BVwG W132 2120864-2

W132 2120864-2Tribunal administratif fédéral10 avr. 2017

Regest

Rechtsanwälte, Revision zulässig, Verfahrenshilfe

Texte intégral

BVwG W132 2120864-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2120864.2.00

Spruch

W132 2120685-2/2E

W132 2120864-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , vom 05.04.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, XXXX , vom XXXX und vom XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) und die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller hat am 08.05.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.

1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 18.06.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

1.3. Im Rahmen gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 28.07.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.4. In der Folge hat der Antragsteller weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.

Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 07.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 60 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

2. Mit dem Bescheid vom 03.11.2015, in Form von Ausstellung eines bis 31.12.2017 befristeten Behindertenpasses, hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 vH beträgt.

3. Mit dem Bescheid vom 30.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgewiesen.

4. Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 03.11.2015 und vom 30.12.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers, Dr. XXXX , fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das tatsächliche Ausmaß der psychiatrischen Leiden des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

4. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antragsteller im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit dem Schreiben vom 07.03.2016 darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und aufgetragen, die in englischer Sprache verfassten Beweismittel, übersetzt in deutscher Sprache vorzulegen.

In der Folge hat der Beschwerdeführer die in deutsche Sprache übersetzten medizinischen Beweismittel vorgelegt.

4.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Klinische Psychologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers, veranlasst.

4.2.1. Mit dem Schriftsatz vom 26.03.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers mitgeteilt, dass die Ladung zu einer persönlichen Untersuchung durch einen Amtssachverständigen der belangten Behörde ergangen sei, er diesen jedoch wegen Befangenheit ablehne.

4.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 18.05.2016 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass er ohne triftigen Grund der Vorladung zur notwendigen fachärztlichen Untersuchung am 19.04.2016 ferngeblieben ist und daher aufgefordert wird, sich am 14.06.2016 bei Dr. XXXX zur fachärztlichen Untersuchung persönlich einzufinden, andernfalls das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG iVm § 52 AVG die vom Sozialministeriumservice bestellten Sachverständigen heranzuziehen hat und gegenständlich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass beim befassten Sachverständigen gegen den Beschwerdeführer gerichtete, unsachliche psychologische Motive vorliegen, welche dessen Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Mit dem Schriftsatz vom 21.05.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers mitgeteilt, dass sich dieser der fachärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde zwar unterziehen wird, dies jedoch nur unter Protest, weil er weiterhin von der grundsätzlichen Befangenheit der Amtssachverständigen der belangten Behörde ausgehe.

4.3. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 21.06.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wird und die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat Dr. XXXX in der Folge aufgefordert sein Sachverständigengutachten dahin zu ergänzen, dass auch zur Fragestellung bestehender Therapieoptionen sowie zu den vorgelegten Beweismitteln Stellung genommen wird.

Der Sachverständige hat sich zu den aufgeworfenen Fragen mit dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 geäußert, wobei daraus keine geänderte Beurteilung resultiert.

4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einwendungen erhoben.

5. Am 09.01.2017 brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2017, Zl. Fr 2017/11/0003-2 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

6. Zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 03.03.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.

7. Zur Erörterung des eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit dem Schreiben vom 22.03.2017 zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 geladen.

8. Mit dem Schriftsatz vom 29.03.2017 hat Dr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden ist.

9. Am 07.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses ein.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die eingeholten Gutachten nicht der tatsächlichen Behinderung entsprächen. Der Antragsteller hat ersucht, dass der Rechtsanwalt, Dr. XXXX , sohin der vor Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits für den Antragsteller eingeschrittene Vertreter, zum Verfahrenshelfervertreter bestellt werden möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Verfahrenshilfe:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. (§ 8a Abs. 1 VwGVG)

Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. (§ 8a Abs. 2 VwGVG)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. (§ 8a Abs. 3 VwGVG)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. (§ 8a Abs. 4 VwGVG)

In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. (§ 8a Abs. 5 VwGVG)

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (§ 8a Abs. 6 VwGVG)

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (§ 8a Abs. 7 VwGVG)

Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. (§ 8a Abs. 8 VwGVG)

In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. (§ 8a Abs. 9 VwGVG)

Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. (§ 8a Abs. 10 VwGVG)

Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Das vorliegende Begehren auf Beigabe eines Rechtsanwaltes wird als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG gewertet.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seinen eigenständig am 08.05.2015 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unter Beweis, der sämtlichen Formvorschriften entspricht und dem die erforderlichen medizinischen Beweismittel angeschlossen waren. Der Antragsteller hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben. Die bis dato eingeholten Sachverständigengutachten enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist dem Fortgang einer mündlichen Verhandlung zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen.

Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Es sind sohin einerseits Tatsachenfragen zu klären. Andererseits sind die Rechtsfragen zu beurteilen, welche Positionen und Rahmensätze der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen sind und ob dem Antragsteller die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Es wurden im Beschwerdeverfahren auch umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, z.B. betreffend die Parteirechte des Antragstellers oder die Rechtsgrundlagen des Bundesbehindertengesetztes, erfolgt durch die senatsvorsitzende Richterin, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.

Die Erfolgsaussichten der Beschwerde hängen überwiegend von der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ab, sowie vom persönlichen Eindruck des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung. Auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zulässig ist.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist festzustellen, dass diese zwar von ihm subjektiv als sehr groß erachtet wird, jedoch die vom erkennenden Senat zu treffende Entscheidung objektiv nicht gravierend in die Rechtsstellung des Antragstellers eingreift. Unstrittig liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Zu klären ist lediglich ob der Grad der Behinderung höher als mit 60 vH zu bewerten ist und ob dem Antragsteller die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Auswirkungen sind primär finanzieller Natur (insbesondere Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988, kostenlose Vignette, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und den Gebühren für das Halten in Kurzparkzonen), jedoch nicht in einem Ausmaß, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers dadurch erheblich bedroht würde. Auch die Auswirkungen der begehrten Zusatzeintragung auf die Möglichkeit der bevorzugten Nutzung von Parkplatzangeboten (Parkausweis gemäß § 29b StVO zur Nutzung von Behindertenparkplätzen,) ist nicht von erheblicher Bedeutung für die Lebensführung des Antragstellers.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.

Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können oder ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.

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