W179 2016811-1•BVwG W179 2016811-1
W179 2016811-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2017
Austro Control, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, flugmedizinische<br/>Tauglichkeit, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Gebührenhöhe, Gebührenpflicht, gesundheitliche Eignung,<br/>Gesundheitszustand, Nachweismangel, Rechtzeitigkeit,<br/>Sachverständiger, Tauglichkeit, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
W179 2016811-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Peter SCHMAUTZER und Dr. Stefan LICHTENEGGER, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX, Zl XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl XXXX, betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 (Privatpilot), zu Recht erkannt:
A) Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. nun lautet:
"Der Antrag des Herrn XXXX vom XXXX auf Ausstellen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 (Privatpilot) wird nach MED.A.040 c) (1) iVm MED.B.001 a) (1) iii) iVm MED.B.010
e) (1) ii) und (2) der Verordnung (EU) 1178/2011 – der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) Nr 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014, ABl L 74 vom 14. März 2014, S 33 – infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen."
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. nun lautet:
"Gemäß §§ 1 bis 3 Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl Nr 2/1994 idF BGBL II Nr 30/2013, werden Gebühren für die Amtshandlung im II. Abschnitt der ACGV nach Tarifpost 14 lit a) leg cit mit Euro 112,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer sowie nach Tarifpost 92 leg cit für drei angefangene halbe Stunden mit Euro 195,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer festgesetzt und der Gesamtbetrag von Euro 368,40 Herrn XXXX binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Zahlung vorgeschrieben. Die Zahlung hat auf das im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom XXXX genannte Konto der Austro Control GmbH zu erfolgen."
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Jahr XXXX wurde beim Beschwerdeführer, einem Privatpiloten, ein "kompletter Linksschenkelblock" diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX für eine allfälligen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich seiner flugmedizinischen Tauglichkeit aufgefordert, bei einem von zwei namentlich genannten flugmedizinischen Sachverständigen mit seinen Befunden vorstellig zu werden und die Erkenntnis des gewählten Sachverständigen an die belangte Behörde "zur Überbegutachtung" zu übermitteln.
2. Der Beschwerdeführer unterzog sich daraufhin bei einem der beiden, einem XXXX, mehreren medizinischen Untersuchungen und stellte – gleich direkt – bei diesem einen Antrag auf Ausstellen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses.
3. Die belangte Behörde untersagte allerdings dem untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen, dem Beschwerdeführer das beantragte Tauglichkeitszeugnis auszustellen, dies sei – hier – Aufgabe der Behörde. Somit sandte besagter XXXX sein flugmedizinisches Gutachten XXXX an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zur belangten Behörde vorgeladen, die ihm erklärte, er sei fluguntauglich. Ein dementsprechender Bescheid werde dem Beschwerdeführer zu gehen, was allerdings nicht erfolgte.
4. Der vom Beschwerdeführer beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) als damals zuständige Oberbehörde gegen die belangte Behörde eingebrachte Devolutionsantrag wurde am XXXX, GZ XXXX, mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein die Entscheidungsfrist auslösender Antrag (auf Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses) bei der belangten Behörde, sondern beim Sachverständigen eingebracht worden sei. Mangels Anbringen an die belangte Behörde sei für diese keine Entscheidungspflicht erwachsen.
5. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am XXXX direkt – bei der belangten Behörde – einen Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 (Privatpilot) unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen ein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages (ua Beibringung rezenter Befunde) diesen Antrag nach § 13 Abs 3 AVG zurück und schrieb dem Beschwerdeführer Gebühren in bestimmter Höhe vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im letzten Schreiben aufgefordert worden, konkrete (aktuelle) Nachweise über seinen Gesundheitszustand bis zum XXXX beizubringen. Da er dies unterlassen habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die bei der belangten Behörde per Telefax am XXXX vormittags sowie per Zustelldienst am XXXX eingeht, ficht diesen seinem gesamten Inhalte nach an und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Beantragt wird, das Verwaltungsgericht möge, 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und zwar dahingehend, dass ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse zwei ausgestellt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, die dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt wurde, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß MED.A.035 und MED.A.040 des Anhanges IV zur Verordnung (EU) Nr 1178/2011 idgF iVm § 14 Abs 1 VwGVG ab.
9. Dagegen richtet sich der am XXXX bei der belangten Behörde eingehende Vorlageantrag, welcher keine weiteren Ausführungen enthält.
