BVwG W248 2137867-1

W248 2137867-1Tribunal administratif fédéral5 avr. 2017

Regest

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W248 2137867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W248.2137867.1.00

Spruch

W248 2137867-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, GZ XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG, § 17 iVm § 9 Abs 1

VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2016 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" (Spruchpunkt I.) sowie "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt II.) abgewiesen; weiters wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt", " eine Rückkehrentscheidung erlassen", " festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist" und "die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" beträgt (Spruchpunkt III.).

1.2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer "für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater "amtswegig zur Seite gestellt".

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 29.09.2016 zugestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte der Beschwerdeführer, unterstützt durch Mag. Thaqi, Verein Menschenrechte Österreich, per Fax einen an das BFA adressierten, mit "Beschwerde" überschriebenen Schriftsatz ein, dessen erste zwei Blätter in deutscher Sprache verfasst sind und folgenden Inhalt aufweisen:

"An das

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Regionaldirektion Wien - Außenstelle

Landstraße-Hauptstraße 171

1030 Wien

Per Fax: 0142792-96-7099

Beschwerdeführer: XXXX

geb. am XXXX

StA Afghanistan

IFA:XXXX

Obdachlos

5020 Salzburg

wegen: Bescheide vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zugestellt am XXXX

In oben bezeichneter Asylangelegenheit erheben ich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien-Außenstelle vom XXXX zu den IFA-Zahl: XXXX Innerhalb offener Frist die

BESCHWERDE

an den Bundesverwaltungsgericht und stelle die

ANTRÄGE

1. Die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2015 Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. In eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

3. in eventu mir gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen;

4. sowie die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufheben.

Des Weiteren beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um meine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richterinnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stütze ich ausdrücklich auch auf § 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der Grundrechtecharta der europäischen Union, wonach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen ist, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens ist. Ich beantrage weiters eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit meiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Meine Beschwerde begründe ich im meine Muttersprache

Salzburg, 13.10.2016 XXXX"

Diesen ersten beiden Bättern des Schriftsatzes beigefügt war ein weiteres Blatt mit Text in der Muttersprache des Beschwerdeführers, welcher offenbar vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurde.

1.4. Mit Auftrag vom 15.02.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX GZ XXXX gerichtete Beschwerde vom 13.10.2016 ist mangelhaft, weil sie (entgegen §§ 7, 9, 17 VwGVG iVm Art. 8, 130 Abs 1 B-VG) keine deutschsprachig begründete Beschwerdebegründung enthält. Der eingebrachte Schriftsatz weist zwar auf der ersten Seite das Wort ‚Beschwerde' und eine Beschwerdeerklärung sowie auf der zweiten Seite mehrere Anträge (Begehren) auf, die auf dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen weiteren Ausführungen sind jedoch nicht in deutscher Sprache verfasst.

Sie werden aufgefordert, diesen Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils Ihrer Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zu beheben. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, wäre Ihre Beschwerde zurückzuweisen (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG)."

Diese Aufforderung wurde am 17.02.2017 hinterlegt (Beginn der Abholfrist 20.02.2017) und dem Beschwerdeführer am 20.02.2017 ausgefolgt.

1.5. Mit Fax vom 24.02.2017 hat der Beschwerdeführer dem BVwG folgende Übersetzung seiner "Beschwerdebegründung" übermittelt:

"XXXX, IFA: XXXX

W 248 2137867-1/22

Ich war im Gefängnis, nach einiger Zeit wurde ich wieder entlassen. Am Tag der Entlassung hatte ich nur 6,70 € in meiner Tasche. Ich bin zur Caritas gegangen, da ich in zwischen Obdachlos geworden bin. Nachdem ich den Antrag auf Wiederaufnahme in die GV gestellt habe, wurde mir gesagt, dass ich für ca. 3 Wochen warten muss bis ich eine Antwort bekomme. Da ich bereits Obdachlos war ging ich zu einem Freund. Die Polizei ist in die Wohnung meines Freundes gekommen. Ich würde von der Polizei aufgefordert mitzugehen. In Folge bekam ich dann in der Dienststelle einen Bescheid und ein Schreiben. Dieses Schreiben war vom Verein Menschenrechte Österreich, ich soll innerhalb von den 14 Tagen mit dem VMÖ Kontakt aufnehmen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt kein Geld. Ich habe dann Geld ausgeborgt und zu VMÖ gefahren. In der Folge wurde mir gesagt, dass die Beschwerde höchstwahrscheinlich, mit Verspätung eingebracht wird."

