W132 2118468-1•BVwG W132 2118468-1
W132 2118468-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2017
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten
W132 2118468-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Zuerkennung einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH, die zusätzliche Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Bridenileus" als Dienstbeschädigung und die Nichtanerkennung der Gesundheitsschädigungen "Wirbelsäulenbeschwerden, Posttraumatisches Stresssyndrom-Panikkattacken, Albträume, Depression und Tinnitus" als Dienstbeschädigung gemäß § §1, § 2, § 21, § 23, § 24, § 46b, § 55 und § 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 06.03.1997 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15.08.1996 gewährte Beschädigtenrente eingestellt, weil eine wesentliche Besserung im Leidenszustand eingetreten ist, daher die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nur noch in Höhe von 20 vH festgestellt worden ist, weshalb die damals für Beschädigtenversorgung gesetzlich geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 25 vH nicht mehr vorlag.
Dieser Entscheidung wurden das auf der am 07.01.1997 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, sowie eine berufskundliche Beurteilung zugrunde gelegt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowohl aus medizinischer als auch aus berufskundlicher Sicht in Höhe von 20 vH festgestellt worden ist.
Als anerkannte Dienstbeschädigung wurden nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen jeweils mit einem Kausalanteil 1/1 zugrunde gelegt:
Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr
MdE
01
Geheilter Beckenbruch mit Veränderungen im Bereich der Synchondrosis und Symphyse Oberer Rahmensatz, da zwar gute Funktion, aber Veränderungen an Synchondrose und Symphyse
gZ 91
20 vH
02
Verlust der Milz Fixposition
416
10 vH
03
Blande Narben linke Brustseite und Bauchraum Fixposition
702 Tab. K1/Z1
0 vH
04
Blande Narbe an der Stirne, Oberlippe und Hand Unterer Rahmensatz, da kosmetisch nicht störend, mit Nachsatz
702 Tab. K2/Z1
10 vH
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 vH, weil das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird.
2. Der Beschwerdeführer hat am 23.02.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag Zuerkennung einer Beschädigtenrente und Anerkennung zusätzlicher Dienstbeschädigungsleiden gestellt. Das Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die anerkannte Dienstbeschädigung wesentlich verschlimmert habe und er als mittelbare Dienstbeschädigung an Wirbelsäulenbeschwerden leide. Aufgrund der nach dem Verkehrsunfall erlittenen inneren Verletzungen und nachfolgenden Operationen habe er nunmehr einen Darmverschluss erlitten. Er leide auch an einem posttraumatischen Stresssyndrom in Form vom Panikattacken, Albräumen und Depressionen, weshalb er seit ca. 2010 in Behandlung sei. Er sei im Zuge der genannten Operation auch psychiatrisch begleitet worden. Er leide auch an einem Tinnitus.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:
2.1. Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2015 und eine ergänzende Stellungnahme Dris.XXXX basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar der "Zustand nach Bridenileus" auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen sei, jedoch die anderen als Dienstbeschädigung angemeldeten Leiden als akausal zu bewerten seien, weshalb keine die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend beeinflussende Veränderung des Gesamtleidenszustandes eingetreten sei.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §1, § 2, § 21, § 23, § 24, § 46b, § 55 und § 70 HVG eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 20 vH zuerkannt, die zusätzliche Gesundheitsschädigung "Zustand nach Bridenileus" als Dienstbeschädigung anerkannt und die Gesundheitsschädigungen "Wirbelsäulenbeschwerden, Posttraumatisches Stresssyndrom-Panikkattacken, Albträume, Depression und Tinnitus" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf den neuesten Untersuchungen bzw. aktuellen Befunden basiere. Es seien dem Bescheid die Beobachtungen aus einer dreißigminütigen Untersuchung zu Grunde gelegt worden, dies sei eine Momentaufnahme und habe nicht dem tatsächlichen Verlauf entsprochen. Der Beschwerdeführer brachte bezüglich seiner Wirbelsäulenbeschwerden vor, er sei an einem guten Tag, nachdem er ausreichend Schlaf gefunden