BVwG G305 2146261-1

G305 2146261-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2017

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung,<br/>Einkommenssteuerbescheid, selbstständig Erwerbstätiger, Verjährung

Texte intégral

BVwG G305 2146261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2146261.1.00

Spruch

G305 2146261-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VSNR/Abt: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR/Abt: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin im Zeitraum von XXXX bis

XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß §§ 25 iVm. 40 GSVG für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume gemäß den §§ 25, 27, 40 GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung (Spruchpunkt 3.), sowie das auf dem Beitragskonto der BF zum XXXX in Höhe von EUR XXXX bestehende Guthaben (Spruchpunkt 4.) fest.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht auf Grund ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin beantragt habe. Es stehe fest, dass die BF seit dem XXXX als Wohnsitzärztin (§ 47 Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Es bestehe keine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit mehr. Die BF beziehe seit dem XXXXeinen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Nach den im Wege des Datenaustausches übermittelten Einkommensteuerbescheiden habe sie nachstehende Einkünfte erzielt:

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von

EUR XXXX

Dieser Sachverhalt sei ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe sie dagegen mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vorgebracht, dass sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachte. Auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der belangten Behörde, dass sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und der langjährigen Praxis, habe sie im guten Glauben darauf vertraut und sei sie durch die "Kehrtwende der SVA" in ihrem Vertrauen verletzt. Sie sei auch höher belastet als andere Versicherte. Sie befinde sich im Ruhestand, werde seit dem XXXX nicht mehr in der Liste der Ärztekammer geführt und habe Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Sie werde nach dem GSVG nie eine Pension beziehen können, weshalb die Pensionsversicherungsbeiträge ein Sonderopfer darstellen würden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Wohnsitzärzte der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG nicht unterliegen würden. Da sie ab dem XXXX in die Liste der Wohnsitzärzte der Ärztekammer für XXXX eingetragen sei und die in den Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre XXXX bis XXXX ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten würden, sei die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen. In seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, GZ W156 2005555-1, habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Tätigkeit als Wohnsitzarzt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führe. Die Verjährungsbestimmung des § 40 GSVG unterwerfe ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung. Das Gesetz sehe eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen nicht vor (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Zur Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG hielt die SVA fest, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung von der belangten Behörde erst im XXXX festgestellt worden sei und seien unter Berücksichtigung der dreijährigen Feststellungsfrist daher die Beiträge bis inklusive XXXX verjährt. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG heranzuziehen gewesen. Beitragsgrundlage sei der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beiträge, zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, wenn diese als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten. Zum Einwand der BF, dass es nicht sachgerecht sei, dass den vorgeschriebenen Beiträgen keine Leistungen der Sozialversicherung gegenüberstehen würden, sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof, insbesondere im Erkenntnis vom 02.06.1973, Zl. B4/73, wiederholt ausgesprochen habe, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen sei, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. In der gesetzlichen Sozialversicherung müsse, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.06.2001, Zl. B864/98 in ständiger Judikatur dargelegt habe, in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall komme. Mit "Bescheid" vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617, habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Bezug der Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle.

2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX zugestellten Bescheid erhob diese am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Beschwerdeanträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 (richtig: § 28 Abs. 3) VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

In der Begründung, die sie mit der Erklärung einleitete, dass sie den Bescheid zur Gänze anfechte, führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie seit dem XXXX vom Land XXXX einen Ruhegenuss nach dem XXXX-DRG 1994 beziehe, der stets die Höchstbeitragsgrundlage(n) gemäß § 48 GSVG überschritten habe. Davon habe sie die obligatorischen Pensionsbeiträge nach dem XXXX-DRG 1994 und die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei sie überrascht, nachdem ihr im Jahr 2001 bekannt gegeben worden sei, dass für sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht bestehe. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, und zwar insbesondere in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach einer sinngemäßen Wiedergabe der Bestimmungen §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25a, 35a Abs. 1 und 4, 35b Abs. 1 und 48 GSVG führte die BF aus, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig seien, insofern sie Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeträge zu entrichten haben, nicht von der Versicherungspflicht nach dem GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen, einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem XXXX-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Dass keine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen sei, führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sich die BF bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb von ihr das vorgeschriebene Sonderopfer nicht verlangt werden könne. Im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nach dem GSVG nicht versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis habe sie keine finanziellen Vorsorgen getroffen, ihre Einkünfte gutgläubig verbraucht und sei von den überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W217 vorgelegt und dieser nach erfolgter Unzuständigkeitsanzeige abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 neu zugeteilt.

