BVwG W212 2133779-1

W212 2133779-1Tribunal administratif fédéral3 avr. 2017

Regest

Einreisetitel, Gegenstandslosigkeit, illegale Einreise,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W212 2133779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W212.2133779.1.00

Spruch

W212 2133779-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.08.2016, Zl. Istanbul-GK/KONS/1821/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.07.2016, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als

gegenstandslos eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und stellte am 10.11.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann sei seit 27.05.2015 in Österreich asylberechtigt.

2. Mit Schreiben vom 18.07.2016, zugestellt am 20.07.2016, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Es werde ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20.07.2016 Stellung und gab im Wesentlichen an, die Bezugsperson habe das Familienverhältnis zur Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben und entsprechende Urkunden vorgelegt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Die Bezugsperson habe zu keiner Zeit ein Familienleben angegeben.

5. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.07.2016. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht zu prüfen sei, ob ein Familienleben im Heimatstaat bestanden habe, sondern lediglich die Eigenschaft als Familienangehörige aufgrund der vorgelegten Dokumente.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2016 wies das GK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Darin wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht.

7. Mit Schriftsatz vom 12.08.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 31.08.2016 übermittelt.

9. Am 28.10.2016 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren.

10. Die Urkunden wurden am 08.11.2016 in deutscher Übersetzung nachgereicht.

11. Mit Schreiben vom 06.03.2017 teilte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese nach Österreich geflüchtet sei und nun bei ihrem Ehemann wohne. Ein Abschluss des Verfahrens sei "nicht abzusehen" gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen

Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132)

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Der Beschwerdeführerin wurde am 22.07.2016 die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 AsylG verweigert. Sie reiste dennoch Anfang 2017, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, befindet sich seitdem in Österreich und hat am 27.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Mitteilung über die illegale Einreise vom 06.03.2017 kein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über ihren Vorlageantrag vom 12.08.2016 geltend, und kann auch das Bundesverwaltungsgericht kein solches erkennen.

Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich als Asylwerberin aufhältig, welches selbe Ziel sie ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt hat.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren ist einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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