BVwG W240 2144084-1

W240 2144084-1Tribunal administratif fédéral11 avr. 2017

Regest

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe

Texte intégral

BVwG W240 2144084-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2144084.1.00

Spruch

W240 2144084-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zl. 1130768308/161295556, beschlossen:

A)

Das Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Polen zurückzugeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom 26.01.2017, eingelangt beim BVwG am 30.01.2017, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 24 Abs. 2a 1. Satz AsylG 2005 idgF ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist, weshalb das Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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