W191 1426740-2•BVwG W191 1426740-2
W191 1426740-2Tribunal administratif fédéral3 avr. 2017
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W191 1426740-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, ARGE Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zahl 820341309-1469929, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13.04.2011 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde auf der Autobahn A4 bei Fischamend gemeinsam mit vier Landsleuten von Sicherheitsorganen aufgegriffen und mangels eines Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Der BF stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.04.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden am Flughafen Wien Schwechat am 13.04.2011 gab der BF laut Niederschrift an, er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, Khugani (später auch Khugiani, Khogiani-Kaga, Khogiani, Khogianai), Afghanistan, und habe seine Heimat vor etwa einem Monat verlassen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater und sein Bruder von seinem Onkel, einem Stiefbruder seines Vaters, wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftstreites ermordet worden seien. Die Familie des BF habe einen Teil der Ländereien verkauft, auch sei von den Autos und sonstigen Besitztümern nicht mehr viel übrig.
Vor kurzem sei der BF von einem Nachbarn bezüglich der beiden Morde gewarnt worden, und sei er daraufhin mit seiner Mutter und seinem anderen Bruder nach Kabul gefahren. Den Bruder würden sie vermutlich noch eine Zeit lang in Ruhe lassen, da er noch sehr jung sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, von seinem Onkel und dessen Bruder gefunden und umgebracht zu werden.
1.1.3. Laut Einvernahmeniederschrift des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom 19.04.2011 gab der BF an, er sei in Peshawar (Pakistan) geboren und hätte dort drei Jahre lang die Grundschule besucht.
1.1.4. Das BAA hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung.
In einer Reaktion darauf teilte der BF mit - offenbar von einer Hilfsperson unterstützt erstelltem - handschriftlichem Schreiben vom 10.05.2012 mit, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei, die Polizei bzw. die Behörde habe sein Geburtsdatum unrichtig festgehalten.
1.1.5. Aus dem multifaktoriellen gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten des Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung vom 30.05.2011 geht zusammengefasst hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter des BF von 19 Jahren ergebe. Die angegebenen Geburtsdaten könnten aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.1.6. In seiner Einvernahme am 07.06.2011 vor dem BAA wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht.
Er gab an, er habe einen "Personalausweis", der sich bei seiner Mutter befinde und den er versuchen werde, sich schicken zu lassen.
Der BF wurde mit Verfahrensanordnung für volljährig erklärt und sein Geburtsdatum auf 20.05.1992 korrigiert.
1.1.7. Am 11.07.2011 wurde eine Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt, in deren Verlauf er bestätigte, gesund zu sein und im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Afghane, aber seine Familie habe in Peshawar in Pakistan gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei drei oder dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, könne jedoch nur wenig schreiben. In Afghanistan habe er nicht gelebt. Zweimal sei er mit seinem Vater zu Besuch bei einem seiner zwei Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Kabul/Afghanistan gewesen. Er habe sowohl in Peshawar als auch in Afghanistan Verwandte. Der Vater des BF habe Halbgeschwister, leibliche habe er nicht. Diese würden in der Provinz Jalalabad, im Distrikt Khogianai leben und seien ihre Namen XXXX und XXXX. Wegen Grundstückstreitigkeiten hätten diese den Vater des BF getötet.
Am 25.01.2011 seien sie von Peshawar nach Khogiani in Jalalabad übersiedelt. Vier Tage danach seien der Vater des BF sowie sein Bruder XXXX von zu Hause weg gegangen. Draußen hätten sie Streit mit seinen zwei Stiefonkeln gehabt. Einer der Nachbarn sei zum BF gekommen und habe diesem erzählt, dass der Vater und der Bruder getötet worden seien und dass sie von hier weggehen sollten, da die Onkel nunmehr auch ihnen nach dem Leben trachten würden. Konkret seien der Vater und der Bruder in dem Gästehaus umgebracht worden, welches außerhalb des Wohnhauses gewesen sei. Dieses Haus habe dem Vater und seinen Halbbrüdern gemeinsam gehört und sei es zu Fuß zehn Minuten entfernt gewesen. In Khogiani sei der BF nur vier Tage gewesen, nach dem Vorfall sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul gegangen, wo sie sich einen Monat und 15 Tage lang aufgehalten hätten. Der in Kabul lebende Onkel mütterlicherseits habe die Leichen nach Kabul gebracht, wo sie auch begraben seien, weil der BF sowie seine Mutter und sein Bruder ja geflohen seien. Der Onkel in Kabul habe das Begräbnis organisiert. Seine Mutter und sein Bruder seien dann wieder über Jalalabad zurück nach Peshawar gereist.
