFA am 06.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A):

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gegenständlicher Bescheid vom 07.02.2017, Zl. 281262401/170085437, wurde am 09.02.2017 durch persönliche Übernahme (siehe Übernahmebestätigung im Verwaltungsakt S 149) rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 09.02.2017 endete die Beschwerdefrist am 23.02.2017 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 24.02.2017 von Ihnen persönlich beim BFA eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

Der BF ist im Bundesgebiet weder behördlich gemeldet noch ist dessen Aufenthalt bekannt. Dem Gelinderen Mittel in Form einer Meldeverpflichtung kam der BF nur bis einschließlich 25.01.2017 nach und entzog sich dann dieser Maßnahme (Akt 145).

Dem BF wurde mit Schreiben vom 20.03.2017 des BVwG, adressiert an die Adresse des Bewährungshelfers, ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt.

Mit Schreiben vom 31.03.2017, eingelangt am BVwG am 04.04.2017 brachte der BF eine Stellungnahme zur Verspätung der Beschwerdeeingabe, ein. Der BF führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner mangelnden Unterkunft den bekämpften Bescheid direkt beim BFA entgegennahm und er aufgrund seiner einhergehenden Probleme keinen guten Überblick über seine Termine hatte und sodann auch leider die Frist für die Beschwerde um einen Tag übersehen habe. Er bitte inständig darum, Kulanz zu zeigen.

Auch in der Stellungnahme sind keine Beweise zu finden, welche einen Entschuldigungsgrund für das verspätete Beschwerdeeinbringen rechtfertigen würden, sodass die gegenständlich eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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