BVwG I412 2008572-1

I412 2008572-1Tribunal administratif fédéral11 avr. 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I412 2008572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2008572.1.00

Spruch

I412 2008572-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Zurückziehung der Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag.a Veronika Sengmüller, Rechtsanwältin, Bergstrasse 22, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 03.03.2014, Zl. VII-AP0304-14/0002, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) 03.03.2014, VII-AP0304-14/0002, wurde XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 96,29 an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.10.2012 – 30.11.2012 an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

2. Mit Schreiben vom 01.04.2014 erhob der vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014, beim BVwG eingelangt am 06.06.2014, legte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Akt samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 03.10.2016 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

5. Mit Schreiben vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2014 zur Kenntnis gebracht und dieser zur Stellungnahme aufgefordert.

6. Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde von der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 01.04.2014 zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

II.2. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 10.04.2017 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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