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L521 2130516-1•BVwG L521 2130516-1
L521 2130516-1Tribunal administratif fédéral5 avr. 2017
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz
L521 2130520-1/13E
L521 2130514-1/10E
L521 2130516-1/10E
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L521 2130515-1/6E
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1087820708-151377458, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087821008-151377504, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820904-151377474, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087825508-151378004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087827404-151378039, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin
XXXX sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer XXXX , der Viertbeschwerdeführer XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX und der Sechstbeschwerdeführer XXXX sind ihre leiblichen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind minderjährig und werden durch ihre Mutter vertreten.
2. 1 Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren und habe zuletzt in Bagdad im XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Seine Gattin und die vier gemeinsamen Kinder ihn begleiten. Im Irak hielten sich noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.08.2015 illegal von Erbil ausgehend auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben. In Izmir habe er einen Schlepper engagiert und sei dermaßen mit seiner Familie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Nach dem Aufgriff und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises seien er per Fähre nach Athen gereist und von dort schlepperunterstützt mit einem Fahrzeug nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei von Milizen mit der Ermordung bedroht worden. Diese hätten am 20.07.2015 auf sein Haus geschossen, weshalb er aus Angst um sein Leben den Irak verlassen habe.
2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Zur Person befragt gab er ferner an, er habe seine Ehefrau im Jahr 1994 geheiratet und mit seiner Familie im XXXX in einem Haus gelebt, welches ihm gehört habe. Seine Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester hielten sich nach wie vor in Bagdad auf. Eine Schwester lebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Sein Bruder XXXX besitze auch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Die Fragen, ob er im Irak Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe verneinte der Erstbeschwerdeführer. Seine Frau sei Schiitin, was eine weitere Gefährdung bewirke.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer ausweislich der Niederschrift Folgendes an:
"[ ]
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür?
A: Mein Leben war im Irak in Gefahr. Es wurde versucht mich umzubringen. Bis vor 4 Jahren war die Lage in unserem Stadtteil sicher. ES wurden dann vor 4 Jahren Straßensperren eingerichtet. Danach wurde die Lage immer unsicherer. Im Jahr 2014 wurde mein Nachbar Abu Ahmed (Nickname) getötet. Zuvor wurden zwei Schulkollegen meiner Tochter entführt, das war vor vier Jahren. Seitdem ist meine Tochter Diabetikerin. Der Ehemann meiner Schwägerin wurde im Stadtteil XXXX getötet, das war im Jahr 2014. Der Ehemann meine Tante mütterlicherseits wurde vor 6-7 Jahren im gleichen Stadtteil, wo ich wohne getötet. Vor vier Jahren wurde unser Bezirk geteilt und durch Straßensperren getrennt. Im Jahr 2014 gab im benachbarten Stadtteil XXXX eine Explosion, viele junge Männer wurden getötet. Die Lage wurde immer schlimmer, ich hatte das Gefühl, dass das von "oben" gesteuert wurde. Anfang 2015 kam ein Polizist zur mir nach Hause und verlangte von mir, dass ich bei der Polizeiinspektion vorsprechen soll. Ich bin am nächsten Tag hingegangen, es haben dort viele Leute gewartet. Die Polizisten haben die Leute sehr schlecht behandelt. Die Polizisten fragen nach meinen Personaldaten. Sie fragen auch nach meiner Religionszugehörigkeit. Sie wollten auch wissen, ob ich zur Moschee gehe und was dort passiert, ob jmd. Etwas über die Regierung sagt. Sie verlangten von mir, dass ich mit Ihnen zusammenarbeite. Der Polizist hat gesagt, Ihr Sunniten im Bezirk Almualimin seid in der Minderheit und müsst kooperieren. Ich habe gesagt, wenn es um Sicherheitsfragen geht kooperiere ich mit der Polizei. Wir wurden respektlos behandelt und eingeschüchtert und befragt. Danach sind die Polizisten regelmäßig zu mir nach Hause gekommen. Ich wurde öfters wieder zur Polizei eingeladen. Immer wenn in der Gegend etwas passiert ist, kam die Polizei zu mir. Es wurde mir vorgeworfen, dass ich Ihnen keine Information liefern konnte. Die Polizei wollte etwas über die in der Gegen lebenden Händler von mir wissen. Ich habe dann verstanden, dass die Polizei mich als Spitzel einsetzen wollte um etwas über die Händler im Alsenakmarkt zu erfahren. Der Polizist hat angefangen, mich zu bedrohen. ER hat gesagt, ob ich mich an meinen getöteten Abu Ahmed erinnern konnte. Ich habe genau verstanden, was er meinte. Ich spürte die Gefahr kam immer näher. Im Monat Ramadan 2015 wurden zwei Personen wegen Ihrer Religion getötet in der Nähe der Moschee getötet. Ende Ramadan zog ich mit meinen zwei Söhnen zu meinen Eltern am 14. Juli 2015. Meine Ehefrau und mein Sohn Ali und meine Tochter zogen zu Ihrer Familie in den Stadtteil XXXX . Ich habe nachdem ich aus meinem Haus ausgezogen war mit meinem Nachbarn telefoniert und ersucht sich um unser Haus zu kümmern. Ich habe ihn befragt, ob jmd. Bei unserem Haus war. Am 20. Juli 2015 bin ich alleine mit dem Auto zu meinem Haus gefahren. Ich ging ins Haus rein und schaute mich um. Ich war ca. 1 Std. im Haus aufhältig. Ich wartete neben dem Auto vor dem Haus. Am Ende der Straße sah ich drei Personen, ich hatte das Gefühl dass ich sie kenne. Ich glaube einer der Personen war der Polizeibeamte. Ich bekam Angst, sie gingen in meine Richtung. Als sie bemerkten, das sich mich im Haus verstecken wollte, sind Sie in meine Richtung gerannt und zogen die Waffen. Sie schrien, ich solle stehen bleiben, weil ich nicht stehen geblieben bin, haben Sie in die Luft geschossen. Ich ging dann ins Haus und sprang vom Dach meines Hauses auf das Dach meines Nachbarn. Ich habe nach einem Versteck gesucht und mich versteckt. Ich habe Sie gehört wie sie auf meinem Dach nach mir gesucht haben. Ich konnte das Gespräch belauschen. Einer hat den anderen vorgeworfen er wäre zu langsam gelaufen. Sie blieben eine Zeit lang dort, gefühlt war es eine lange Zeit. Ich blieb in meinem Versteck bis zum nächsten Morgen. Ich habe dann meinen Nachbarn Abu Mohamed angerufen, weil ich mich in seinem Haus versteckt habe.
Mein Nachbar freute sich, nachdem er meine Stimme hörte. Ich fragte meinen Nachbarn, wie ich die Gegend verlassen könne. Er hatte gemeint, dass es auch gefährlich für Ihn wäre, wenn er mich aus dem Haus gehen lässt. Nach einiger Zeit hat er mich angerufen und gesagt, dass die Lage auf der Straße sicher sei. Ich sprang dann auf das Hausdach der nächsten Nachbarn und ging dann durch die Seitengassen. Danach habe ich die Seitengassen genommen bis ich den Bezirk Alkubaisi erreichte. Von dort wollte ich ein Taxi nehmen, es wollte mich aber kein Taxifahrer zum Stadtteil Al-Dori fahren. Ich nahm dann die öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) und fuhr dann mit dem Taxi weiter zu meinen Eltern. Sie dachten ich sei schon tot. In den nächsten Tagen telefonierte ich mit meinen Freunden. Ich habe über mögliche Lösungen nachgedacht und mich entschlossen, das Land zu verlassen, ich wusste aber nicht genau wohin. Ich benachrichtige meine Ehefrau. Ca. 5 Tage später fassten wir den Entschluss nach Europa zu gehen.
[ ]"
Seine minderjährigen Familienangehörigen würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen.
Im Gefolge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer angeboten, länderkundliche Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage im Irak samt einer Frist für eine allfällige schriftliche Stellungnahme zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1087820708-151377458, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe für sich glaubhaft machen können. Nicht festgestellt werden könne, dass er im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 12-48 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe kein nachvollziehbares, glaubwürdiges Fluchtvorbringen dargelegt. Er habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung anders gestaltet und sich außerdem in der Einvernahme vor der belangte Behörde in Ungereimtheiten verstrickt. Für die belangte Behörde sei es mangels logischer nachvollziehbarer Aussagen und der Widersprüche offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer ein frei erfundenes Fluchtvorgingen darstellen würde, um die belangte Behörde zu täuschen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da sich aus den länderkundlichen Feststellungen eine Rückkehrgefährdung ergebe.
3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte gemeinsam mit den Erstbeschwerdeführer und den mitgereisten Kindern am 15.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet.
Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei von Regierungsmilizen mit dem Tod bedroht worden, sodass sie den Irak gemeinsam mit ihm verlassen habe müssen.
3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und bekräftigte, dass für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe bestehen würden. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin ferner an, nur ihr Ehemann sei im Irak in Gefahr, sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie selbst sei im Irak weder bedroht worden, noch habe sie als Frau Probleme gehabt.
Im Gefolge dessen wurde der Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit.
3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087821008-151377504, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin, Ihre Kinder oder Ihr Ehemann, asylrelevanter Verfolgung im Irak ausgesetzt waren oder sein werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 10-46 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen asylrelevante Gründe geltend gemacht, sondern den Asylantrag ausschließlich damit begründet, zusammen mit Ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen und deswegen denselben Aufenthaltsstatus hier in Österreich wie Ihr Ehemann beanspruchen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Da dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, würde die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls subsidiären Schutz erhalten.
4.1. Der Drittbeschwerdeführer wurde nach Zulassung des Verfahrens am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, die Familie habe zum Ende des Ramadans ihr Haus verlassen, da in der Umgebung Menschen getötet worden wären. Am 12.07.2015 sei ein Mann getötet worden und in weiterer Folge die Zweitbeschwerdeführerin mit der Fünftbeschwerdeführerin und dem Sechstbeschwerdeführer zu ihrer Familie in den Stadtteil XXXX gezogen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich am 14.07.2015 mit dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer nach XXXX zu den Großeltern begeben. Am 20.07.2015 sei der Erstbeschwerdeführer zum Haus zurückgekehrt, dabei habe sich ein Mordversuch ereignet. Der Drittbeschwerdeführer erklärte ferner, selbst nicht bedroht worden zu sein. Die Verfolgung des Vaters durch Milizen erfolge aufgrund deren gemischtkonfessioneller Ehe.
Im Gefolge dessen wurde dem Drittbeschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
4.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Die Begründung entspricht inhaltlich jener des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheids.
5.1. Der Viertbeschwerdeführer wurde nach Zulassung des Verfahrens am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, Ende Juli 2015 sei versucht worden, seinen den Erstbeschwerdeführer zu töten. Die Milizen hätten verlangt, dass er und der Drittbeschwerdeführer sich ihnen anschließen sollten. Er wisse jedoch nicht, was der Erstbeschwerdeführer dazu gesagt habe. Auch der Viertbeschwerdeführer erklärte, selbst nicht bedroht worden zu sein.
Im Gefolge dessen wurde dem Viertbeschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
5.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Die Begründung entspricht inhaltlich jener des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheids.
6. Eine Einvernahme der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist unterblieben. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden vom 29.06.2016, Zlen. 1087825508-151378004 und 1087827404-151378039 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
7. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.06.2016 bzw. 29.06.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 30.06.2016 mittels persönlicher Übergabe zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde aller Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der ersten Spruchpunkte zu beheben und den Beschwerdeführern Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend bringen die Beschwerdeführer nach Darstellung des Verfahrensgangs und der geltend gemachten Fluchtgründe vor, sie würden von der schiitischen Miliz und daher auch von der Regierung persönlich verfolgt und bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe die Kooperation mit der Polizei verweigert und die deshalb überwacht und bedroht worden. Bei den Polizisten handle es sich oft um Personen, die auch bei der Miliz tätig wären, sodass unterschiedlichen Angaben hinsichtlich deren Anzahl erklärbar wären. Eine individuelle Verfolgung ergebe sich auch aufgrund der unterschiedlichen Glaubensbekenntnisse in der Familie.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
10. Am 16.02.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den geladenen Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Die Beschwerdeführer brachten anlässlich der Verhandlung weitere Urkunden betreffend ihre Integration in Österreich in Vorlage, der Erstbeschwerdeführer ferner Dokumente in arabischer Sprache, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer Übersetzung zugeführt wurde.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den ihnen ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte zuletzt in Bagdad mit seiner Familie im Stadtteil XXXX in seinem eigenen Haus. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 1994 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und hat vier Kinder.
Im Irak halten sich nach wie vor die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Brüder (wovon einer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt) und eine Schwester in Bagdad auf, mit denen der Erstbeschwerdeführer in Kontakt steht.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung als Pädagoge. Der Erstbeschwerdeführer war in der Folge in der Herstellung und als Händler von Kupferdraht tätig.
Am 20.07.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie den Irak illegal auf dem Landweg in die Türkei. Anschließend gelangte er mit seiner Familie auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1994 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hat vier Kinder.
In Bagdad halten sich nach wie vor die Mutter, drei Brüder und fünf Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin auf, mit denen die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt steht.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak insgesamt neun Jahre die Schule und schloss eine Ausbildung als Friseurin ab. Im Anschluss an die Eheschließung führte sie den gemeinsamen Haushalt.
Am 20.07.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie den Irak illegal auf dem Landweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge nach Österreich, wo sie am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern. Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2014 mit Matura ab.
Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern. Der Viertbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2015 mit Matura ab.
Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit ihren Eltern.
Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern.
Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie reisten gemeinsam mit diesen illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.09.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers an.
2.4. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Polizisten oder Kämpfern schiitischer Milizen gesucht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass Polizisten oder Kämpfer schiitischer Milizen den Versuch unternahmen, den Erstbeschwerdeführer zu ermorden. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer im Irak ein Haftbefehl besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer von Angehörigen schiitischen Glaubens bzw. der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm im Falle des Zuwiderhandelns der Tod angedroht wurde. Es kann außerdem nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Zwangsrekrutierung durch Milizen ausgesetzt wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
2.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Dazu kommt der von Mukhtada al Sadr in Bagdad geführte Aufstand gegen den Reformstillstand, ein Spiegel früherer innerschiitischer Auseinandersetzungen gegen die Al Badr Gruppe. Das Parlament befindet sich in einem Zustand des Stillstands, Reformprojekte werden seit Monaten hintangestellt, die zentralen Minister für Verteidigung, des Inneren und der Finanzen wurden abgesetzt. Allerdings wurde am 25.8.2016 ein Gesetz verabschiedet, durch das die Möglichkeit einer Amnestie für Verurteilungen seit 2003 geschaffen wird. Ausgenommen sind bestimmte Verbrechen, darunter Terrorakte mit Todesfolge. Gleichzeitig spielen destabilisierende Faktoren eine gewichtige Rolle: Das ungelöste Verhältnis der Kurden zur Zentralregierung, die unsicheren Aussichten der sunnitischen Bevölkerung im Irak, die eingefrorene Wiederversöhnung, eine sehr belastete Menschenrechtslage sowie die Spannungen innerhalb der schiitischen, kurdischen und sunnitischen Bevölkerungsteile, gekoppelt mit der fiskalischen Krise bzw. den finanziellen Auswirkungen der niedrigen Erdöl-Einnahmen, belasten das Land schwer (ÖB Amman 12.2016).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Das politische Geschehen ist weiterhin von dem Kampf gegen den Islamischen Staat geprägt. In der zweiten Jahreshälfte 2014 wurde die Rückeroberung der IS-Gebiete durch die Zentralregierung in Angriff genommen. Die irakischen Regierungstruppen, verstärkt durch primär schiitische Milizen der Volksbefreiungskräfte (PMU) wurden bei den Kämpfen gegen den ISIS von kurdischen Peshmergas und der Internationalen Koalition unterstützt. Seither haben die irakischen Sicherheitskräfte ca. 60% der IS-Gebiete wieder befreit, darunter die Städte Tikrit, Ramadi, Hit, Fallujah, Rutba und die Gegend Sinjar in der Provinz Ninive. Mit dem Zurückdrängen des Islamischen Staates geht im Sinne einer asymmetrischen Kampfführung eine verstärkte terroristische Aktivität, etwa in Bagdad, einher. Die politische Planung über die Kontrolle der Gebiete und eine Wiederversöhnung für den "Tag danach" ist bei weitem noch nicht abgeschlossen. Es gibt glaubwürdige Berichte über schwere Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen der irakischen Armee und ihrer Verbündeten, v.a. der PMU. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen von Gefangenen und Festgenommenen ohne Gerichtsverfahren durchgeführt zu haben. PMU wurden der irakischen Armee gleichgestellt (ÖB Amman 12.2016).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016). Am 13.02.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr und Sicherheitskräften in Bagdad, bei denen sieben Menschen getötet wurden. Als Reaktion schlugen mehrere aus nördlichen Stadtteilen abgefeuerte Katjuscha-Raketen im Inneren der stark gesicherten Grünen Zone ein (Standard 11.02.2017).
Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
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Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:
Staatendokumentation
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISW (15.12.2016)
Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante
Vorfälle im Irak hervor:
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (20.12.2016)
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (09.01.2017)
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (25.01.2017)
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (01.02.2017)
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (11.02.2017)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.
Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):
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Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).
Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016).
Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf im Jänner 2017 (Quelle: ISW)
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In Bagdad ereignete sich um den Jahreswechsel eine neuerliche Terrorserie. Am 2.1.2017 wurden mindesten 32 Menschen bei der Explosion einer Autobombe im Stadtviertel Sadr City getötet (Spiegel Online 2.1.2017). Zuvor waren am 31.12.2016 bei drei Anschlägen in der irakischen Hauptstadt mindestens 29 Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden. Bei einem weiteren Anschlag wurden vier Menschen getötet. Zu den Anschlägen bekannte sich der IS, eine Eine dem IS nahestehende Nachrichtenagentur meldete, Ziel der Angreifer seien schiitische Muslime gewesen (Standard 31.12.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Im Irak besteht kein verpflichtender Wehrdienst (ÖB Amman 12.2016).
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Die primär schiitischen Milizen sind formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den ISIS wird von Sunniten meist abgelehnt:
sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Berichte über Übergriffe der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premier Haidar al-Abadi - aber auch der höchsten geistlichen Instanz der Schiiten in Najaf, Ayatollah al-Sistani -, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB Amman 12.2016).
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).
Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).
In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
5.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige‘ islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).
Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.
Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).
Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).
Quellen:
7. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.1.2014 bis 3.12.2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge
458. 358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:
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(Quelle: IOM 3.2016)
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt (Ministerium für Ausländerangelegenheiten, Bericht Sicherheitslage in Irak, April 2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 – überwiegend sunnitischen – Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte (IOM Iraq Governorate Profils, April/May 2015).
Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, seit dem Monat April 2015 flohen ca. 901.000 Personen in andere Landesteile. Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,48 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,12 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 612.000 aus Anbar, ca. 103.000 aus Kirkuk und 91.000 aus Diyala stammen.
Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (17% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 631.000, der Provinz Dohuk ca. 399.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 378.000, der Provinz Erbil ca. 362.000, der Provinz Ninava ca. 276.000, der Provinz Salah al-Din ca. 209.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.
Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,35 Mio. oder 69%, die kurdische Region des Irak ca. 926.000 oder 27%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.
Von insgesamt 3,41 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 45% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,34% in Hotels, somit ca. 70% in privaten Unterkünften, daneben 11% in Flüchtlingslagern, 7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den IDP standen bis April 2016 553.100 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 92.100 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem im Bezirke Telafar, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala (IOM - Iraq Displacement Tracking Matrix April 2016). In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau (IOM – Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016). IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen (IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457341870_iraq-1.pdf).
Quellen:
LITTLE AID AND FEW OPTIONS,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016
2.6. Zur Rekrutierung von Kämpfern durch (schiitische) Milizen im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Irak sind grundsätzlich möglich. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (Al-Hashd Al-Sha'abi) anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. Bei den Binnenflüchtlingen handelt es sich oft um Sunniten oder um Angehörige religiöser Minderheiten wie den Schabak. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung liegen indes keine Informationen vor.
Carnegie Endowment for International Peace, ein US-amerikanischer Think Tank, berichtet, dass es bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung gibt, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde.
Schiitische Milizen rekrutieren aktiv neue Mitglieder, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt die religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani, meldeten sich unzählige Freiwillige zum Kampf gegen den IS. Die Rekrutierung erfolgt außerdem Großteils in Moscheen und auch im Internet bzw. in Sozialen Medien. Erwähnenswert ist auch der gesellschaftliche Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den IS zu beteiligen. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Schiitische Kämpfer verdienen einigen Quellen zufolge mehr als in der irakischen Armee; andere Quellen sprechen von weitaus niedrigeren Summen oder von fehlender Bezahlung. Oftmals werden Minderjährige für den Kampf gegen den IS rekrutiert.
Die Rekrutierung von Asa'ib Ahl al-Haqq basiert auf zwei Grundpfeilern: traditioneller Propaganda und einem elaborierten religiösen System. Mit traditioneller Propaganda ist beispielsweise die Rekrutierung in den Sozialen Medien, das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Orten und die Einrichtung von Rekrutierungszentren bzw. Büros, an die sich interessierte Freiwillige wenden können, gemeint. Asa'ib Ahl al-Haqq stellt sich als Beschützer aller Schiiten (im Iran, Irak, etc.) dar. Wichtig ist auch der Schutz von schiitischen Schreinen und heiligen Stätten. Außerdem baute Asa'ib Ahl al-Haqq ein umfassendes religiöses und soziales System auf. In Moscheen wird gepredigt um neue Mitglieder zu rekrutieren und es werden eigene Schulen errichten bzw. finanziert um die Indoktrination voranzutreiben. Außerdem bietet die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq Sozialleistungen für Witwen und Waisen an.
Ein Bericht von GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung, informiert darüber, dass es die religiöse Legitimität für die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte) die Rekrutierung einfacher macht als für die irakische Armee.
Es lastet viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Es gibt Fälle, in denen Prüfungen verlegt wurden, damit junge Menschen gegen den IS kämpfen können. Außerdem wird es als heroischer Akt gesehen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Manche Quellen sprechen davon, dass Kämpfer der Volksmobilmachungskräfte besser bezahlt werden als Soldaten der irakischen Armee, andere sprechen davon, dass nur Kämpfer an der Front bezahlt werden, andere gehen davon aus, dass die Milizen Großteils keinen Lohn erhalten. Es wird berichtet, dass die Volksmobilmachungskräfte auch Minderjährige rekrutieren.
Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times (IBT) mit Sitz in New York beschreibt den Online-Rekrutierungsprozess schiitischer Milizen in einem Artikel vom Dezember 2015. Laut einem Forscher schiitischer Milizen an der Universität Maryland hätten schiitische Milizen eine noch ausgereiftere Methode als der IS, Leute mithilfe von Onlinemedien zu informieren und zu mobilisieren. Im Gegensatz zu Webseiten des IS auf Twitter und Facebook würde niemand die Seiten von schiitischen Milizen blockieren. Jedoch hätten die vom Iran unterstützen Milizen bereits Monate vor dem Fall der Stadt Mossul im Juni 2014 im Irak mithilfe einfacher technischer Mittel, zum Beispiel durch das Aufhängen von Postern oder Rekrutierungsaufrufen im Fernsehen, ihre lokale Reichweite ausgenutzt. Ein Analyst des Institute for the Study of War habe erwähnt, dass irakische Schiiten sich nur in die nächste Moschee begeben und dort zu fragen müssten, ob sie sich einer bestimmten Miliz anschließen könnten. Obwohl Online-Rekrutierung wichtig sei, würde sie nicht so stark benötigt wie bei anderen Gruppen, die weniger offen mit ihren Rekrutierungsmaßnahmen umgehen könnten. Schiitische Milizen seien in der Lage, vom Iran unterstützte Fernsehsender nutzen, um ihre Reichweite auszudehnen. Im Juni 2015 beispielsweise hätte die Miliz Kata’ib Hisbollah ihre Kontaktinformationen zwecks Rekrutierung auf al-Etejah, einem pro-iranischen Fernsehkanal, ausgestrahlt. Einen Monat später habe sie einen Spendenaufruf mit Angabe einer Bankverbindung schalten lassen, der auch in Teilen als ein Videoclip auf Youtube veröffentlicht worden sei, um mehr Spenden von außerhalb des Irak lebenden Schiiten zu erhalten.
Quellen:
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers und des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht am 16.02.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern im Gefolge der Verhandlung vorgelegten Kurs- und Seminarbestätigungen sowie Unterlagen in arabischer Sprache (teilweise im Original, teilweise in Ablichtung vorgelegt), welche einer Übersetzung zugeführt wurden, und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 26.07.2016 betreffend Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die jeweils ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten unbedenklichen Dokumente (irakische Personalausweise der Beschwerdeführer) festgestellt werden.
Die Feststellungen zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.4. war – der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend – aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – wie die belangte Behörde zutreffend folgert – nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, er sei von Milizen mit der Ermordung bedroht worden. Diese hätten am 20.07.2015 auf sein Haus geschossen.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei von der Polizei vorgeladen und einvernommen worden. Dabei hätten Polizisten von ihm verlangt, dass er mit Ihnen zusammenarbeite. Er sei respektlos behandelt, eingeschüchtert und befragt worden. Danach hätten ihn Polizisten regelmäßig zu Hause aufgesucht, er sei immer wieder vorgeladen worden und ein Polizist habe begonnen, ihn zu bedrohen. Währen des Ramadan 2015 wären zwei Personen wegen Ihrer Religion getötet worden. Er sei daraufhin mit seiner Familie weggezogen. Am 20. Juli 2015 sei er alleine mit dem Auto zu seinem Haus gefahren und habe sich dort umgesehen. Am Ende der Straße habe er drei Personen gesehen, wovon glaublich einer der Polizeibeamte war. Als sie bemerkt hätten, dass er sich mich im Haus verstecken wolle, wären Sie in seine Richtung gerannt, hätten ihre Waffen gezogen und in die Luft geschossen. Er sei in das Haus und von dort vom Dach des Hauses auf das Dach seines Nachbarn gesprungen. In seinem Versteck sei er bis zum nächsten Morgen geblieben. Er habe dann seinen Nachbarn Abu Mohamed angerufen, weil er sich in seinem Haus versteckt habe, und diesen befragt, wie er die Gegend verlassen könne. Nach einiger Zeit habe er ihn angerufen und gesagt, dass die Lage auf der Straße sicher sei. Er sei dann auf das Hausdach der nächsten Nachbarn gesprungen von dort durch die Seitengassen geflohen.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Über die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers wisse sie, dass irgendwelche Personen von ihm Informationen über sunnitische Händler und Gruppen verlangt hätten.
