L524 2151860-1•BVwG L524 2151860-1
L524 2151860-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2017
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose<br/>Behebung, Spruchpunktbehebung
L524 2151860-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, Pfarrplatz 17/II, 9020 Klagenfurt und ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 15-1082485501-151081405, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.08.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 09.03.2017 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes unter anderem Folgendes vor [um Rechtschreibfehler bereinigt]:
"[ ] Mein persönlicher Grund ist, dass in die Ortschaft, in der wir gewohnt haben, immer Milizen gekommen sind. Es wurden Unschuldige festgenommen und angegriffen. Die Milizen kamen in die Ortschaft, in der ich gewohnt habe. Diese Leute brechen gewaltsam in die Häuser ein und nahmen alle Jugendlichen fest. Diese Leute waren brutal. Ich hatte große Angst vor diesen Milizen. Sie üben ihren Terror auf uns aus und verbreiten Angst. Sie haben Uniformen getragen, waren aber nicht vom Militär. Zu den Sunniten wurde immer gesagt, dass die Milizen Schiiten wären und von der irakischen und iranischen Regierung unterstützt werden würden. Es gibt die Badr-, Mahdi- und die Asaib Ahl ahl Haqq Miliz. Diese Milizen entführen Leute und foltern sie. Die Jugendlichen werden gefoltert und die Familien der entführten werden auch bedroht. Damit die Gefangenen freigesprochen werden, mussten ca. 50.000,- US-Dollar bezahlt werden. Auf Grund dieser Ereignisse hatte ich große Angst, dass mir das auch geschehen wird. Es könnte jeden Moment ich oder jemand meiner Familie entführt werden Auf Grund dieser grausamen Ereignisse und dass viele junge Männer entführt wurden, habe ich mich entschlossen, den Irak zu verlassen. Ich hatte auch große Angst um mein Leben. Während dieser Zeit wurde auch mein Vater entführt. Wir wissen nicht, von wem er entführt wurde. Er blieb zwei Monate weg. Als mein Vater zurückkam, hatte er viele Verletzungen. Es war alles ohne Grund. Der Irak ist jetzt wie ein Dschungel, nur der Starke kann dort leben. In der Ortschaft, in der ich gelebt habe, sind Sunniten. Die Sunniten wurden immer von den Schiiten angegriffen, da sie nicht sehr weit weg waren. Man hat keine Meinungsfreiheit und muss wie im Gefängnis leben, da man sonst entführt und gefoltert wird. Es gab ständig Luft- und Bodenangriffe. Man kann kein normales Leben dort führen. [
]"
3. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2017, Zl. 15-1082485501-151081405/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 31.03.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 04.04.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
(3.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (4.) der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, (5.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, (6.) gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
(7.) der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Im vorliegenden Fall stützt das BFA seine Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4
BFA-VG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.05.2003, 2000/20/0051).
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass Milizen im Irak Leute entführen würden und er große Angst gehabt habe, dass ihm das auch passiere. Außerdem würden Sunniten von den Schiiten angegriffen werden. Der Beschwerdeführer hat damit Verfolgungsgründe vorgebracht.
Es war daher der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA bis auf weiteres auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V. spruchreif war und die Trennung auch zweckmäßig erscheint.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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