und nicht am Schreibtisch gearbeitet habe, fast schmerzfrei, dies sei jedoch eine Seltenheit. Da er durchschnittlich berufsbedingt acht Stunden am Arbeitsplatz verbringe, müsse er seine Arbeit aufgrund der großen Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, dem linken Schambein und dem Kreuzbein oft auch abbrechen. Unter Umständen würde auch sein linkes Bein taub werden. Er könne oft auch nicht seinen Oberkörper schmerzfrei bewegen, dieser Zustand dauere mehrere Tage. Bezüglich seiner psychiatrischen Beschwerden brachte er vor, es sei im Jahr 2004 im Rahmen der Gallenblasenoperation bei den Barmherzigen Schwestern ein posttraumatisches Stresssyndrom festgestellt worden und er habe daher eine zwei Wochen dauernde psychologische Therapie in Anspruch genommen. Er habe jetzt auch schon mehrere Tage im Beruf gefehlt und sei auch seine berufliche Leistung gesunken, da er Albträume und Flashbacks, die zu Panikattacken und Gemütsverstimmungen in Form von Depressionen geführt hätten, gehabt habe. Diese Albträume und Flashbacks hätten immer mit dem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986 zu tun, er erlebe diesen und auch Ereignisse aus dem Spital aus verschiedenen Blickwinkeln immer wieder. Es bedürfe einer neuerlichen Untersuchung durch einen Spezialisten für eine aktuelle fundierte Entscheidungsgrundlage. Bezüglich der anerkannten Dienstbeschwerde "Zustand nach Bridenileus" brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auch seit der Operation Beschwerden im Bauchbereich, die vor dem Eingriff noch nicht da gewesen seien. Bei einer Untersuchung im Juli 2015 sei festgestellt worden, dass die Schmerzen aufgrund von Verwachsungen im Bauchbereich nachvollziehbar, aber nicht heilbar seien. Es sei ihm nahegelegt worden, er solle immer Buscopan für das Unausweichliche dabei haben. Es hätten sich daher Verschlechterungen gegenüber der Bemessung von 1997 ergeben, die auf Grund fehlender aktueller Befunde nicht als maßgeblich gewertet worden seien.
In der Folge wurde ein Befund Landesklinikum Hainburg vom 19.12.2015 nachgereicht.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr.XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine maßgebend geänderte Beurteilung zu begründen.
3.2. Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei der Untersuchung durch Dr. XXXX fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass diese eine Psychologin sei. Daher habe er mit dieser über seine psychischen Beschwerden gesprochen und habe dieser seine Ischiasprobleme und Taubheitsbeschwerden im Bein nicht zur Kenntnis gebracht. Mit dem Schreiben bat er um eine Wiederholung der Untersuchung unter den richtigen Voraussetzungen.
3.3. Zur Ergänzung des Ermittlungsergebnisses wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2016 und ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass weiterhin keine maßgebende geänderte Beurteilung erfolgte.
3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Beckenbeschwerden im Gutachten sehr unterbewertet betrachtet worden seien. Er habe immer wieder Tage, an denen er heftige Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und der Leistengegend habe, die ihm beim Gehen sehr stark zusetzen würden. Es habe nie eine genaue Begutachtung durch einen Orthopäden stattgefunden und es seien auch keine aktuellen Röntgenbilder erstellt worden. Diese Schmerzen seien in den letzten Monaten auch verstärkt aufgetreten, seine Physiotherapeutin sei der Ansicht, diese Schmerzen hätten ausschließlich mit dem Beckenbruch zu tun. Bezüglich seiner Panikattacken brachte der Beschwerdeführer vor, diese seien nicht Großteils durch Spitalsaufenthalte ausgelöst worden, sondern durch bestimmte Ereignisse, die ihn an den Unfall erinnert hätten. Er sei auch mehrmals im Krankenstand gewesen, da er psychologische Probleme aufgrund der Flashbacks zu seinem Autounfall habe. Er benötige Schlafpulver, welche sich jedoch auf seine Gedächtnisleistung nachteilige auswirken würden und zu massiven Konzentrationsproblemen geführt hätten. Die von ihm konsultierte Firmenpsychologin habe einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall diagnostiziert. Sein Zustand sei überdies nicht als leichtgradig einzustufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer hat am 13.03.1986 auf dem Weg zur Kaserne einen Verkehrsunfall erlitten. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem HVG liegen dem Grunde nach vor.