Der Drittbeschwerdeführer legte bei der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, es sei versucht worden, den Erstbeschwerdeführer zu töten. Am 20.07. sei der Erstbeschwerdeführer in das zuvor verlassene Haus zurückgekehrt. Dabei habe sich der Mordversuch ereignet.
Der Viertbeschwerdeführer gab zu den Ausreisegründen befragt wörtlich Folgendes an: "Ende Juli wurde versucht, meinen Vater zu töten. Danach haben wir uns entschlossen auszureisen und haben alles schnell geplant. Die Milizen wollten, dass sich Haider und ich ihnen anschliessen. Ich weiß nicht, was er ihnen gesagt hat. Er hat uns das erst erzählt, nachdem wir das Land verlassen hatten. Sonst gibt es keine weiteren Gründe."
3.3.3. Die belangte Behörde erachtet die den Erstbeschwerdeführer betreffenden Ausreisegründe im Hinblick auf den ausreisekausalen Vorfalls mangels Glaubwürdigkeit des bezughabenden Vorbringens als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an.
Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer verweist die belangte Behörde neben den aufgetretenen Divergenzen im Hinblick auf die Erstbefragung als erstes Indiz zutreffend darauf, dass der Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf die vorgebrachte Bedrohung durch Polizisten keine diesbezüglichen Vorfälle schilderte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht an. Der Erstbeschwerdeführer gab in Bezug auf die Kontakte zu Sicherheitskräften im Wesentlichen an, zu Befragungen vorgeladen und dabei von Polizisten respektlos behandelt, eingeschüchtert und befragt worden zu sein. Dabei wären Anspielungen auf eine getötete Person gemacht worden. Ferner legte der Erstbeschwerdeführer dar, viele Personen hätten auf ihre Einvernahme gewartet. Individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Übergriffe in Gestalt von substantiierten Drohungen oder Misshandlungen von Sicherheitskräften werden damit – wie die belangte Behörde zutreffend hervorkehrt – nicht dargetan.
Die belangte Behörde sieht das angebliche Vorgehen der Sicherheitskräfte ferner zu Recht als nicht plausibel an. Der Erstbeschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, Polizisten hätten ihn mehrmals in seinem Haus aufgesucht und er habe auch mehrmals die Wache aufsuchen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich in diesem Zusammenhang ebenso wenig, welchem näheren Zweck diese Besuche gedient haben sollen bzw. weshalb von diesen Besuchen und Vorladungen eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung ausgehen soll. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Ziel konkreter polizeilicher Maßnahmen (wie etwa einer Festnahme) wurde. Als weitere Erwägung tritt hinzu, dass der Erstbeschwerdeführer als vorrangigen Grund für den Wechsel des Wohnortes nicht die polizeilichen Befragungen angab, sondern die Ermordung von zwei Personen während des Ramadan, was der Erstbeschwerdeführer auch nicht als "richtige Bedrohung" (AS 101 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) ansah.
Als wesentlich erweisen sich die zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde zum ausreisekausalen Vorfall am 20.07.2015. So ist der belangten Behörde zunächst beizutreten, wenn diese darlegt, schon die Rückkehr des Erstbeschwerdeführers an den Ort der vermeintlichen Bedrohung erweise sich als nicht nachvollziehbar. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, weshalb eine Person, die zunächst aufgrund vermeintlicher Bedrohung den Wohnort wechselt, in der Folge zurückkehrt, um sich dort ca. eine Stunde umzusehen (AS 101) – mag dem auch ein Telefonat mit einem Nachbarn vorausgegangen sein. Die belangten Behörde verweist ferner darauf, dass es in einer derartigen Situation nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar ist, wenn der Erstbeschwerdeführer dazu weiter angibt, er habe anschließend vor dem Haus in seinem Auto gewartet, ob vielleicht Nachbarn vorbeikommen würden (AS 102). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Einschätzung der belangten Behörde an, dass es sich bei der vorgebrachten Rückkehr zum verlassenen Wohnhaus um ein konstruiertes Vorbringen handelt, welches auf die Erlangung von Asyl gerichtet ist. Dass sich der Erstbeschwerdeführer letztlich bei der zeitlichen Einordnung in Widersprüche verwickelte, rundet das gewonnene Bild ab. So gab der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich nicht etwa an, sich nicht erinnern zu können, sondern ordnete die Vorfälle immer konkret zu. Die belangten Behörde erkennt diesbezüglich zutreffend, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits angab, der ausreisekausale Vorfall habe sich am 20.07.2015 zugetragen (sowie dass er ca. fünf Tage später beschlossen habe, den Irak zu verlassen, vgl. AS 101). Andererseits gab der Erstbeschwerdeführer an, am 20.07.2015 von Erbil ausgehend ausgereist zu sein (AS 99). Die Diskrepanz ist nicht erklärbar und verstärkt den vom Bundesverwaltungsgericht gewonnen Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer den Irak aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage verließ und den vermeintlich ausreisekausalen Vorfall zum Zweck der versuchten Darlegung einer individuellen Verfolgung konstruiert hat. Der Erstbeschwerdeführer konnte schließlich hiezu auch keine nachvollziehbare Erklärung präsentieren, als er auf den Widerspruch angesprochen wurde.
Soweit der Erstbeschwerdeführer im Übrigen noch darlegt, die Polizei habe verlangt, dass seine erwachsenen Kinder mit den Sicherheitskräften kooperieren müssten, erschließt sich nicht, weshalb in dieser Aufforderung eine Gefährdung oder Bedrohung gelegen sein soll.
Der Erstbeschwerdeführer hält der Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrer gemeinsamen Beschwerde nicht substantiiertes entgegen. Die von der belangten Behörde aufgezeigte Diskrepanz zwischen der Erstbefragung in den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde ist weder das einzige, noch das wesentliche Argument der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Wenn der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich angibt, aufgrund der zunehmenden Vermischung zwischen Polizei und Milizen diese Begriffe synonym zu verwenden, ist dies grundsätzlich nachvollziehbar. Der Erstbeschwerdeführer unterlässt es in der Folge jedoch, sich mit den wesentlichen und vorstehend vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinanderzusetzen. Insbesondere treten die Beschwerdeführer der belangten Behörde im Hinblick auf ihrer Erwägungen zum ausreisekausalen Vorfall und insbesondere der mangelnden Plausibilität von dessen näheren Umständen nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführer keinen Grund finden, die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde zu beanstanden.
Soweit in der Beschwerde darauf verweisen wird, aufgrund der gemischtkonfessionellen Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin liege die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung vor, ist dem zu entgegen, dass abgesehen vom bereits seitens der belangten Behörde als nicht glaubhaft angesehenen ausreisekausalen Vorfall von den Beschwerdeführern keine gegen sie gerichteten Übergriffe oder Drohungen in den Raum gestellt wurden. Dem erstinstanzlichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kann überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Ausreise und seiner gemischtkonfessionellen Ehe entnommen werden, sodass ein diesbezüglicher Fluchtgrund für das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar ist. Selbst wenn der Ehemann der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ermordet wurde, lässt sich daraus ohne das Dazutreten weiterer Umstände im Übrigen kein die Beschwerdeführer individuell betreffendes Bedrohungsszenario gewinnen, zumal diese keine sie betreffenden Ereignisse darlegen konnten, aus welche eine die Beschwerdeführer anbelangende erhöhte Gefährdung aufgrund deren gemischtkonfessionelle Ehe ableitbar wäre. Die nur entfernte Möglichkeit einer Bedrohung oder von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen genügt für die Annahme von Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185). Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Übrigen selbst keine Befürchtungen aufgrund ihrer gemischtkonfessionellen Ehe vorbrachten, rundet das Bild ab.
