W168 2153555-1•BVwG W168 2153555-1
W168 2153555-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2017
aufschiebende Wirkung
W168 2153555-1/3Z
W168 2153558-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, FZ: 1130249109 / 161280591
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, FZ: 1142322707 / 170206358
beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.09.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.
Eine Durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab einen Kategorie 2 Treffer der Erstbeschwerdeführerin in Italien mit Datum 14.09.2016.
Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Durch die nicht fristgerecht erstattete Antwort auf das Aufnahmeersuchen des BFA stimmte Italien seine Zuständigkeit anerkennend durch Verschweigen mit Datum 25.11.2016 zu.
Am 30.01.2017 wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, XXXX in Österreich geboren.
Am 17.02.2017 wurden die italienischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO vom Umstand der Geburt des Zweitbeschwerdeführers informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Zuständigkeit für die Erstbeschwerdeführerin auch hinsichtlich dieser Person die Zuständigkeit Italiens vorliegt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das BFA keine entsprechenden Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin vorgenommen hätte. Die psychische Situation der Erstbeschwerdeführerin hätte sich auch noch weiter zugespitzt als diese einen Suizidversuch unternommen hätte und in Folge unter fachärztliche Betreuung gestellt worden wäre. Der diesbezügliche Befund würde nachgereicht werden. Das BFA wäre in den gegenständlichen Verfahren nicht auf die besondere Situation einer Mutter mit einem Neugeborenen im Zielstaat eingegangen und hätte dieserart besondere Situation nicht bei seiner Entscheidung berücksichtig. Das BFA hätte insbesondere den prekären Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin nicht dahingehend berücksichtigt, als hierdurch insbesondere auch das Wohl des neugeborenen Kindes bei einer Überstellung nach Italien beeinträchtigt werden könnte. Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin wären nicht vorgenommen worden. Abklärungen hinsichtlich für die Beschwerdeführerin und ihr neugeborenes Kind geeigneter medizinischer Betreuungs-, bzw. entsprechender Unterbringungsmöglichkeiten in Italien wären nicht vorgenommen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei gegenwärtig insbesondere suizidal akut gefährdet. Eine entsprechende unterstützende Überwachung der Medikamenteneinnahme bzw. besondere Betreuung wäre unabdingbar erforderlich. Ebenso wäre aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes eine engmaschige, die Mutter unterstützte Betreuung für das Neugeborene dringend erforderlich. Insgesamt hätte das BFA ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, als das BFA nicht auf die aktuelle Unterbringungs- bzw. Versorgungssituation in Italien eingegangen wäre, bzw. hierauf bezogen der besondere Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin sowie ihres neugeborenen Kindes unberücksichtigt gelassen worden wäre. Auch wären keine individuellen Abklärungen in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren notwendige besondere medizinische Versorgung im Zielstaat vorgenommen worden. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung der Gewährung der in den gegenständlichen Verfahren aufgrund des prekären Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin, bzw. ihres neugeborenen Kindes erforderlichen außerordentlichen Unterstützung und Betreuung, bzw. besonderen Versorgung wäre in den gegenständlichen Verfahren erforderlich. Aus diesen Gründen wären die Anträge zu stellen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die genannten Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, bzw. die Verfahren in Österreich zuzulassen und die ausgesprochenen Anordnungen zur Außerlandesbringung für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Bezogen auf die gegenständlichen Verfahren ist hierauf bezogen festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der dem BVwG aktuell vorliegenden Informationen ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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