1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 20 vH.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.01.1997 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden eingetreten. Es ist zwar eine neue Dienstbeschädigung hinzugetreten, daraus resultiert jedoch keine Anhebung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemein- und Ernährungszustand sind gut.
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion, Zunge: normal, Zähne:
Teilersatz.
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine
Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch, Körperbehaarung normal.
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.
Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 125/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: mäßig adipös, Leber am Rippenbogen, Milz entfernt, ausgedehnte OP-Narben, die Perkussion weist auf Blähungen hin, diffuse Druckschmerzhaftigkeit besonders in der rechten Bauchhälfte, jedoch keine Abwehrspannung. Geringfügige Verhärtungen der Narben. Nierenlager frei.
Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.
Hirnnerven: unauff., die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz. Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.
Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen:
(Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Halswirbelsäule: geringe Schmerzen bei Anteflexion.
Obere Extremitäten: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig. MER stgl, mittellebhaft, VdA norm., Feinmotorik erhalten.
Untere Extremitäten: Lasegue li. ab 40° positiv, rechts negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind rechts mittellebhaft auslösbar, PRSR ist links regelrecht, ASR abgeschwächt; Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität entsprechend S1 li. herabgesetzt auf spitz-stumpf angegeben. Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich, das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch unauffällig. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
An den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.
Der Beschwerdeführer ist wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt, Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik, die Stimmung unauffällig, die Befindlichkeit negativ getönt, Antrieb/Psychomotorik unauffällig, der Affekt im Einklang mit der Stimmung, die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben. Angabe von Einschlafstörungen
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Geheilter Beckenbruch mit Veränderun-gen an der Synchrondrosis und Symphyse
gZ 91
20 vH
1/1
20 vH
02
Verlust der Milz
416
10 vH
1/1
10 vH
03
Blande Narbe an der linken Brustseite und Bauchraum
702 Tab. K1/Z1
0 vH
1/1
0 vH
04
Blande Narbe an der Stirn, Oberlippe und Hand, mit Nachsatz
702 Tab. K2/Z1
10 vH
1/1
10 vH
05
Lumboischialgie mit ASR-Verlust links
486
10 vH
1/1
10 vH
06
Anhaltende Beschwerden nach Bridenileus
gZ 355
10 vH
1/1
10 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ab 22.01.2015: 20 vH
Das führende Leiden unter der lfd. Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht angehoben, da die dadurch bewirkten Funktionseinschränkungen von geringem Ausmaß sind und keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Begründung des Rahmensatzes:
zu Nr. 1: Oberer Rahmensatz, da zwar gute Funktion, aber Veränderungen an Synchondrose und Symphyse
zu Nr. 4: Unterer Rahmensatz, da kosmetisch nicht störend, mit Nachsatz
zu Nr. 5: 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, weil Reflexverlust ohne Kraftverlust
zu Nr. 6: 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, weil anhaltende und immer wieder behandlungsbedürftige Beschwerden nach operativem Eingriff
stufenweise Einschätzung lfd. Nr. 6:
Nr.
Dienstbeschädigung
RSVO
MdE
ursächl
MdE
von 14.01.2015 bis 14.01.2015 Bridenileus Oberer Rahmensatz, da operative Versorgung mit Adhäsiolyse erforderlich
gZ 358
100 vH
1/1
100 vH
von 15.01.2015 bis 22.01.2015 Bridenileus Stationäre Behandlung nach Adhäsiolyse Unterer Rahmensatz, da komplikations-loser postoperativer Verlauf
gZ 357
50 vH
1/1
50 vH
ab 22.01.2015 Zustand nach Bridenileus
gZ 355
10 vH
1/1
10 vH
Akausale Leiden:
Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 06.03.1997 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter Nr. 1 mit 20 vH, sowie dass die übrigen Leiden die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erhöhen.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.01.1997 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten. Aus dem Hinzutreten des Leidens unter der lfd. Nr. 6 resultiert keine Änderung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das Sachverständigengutachten Dr. Katharina XXXX ist für sich alleine unzureichend, da die Kausalitätsbeurteilung nicht nachvollziehbar ist. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, ob überhaupt keine Funktionseinschränkung vorliegt oder die vorliegenden Leiden nur nicht als kausal gewertet wurden. Eine Begründung, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auslöser für die psychiatrischen Leiden nicht als kausal gewertet wurde, fehlt ebenfalls. Daher wurde von Dr. XXXX ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung des Vorbringens, sowie den vorgelegten Beweismitteln, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und dem festgestellten Kausalverlauf.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Dr. XXXX führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass das Leiden unter lfd. Nr. 6 unter Berücksichtigung der internistischen Befunde in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers beurteilt und daher in Abweichung zum angefochtenen Sachverständigengutachten höher bewertet wurde.