Im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurde dem Erstbeschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sein Ausreisevorbringen erneut umfassend darzulegen, außerdem wurden die weiteren geladenen Beschwerdeführer zu ihren diesbezüglichen Wahrnehmungen befragt.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den ausreisekausalen Vorfällen gestaltete sich zunächst konfus und gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, die bereits vorstehend erörterten Zweifel an seinem Vorbringen zu entkräften. So schilderte der Erstbeschwerdeführer zunächst erneut, er wäre im Jahr 2015 einmal oder zweimal pro Monat von der Polizei zu Befragungen mitgenommen oder zu solchen eingeladen worden. Dabei sei er aufgefordert worden, Informationen über sunnitische Händler oder eine bestimmte Moschee oder einen bestimmten Bezirk preiszugeben. Aus der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zunächst, dass er zu keinem Zeitpunkt in Haft genommen oder sonst über Befragungen hinausgehend bedrängt wurde. Vielmehr leistete er den Vorladungen selbständig Folge, wenn die Polizei ihn zuhause nicht antraf. Dass die Polizei in Situationen, in denen er nicht zuhause anzutreffend war, umgehend gesucht hätte, wurde nicht vorgebracht. Von einem besonderen Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers kann demnach nicht ausgegangen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar ebenfalls angab, dass "sie" öfters zu ihr gekommen wären und ihr gesagt hätten, dass der Erstbeschwerdeführer abends bei der Polizei zu erscheinen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab indes – im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer nicht an, dass Polizisten diese Aufforderung überbracht hätten. Vielmehr vermeinte sie, die Personen nicht zu kennen. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb schwer nachvollziehbar, als sich diese Vorfälle dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zufolge öfter (einmal oder zweimal pro Monat) ereignet hätten und die Zweitbeschwerdeführerin im Fall des tatsächlichen Besuchs von Polizisten diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte erkennen müssen (etwa an der Uniformierung bzw. den verwendeten Fahrzeugen oder Ausweisen).
Wenn der Beschwerdeführer in der Folge noch vorbringt, auf der Polizeidienststelle unmenschlich behandelt und "psychisch unterdrückt" worden zu sein, kann darin noch keine den Rahmen legitimer sicherheitsbehördlicher Maßnahmen überschreitende Behandlung des Erstbeschwerdeführers gesehen werden. Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang das erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, er habe im "Folterzimmer" warten müssen. Dabei handelt es sich einerseits um ein gesteigertes Vorbringen, andererseits ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ungeachtet der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak, wonach Folter sehr wohl zur Anwendung gelangt, nicht vorstellbar, dass in einer Polizeidienststelle ein Folterzimmer eingerichtet ist und dieses als Warteraum für präsumtive Informanten zum Zweck der Einschüchterung dient. Angesichts der bestehenden Verbotes von Folter ist vielmehr zu erwarten, dass diese im Verborgenen (etwa in Haftanstalten) oder nicht jedermann zugänglichen Dienststellen stattfindet und nicht vor den Augen der Öffentlichkeit. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich beim gesteigerten Vorbringen lediglich um eine Übertreibung des Erstbeschwerdeführers und nicht um einen tatsächlich erlebten Sachverhalt. Dass die polizeilichen Befragungen ausreisekausal gewesen wären, wurde vom Erstbeschwerdeführer schließlich nicht vorgebracht.
Divergenzen sind auch im Hinblick auf die angebliche Bedrohung durch einen Polizisten feststellbar. Während der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde diese noch als Anspielung auf das Schicksal eines ermordeten Nachbarn darstellte (AS 101, "Er hat gesagt, ob ich mich an meinen getöteten Abu Ahmed erinnern konnte."), stellte der den Vorfall in der mündlichen Verhandlung bereits als greifbare Bedrohung dar ("Ein Polizist sagte zu mir: ‚Dein Schicksal wird genau wie das Schicksal sein wie von Abu Ahmad, falls du mit uns nicht zusammenarbeiten würdest‘."). Dem Erstbeschwerdeführer gelang es damit nicht, diesen zentralen Vorfall stringent darzulegen und verstärkt dies den Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts des von der belangten Behörde nicht gewährten internationalen Schutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht eine nochmals gesteigertes Vorbringen zur Erlangung von internationalem Schutz präsentierte.
Als wesentlich erweisen sich die Angaben zum angeblich ausreisekausalen Vorfall am 20.07.2015. Zunächst fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer zwei der drei Attentäter nunmehr als Kämpfer von Milizen identifizierte, was im Verfahren erster Instanz noch nicht der Fall war. Wie es ihm gelangt, die Genannten zu erkennen, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht plausibel darlegen. Wenn er in diesem Zusammenhang vermeint, die Personen zu kennen, da diese mit ihren Fahrzeugen und Waffen an seinem Wohnort präsent waren, kann damit nicht der Tag des ausreisekausalen Vorfalls gemeint sein. Der Erstbeschwerdeführer gab diesbezüglich nämlich vor der belangten Behörde an, nach etwa einer Stunde des Aufenthaltes in seinem Haus vor diesem gewartet und dann drei Personen erkannt zu haben, welche nach ihm riefen. In der mündlichen Verhandlung legte er dar, die Personen mit Fahrzeugen und mit ihren Waffen am Anfang der Gasse gesehen zu haben, als er nach Hause gekommen sie. Damit spricht der Erstbeschwerdeführer offenbar einen weiter zurück liegenden Vorfall an, da der Verlauf nicht mit der Schilderung des ausreisekausalen Vorfalls bei der belangten Behörde konform geht. In dieser Hinsicht bleibt jedoch offen, weshalb die Kämpfer von Milizen den Beschwerdeführer nicht bereits vor dem ausreisekausalen Vorfall bedrängten.
Die Befragung der weiteren anwesenden Beschwerdeführer zum ausreisekausalen Vorfall förderte ebenfalls erstaunliche Widersprüche zu tage. So gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Erstbeschwerdeführer habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass er von einem Nachbarn nach Hause gebracht werde. Der Erstbeschwerdeführer gab diesbezügliche vor der belangten Behörde an, er habe ein Taxi nehmen wollen und sei auch einen Teil der Strecke mit dem Bus gefahren. Ferner gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Erstbeschwerdeführer sei über den Zaun zu einem Nachbarn "gehüpft", während der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer angaben, dass die Flucht über das eigene Dach und dann das Dach des Nachbarhauses gelungen sei. Unergiebig gestaltete sich diesbezüglich die Befragung des Drittbeschwerdeführers, welcher nicht einmal die Anzahl der Angreifer mit Sicherheit bestimmen konnte. Jedoch legten der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer dar, die bewaffneten Personen hätten auf das Haus der Familie geschossen, während der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie noch in der Beschwerde angab, dass in die Luft geschossen worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die dargelegten Ungereimtheiten ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Erstbeschwerdeführer eines zur Erlangung von internationalem Schutz konstruierten Vorbringens bedient. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer einen tatsächlich am 20.07.2015 erlittenen Anschlag auf sein Leben seinen Familienmitgliedern erzählt hätte, sodass diese in der Lage sein müssten, den Vorfall in groben Eckpunkten zu schildern. Dies ist jedoch nicht erfolgt und es ergaben sich bereits in der Darstellung der Zweitbeschwerdeführerin zwei auffällige Abweichungen, was der erfolgreichen Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhaltes nicht dienlich ist.
Die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers litt ferner angesichts der Tatsache, dass er den Versuch unternahm, bei seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht ein handschriftliches Dokument mit Notizen in arabischer Sprache zur besseren Orientierung zu verwenden. Zwar ergab die Übersetzung des in Kopie zum Akt genommenen Dokumentes, dass darin keine detaillierten Informationen betreffend das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers enthalten sind. Dennoch bietet das vom Erstbeschwerdeführer eingangs der Einvernahme verwendete Dokument mit Notizen in arabischer Sprache einen groben Überblick über dessen (beabsichtigtes) Vorbringen und gab der Beschwerdeführer selbst an, Notizen angefertigt zu gaben, damit er "einige Sachen nicht vergesse". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist indes davon auszugehen, dass derart gravierende Ereignisse, welche eine Person zum Verlassen des eigenen Heimatlandes veranlassen, frei reproduziert werden können. Die Notwendigkeit von Aufzeichnungen spricht demgegenüber eher für die Intention, dem erkennenden Gericht wohlüberlegte Botschaften transportieren zu wollen. Anzumerken ist im gegebenen Zusammenhang, dass seitens der Rechtsvertretung angemerkt wurde, dem Erstbeschwerdeführer im Vorhinein geraten zu haben, einige Punkte insbesondere zu Erkrankungen schriftlich festzuhalten, nicht jedoch die Aussage an sich. Die Übersetzung des vom Erstbeschwerdeführer verwendeten Dokumentes ergab indes, dass darin keine Angaben zu Erkrankungen aufscheinen, sondern Notizen insbesondere betreffend Ereignisse im Herkunftsstaat.