10. Die belangte Behörde legt am XXXX den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattet keine Gegenschrift.
11. Am XXXX geht hiergerichtlich ein vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestellter Fristsetzungsantrag ein.
12. Mit Schreiben vom XXXX reicht die belangte Behörde den Zustellnachweis zur erlassenen Beschwerdevorentscheidung nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Im angefochtenen Bescheid wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt, der auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird:
"Der XXXX beantragte am XXXX beim flugmedizinischen Sachverständigen, XXXX die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2. Ein flugmedizinisches Gutachten, welches am XXXX erstellt wurde, übermittelte der flugmedizinischen Sachverständige am XXXX aufgrund der Zuständigkeit für die Beurteilung an die Austro Control GmbH. Einen in der Folge gestellten Devolutionsantrag wies die nach damaliger Rechtslage als Oberbehörde zuständige Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am XXXX im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass kein die Entscheidungsfrist auslösender Antrag bei der Behörde eingebracht worden war.
Am XXXXbrachte Herr XXXX durch seine Rechtsvertreter bei der Austro Control GmbH einen Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 (Privatpilot) ein.
Herr XXXX wurde am XXXX von der Austro Control GmbH aufgefordert, folgende für die Beurteilung der Tauglichkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und die entsprechenden Befunde an die Austro Control GmbH zu übermitteln:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Hierfür wurde eine Frist bis zum XXXX gewährt.
In einem der Behörde übermittelten ärztlichen Befundbericht vom XXXX hielt XXXX fest, dass XXXX über die durchzuführenden Untersuchungen und die Vorgehensweise informiert wurde, dieser sich aber die Durchführung noch überlegen und Herrn XXXX abermals kontaktieren wolle.
Nach telefonischer Rücksprache am XXXX verwies Herr XXXX auf Befunde, die vor zwei Jahren an die Behörde übermittelt wurden und kündigte ein Schreiben seines Anwalts an. Am XXXX teilte Herr XXXX der Behörde mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung von Herrn XXXX erfolgte.
Bis heute wurden die geforderten und für die Beurteilung zwingend erforderlichen Befunde nicht an die Austro Control GmbH übermittelt."
2. Der Beschwerdeführer leidet an einem "kompletten Linksschenkelblock".
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag und die nachgereichte Zustellbestätigung zur Beschwerdevorentscheidung.
Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln.
Dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen und aktenkundigen Linksschenkelblock des Beschwerdeführers um einen "kompletten Linksschenkelblock" handelt, führt dieser selbst in seiner Beschwerde aus.
Zu Spruchpunkt A) Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
§ 35 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 27/2006, lautet wortwörtlich:
"Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde
§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34 Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen."
§ 34 und § 35 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Flugmedizinische Stellen
§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:
1. -die Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und
2. -die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und
3. -die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.
(3) ( )
(4) ( )
Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde
§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen."
Die ErläutRV 1191 BlgNR XXII. GP lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Auf Grund der EG-Verordnung 3922/91 ist Österreich verpflichtet, die JAR-FCL Regelwerke in das nationale Recht einzugliedern."
§ 1a der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 260/2012, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) ( )
(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(6) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(7) Die Anwendung der gemäß Abs. 6 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden."
Die Anlage 2 zur Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 aufgehoben durch BGBl II Nr 89/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
( )
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
( )"
"Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
7. Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
( )
(c) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:
( )
(3) Kompletter Linksschenkelblock
Eine Untersuchung der Herzkranzgefäße ist bei Bewerbern nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss eine stabile Periode von drei Jahren vorliegen.
(ii) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren mit Einschränkung OML als tauglich Klasse 1 ohne Einschränkung OML beurteilen.
( )
(d) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2: Die Beurteilung des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch die zuständige Behörde hat den Erfordernissen der Klasse 1 zu entsprechen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OSL oder OPL auszustellen."
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) Nr 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014, ABl L 74 vom 14. März 2014, S 33, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.
( )
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen von Abschnitt C des Anhangs IV bis zum 8. April 2014 nicht anzuwenden.
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 1b bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."
"MED.A.035 Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses
a) Anträge auf Tauglichkeitszeugnisse sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format zu stellen.
b) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes vorlegen:
( )"
"MED.A.040 Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen
( )
c) Verlängerung und Erneuerung
(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert.