Dr. XXXX fasst die medizinischen Unterlagen anschaulich wie folgt zusammen:
Insgesamt sprechen die vorliegenden Befunde für Panikattacken großteils ausgelöst durch Spitalaufenthalte die an einen Verkehrsunfall im Jahr 1986 erinnern. Eine längerdauernde psychotherapeutische Behandlung ist nicht abzuleiten. Ebenso wenig eine regelmäßige Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen, die Angaben zur Kausalität sind jeweils lediglich anamnestisch, indem die Angaben des Beschwerdeführers als Patient wiedergegeben werden. Die Ausführungen der Lebens- und Sozialberaterin sind nicht fachärztlich fundiert, was diese auch zugesteht und dem Beschwerdeführer dargelegt hat. Als – wenn auch nicht als kausal bewertet – stellt Dr. XXXX rezidivierende Panikattacken, vorwiegend auftretend bei akuten Belastungen im Rahmen von stationäre Krankenhausaufenthalten jedoch auch spontanauftretend fest.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Kausalitätsbeurteilung der angemeldeten Leiden begründet Dr. XXXX nervenfachärztlich überzeugend, indem er nachvollziehbar ausführt, dass die rezidivierenden Panikattacken vorwiegend im Rahmen von stationären Krankenhausaufenthalten, aber auch spontan auftreten können und zusätzlich durch Spitalsaufenthalte getriggert werden, weshalb ein rein kausaler Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von 1986 nicht eindeutig herstellbar ist. Betreffend posttraumatische Belastungsstörung erläutert Dr. XXXX aufschlussreich, dass diese entgegen der Verdachtsdiagnose durch den Psychiater im Klinikum Baden nicht vorliegt, da nicht alle Kriterien erfüllt sind, weil eine posttraumatische Belastungsstörung nach den diagnostischen Leitlinien nur dann zu diagnostizieren ist, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer leide noch immer an Beschwerden im Bauchbereich, wurde insofern berücksichtigt, als der innerfachärztliche Sachverständige aufgrund der anhaltenden und zum Teil auch Behandlungsbedürftigen Beschwerden, die Kausalität des Leidens "Zustand nach Bridenileus" bejaht und mit 10 vH bewertet. Dr. XXXX führt hinsichtlich der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nachvollziehbar aus, dass diese mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung jedoch weiterhin in Höhe von 20 vH zu bewerten ist.
Im Einklang mit der Beurteilung der im angefochtenen Verfahren befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund, dass im Bereich der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen bestehen führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass diese nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind.
Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach zwar das Leiden "Zustand nach Bridenileus" jedoch nicht die übrigen neu geltend gemachten Leiden auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 20 vH zu bewerten ist, zu entkräften. Die Bewertung des Leidens "Zustand nach Bridenileus" wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs nicht bestritten.
Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)
Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). (§ 1 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 2 Abs. 2 HVG)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(§ 21 Abs. 1 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(§ 21 Abs. 2 HVG)
Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen. (§ 23 Abs. 3 HVG)
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären (§ 46b Abs. 1 HVG)
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen. (§ 46b Abs. 2 HVG auszugsweise)
Die Beschädigtenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. (§ 56 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)
Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033 mit Hinweis E 15. Oktober 2009, 2008/09/0222; E 9. November 2010, Zl. 2008/09/0173).
Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)
Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
Für die Begründung eines Versorgungsanspruches ist nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt (VwGH vom 15.12.1994 , Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).
Es bietet daher die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).
Im Verfahren gemäß § 86 HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob eine relevante kausale Verschlechterung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach zwar das Leiden "Zustand nach Bridenileus" jedoch nicht die übrigen neu geltend gemachten Leiden auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 20 vH zu bewerten ist, zu entkräften.
Da weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zwanzig
(20) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 HVG stützen.
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