G311 2151591-1•BVwG G311 2151591-1
G311 2151591-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2017
Aufenthaltsverbot, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung
G311 2151591-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am 08.05.1979, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II). Begründend wurde in den Feststellungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf die gegen den Beschwerdeführer vorliegende rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verwiesen. Er habe M.F. mit den Händen geschlagen und das Handy nach ihr geworfen. Sie habe sodann Prellungen und eine blutende Wunde im Gesicht gehabt. Mildernd habe das reumütige Geständnis und erschwerend eine "einschlägige Vorstrafe (vorsätzliche Tötung in Ungarn)" gewirkt. Er habe offensichtlich sein gewalttätiges Verhalten in Österreich nicht abgelegt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Er ist beginnend ab 04.04.2013 bis 18.01.2016 mit seinem Nebenwohnsitz und ab 26.03.2015 bis dato mit seinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Er geht beginnend ab 03.05.2013 mit kurzen Unterbrechungen Beschäftigungen im Bundesgebiet als Arbeiter nach. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsangehörigen, in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat am 15.10.2016 seine Lebensgefährtin am Körper verletzt, indem er mit den Händen auf sie einschlug und mit dem Handy nach ihr warf. Sie hat Prellungen und eine blutende Wunde im Gesicht erlitten. Deswegen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt. In der gekürzten Urteilsausfertigung ist unter der Rubrik erschwerend "einschlägige Vorstrafe (vorsätzliche Tötung in Ungarn)" vermerkt.
Im Verwaltungsakt liegt der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung der strafgerichtlichen Verurteilung ein.
Unterlagen, Feststellungen zum Tathergang, der Tatzeit, dem Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe hinsichtlich der in Ungarn vorliegenden Verurteilung fehlen im Verwaltungsakt bzw. im angefochtenen Bescheid gänzlich.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2017. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Österreich und dem Gesamtverhalten ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Darum habe die belangte Behörde das Urteil von Ungarn nicht angefordert, dieses zähle zum Gesamtverhalten.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309; mwN).
Die von der belangten Behörde angestellte Gefährdungsprognose hat sich bei der Darstellung des persönlichen Verhaltens bloß auf die der Verurteilung in Österreich zugrundeliegende Handlungsweise bezogen. Auf die Vorgangsweise der der Verurteilung in Ungarn zugrundeliegenden Tat und die dabei verhängte Freiheitsstrafe wurde überhaupt nicht eingegangen.
Selbst wenn man in Hinblick auf die Körperverletzung der Lebensgefährtin im Oktober 2016 eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bejaht, wird bei Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG in Hinblick auf die vierjährige Aufenhaltsdauer und die fast ebensolange Beschäftigungsdauer ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenhaltsverbotes, zumindes in der Dauer von 5 Jahren, nicht zu rechtfertigen sein.
Findet jedoch die der strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn zugrunde liegende Tat einen Niederschlag in der Gefährdungsprognose, in der Art, dass konkret auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers abgestellt wird, wird allenfalls mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren nicht das Auslangen gefunden werden können.
Die belangte Behörde wird daher Ermittlungen hinsichtlich der der Veruteilung in Ungarn zugrunde liegenden Vorgangsweise, des Tatzeitpunktes und der verhängten Freiheitsstrafe anzustellen haben.
Hinsichtlich des Tatzeitpunktes der Straftat in Ungarn ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013).
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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