( )
f) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen bzw. neu ausstellen, wenn:
(1) ein Fall verwiesen wird;
( )"
"ABSCHNITT B
ANFORDERUNGEN FÜR TAUGLICHKEITSZEUGNISSE FÜR PILOTEN
UNTERABSCHNITT 1
Allgemeines
MED.B.001 Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen
a) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und der Klasse 2
(1) Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, aber in Erwägung gezogen werden kann, dass die Flugsicherheit dadurch voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige:
( )
iii) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen."
"UNTERABSCHNITT 2
Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2
MED.B.005 Allgemeines
( )
c) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren."
"MED.B.010 Herz-Kreislauf-System
( )
e) Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine signifikante kardiale Rhythmus- oder Überleitungsstörung einschließlich einer der folgenden Erkrankungen vorliegt:
( )
ii) kompletter Linksschenkelblock;
(2) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 1 genannten Befunde vorliegt, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen."
3.2. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag:
Zu Spruchpunkt A) I.
1. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid – innerhalb von zwei Monaten – aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).
Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am XXXX bei der befassten Behörde per Telefax eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am XXXX, weil der XXXX ein Sonntag war. Ebenso lief diese Frist hinsichtlich der per Brief am XXXX bei der zuständigen Behörde eingegangenen Beschwerde am XXXX ab. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob die per Telefax eingebrachte Beschwerde fristauslösend war, weil in beiden Fällen jedenfalls mit Ablauf des XXXX die Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen gewesen wäre.
Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers allerdings erst am XXXXzugestellt, damit gegenüber dem Beschwerdeführer am diesem Tage, also verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
2. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)
3. Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit XXXX unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs 2 VwGVG zu prüfen.
4. Stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.
3.3. Sache des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens
Zu Spruchpunkt A) II.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).
Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend für das neue, ab 1. Jänner 2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
Sache des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens ist in diesem Sinne somit alleine die Frage, ob die erfolgte Zurückweisung des Antrages vom XXXX zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der besagte zugrunde liegende Antrag.
6. Mit dem bisher Gesagten wurde die Beschwerdesache grundsätzlich definiert, jedoch noch nicht geklärt, anhand welcher Rechtslage diese auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu prüfen ist:
6.1. Im Beschwerdefall geht es um das Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 (Privatpilot).
6.2. Nach Art 12 Abs 1 Verordnung (EU) 1178/2011 (VO) trat diese am 28. April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge I bis IV (vorläufig) nicht anzuwenden, nach dessen lit 1b) spätestens am – 8. April 2013 – aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Art 12 Abs 7 VO verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwenden (vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127). (Die in Art 12 Abs 5 und Abs 6 VO normierten möglichen späteren Inkrafttretedaten für LAPLs sowie Kabinenbesatzungen sind hier nicht einschlägig.)
Vor diesem Hintergrund bestimmt § 1a der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II 260/2012, in seinem Abs 5, dass sämtliche in Art 12 VO genannten Bestimmungen bis zum Ende des jeweils dort genannten Zeitraums – nicht – anzuwenden sind. (Dass der Beschwerdeführer einen Antrag iSd § 1a Abs 7 ZLPV 2006 stellte, wurde weder moniert noch ist dies aktenkundig, sodass das Vorliegen der Ausnahmen nach § 1a Abs 6 und 7 ZLPV 2006 nicht weiter zu prüfen ist.)
Damit waren im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges IV der Verordnung 1178/2011 mit 8. April 2013 verbindlich und unmittelbar anwendbar.
6.3. Da der Beschwerdeführer zwei Anträge auf Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses stellte, zuerst an den flugmedizinischen Sachverständigen, der nach rechtskräftigen Devolutionsbescheid keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöste, und danach den hier behördlich als verfahrensauslösend betrachteten Antrag an die befasste Behörde, beide Anträge kausal zusammenhängen, sich zwischendurch die Rechtslage änderte und hier offenkundig Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeiten und insbesondere über die Anwendbarkeit des § 35 LFG vor dem Hintergrund der VO 1178/2011 vorherrscht, ist zuvorderst der Rechtsrahmen obiter weiter abzustecken:
6.3.1. Sämtliches dargestellte Verwaltungshandeln vor dem XXXX unterlag der früheren Rechtslage, insbesondere der damalige erste Antrag an den flugmedizinischen Sachverständigen sowie die Vorladung des Beschwerdeführers in die Behörde XXXX – somit kurz vor Inkrafttreten der VO –, bei der ihm seine Fluguntauglichkeit mündlich mitgeteilt wurde.
