W208 2126783-1•BVwG W208 2126783-1
W208 2126783-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2017
Bemessungsgrundlage, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Nachforderung, Pauschalgebühren,<br/>Streitwertänderung
W208 2126783-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX, beide vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2016, XXXX betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) brachten die nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) am 07.10.2015 einen Beweissicherungsantrag ein, den sie mit einem Streitwert von € 100,-- bewerteten; die Kostenbeamtin des LG zog dafür eine Pauschalgebühr laut TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von € 25,30 ein.
2. Der 1. Antragsgegner des Grundverfahrens brachte am 19.10.2015 eine Streitwertbemängelung ein. Mit Beschluss des LG vom 06.11.2015 wurde der Streitwert gemäß § 7 RATG mit € 10.000,-- festgelegt. Am 19.11.2015 erfolgte der Einzug über eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von € 787,75.
3. Die bP beantragten am 27.01.2016 die Rückzahlung der Pauschalgebühr im Ausmaß von € 787,75 mit der Begründung, dass die für den Beweissicherungsantrag anfallende Pauschalgebühr ausgehend von einem gesetzlichen Streitwert gemäß § 4 Abs 4 GGG von € 100,-- nur € 25,30 betrage.
4. Die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gab dem Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom 24.03.2016 nicht statt.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG im Falle einer Änderung des Streitwerts gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bilde. Übersteige der neue (geänderte) Streitwert den Wert des Klagebegehrens, dann sei die Pauschalgebühr neu zu bemessen. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so seien die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall dürfe gemäß § 4 Abs 4 GGG ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 31.03.2016) richtet sich die am 28.04.2016 an die belangte Behörde gefaxte Beschwerde der bP, mit der diese die Rückzahlung der Pauschalgebühr im Ausmaß von € 787,75, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
Begründend führen die bP im Wesentlichen an, dass gemäß § 7 Abs 2 GGG die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht hafteten, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt sei. § 18 Abs 2 Z 1 GGG regle nur die Zurückzahlung eines Mehrbetrages, nicht aber die Berechtigung zur Nacheinhebung, welche lediglich in Z 2 leg cit vorgesehen sei. Richtig sei allenfalls, dass der Differenzbetrag den Antragstellern selbst vorzuschreiben und von diesen nachzuentrichten wäre.
Die Einziehung von der kontoführenden Stelle der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer sei somit gesetzwidrig erfolgt, weil Parteienvertreter lediglich für die Entrichtung des Differenzbetrags hafteten, aber nicht "zur Nacherhebung verpflichtet" seien. Allenfalls habe die belangte Behörde die Entrichtung des Differenzbetrags von € 787,75 den Beschwerdeführern als Antragsteller im Grundverfahren mittels Lastschriftanzeige gemäß § 6a Abs 2 GEG aufzutragen. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.
Der Bescheid sei auch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvor-schriften behaftet. In dessen Begründung führe die belangte Behörde aus, dass bei einer eingebrachten Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten seien. Diese Begründung sei mangelhaft, weil die Behörde nicht die Pflicht der Beschwerdeführer zur Entrichtung des Differenzbetrags von € 787,75 feststelle und im Ermittlungsverfahren weder den bP noch dem Parteienvertreter die Möglichkeit zur diesbezüglichen Äußerung gegeben habe.
6. Mit Schreiben vom 21.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Nach Abs 2 leg cit haften die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
Die Bemessungsgrundlage bleibt für das gesamte Verfahren gemäß § 18 Abs 1 GGG gleich. In Abs. 2 Z 2 leg cit ist jedoch folgender Ausnahmetatbestand vorgesehen: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.
Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (§ 4 Abs. 4 GGG).
Gemäß § 6a des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 leg cit einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist (Abs 1). Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige; Abs 2).