Zu den vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden ist schließlich festzuhalten, dass der in Gestalt des Ausdruckes eines Lichtbildes in Vorlage gebrachte angebliche Haftbefehl mangels Vorlage des Originals keiner näheren Überprüfung auf dessen Authentizität zugeführt werden kann (zu den weiteren Urkunden siehe unten 3.3.8.). Die Übersetzung des Ausdruckes ergab, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 111 des irakischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt werde. Der verfügbaren Übersetzung des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111 aus dem Jahr 1969 (Datenbank NATLEX der International Labour Organization) zufolge handelt es sich bei der Bestimmung des § 111 nicht um einen Straftatbestand (sondern um die Rechtsfolgen der strafrechtlichen Belangung von Wächtern, Testamentsvollstreckern oder Treuhändern). Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher Zweifel daran, dass wider den Erstbeschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren im Irak eröffnet wurde, da zutreffendenfalls mit Sicherheit ein plausibler Tatvorwurf in den Haftbefehl aufgenommen worden wäre, anstatt eine Bestimmung des Strafgesetzes zu zitieren, welche nicht einmal einen Straftatbestand enthält.
Darüber hinaus konnte der Erstbeschwerdeführer selbst keine Klarheit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe herstellen und gab vielmehr an, er wisse nicht, was ihm vorgeworfen werde. Es überrascht auch, dass der vermeintliche Haftbefehl einige Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde offenbar wurde und die irakischen Behörden zuvor nahezu ein Jahr nichts gegen den Erstbeschwerdeführer unternahmen. Dass erst im August 2016 – mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers (!) – eine Hausdurchsuchung im Irak veranlasst wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Angesichts der geschilderten Zweifel betreffend den vorgelegten Haftbefehl sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht im Stande, eine strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Irak als glaubhaft anzusehen. Dazu tritt, dass die strafrechtliche Verfolgung einer Person an sich ohne das Dazutreten weiterer Umstände noch keinen Anspruch auf internationalen Schutz begründet, solche weiten Umstände jedoch bereits in Ermangelung eines diesbezüglichen Vorbringens überhaupt nicht feststellbar sind.
Zuletzt weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer als einzige Rückkehrbefürchtung in den Raum stellte, im Fall einer Rückkehr mit der Polizei und allenfalls auch Milizen zusammenarbeiten zu müssen. Ein weitergehendes Vorbringen erstattete er nicht, was letztlich auch dagegen spricht, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak im Rückkehrfall eine Bedrohung oder Verfolgung mit maßgeblicher Intensität fürchtet.
3.3.4. Auch im Hinblick auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung der belangten Behörde als zutreffend.
Aus den bei der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben ergeben zunächst keine individuell gegen die Zweitbeschwerdeführerin oder ihre Kinder gerichteten Verfolgungshandlungen und wurde die diesbezügliche Frage auch explizit verneint (AS 61 des Verwaltungsaktes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin). Die diesbezüglichen Erwägungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde werden in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin nicht beanstandet.
Auffällig ist ferner, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Befragung zu den Ausreisegründen des Erstbeschwerdeführers ein äußerst vages Bild zeichnete. So gab sie zu den Ausreisegründen des Erstbeschwerdeführers befragt zunächst nur an, "irgendwelche Leute" hätten Informationen verlangt und der Erstbeschwerdeführer habe nicht kooperiert. Sie wisse nicht genau, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe (AS 63 des Verwaltungsaktes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin). In der Folge legte die Zweitbeschwerdeführerin indes dar, "sie" wären öfters zu ihr gekommen und ihr gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer abends bei der Polizei zu erscheinen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr erklärt, dass "sie" Informationen über sunnitische Händler und Gruppen begehren würden. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesbezüglich nicht nachvollziehen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin einerseits die mutmaßlichen Verfolger des Erstbeschwerdeführers nicht kennt, anderseits aber von diesen öfters aufgesucht worden sein will. Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe leben und die Reise vom Irak nach Österreich gemeinsam antraten überrascht es ferner, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Aspekte in Bezug auf die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers vortragen konnte – etwa zum Verlauf oder der Intensität der angeblichen polizeilichen Befragungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht vorstellbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer aus Angst um sein Leben zur Ausreise mit der gesamten Familie entschloss, jedoch dieser Entscheidung zugrundeliegende Umstände seiner Ehefrau nur oberflächlich schilderte. Das Informationsdefizit der Zweitbeschwerdeführerin ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eher Hinweis darauf, dass die ausreisekausalen Vorfälle von den Beschwerdeführern zur Erlangung von internationalem Schutz konstruiert wurden.
Ein ausreiserelevantes Vorbringen betreffend ihre gemischtkonfessionelle Ehe bzw. diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen brachte die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits vor der belangten Behörde erstattet Vorbringen. Der Frage, weshalb sie über die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers nichts Näheres angeben könne, wich die Zweitbeschwerdeführerin zunächst aus und wiederholte auf Nachfrage lediglich das bereits anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen. Eine tiefergehende Erörterung der Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin erwies sich aus diesem Grund als nicht möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte vor dem erkennenden Gericht auch nicht plausibel darlegen, weshalb sie als Ehegattin und trotz der langen gemeinsamen Reise und des mittlerweiligen Aufenthalten in Österreich keine näheren Angaben zu den vermeintlichen Verfolgern ihres Ehemannes vor der belangten Behörde – und letztlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – erstatten konnte. Wenn die Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemachten Angaben Bezug nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass dem eigenen Ehepartner keine näheren Informationen zu Ereignissen bekannt sind, die den anderen Ehepartner zum Verlassen des eigenen Heimatlandes mitsamt der ganzen Familie veranlassten.
Im Übrigen bezog sich die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stets auf die Ausreisegründe ihres Ehemannes und brachte keine eigenen ergänzenden Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen vor. Insbesondere legte die Zweitbeschwerdeführerin nach den Rückkehrbefürchtungen befragt nur dar, sich vor der Gruppe zu fürchten, die den Erstbeschwerdeführer angegriffen habe. Weitergehende Befürchtungen, etwa im Hinblick auf ihre gemischtkonfessionelle Ehe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin – wie bereits im Verfahren erster Instanz – nicht einmal im Ansatz vor, sodass auch keine diesbezüglichen Feststellungen geboten sind. Selbst wenn der Ehemann der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ermordet wurde, lässt sich daraus – wie vorstehend bereits erwähnt – ohne das Dazutreten weiterer Umstände im Übrigen kein die Beschwerdeführer individuell betreffendes Bedrohungsszenario gewinnen, zumal diese keine sie betreffenden Ereignisse darlegen konnten, aus welche eine die Beschwerdeführer anbelangende erhöhte Gefährdung aufgrund deren gemischtkonfessionelle Ehe ableitbar wäre. Die nur entfernte Möglichkeit einer Bedrohung genügt für die Annahme von Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht.
An dieser Stelle ist schließlich ein Aspekt der mündlichen Verhandlung hervorzuheben, welche sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes äußerst auffällig gestaltete. Auf die Frage nach den Umständen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der Anfertigung der Niederschrift gab die Zweitbeschwerdeführerin an, unter anderem die Frage nach erlittenen persönlichen Bedrohungen nicht genau verstanden zu haben. Sie habe die Frage mit "Nein" beantwortet, da sie gedacht habe, dass "schriftliche Drohungen" gemeint wären. Über weitere Nachfrage stellte sich jedoch heraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich selbst nicht bedroht wurde, sondern die angeblich an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Drohungen (auch) auf sich bezog. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wurde damit letztlich nicht aufgezeigt. Während die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin per se sich nicht ungewöhnlich gestalten, fiel in der Folge auf, dass der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer die Einvernahme vor der belangten Behörde in eben diesem Punkt nahezu wortgleich beanstandeten, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf eine insoweit koordinierte Verantwortung der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers hindeutet und deren Glaubwürdigkeit insgesamt nicht förderlich war.
3.3.5. Der Drittbeschwerdeführer legte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde über Befragung zu seinen Ausreisegründen ausschließlich den Erstbeschwerdeführer betreffende Ereignisse dar (AS 59 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers). Insbesondere verneinte der Drittbeschwerdeführer gegen ihn selbst gerichtete Drohungen explizit und bezog auch seine Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf seine Eltern.