1.6. Da dieser Schriftsatz des Beschwerdeführers keinerlei Begründung für seine Beschwerde enthielt, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit einem weiteren Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2017 Folgendes mit:

"Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vomXXXX GZ XXXX gerichtete Beschwerde vom 13.10.2016 ist mangelhaft, weil sie (entgegen § 9 Abs 1 VwGVG iVm § 63 AVG) keine Beschwerdebegründung enthält.

Mit Mängelbehebungsauftrag Zl. W248 2137867-1/2Z vom 15.2.2017 wurden Sie bereits aufgefordert, den handschriftlichen, nicht in deutscher Sprache abgefassten Teil Ihres Beschwerdeschriftsatzes in deutscher Sprache nachzureichen. Diesem Auftrag sind Sie mit Faxnachricht vom 24.2.2017 nachgekommen. Auch diese Faxnachricht enthält jedoch – ebenso wie Ihr ursprünglich eingebrachter Beschwerdeschriftsatz - keine Beschwerdebegründung iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG iVm § 63 AVG. Es ist aus Ihren bisherigen Schriftsätzen nicht erkennbar, ob und warum Sie den Bescheid des BFA für rechtswidrig halten.

Sie werden aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Aufforderung durch Nachreichung einer Beschwerdebegründung zu beheben. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, wäre Ihre Beschwerde zurückzuweisen (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG)."

1.7. Dieser zweite Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am 03.03.2017 begonnen hat. Die einwöchige Frist für die Nachholung der Beschwerdebegründung ist daher am 10.03.2017 abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Verbesserung bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht nachgekommen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die in Pkt. 1. enthaltene Schilderung des Verfahrensgangs wird als Sachverhalt festgestellt. Im Zuge der Zustellung der zweiten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 erfolgte am 02.03.2017 ein Zustellversuch an der Abgabestelle (dh. der dem Bundesverwaltungsgericht vom Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegebenen Wohnadresse, an welcher der Beschwerdeführer nach wie vor gemeldet ist). Danach erfolgte die Hinterlegung des Schriftstücks (Beginn der Abholfrist: 03.03.2017). Dem Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater des Beschwerdeführers wurde das Schriftstück am 02.03.2017 zugestellt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die festgestellte Schilderung des Verfahrensgangs lässt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt entnehmen. Die Feststellungen zum Vorgang der Zustellung der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Rückscheinen sowie aus dem Vermerk des Postamts 5450 vom 21.03.2017, wonach der Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2017 durch den Beschwerdeführer nicht behoben wurde.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.3.4. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem eine Begründung zu enthalten. Diese Bestimmung lautet:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 17 VwGVG lautet:

"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens¬gesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§ 13 Abs 3 AVG lautet:

"§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG Anm 8).

2.3.5. Das Erfordernis einer Beschwerdebegründung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG und § 9 Abs 1 VwGVG durch die Verbesserungsaufträge des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, den Mangel durch Vorlage einer in deutscher Sprache abgefassten Begründung zwei Wochen ab Zustellung der ersten Aufforderung bzw einer Woche ab Zustellung der zweiten Aufforderung zu beheben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.

Der Beschwerdeführer hat somit, obwohl ihm mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.09.2016 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, keinerlei Begründung für seine Beschwerde vorgebracht und auch nicht die Rechtswidrigkeit der durch das BFA getroffenen Entscheidung behauptet.

2.3.6. Die Beschwerde war daher nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Mängelbehebungsfrist gemäß § 9 Abs 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG zurückzuweisen.

2.3.7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; 24.04.2007, 2007/18/0095); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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