Gemäß § 6c GEG sind die nach § 1 leg cit einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Abs 1 Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Abs 1 Z 2). Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen (Abs 2).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die bP vertreten zusammengefasst die Meinung, dass § 18 Abs 2 Z 1 GGG nur die Zurückzahlung eines Mehrbetrages, nicht aber die Berechtigung zur Nacheinhebung regle. Überdies würden Parteienvertreter lediglich für die Entrichtung des Differenzbetrags haften, seien aber nicht "zur Nacherhebung verpflichtet". Allenfalls habe die belangte Behörde die Entrichtung des Differenzbetrags von €
787,75 den Beschwerdeführern als Antragsteller im Grundverfahren mittels Lastschriftanzeige gemäß § 6a Abs 2 GEG aufzutragen.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht:
Nach § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgebühr von dem nach § 7 RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann. Dieses Ergebnis lag in der Absicht des Gesetzgebers, der darauf in den Gesetzesmaterialien der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (AB 1337 BlgNR XV GP) ausdrücklich hinwies. Die Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, nämlich § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG verwies nicht auf § 7 RATG, sondern auf § 60 JN, der keine Erhöhung des Streitwertes ermöglichte, so dass eine Nacherhebung von Gerichtsgebühren in Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG nicht erfolgen konnte. Der zweite Satz des des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG konnte sich daher nur auf eine allfällige Rückzahlung von Gerichtsgebühren beziehen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr.135/1983, wurde das Zitat "§ 60 JN" durch das Zitat "§ 7 RATG" ersetzt und damit wurde die Änderung des Streitwertes in beide Richtungen ermöglicht. Der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG blieb im Wortlaut unverändert, hat aber durch die Änderung des ersten Satzes in dieser Bestimmung eine inhaltliche Reduktion auf die Fälle erfahren, in denen eine Herabsetzung des Streitwertes nach § 7 RATG erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung der (Nach)Erhebung war nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt. Der Schluss, der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG verbiete die Nacherhebung der Gerichtsgebühren im Fall der Erhöhung des Streitwertes nach § 7 RATG, ist weder durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gedeckt, noch entspricht er der in den Gesetzesmaterialien erklärten Absicht des Gesetzgebers (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S 81). Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (Hinweis E 5. Juli 1999, 97/16/0205). Der Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0090; VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Bewertung des Streitgegenstandes vorliegend nach § 7 RATG bindend eine Änderung des maßgeblichen Streitwertes nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG erfolgt ist, steht im Einklang mit der hiezu ergangenen, vom Bundesverwaltungsgericht auch beachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 5, 6 und 7 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140).
Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage entstanden. Ein weiterer Entstehungszeitpunkt ist nach Ergehen des Berichtigungsbeschlusses nach § 7 RATG nicht gegeben. Auch im Fall eines solchen Berichtigungsbeschlusses ist der Gebührenanspruch bereits mit der Überreichung der Klage entstanden. § 18 GGG enthält Regelungen über die bei der Gebührenbemessung heranzuziehende Bemessungsgrundlage im Fall von Wertänderungen des Streitwertes und des Streitgegenstandes in einem Verfahren und begründet keinen vom § 2 Z 1 lit. a GGG abweichenden Gebührentatbestand (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist somit in der Einbringung des Beweissicherungsantrages der bP das gebührenauslösende Ereignis zu sehen, auch wenn sich die maßgebende Bemessungsgrundlage erst in weiterer Folge auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG festgesetzten Streitwert geändert hat. Die Auffassung, der zweite Satz des § 18 Abs 2 Z 1 GGG regle nur die Zurückzahlung, nicht aber die Berechtigung zur Nacherhebung ist unzutreffend.
Da der Beweissicherungsantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, war auch der ausständige Differenzbetrag gemäß § 4 Abs 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die bP waren daher zur Nachentrichtung jenes Gebührenbetrages – über ihren Rechtsvertreter - verpflichtet, der sich aufgrund dieser neuen Bemessungsgrundlage nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergab. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages (oder – zunächst – einer Lastschriftanzeige) ist diesfalls nach § 6a Abs 1 GGG erst dann vorgesehen, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist.
Daher erfolgten sowohl die Berechnung der Pauschalgebühr als auch die Einziehung des ausständigen Gebührenanteils von € 787,75 durch die belangte Behörde in korrekter Weise.
Das Vorbringen der bP betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde führt ebenso ins Leere:
Bei der Pflicht der bP zur Entrichtung des Differenzbetrags von €
787,75 handelt es sich nicht um ein Sachverhaltselement, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung, welche keinem Parteiengehör unterzogen werden muss.
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. [ ] Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 uva.).
Der Sachverhalt war der bP bekannt, die Einräumung einer zusätzlichen Äußerungsmöglichkeit an die bP im Verfahren vor der belangten Behörde daher entbehrlich.
Begründungslücken sind dann wesentlich und ein Verfahrensmangel, wenn sie zur Folge haben, dass die bP und auch das nachprüfende Verwaltungsgericht über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes dadurch verunmöglicht wird. Das ist hier nicht der Fall, wie bereits die Beschwerde zeigt.
Die nichtausdrückliche Feststellung einer Zahlungspflicht in Höhe von € 787,75 für die bP, die sich zwingend aus den von der belangten Behörde angeführten Gesetzen ergibt, in der Begründung, ist zwar ein Mangel, der aber nicht als wesentlich zu qualifizieren und durch das BVwG mit dem nunmehrigen Erkenntnis jedenfalls saniert ist.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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