Im Gefolge der Befragung durch das erkennende Gericht in der am 16.02.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung steigerte der Drittbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er – erstmals im gesamten Asylverfahren – darlegte, "schiitischen Jungen", welche "in unserer Gasse gewohnt haben", hätten ihn dazu aufgefordert, nicht an Demonstrationen teilzunehmen und mit ihnen zu kooperieren und zusammenzuarbeiten. Diese Personen hätten ihm von anderen sunnitischen Jugendliche erzählt, welche von Milizen entführt und getötet worden wären. Es sei in den Raum gestellt worden, dass auch ihm dieses Schicksal widerfahren würde.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich zweifellos um ein gesteigertes Vorbringen, was für sich bereits nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung für mangelnde Glaubhaftigkeit spricht. Dem Drittbeschwerdeführer gelang es im weiteren Verlauf der Befragung auch nicht, plausibel darzulegen, aus welchem Grund das gesteigerte Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung erstattet wurde. Wenngleich nicht unwahrscheinlich ist, dass der Drittbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde "gestresst und angespannt" war, kann das Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht wahrnehmen, weshalb der Drittbeschwerdeführer dort die Frage nach persönlichen Bedrohungen rundweg verneinte und auch sonst keine ihn individuell betreffenden Vorfälle trotz sorgfältiger Befragung darlegte. Gegen die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens spricht auch der vom Drittbeschwerdeführer in der Verhandlung gewonnene Eindruck, zumal sich der Drittbeschwerdeführer in der Verhandlung weder "gestresst", noch "angespannt", sondern im Gegenteil auffällig gelassen präsentierte – dies auch bei der Schilderung der angeblich gegen ihn gerichteten Todesdrohungen. Ein sprachliches Missverständnis, wie vom Drittbeschwerdeführer in Bezug auf die Frage nach persönlichen Bedrohungen vor der belangten Behörde vorgebracht, ist aus Sich des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts des klaren Wortlautes der Fragestellung nicht gegeben. Dazu tritt, dass weitere offene Fragen gestellt wurden (etwa die Frage nach weiteren Fluchtgründen), welche vom Beschwerdeführer ebenfalls rundweg vereint wurden und die sehr wohl Raum für weiteres Vorbringen in Bezug auf erlittene Bedrohungen eröffnet hätten.
Da dem Drittbeschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde außerdem eine Rechtsberatungsorganisation beigegeben wurde und er durch diese im Beschwerdeverfahren auch vertreten war, ist das weitere Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, er sei nicht informiert worden, dass ein Vorbringen auch schriftlich ergänzt werden könne, als reine Schutzbehauptung zu werten. Außerdem ist zu erwarten, dass sich ein Asylwerber, der wesentliches Vorbringen nicht erstatten konnte, eigeninitiativ darum bemüht, dieses ehestmöglich nachtragen zu können um Rechtsnachteile zu vermeiden. Ein derartiges Bemühen ist in Ansehung des Drittbeschwerdeführers nicht erkennbar.
Darüber hinaus gestaltete sich das gesteigerte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als substanzlos. So konnte der Drittbeschwerdeführer zunächst nicht die Miliz bezeichnen, deren Mitglieder (die er zunächst als "schiitische Jungen" bezeichnete) ihn bedrohen würden und nannte zunächst zwei namhafte Milizen exemplarisch. Erst im Verlauf der Einvernahme legte sich der Beschwerdeführer auf die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq fest. Welcher Art die geforderte Zusammenarbeit gewesen sein sollte legte der Drittbeschwerdeführer ebenso wenig dar, wie über vage Andeutungen seiner vermeintlichen Verfolger hinausgehenden greifbare und hinreichend konkrete Ankündigungen von unberechtigten Eingriffen von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Drittbeschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich nicht nachvollziehen, weshalb sich der Drittbeschwerdeführer angesichts des von ihm in den Raum gestellten Vorfalles etwa einen Monat vor der Ausreise nicht umgehend in Sicherheit brachte, sondern weiter bei seiner Familie in jener Gasse lebte, in der seinem eigenen Vorbringen zufolge zahlreiche Mitglieder schiitischer Milizen wohnhaft waren und auch dort offen operierten. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung von erheblicher Intensität wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich der Drittbeschwerdeführer seinen Bedrohern sofort entzogen hätte.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen zusammengefasst zahlreiche Aspekte gegen die Darlegung eines tatsächlich geschehenen Sachverhaltes – zunächst die Steigerung des Vorbringens an sich einschließlich der untauglichen Rechtfertigungsversuche, ferner die Substanzlosigkeit des Vorbringens sowie dass der angeblich erlittene Vorfall den Drittbeschwerdeführer nicht dazu veranlasste, zeitnah Schutz zu suchen, und der vom Drittbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck. Die Glaubhaftmachung des vorgebrachten Sachverhalts ist dem Drittbeschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht legte der Drittbeschwerdeführer ferner dar, der Erstbeschwerdeführer sei dazu aufgefordert worden, dass auch er, der Drittbeschwerdeführer, mit der Polizei zusammenarbeiten müsste. Abgesehen davon, dass sich aus diesem Vorbringen dem Bundesverwaltungsgericht keine den Drittbeschwerdeführer individuell betreffende Bedrohungssituation erschließt, bezieht sich der Drittbeschwerdeführer erkennbar auf das aus den bereits erörterten Erwägungen nicht als glaubhaft zu erachtende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass auch seine erwachsenen Kinder "kooperieren" müssten (AS 101 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Da der Drittbeschwerdeführer nicht vorbringt, selbst von Polizisten oder Sicherheitskräften belangt worden zu sein, liegt eine individuell gegen den Viertbeschwerdeführer gerichtete Bedrohungs- oder Gefährdungssituation insoweit nicht vor.
Entsprechendes gilt auch für das abschließende Vorbringen des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er werde im Rückkehrfall entweder wie alle anderen sunnitischen Jungen getötet oder müsse sich schiitischen Milizen anschließen. Zunächst handelt es sich bei der Befürchtung, aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit ermordet zu werden, um bloße Spekulation, zumal ihm das eigene Ableben seinem eigenen Vorbringen zufolge nur vage angekündigt worden sein soll. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass sämtliche sunnitischen jungen Männer in Bagdad ermordet würden, zumal entsprechende Quellen nicht vorhanden sind und letztlich auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer ihren eigenen Angaben (zumindest im Verfahren erster Instanz) zufolge bis zur Ausreise – welche vorranging aufgrund von vermeintlichen Erlebnissen des Erstbeschwerdeführers erfolgte – unbehelligt in Bagdad lebten und dort die Schule besuchten. Hinsichtlich der sunnitischen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer wird ergänzend auf die untenstehenden Erwägungen unter Punkt 3.3.8. hingewiesen.
Dass eine Wehrpflicht bzw. Zwangsrekrutierung durch Milizen im Irak nicht stattfinden und diese über hinreichend Freiwillige verfügen, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorstehenden Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der namhaftesten Milizen im Irak. Aus den diesbezüglichen Feststellungen geht auch hervor, dass Fälle von Zwangsrekrutierung lediglich bei Binnenvertriebenen dokumentiert sind – was hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer nicht zutrifft – und sich ansonsten Personen insbesondere aus religiösen Gründen dem bewaffneten Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates anschließen. Dass seitens schiitischer Milizen Zwangsrekrutierung in Bagdad durchgeführt sämtliche Personen ermordet würden, die sich nicht einer Miliz anschließen, kann den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht entnommen werden und bietet auch die den Feststellungen zugrunde liegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein Anzeichen für eine derartige Vorgehensweise. Die Befürchtung des Drittbeschwerdeführers, sich im Rückkehrfall einer schiitischen Miliz anschließen zu müssen, findet demnach keine Deckung in den länderkundlichen Feststellungen und ist demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbegründet
3.3.6. Der Viertbeschwerdeführer bezog sich bei der Schilderung seiner Ausreisegründe vor der belangten Behörde ebenfalls ausschließlich auf die den Erstbeschwerdeführer betreffende und von diesem bereits vorgebrachten Vorfälle. Gegen ihn selbst gerichtete Drohungen verneinte der Viertbeschwerdeführer ebenfalls ausdrücklich, substantiierte Rückkehrbefürchtungen legte er nicht dar.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bekräftige der Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor der belangten Behörde erstatteten Angaben. Wiewohl auch der Viertbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertrat, im Irak entgegen seiner Angaben vor der belangten Behörde auch persönlich bedroht worden zu sein, offenbarte sich im weiteren Verlauf der Befragung, dass der Viertbeschwerdeführer einerseits keine ihn betreffende Bedrohungssituation darlegen konnte und er andererseits "über" seinen Vater bedroht worden sein will. Damit bezieht sich der Viertbeschwerdeführer jedoch auf das als nicht glaubhaft zu erachtende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass auch seine erwachsenen Kinder "kooperieren" müssten (AS 101 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Eine individuell gegen den Viertbeschwerdeführer gerichtete Bedrohungs- oder Gefährdungssituation wird damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht dargelegt. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des Viertbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sein "Alter hätte zu einer Mitgliedschaft einer Milizen-Gruppe gepasst", zumal er in weiterer Folge klarstellte, vor der Ausreise keinen persönlichen Kontakt mit Milizen gehabt zu haben. Schon mangels entsprechender Anzeichen für eine Rekrutierung vor der Ausreise kann die entsprechende Befürchtung für den Rückkehrfall vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden.
