W231 2119469-1•BVwG W231 2119469-1
W231 2119469-1Tribunal administratif fédéral3 avr. 2017
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, Übertragung,<br/>Zahlungsansprüche
W231 2119469-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2014 iHv EUR 15.859,10 gewährt. Mit diesem Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Übertragung von ZA (Übergeber BNr. XXXX) stattgegeben.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführenden Partei Rechtsmittel mit der Begründung, dass in diesem Bescheid bei Berechnung der ZA eine FZA-Nummer angegeben worden sei, die die beschwerdeführende Partei bisher nicht gehabt habe. Die beschwerdeführende Partei ersucht um Berichtigung der FZA-Nummer oder Bestätigung der neuen FZA-Nummer.
4. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG am 13.01.2016 vor.
5. Mit Schreiben vom 22.02.2017 übermittelte das BVwG die Aufbereitung der AMA für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme. Daraus geht hervor, dass sich die ZA mit der Nummer
XXXX im Zuge der Berechnung zum Bescheid EBP 2014 auf Grund einer Übertragung von ZA mit der lfd. Nr. HB 24 vom 29.01.2014 an den Betrieb BNr. XXXX (XXXX) geändert hat.
6. Nach Zustellung des Schreibens vom 22.02.2017 meldet sich die beschwerdeführende Partei telefonisch beim BVwG. Der beschwerdeführenden Partei wird die Sach- und Rechtslage erläutert. Die beschwerdeführende Partei gibt an, mit der Nummerierung der ZA nunmehr zufrieden zu sein, in der Vergangenheit habe es diesbezüglich mit der AMA Probleme gegeben. Die beschwerdeführende Partei stellt eine Zurückziehung der Beschwerde in Aussicht, die bis dato nicht erfolgt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei EBP für 2014 auf der Basis von 36,37 ZA und einer beihilfefähigen Fläche von 35,51 ha iHv EUR 15.859,10 gewährt. Die beschwerdeführenden Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Änderung einer ZA-Nummer, Wert und Anzahl der ZA werden nicht in Frage gestellt.
Der ZA mit der Nummer XXXX änderte sich im Zuge der Berechnung zum Bescheid EBP 2014 auf Grund einer Übertragung von ZA mit der lfd. Nr. XXXX vom 29.01.2014 an den Betrieb BNr. XXXX.
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, einschließlich der Aufbereitung der AMA für das Beschwerdeverfahren, der die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2014 iHv EUR 15.859,10 gewährt, dies auf der Basis von 36,37 ZA und einer beihilfefähigen Fläche von 35,51 ha.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen eine von der AMA vergebene (geänderte) FZA-Nummer, Wert und Anzahl der ZA werden von der beschwerdeführenden Partei nicht in Frage gestellt. Der ZA mit der Nummer XXXX änderte sich im Zuge der Berechnung zum Bescheid EBP 2014 auf Grund einer Übertragung von ZA mit der lfd. Nr. XXXX vom 29.01.2014 an den Betrieb BNr. XXXX, was von der AMA im angefochtenen Bescheid aufgegriffen wurde. Dass der AMA dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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