W111 2111033-1•BVwG W111 2111033-1
W111 2111033-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2017
Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung
W111 2111033-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 6.3.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, StA: Eritrea, vertreten durchXXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zahl IFA 830492704+VZ 1641586, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.3.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigen zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 6.3.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.