BVwG W114 2017421-1

W114 2017421-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2017

Regest

Antragsänderung, Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, Einbehaltung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2017421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017421.1.00

Spruch

W114 2017421-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 17.10.2013 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 18.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 nach Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900372, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Wortlaut im Spruch des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346, "Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet." ersatzlos behoben wird.

Darüber hinaus wird das Beschwerdebegehren abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 11.04.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie

Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9588663 (im Weiteren: XXXX ). Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1353,16 ha und für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 47,48 ha beantragt.

3. Am 05.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 an Stelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 47,48 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 13,13 ha festgestellt wurde.

Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 18.10.2012, AZ GB I/TPD/117936646, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Kontrollbericht jedoch nicht geäußert.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt sowie ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde. In diesem Bescheid wurde von 28,90 dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 35,07 ha (davon 22,83 ha beantragte anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 18,57 ha (davon 6,37 ha festgestellte anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) ausgegangen. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde dabei nicht berücksichtigt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 10,33 ha, was dazu führte, dass eine Flächenabweichung im Umfang von etwas mehr als 55,62 % festgestellt wurde, eine Flächensanktion im Umfang von XXXX und zusätzlich in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde und daher von der Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 Abstand genommen wurde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die Behebung des angefochtenen Bescheides, und dem Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2012 im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben,

2. andernfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheides, dass die Strafe/Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert werde und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden würden,

3. andernfalls den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass die AMA im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens das tatsächliche Ausmaß der beihilfefähigen Fläche hätte erheben müssen. Die verfügte Strafe bzw. Sanktion wäre unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Darüber hinaus sei die Almfutterfläche auf der XXXX nicht berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung dieser Alm sollte es keine Abweichung mehr von mehr als 50 % geben, sodass zumindest die zusätzliche Sanktion aufzuheben sei. Zudem habe die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX nicht eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 13,24 ha sondern im Ausmaß von 20,93 ha ergeben.

6. Am 28.06.2013 reduzierte die Almbewirtschafterin der XXXX im Rahmen einer freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur die für das Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche von 1.353,16 ha auf 671,90 ha.

7. Nunmehr auch die rückwirkend reduzierte Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900372, im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung der Antrag des BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, jedoch von der Verhängung einer zusätzlichen Sanktion Abstand genommen.

Dabei wurde gleichbleibend von 28,90 dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 39,11 ha (davon 26,87 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 22,55 ha (davon 10,35 ha festgestellte anteilige Almfutterflächen) ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 6,35 ha, was dazu führte, dass eine Flächenabweichung im Umfang von etwas mehr als 28,15 % festgestellt wurde. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX , jedoch keine weitere Flächensanktion verfügt.

8. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2013 Berufung, wobei diese Berufung als Vorlageantrag zu qualifizieren ist.

9. Am 21.01.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und führte in einem "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 – Berechnungsstand: 17.01.2014" aus, dass sich die Zahlungsansprüche geändert hätten, wobei sich jedoch weder deren Gesamtzahl noch deren Wert änderten und auch sonst ohne Auswirkung hinsichtlich der Verweigerung der Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Betreiber und Auftreiber auf die XXXX sowie bloßer Auftreiber auf die XXXX .

1.2. Bei einer am 05.10.2012 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde anstelle einer beantragten Almfutterfläche von 47,48 ha eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 13,13 ha festgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zum im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Kontrollbericht geäußert.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt. Darüber hinaus wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Betrag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten habe, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenzuverrechnen sei.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf eine im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche von 10,33 ha hingewiesen, was dazu führte, dass eine Flächenabweichung im Umfang von mehr als 50 % festgestellt wurde.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

1.5. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900372, wurde auch die Almfutterfläche der XXXX berücksichtigt. Auch bei Berücksichtigung dieser anteiligen Almfutterfläche besteht immer noch eine Differenzfläche im Umfang von 6,35 ha, sodass unter Berücksichtigung der festgestellten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 22,55 ha eine Flächenabweichung von etwas mehr als 28,15 % festzustellen ist.

1.6. Gegen diese dem Beschwerdeführer zugestellte Entscheidung brachte er mit Schriftsatz vom 17.10.2013 einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Insbesondere nicht bestritten wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.10.2012 auf der auf der XXXX .

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX ergeben. Obwohl das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 zum Parteiengehör übermittelt wurde und damit ab ca. Mitte 2012 auch dem Beschwerdeführer bekannt war, hat er sich – dieses Ergebnis offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – dazu nicht geäußert. Warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, welche im Jahr 2012 durchgeführt wurde, nicht auf die Beantragung der Almfutterfläche für genau dieses Jahr 2012 nicht angewandt werden sollte, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Auch eine substanziierte bzw. schlagbezogene Begründung, warum dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX durch die Prüforgane der AMA nicht gefolgt werden sollte, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der anzustellenden Beweiswürdigkeit von einem rechtskonform erstellten Prüfbericht hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900372, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346, langte am 23.01.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die zweimonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.09.2013) verstrichen war.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900372, gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).

Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710346.

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 39,07 – 39,11 Zahlungsansprüche berücksichtigend - ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,55 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 6,35 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von knapp über 28,15 %, jedoch von unter 50 %. Da dieser Prozentsatz über 20 % liegt, war gemäß Art. 57 i. V.m. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 für das Antragsjahr 2012 keine EBP zu gewähren, von der Verhängung einer zusätzlichen Flächensanktion jedoch Abstand zu nehmen und daher im angefochtenen Bescheid die Wortfolge "Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet." ersatzlos zu beheben.

3.4.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nur unsubstanziell bestritten. Für das erkennende Gericht wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret – insbesondere schlagbezogen – dargelegt, warum die Almfutterfläche ein vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle abweichendes Ausmaß aufweisen sollte. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.

3.4.3. Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der fehlerhaften Beantragung von Almfutterfläche auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 trifft.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft (vgl. dazu auch BVwG vom 30.12.2015, W123 2104832-1/2E).

3.4.4. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität.

3.4.5. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.4.6. Soweit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auf eine falsche Futterfläche "am Auszahlungsbescheid 2012" hingewiesen wird, wird auf den Kontrollbericht verwiesen, der eine Futterfläche von 13,24 ausweist. Wenn der Beschwerdeführer von einer Futterfläche von 20,93 ha ausgeht, werden von ihm mit den Codes 99 [Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemandem beantragt)] und 199 [Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt)] versehene Flächen mitberücksichtigt, die nicht zu berücksichtigen sind.

zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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