In dem mit der Beschwerdevorlage zeitgleich übermittelten Vorlagebericht vom XXXX heißt es zum Beschwerdevorbringen der BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen sei, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge und dass überhaupt der Gedanke von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung verfassungsrechtlich verfehlt sei. In der gesetzlichen Sozialversicherung müsse in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall komme. Auch habe der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle.

Vor dem XXXX habe der SVA die Meldung der Ärztekammer vorgelegen, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde. Am XXXX sei erstmalig die Korrekturmeldung erfolgt, dass keine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde, sondern eine wohnsitzärztliche. Nach § 47 Abs. 1 Ärztegesetz seien Wohnsitzärzte zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern, noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt würden. Die Eintragung in die Ärzteliste sei die Voraussetzung dafür, dass der Betroffene in Österreich ärztlich tätig werden dürfe. Die SVA könne die Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit als Wohnsitzarzt daher nur dann feststellen, wenn eine entsprechende Meldung der Ärztekammer vorliege. Sie könne jedoch nicht beeinflussen, wann und welche Meldung an sie weitergeleitet werde. Abschließend sei festzuhalten, dass die BF den strittigen Betrag am 06.10.2016 "unpräjudiziell" bezahlt habe und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Beitragsguthaben am Konto bestanden habe. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und ihr kein Einfluss auf den Lauf der Verzugszinsen zukomme, wie die Zahlung geleistet worden sei, um den weiteren Anstieg der Forderung hintanzuhalten.

4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

Darüber hinaus erging die Aufforderung zur Vorlage der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX.

5. Mit ihrer zum XXXX datierten Urkundenvorlage übermittelte die BF den zum XXXX datierten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr

XXXX, den zum XXXX datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr

XXXX, den zum XXXX datierten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr XXXX, den zum XXXX datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr XXXX, den zum XXXX datierten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr XXXX und den zum XXXX datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr XXXX.

6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der SVA die Dokumentenvorlage der BF zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.

7. In ihrer zum 01.03.2017 datierten Äußerung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Höhe der in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Jahre XXXX bis XXXX ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils die relevante Versicherungsgrenze nach § 4 Abs.1 Z 6 GSVG überschritten hätten. Die aus den Umsatzsteuerbescheiden hervorgehenden Umsätze der Jahre XXXX bis XXXX hätten für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die darauf beruhende Beitragspflicht keinen Einfluss.

8. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin promovierte am XXXX zum Dr. med. univ. und ist seit dem XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin. Ihr Wohnsitz befindet sich im Bundesgebiet.

XXXX wechselte sie zur Bezirkshauptmannschaft XXXX, wo sie bis XXXX als Amtsärztin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX Dienst versah.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land XXXX endete am XXXX und bezieht sie seither (sohin ab dem XXXX) einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Der ihr gewährte Ruhegenuss überschritt stets (so auch in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX) die Höchstbeitragsgrundlage. Von den unselbständigen Einkünften bzw. Ruhegenüssen entrichtete die Beschwerdeführerin die obligatorischen Pensionsbeiträge und die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge an die BVA.

Darüber hinaus war sie vom XXXX bis XXXX als Wohnsitzärztin im Sinne des § 47 Ärztegesetz 1998 in der Liste der Ärztekammer für XXXX eingetragen und übte sie in dieser Eigenschaft eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige aus.

Seit dem XXXX ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in die Liste der Ärzte bei der Ärztekammer für XXXX eingetragen.

1.2. Ihre ärztliche Tätigkeit erbrachte sie stets im Rahmen der Hoheitsverwaltung entweder für die Bezirksverwaltungsbehörde (die Bezirkshauptmannschaft XXXX), über Anforderung durch einen der Bürgermeister einer im Bezirk XXXX gelegenen Gemeinde im Rahmen deren Selbstverwaltung und eine Nebentätigkeit als gerichtlich beeidete Sachverständige am Bezirksgericht XXXX.

Als Amtsärztin an der Bezirkshauptmannschaft XXXX war sie ausschließlich im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde tätig. Ihre Tätigkeit als Amtsärztin wurde vom Land XXXX durch die monatlichen Gehaltszahlungen abgegolten.

