BVwG W122 2141488-1

W122 2141488-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2017

Regest

Einberufungsbefehl, Einbringungsfrist, Fristversäumung,<br/>materiellrechtliche Frist, Präsenzdienstpflicht, Ruhen des<br/>Anspruchs, Zivildiensterklärung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W122 2141488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2141488.1.00

Spruch

W122 2141488-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.11.2016, Zl. 452305/1/ZD/16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der Zivildienstserviceagentur

Mit rechtskräftigem Bescheid der Stellungskommission vom 08.10.2014, Zl. 1441 I 2019 V /96/03/03/81, wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden.

Am 01.09.2016 wurde der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt.

Am 07.11.2016 (bei der belangten Behörde am 09.11.2016 eingelangt) brachte der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung ein, in der auch angeführt wurde, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt sei.

2. Der angefochtene Bescheid

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest:

"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 07.11.2016 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf gegebene Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG.

Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 07.11.2016 die gegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er die Wehrpflicht nicht erfüllen könne, da er sich derzeit in Ausbildung in der HAK XXXX (Maturajahr) befinde und voraussichtlich gegen Juni 2017 seine Schulausbildung abgeschlossen habe. Aufgrund eines Schulwechsels habe sich seine Ausbildungszeit um ein weiteres Jahr verlängert, weshalb die Einberufung seitens des Militärkommandos zu früh gekommen sei und er die Zivildiensterklärung somit nicht rechtzeitig beantragt habe. Daher bitte er um Verständnis für seine momentane Situation und ersuche daher um die erneute Aufnahme seines Zivildienstantrages.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 06.12.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 16.12.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 03.12.2016 vor, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er eine erfolgreiche Aufschiebung des Einberufungstermins mit dem Militärkommando seines Bundeslandes bis voraussichtlich September/Oktober 2017 ausverhandelt habe. Daher erhoffe er sich aufgrund des sich ergebenden Zeitfensters, dass er vom Bundesverwaltungsgericht eine Zusage bezüglich seines Antrages zum Zivildienst erhalten würde. Außerdem wolle er noch seine Geisteshaltung über die Institution Bundesheer verdeutlichen. Er sei bekennender Pazifist und lehne jegliche Form von Gewalt ab. Es wäre schon allein aus ethischen Gründen nicht vorstellbar 6 Monate im Heer zu verbringen. Weiters strebe er nach seinem Dienst eine Ausbildung im sozialen Bereich an und es wäre daher sehr wichtig für ihn, auf diesem Weg schon Erfahrungen gesammelt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 zugestellt. Seine Zivildiensterklärung brachte der Beschwerdeführer erst am 07.11.2016 ein. Diese ist am 09.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Zustellung des Einberufungsbefehls (durch Hinterlegung) am 01.09.2016 ergibt sich nachweislich aus dem beiliegenden Rückschein und bleibt unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erst am 07.11.2016 eingebracht hat und diese bei der belangten Behörde am 09.11.2016 einlangte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem auf der Zivildiensterklärung abgedruckten Eingangsstempel der belangten Behörde vom 09.11.2016. Im Übrigen weist die Zivildiensterklärung neben der Unterschrift des Beschwerdeführers das Fertigungsdatum 06.11.2016 auf. Das festgestellte Einbringungsdatum, der 07.11.2016, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:

"Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) (5)

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."

Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert § 1 Abs. 2, zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls – und nicht etwa erst der Einberufungstermin – zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Einbringung nach Zustellung des Einberufungsbefehls jedenfalls unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch genau in diesem Zeitraum – nämlich am 07.11.2016 – seine Zivildiensterklärung abgegeben, zumal ihm der Einberufungsbefehl am 01.09.2016 zugestellt wurde, was von ihm auch nicht bestritten wird.

§ 5a Abs. 1 ZDG normiert, unter welchen Umständen das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen ist. Das Ruhen des Rechts gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist einer dieser Ausschlussgründe (Z 3).

Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 07.11.2016 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099). Demnach war das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zu dem Zeitpunkt, als er diese einbrachte, ausgeschlossen.

In Folge dieses Mangels (§ 5a Abs. 3 Z 4 ZDG) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 ZDG richtig fest, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zieht der Bescheid, mit dem gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist.

Daher ist auch aus dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung aufgrund eines Schulwechsels, durch den sich seine Ausbildungszeit um ein weiteres Jahr verlängert habe und weshalb die Einberufung seitens des Militärkommandos zu früh gekommen sei, nicht rechtzeitig beantragt habe, nichts für ihn zu gewinnen, zumal es gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur allein auf den Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung ankommt und nicht auf deren Begründung.

Auch wenn der Einberufungstermin laut nachgereichtem Schreiben des Beschwerdeführers auf einen späteren Termin verschoben wurde, ändert das aus rechtlicher Sicht nichts an dem maßgebenden Zeitpunkt für den Eintritt des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, nämlich dem zweiten Tag vor der Einberufung zum Präsenzdienst.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass es zur Beurteilung, ob die Abgabe der Zivildiensterklärung aufgrund Ruhen des Rechtes gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist, allein auf den Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung ankommt und nicht auf deren Begründung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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