Bei der damaligen Rechtslage war das Ausstellen von Tauglichkeitszeugnissen nach dem nationalen Luftfahrtgesetz, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 und deren Anlage 2 (JAR-FCL 3) zu beurteilen.
Nach Anlage 2 zur Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 aufgehoben durch BGBl II Nr 89/2016, und dort dessen JAR-FCL 3.265 lit f, musste ein Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber konnte jedoch von der – zuständigen Behörde – gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 (Anm: zu diesem Anhang 2) zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden. Die besagte Ziffer 7 lit d) zur Beurteilung im Falle von Tauglichkeitszeugnisses der Klasse zwei bestimmte, dass diese den Erfordernissen der Klasse eins zu entsprechen hat und erforderlichenfalls das Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OSL oder OPL auszustellen ist. Die Klasse eins war in der Ziffer 7 lit c) geregelt und dort Abs (3) zum "kompletter Linksschenkelblock" einschlägig. Diesem Abs (3) zu Folge war eine Untersuchung der Herzkranzgefäße bei Bewerbern nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen. Bei einer Verlängerung- oder Erneuerungsuntersuchung konnte – die zuständige – Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren mit Einschränkung OML als tauglich Klasse eins (hier Klasse zwei) ohne Einschränkung OML beurteilen.
Nach dieser Rechtslage war (damals) im Falle eines kompletten Linksschenkelblock für das Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses (mit Auflagen) jedenfalls die belangte Behörde und nicht der autorisierte flugmedizinische Sachverständige zuständig.
6.3.2. Im Luftfahrtgesetz regelt § 35 die Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses und Ausstellung desselben durch die Behörde. Damals war § 35 in seiner Fassung BGBl I Nr 27/2006 (bis zum 30. September 2013) in Kraft. Dessen Abs 1 bestimmte: Stellt die flugmedizinischen Stelle fest, dass beim Bewerber die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinischen Stelle aufgrund einer Verordnung gemäß § 34 Abs 2 Z 1 (das ist derzeit und war damals die ZLPV 2006, zuvor die ZLPV) zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber und der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
§ 35 Abs 2 leg cit normierte, nach einer solchen Mitteilung konnte der Bewerber der Austro Control oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde hatte diesfalls die Tauglichkeit zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
6.3.3. Vor diesem Hintergrund war es konsequent, dass der – erste – Antrag auf Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses beim flugmedizinischen Sachverständigen gestellt wurde, dieser jedoch selbiges dem Beschwerdeführer auf Grund der dargestellten Erkrankung und Rechtslage nicht ausstellen (aushändigen) durfte sowie der Beschwerdeführer an die belangte Behörde verwiesen wurde und somit eine Mitteilung nach § 35 Abs 1 LFG erfolgte.
6.3.4. Unter diesem Regelungsregime wäre es in Folge auch richtig gewesen, sodann bei der belangten Behörde nach § 35 Abs 2 in der genannten Fassung einen Antrag auf Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses zu stellen.
6.3.5. Im Übrigen wurde der Devolutionsantrag und der Devolutionsbescheid gleichermaßen bereits nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage der VO 1178/2011 erlassen und ist auf Grund der Rechtskraft des letzteren die Frage, inwieweit dieser erste Antrag eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslösen konnte, endgültig geklärt und hier nicht verfahrensgegenständlich.
7. Der hier verfahrensgegenständliche, am XXXX direkt an die belangte Behörde gestellte Antrag auf Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses unterlag allerdings bereits den Bestimmungen der VO 1178/2011, war diese doch im vorliegenden Fall, wie gezeigt, seit dem 8. April 2013 verbindlich und unmittelbar anwendbar. Laut eigenen Angaben wollte der Beschwerdeführer mit diesem – zweiten – Antrag dem rechtskräftigen Devolutionsbescheid entsprechen, also eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslösen. (Inwieweit damit auch dem § 35 Abs 2 LFG entsprochen werden sollte, lässt die Aktenlage nicht erkennen.)
Nachstehend ist zunächst zu prüfen, ob zur neuen Rechtslage überhaupt ein Antrag an die belangte Behörde zu stellen war:
7.1. Gemäß MED.A.035 sind Anträge auf Tauglichkeitszeugnisses in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format zu stellen und ist ausweislich MED.A.040 lit c) (1) ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 (Privatpilot) von einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen (abgesehen von Sonderfällen) zu verlängern oder zu erneuern. Damit übereinstimmend sieht § 34f Luftfahrtgesetz idF BGBl I Nr 108/2013 grundsätzlich zunächst eine Antragstellung bei einer flugmedizinischen Stelle, also bei einem zertifizierten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen, vor. Damit wäre zur neuen Rechtslage eine Antragstellung an den flugmedizinischen Sachverständigen oder ein solches Zentrum geboten gewesen.