Leistungen für dritte Stellen (Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung; Sachverständigentätigkeit für das Bezirksgericht XXXX) erbrachte sie stets als Wohnsitzärztin. Die von ihr als Wohnsitzärztin erbrachten Leistungen (Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten und Erbringung von Leistungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung) fakturierte sie mit einer von ihr erstellten Honorarnote.

Die Tätigkeit als Wohnsitzärztin übte die Beschwerdeführerin bis zum XXXX aus und hatte sie dafür in ihrem Eigenheim ein kleines, mit einem Schreibtisch, einem Rechner und einem Drucker ausgestattetes Büro eingerichtet. Die angeführten Betriebsmittel verwendete sie dazu, die Honorarnoten zur Verrechnung der von ihr für dritte Stellen erbrachten Leistungen zu erstellen.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) verrichtete sie mit Ausnahme ihrer im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land XXXX für die Bezirksverwaltungsbehörde (bis zum Antritt des Ruhestandes) ausgeübte Tätigkeit als Amtsärztin und ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin keine sonstige medizinische Nebentätigkeit.

1.3. Mit den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX), vom XXXX(für das Jahr XXXX), vom XXXX (für das Jahr XXXX) und vom XXXX (für das Jahr XXXX) stellte die für die Beschwerdeführerin zuständige Abgabenbehörde nachstehend (aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin) bezogene Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest:

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX

Die in den angeführten Zeiträumen aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit lagen stets über der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze.

1.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der SVA davon in Kenntnis gesetzt, dass sie gemäß § 5 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger seit dem XXXX wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei, die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung jedoch aufrecht bleibe. Weiters wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Ende ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. den Wegfall ihres Ruhe- bzw. Versorgungsgenussbezuges, die bzw. der die vorliegende Ausnahme begründet, binnen zwei Wochen der Landesstelle der SVA zu melden habe.

1.5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die SVA der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung mit, dass sie seit dem XXXX auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer für XXXX Kenntnis davon habe, dass sie seit dem XXXX als Wohnsitzärztin in die von dieser geführten Ärzteliste eingetragen sei. Es sei auch aktenkundig, dass sie seit dem XXXX einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG beziehe und wurde ihr die Höhe der von ihr erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Zeiträumen XXXX bis XXXX zur Kenntnis gebracht.

1.6. In Reaktion auf das oben näher bezeichnete Schreiben der belangten Behörde erging eine im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelte, zum XXXX datierte Mitteilung, in der die Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte, dass sie sich durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. die Interpretation dieser Bestimmung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachte, nicht zuletzt deshalb, weil sie im guten Glauben auf die "seinerzeitige Mitteilung", als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Amtsärztin von der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen zu sein und der langjährigen Praxis in ihrem Vertrauen auf diese Aussage und die langjährige Praxis verletzt erachte und nachträglich höher belastet werde, als sonstige Versicherte. Als Amtsärztin in Ruhe habe sie bereits Pensionsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Nach dem GSVG werde sie auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters niemals eine Pension beziehen können. Dieses Sonderopfer könne von ihr nicht verlangt werden, weshalb sie die Befreiung von diesen Beiträgen beantrage.

Im bezogenen Schreiben wurden die im Schreiben der SVA vom XXXX festgestellten Tatsachen, dass die belangte Behörde am XXXX davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX als Wohnsitzärztin in die Liste der Ärztekammer eingetragen war, sie seit dem XXXX einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG beziehe und zur Höhe der im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht bestritten.

1.7. Im Zeitraum XXXX bis XXXX unterlag die Beschwerdeführerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG und bestand in der Pensionsversicherung eine Ausnahme gemäß § 5 Z 2 FSVG. Sie hat laufend Beiträge zur Unfallversicherung entrichtet.

1.8. Davon, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste der Ärztekammer für XXXX eingetragen und als solche auch tätig war und vom Umstand der Inaktivsetzung ihrer ärztlichen Tätigkeit, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer vom XXXX Kenntnis.

Vor diesem Zeitpunkt lag der belangten Behörde lediglich eine Mitteilung vor, dass die Beschwerdeführerin eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben würde.

Die Beschwerdeführerin dagegen hatte der belangten Behörde den Umstand ihrer seit dem XXXX ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzärztin zu keinem Zeitpunkt gemeldet.