Dass eine Wehrpflicht bzw. Zwangsrekrutierung durch Milizen im Irak nicht stattfinden und diese über hinreichend Freiwillige verfügen, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorstehenden Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der namhaftesten Milizen im Irak. Aus den diesbezüglichen Feststellungen geht auch hervor, dass Fälle von Zwangsrekrutierung lediglich bei Binnenvertriebenen dokumentiert sind – was hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer nicht zutrifft – und sich ansonsten Personen insbesondere aus religiösen Gründen dem bewaffneten Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates anschließen. Die Befürchtung des Viertbeschwerdeführers, sich im Rückkehrfall aufgrund seines Alters einer Miliz anschließen zu müssen, ist demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls unbegründet.
3.3.7. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin als ihre Mutter und gesetzlichen Vertreterin an, sodass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.
3.3.8. Der Erstbeschwerdeführer stellt außerdem eine Verfolgung aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Zweibeschwerdeführerin) in den Raum.
Aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitisch geprägte Stadtviertel bestehe (etwa im Verwaltungsbezirk Mansur, vgl. hiezu die bei den Feststellungen zur Lage in Bagdad abgebildete Grafik von Dr. Michael Izady von der Columbia University). Die behauptete Gefährdung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad durch schiitische Milizen kann angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen stark zunehmen und es etwa bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Der vom Erstbeschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte Artikel aus dem Internet unterstreicht derartige Vertreibungen, wobei ein Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht jedoch insoweit nicht erkennbar ist, als diese nicht vorbringen, dass sie aus ihrem Viertel vertrieben worden wären.
Ferner sind Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber der sunnitischen Zivilbevölkerung in den vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten feststellbar – was jedoch auf die Situation der Beschwerdeführer nicht zutrifft. Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad durch schiitische Milizen besteht indes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, zumal die von schiitischen Milizen in Bagdad ausgehenden Gewaltakte – welche auch Entführungen oder Ermordungen einschließen – nicht das Ausmaß einer systematischen Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses erreichen. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde schließlich vorgebracht, dass nach wie vor Verwandte seinerseits (Eltern und Geschwister) in Bagdad und dort im sunnitischen Bezirk XXXX wohnhaft sind, ohne dass diesbezügliche Schwierigkeiten vorgebracht wurden. Darüber hinaus gelang es den Beschwerdeführern, wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt wird, auch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation in Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit zu vermitteln. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Eine asylrelevante Rückkehrgefährdung aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts demgemäß nicht festgestellt werden.
Dass – wie seitens der Beschwerdeführer vorgebracht wurde – drei Personen im Stadtteil XXXX mutmaßlich aus religiösen Gründen ermordet wurden, vermag schließlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der Einwohnerzahl Bagdads weder eine systematischen Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad zu belegen, noch wird damit eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer im Rückkehrfall dargetan.
3.4. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aus den oben erörterten Gründen als im Hinblick auf die gegen ihn gerichtete Bedrohung als teilweise nicht plausibel und teilweise widersprüchlich erweist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit schikaniert wurde oder allenfalls auch polizeilichen Befragungen ausgesetzt war. Das darüberhinausgehende Vorbringen erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als auf die Erlangung von internationalem Schutz gerichtetes Konstrukt und war das diesbezügliche Vorbringen insgesamt nicht geeignet, einen bestimmten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Polizisten oder Kämpfern schiitischer Milizen gesucht wurde oder solche Personalen den Versuch unternahmen, den Erstbeschwerdeführer zu ermorden, kann demgemäß nicht festgestellt werden. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, dass im Irak ein Haftbefehl bestehe.
Ausgehend davon, dass eine Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch schiitische Milizen oder Sicherheitskräfte vor der Ausreise mangels glaubhafter Darlegung nicht feststellbar ist, ist auch keine gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete individuelle Bedrohung oder Gefährdung im Rückkehrfall anzunehmen. Da sich die Zweitbeschwerdeführerin einschließlich der von ihr vertretenen minderjährigen Kinder sowie der Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezogen und keine eigenen Asylgründe substantiiert vorbrachten, folgt daraus auch das Nichtvorliegen einer Rückkehrgefährdung hinsichtlich der Genannten.
Der Drittbeschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eigene Ausreisegründe vor, wobei eine Glaubhaftmachung insbesondere an der Steigerung des eigenen Vorbringens scheiterte. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer von Angehörigen schiitischen Glaubens bzw. der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm im Falle des Zuwiderhandelns der Tod angedroht wurde. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer hätten im Fall einer Rückkehr in den Irak auch keine Zwangsrekrutierung durch Milizen zu befürchten.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich folglich, dass die Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitslage und auch aufgrund der religiösen Spannungen verlassen sowie zur Verbesserung der eigenen Situation verlassen haben, ohne dass diese vor ihrer Ausreise einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geboten.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind in den gegenständlichen Beschwerden den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin zunächst die getroffenen Feststellungen zur Lage der Frau im Irak als unausgewogen erachtet, ist dem zunächst zu entgegnen, dass zwei Quellen (davon eine NGO und eine nachrichtendienstliche Quelle) herangezogen wurden. Der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des deutschen Auswärtigen Amtes beruht wiederum auf den Erkenntnissen der deutschen Auslandsvertretungen, welche angewiesen sind, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Anlass, an der Ausgewogenheit des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Die Zweitbeschwerdeführerin ist demgemäß auch nicht in der Lage, bestimmte Feststellungen der belangten Behörde als falsch oder unvollständig zu bezeichnen.
Im Hinblick auf die Berichtslage zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad, zu den von (schiitischen) Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen und zu religiösen Spannungen ist auf Folgendes zu verweisen. In den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak erfolgt eine Auseinandersetzung mit den wichtigsten schiitischen Milizen auseinandergesetzt. Ferner wird explizit festgestellt, dass die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen und sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom Islamischen Staat unterscheiden. Schon die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen und Bagdad ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen.
Da die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde die von ihr vermissten zusätzlichen Feststellungen zur Lage von Sunniten in Bagdad nicht näher bezeichnet, lässt sich aus den in der Beschwerde diesbezüglich angesprochenen Themen der schlechten Sicherheitslage in Bagdad und den religiösen Spannungen keine anders gelagerte Sachlage ableiten – umso mehr als die Beschwerde selbst ausschließlich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zitiert. Inwieweit die religiösen Spannungen angesichts der Lebensumstände und des Fluchtvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin von weiterer Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sein sollen, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Zweitbeschwerdeführerin explizit angab, selbst niemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und auch keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben.
Die Beschwerdeführer sind den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2017 schließlich nicht entgegen getreten; vielmehr verweisen diese unter erneuter auszugsweiser Zitierung bestimmter Quellen auf den eigenen Verfahrensstandpunkt.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal die Beschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten Volksgruppe angehören und ihren Wohnsitz auch nicht in einem von den Milizen des Islamischen Staates dominiertem Gebiet unterhielten.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden, zumal auch Verwandte der Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch übereinstimmend zugestanden, vom als ausreisekausal dargestellten Vorfall abgesehen niemals selbst unmittelbar Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.
4.3. Wiewohl nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279).
Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erst kürzlich festgehalten, dass bei einer allgemein prekären Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat erst dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad).
Die belangte Behörde gelangt im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zur Feststellung, dass "im Entscheidungszeitpunkt [die] Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte." Vergleichbare Feststellungen finden sich in den weiteren, die Beschwerdeführer betreffenden Bescheiden der belangten Behörde. Die Ihre Rückkehrgefährdung ergebe sich "aus der in den Feststellungen genannten momentanen Lage im Irak."
Abgesehen davon, dass es sich bei "Feststellung" der belangten Behörde tatsächlich um einen Akt der rechtlichen Beurteilung handelt, setzt sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht ausreichend mit einem allfälligen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander, welches die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen würde. Welchen Beweiswert die allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall haben, bleibt ferner im Dunkeln. Im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung legt sich die belangte Behörde nicht einmal auf eine der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führenden Alternativen (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) fest, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes selbst bei mehrmaligem Studium der verfahrensgegenständlichen Bescheide vollkommen im Dunkeln bleibt, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei der Gewährdung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung der Beschwerdeführer leiten ließ.
Es verwundert außerdem, dass andere Regionaldirektionen der belangten Behörde die im Anlassfall herangezogenen allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht hinderlich ansehen, sodass die diesbezügliche Entscheidungspraxis der belangten Behörde nur als widersprüchlich und im Lichte der vorstehend zitierten Anforderungen der Rechtsprechung bei der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachvollziehbar und an der Grenze zur Unvertretbarkeit bezeichnet werden kann.
Da Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide jeweils in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Umstand indes vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, speziell zur Frage einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie zum Erfordernis der Aktualität des Ausreisegrundes, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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