7.2. Im Anwendungsbereich der VO hat der flugmedizinische Sachverständige bzw das flugmedizinische Zentrum sodann – je nach befundeter Krankengeschichte – die Tauglichkeit ua selbst zu beurteilen (begutachten), sich vorher mit der Behörde (hier iSd MED.B.001 a) (1) iii)) zu konsultieren, oder aber den Probanden an die belangte Behörde, genauer an die medizinische Abteilung derselben mit flugärztlichen Amtssachverständigen, zu verweisen/überweisen.
7.3. Gemäß MED.B.010 lit e) Abs (1) ii) und Abs (2) müssen bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die einen kompletten Linksschenkelblock haben, einer zufriedenstellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor – in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde (Austro Control) – erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
Damit ist im vorliegenden Fall für das Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses ein flugmedizinische Sachverständige bzw ein flugmedizinisches Zentrum zuständig, wenn auch in Konsultation mit der belangten Behörde, nicht jedoch die befasste Behörde!
Damit übereinstimmend bestimmt, wie dargestellt, MED.A.040, dass für eine Erstausstellung nach lit b) (2) leg cit bzw eine Verlängerung und Erneuerung nach lit c) (1) leg cit ein flugmedizinische Sachverständige oder ein flugmedizinisches Zentrum zuständig ist. Lediglich in den in der besagten VO bestimmten Fällen, in denen ein Fall an die Genehmigungsbehörde verwiesen (!) wird, was hier nicht gegeben ist, kann die Behörde nach MED.A.040 lit f) (1) ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen bzw neu ausstellen (sofern sie diese Entscheidung nicht wiederum an ein flugmedizinisches Zentrum ausweislich MED.B.005 lit c) delegiert).
Auf dem Boden der besagten EU-VO war somit die belangte Behörde für den zurückgewiesenen Antrag nicht zuständig.
7.4. § 35 LFG vermag hier ebenso keine Zuständigkeit der belangten Behörde zu vermitteln:
§ 35 LFG trat in seiner damaligen (etwas abweichenden) Form am 24. Februar 2006 in Kraft (vgl BGBl I Nr 27/2006). Die Materialien (ErläutRV 1191 BlgNR XXII. GP) erhellen, aufgrund der EG-Verordnung 3922/91 sei Österreich verpflichtet, die JAR-FCL Regelwerke in das nationale Recht einzugliedern.
Die damals national umzusetzenden JAR-FCL Regelwerke wurden, wie gezeigt, zwischenzeitig durch die unmittelbar anzuwendende EU-VO Nr 1178/2011 verdrängt. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber § 35 LFG nicht Außerkrafttreten lassen, sondern vielmehr später mit BGBl I Nr 108/2013 nochmals novelliert. Diese Änderung trat mit 1. Oktober 2013 in Kraft, somit nach dem 8. April 2013, also nach dem Zeitpunkt, zu dem hier der Teil IV der VO 1178/2012 unmittelbar anzuwenden war.
Es kann dem nationalen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe den Anwendungsvorrang des Unionsrechtes missachten wollen. Es kann dies nur so verstanden werden, dass im Anwendungsbereich der besagten Verordnung diese § 35 LFG verdrängt, und § 35 LFG "nur" mehr auf rein nationale Berechtigungen, die noch nicht unmittelbar durch Unionsrecht geregelt sind, und auf Berechtigungen, für die die Anwendbarkeit der EU-Verordnungen weiterhin (temporär) ausgeschlossen ist, anzuwenden ist. (Vgl zB Segelflug, Ultraleichtpiloten, Paragleiter mit Doppelsitz etc.) Immerhin verweist § 35 Abs 1 LFG auf nationale Verordnungen iSd § 34 Abs 2 Z 1 LFG und somit auf die ZLPV 2006.
Im vorliegenden Fall, Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 (Privatpilot), findet damit § 35 LFG (zum Antragszeitpunkt am XXXX idF BGBL I Nr 108/2013) keine Anwendung.