1.9. Seit dem XXXX bezieht sie einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zu den ärztlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Aktenstand, der "Meldung über die Änderung in der Eintragung in die Ärzteliste" der Ärztekammer für XXXX vom XXXX und der "Meldung über Änderungen der Eintragung in die Ärzteliste" der Ärztekammer für XXXX vom XXXX und dem Antwortschreiben der BF vom XXXX, sowie auf den (bestätigenden) Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die zur Höhe der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einkünfte gemäß § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den damit übereinstimmenden Mitteilungen des Finanzamtes XXXX im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die dazu getroffene Feststellung, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für XXXX die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwischenzeitig inaktiv setzte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für XXXX am XXXX Kenntnis erlangte, konnte ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der und der monatlichen Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist.

Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre XXXX bis XXXX ergibt, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte gemäß § 22 EStG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezog.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die BF im Kern gegen die Unterwerfung ihrer Person unter das Regime des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die "Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG". Abgesehen davon vertritt sie in der Beschwerdeschrift die Auffassung, durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und zwar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 35a Abs.1, 2, 35b Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 48) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem XXXXDRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sie sich seit Jahren in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. Deshalb könne das vorgeschrieben Sonderopfer nicht von ihr verlangt werden.

3.2.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[...]"

Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

[...]

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."

Gemäß § 31 Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er als ordentliches Mitglied der Ärztekammer zugehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin , eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).

Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out" gemäß § 5 GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).

Gemäß § 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG.

Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte gemäß der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutete, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu § 5). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 5; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu § 5).

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.3. Beschwerdegegenständlich steht fest, dass die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX als Amtsärztin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX an der Dienststelle Bezirkshauptmannschaft XXXX tätig war und am XXXX aus dieser Tätigkeit in den Ruhestand ausgeschieden ist und seitdem von der BVA einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung bezieht.

Unstrittig blieb auch das Faktum, dass die BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste der Ärztekammer für XXXX eingetragen war. In dieser Eigenschaft ging sie einer Tätigkeit als ärztliche Sachverständige für andere Stellen als die Bezirksverwaltungsbehörde nach und erzielte in den Jahren XXXX bis XXXX Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 jeweils in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe.

Mit ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin unterlag die BF jedenfalls nicht der Versicherungspflicht nach den maßgeblichen Bestimmungen des FSVG.

Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des § 2 leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der Judikatur für einen Wohnsitzarzt die Ausübung der Medizin iSd. § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127).

3.2.4. Insoweit sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichtete Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier nicht anwendbaren Mehrfachversicherungsbestimmungen §§ 35a und 35b GSVG wendet, ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat, dass ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (VfGH vom 30.06.2004, Zl.B869/03; siehe schon VfSlg. 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Ihr Argument der Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Mehrfachversicherung stützt die BF weiters darauf, dass der Umstand, dass im GSVG eine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht vorgesehen ist, zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern führe und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze. Hinzu komme, dass sie sich bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und daher mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb das vorgeschriebene Sonderopfer von ihr nicht verlangt werden könne.

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegne, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen (unter vielen VfGH vom 19.06.2001, Zl. B864/98 mwN). Im gegenständlichen Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG neben einer Alterspension nach diesem Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht (§ 3 Abs. 1 GSVG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei (VwGH vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617 mwN; siehe dazu auch VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2005/08/0198).

Aus den angeführten Gründen muss daher den verfassungsrechtlichen Bedenken der BF der Erfolg versagt bleiben. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs war der in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgetragenen Anregung, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der §§ 35a und 35b GSVG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen, nicht näher zu treten.

3.2.5. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich die Versicherungspflicht nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sind), Versicherungspflicht.

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122, vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205 und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).

In seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht).

Der Gesetzgeber habe dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen seien, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.

Die für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen bei der BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der mündlichen Verhandlung bestätigte sie den Umstand, dass die von ihr erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin stammten und die über der jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegene Höhe der von ihr erzielten Einkünfte.

Ebenso ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit der BF nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag.

Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem XXXX eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit XXXX eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag.

Wenn sich die BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihr im Jahr XXXX bekannt gegeben wurde, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für sie nicht bestehe und diese Praxis XXXX Jahre lang so geübt wurde, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung und andererseits darauf zurückzuführen, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachkam. Ihr Vorbringen, insoweit in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG verletzt worden zu sein, vermag ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.

Gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG.

Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass die BF auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, besteht daher zu Recht.

3.2.6. Im Anlassfall liegt ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 GSVG nicht vor.

3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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