W106 2150853-1•BVwG W106 2150853-1
W106 2150853-1Tribunal administratif fédéral5 avr. 2017
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Wohngemeinschaft,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W106 2150853-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 08.02.2017, GZ P1361139/2-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(05.04.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 09.01.2017 den Grundwehrdienst angetreten.
Er beantragte mit ausgefülltem Formblatt vom 29.11.2016 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Darin gab er an, dass er mit XXXX Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei. Die monatlichen Wohnkosten teile er sich mit diesem. Der Hälfteanteil betrage derzeit monatlich € 250,00. Mieter der Wohnung ist XXXX. Laut ZMR-Abfrage ist XXXX seit 05.11.2015 und der BF seit 05.01.2016 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet.
I.2. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 ab.
In der Begründung stellte die Behörde nach Hinweis auf die durch § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 gegebene Rechtslage fest, dass der Antragsteller gemeinsam mit XXXX in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohne. Die monatlichen Wohnkosten von € 250,-- überweise der BF mittels Dauerauftrag an XXXX. HerrnXXXX stehe als Hauptmieter das ausschließliche Recht zur Benützung der Wohnung zu und obliege diesem die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Der BF habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung und zur Teilnahme am Haushalt von Herrn XXXX. Da das unverzichtbare Tatbestandsmerk der eigenen Wohnung nicht erfüllt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Hiezu führte er aus, er sei im Innenverhältnis gleichberechtigter Bewohner der Wohnung und erfülle jedenfalls zu 50% die Voraussetzung der eigenen Wohnung. Der BF habe vor dem Erreichen seines 18. Geburtstages mit seinem Freund XXXX vereinbart, zusammen eine Wohnung zu mieten, weil aufgrund der tatsächlichen Lebensrealität sich beide aktuell alleine und jeder für sich eine eigene Wohnung einfach noch nicht leisten könnten. Als Grundwehrdiener verfüge er nur über ein monatliches Einkommen von rund € 320,-- und soll davon nun seinen notwendigen Wohnkostenanteil von € 250,--, seine Versicherungen, seinen Lebensunterhalt und seine sonstigen Kosten bestreiten. Er beantrage daher, den Bescheid aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihm Wohnkostenbeihilfe für die tatsächlich zur Aufrechterhaltung seines Wohnbedarfes notwendigen, monatlichen Aufwendungen in Höhe von € 250,-- zu gewähren.
I.4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 22.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
II.2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevante Bestimmung des § 31 Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), lautet auszugsweise wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. 3. 4. (2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) "
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein muss. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188, ua). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der BF nach den dargestellten Gegebenheiten über eine eigene Wohnung verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich bereits aus dem Vorbringen des BF ergibt, dass Vorzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinem Mitbewohner genutzt werden.
Dass es im Beschwerdefall daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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