8. Zusammengefasst wäre der Antrag vom XXXX bereits wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Denn ein Weiterleiten an eine andere Behörde iSd § 6 Abs 1 AVG kam nicht in Betracht (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 78;
Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2. Auflage, § 6 Rz 14;
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 69;
Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 83), wird der flugmedizinische Sachverständige doch in sachverständiger medizinische Berufsausübung auf dem Boden des § 2 Abs 3 Ärztegesetzes 1998 tätig (vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127), somit als Gutachter, und nicht als Behörde.
Der angefochtene Spruchpunkt I. stimmt daher im Ergebnis, jedoch nicht in seiner Begründung, an deren Stelle die hier getroffenen Erwägungen gesetzt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm MED.A.040 c) (1) iVm MED.B.001 a) (1) iii) iVm MED.B.010 e) (1) ii) und (2) VO (EU) 1178/2011 abzuweisen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt I. In der ausgesprochenen Form abzuändern ist.
Zu Spruchpunkt A) III.
9. Die Beschwerde ficht den Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an, somit auch Spruchpunkt II., die Gebührenentscheidung, erstattet jedoch hiezu kein Vorbringen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Begründung des angefochtenen Bescheides durch ihre eigene ersetzt und diese Auswirkung auf die Gebührenberechnung hat, kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, den bekämpften Spruchpunkt II. abzuändern, zumal ein Verbot einer reformatio in peius hier nicht normiert ist.
10. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl Nr 2/1994 idF BGBl II Nr 178/2014 anzuwenden. Der § 6 Abs 11 ACGV in der genannten Fassung bestimmte, dass auf das bereits anhängige Verfahren die Gebühren der ACGV idF – vor – dem BGBl II Nr 178/2014 anzuwenden war, also idF BGBl II Nr 30/2013. Somit ist hier die ACGV idF BGBl II Nr 30/2013 ("ACGV a.F.") anzuwenden:
10.1. Die belangte Behörde schrieb für die durchgeführten Amtshandlungen am Sitz der Behörde – Telefonate, Aktenvermerke, Schriftsätze und Interventionen – pro Organ drei angefangene halbe Stunden zu je Euro 65,-- gemäß Tarifpost 92 ACGV a.F., in Summe sohin Euro 195,--, vor, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird. In dieser Tarifpost erfolgt somit keine Abänderung des angefochtenen Bescheides.
10.2. Gemäß Tarifpost 14 lit a) der besagten Fassung fällt hinsichtlich des Ausstellens eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Gebühr in der Höhe von Euro 112,-- an. Diese Gebühr hat die belangte Behörde ausweislich Tarifpost 100 ACGV a. F. um zwei Drittel auf Euro 37,33 reduziert, weil jene bei Antragsrückziehung oder rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages – aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde –, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr bestimmt. Allerdings ändert das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ab, sodass die Privilegierung der Tarifpost 14 lit a) ACGV a.F. nicht mehr greift und damit die volle Gebühr von Euro 112,-- festzusetzen ist.
10.3. Die Summe von Euro 195,-- und Euro 112,-- ist Euro 307,--, zzgl 20% Umsatzsteuer ergibt dies eine zu bestimmende Gebühr von gesamt Euro 368,40.
3.6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären,
1. ) ob die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig erlassen wurde,
2. ) ob die befasste Behörde für den verfahrensgegenständlichen Antrag überhaupt zuständig war, schließlich
3. ) inwieweit durch den hg Ausspruch, dass die befasste Behörde für den verfahrensgegenständlichen Antrag unzuständig war, die festgesetzten Gebühren anders zu bestimmen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall eindeutig: Zum einen ist unzweifelhaft, dass die belangte Behörde ausweislich § 14 VwGVG nur binnen zwei Monaten nach Beschwerdeerhebung eine Beschwerdevorentscheidung treffen darf sowie eine danach erlassene Beschwerdeentscheidung von einer unzuständigen Behörde stammt und somit ersatzlos zu beheben ist.
Zum anderen ergibt sich eindeutig aus der VO 1178/2011, dass ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses für einen Privatpiloten mit kompletten Linksschenkelblock vom flugmedizinischen Sachverständigen (bzw vom flugmedizinischen Zentrum), wenngleich auch in Konsultation mit der befassten Behörde, auszustellen ist, jedoch nicht von der belangten Behörde und somit der verfahrensgegenständliche Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt wurde.
Dass die Privilegierung der Tarifpost 100 der ACGV in der besagten Fassung nicht im Falle der Unzuständigkeit der Behörde greift, erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung.
Vor diesem Hintergrund und auf dem Boden der zitierten Entscheidungen des VwGH ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.
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