Zum Grund für die Rückkehr der Familie des BF nach Afghanistan Anfang des Jahres 2011 führte er an, dass sich die Sicherheitslage in Peshawar verschlechtert habe und sie dort nicht gut behandelt worden seien. Sein Großvater väterlicherseits sei sehr wohlhabend gewesen und habe viele Ländereien besessen. In Jalalabad habe er fünf Häuser gehabt, drei davon hätten seine Stiefonkel verkauft, ohne die Zustimmung des Vaters des BF einzuholen. Auch hätten sie Grundstücke verkauft. Unter anderem sei sein Vater deshalb mit der Familie wieder nach Khogiani gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Schon am zweiten Tag nach ihrer Ankunft habe sein Vater Streit mit seinen Halbbrüdern gehabt. Er habe etwa durch Grundbuchsrollen nachweisen können, welche Besitztümer ihm gehören würden. Bei der Ermordung seines Vaters und seines Bruders sei der BF nicht anwesend gewesen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause in Khogiani aufgehalten und später davon erfahren. Es sei um die Ehre und um die Grundstücke gegangen.
Der Vater des BF habe in Pakistan ein Transportunternehmen gehabt und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Der BF habe ab und zu seinem Vater im Büro geholfen, dort habe er auch für ihn gekocht. Sie hätten aber schon in Peshawar Probleme mit den Stiefonkeln gehabt, welche den Bruder des BF, XXXX, bereits zweimal entführen lassen hätten. Einmal habe der Bruder fliehen können, das andere Mal habe sein Vater Lösegeld bezahlt. Der BF habe aus diesem Grund nur eine Koranschule besucht und sei ein Mullah zu ihnen nach Hause gekommen. Befragt, weshalb sein Vater angesichts der Vorfälle die ganze Familie durch den Umzug nach Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt habe, entgegnete der BF, dass sie Paschtunen seien und dort hinziehen hätten müssen, wo ihre Grundstücke seien, da die Leute sonst "schlecht geredet" hätten. Beim Onkel in Kabul zu bleiben, hätten sie nicht überlegt, zumal es dort keine Sicherheit gebe. Befragt, weshalb der Vater in Anbetracht der guten finanziellen Situation der Familie in Peshawar nicht auf die Besitztümer verzichtet habe und sie in Pakistan geblieben wären, antwortete der BF, dass es in der paschtunischen Gesellschaft so sei, dass wenn jemand schlecht über einen rede und ihm vorhalte, das Land nicht verteidigen zu können, man dorthin gehe, um die Dinge zu regeln, egal welche Gefahr bestehe. Die Familie habe ursprünglich auch nicht mitkommen wollen, aber habe der Vater gemeint, dass sie ja nach Kabul oder Jalalabad ziehen könnten, wenn es ihnen nicht passe.
Als der BF vom Tod seines Vaters und seines Bruders erfahren habe, habe er die Stiefonkel aufsuchen wollen, aber seine Mutter habe dies nicht zugelassen, sondern beschlossen, ihn nach Europa zu schicken. Die Mutter habe auch nicht gewollt, dass er beim Onkel in Kabul bleibe. Bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan hätte er bestimmt noch einmal versucht, nach Khogiani zu gehen. Die Stiefonkel seien sehr schlechte Menschen und hätten Beziehungen bis in die Regierung. Die beiden Stiefonkel habe der BF lediglich gesehen, Kontakt habe er mit diesen nicht gehabt. Persönliche Probleme mit den afghanischen Sicherheitsbehörden habe er nie gehabt.
In Peshawar habe die Familie in einem eigenen Haus gelebt, das sie verkauft hätten, als sie nach Afghanistan gezogen seien. Die Mutter des BF und der jüngere Bruder seien wieder nach Peshawar gezogen und hätten sich dort ein Haus gemietet. Der BF sei vom Schlepper gleich über Kabul weggebracht worden. Der Kontakt zu seiner Mutter bestehe immer noch. Es sei besser, dass sie jetzt in Peshawar sei, da die Halbonkel auch beim Onkel in Kabul angerufen und nach der Mutter gefragt hätten. Vom Verkauf des Hauses habe sie noch etwas Geld übrig und erhalte sie zudem monatlich Geld von einem Freund des Bruders des BF, der das Transportunternehmen jetzt weiterführe, zumal die LKWs immer noch der Familie des BF gehören würden. Für den BF sei es besser, nicht nach Hause zurückzukehren, da die Halbonkel ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischten.
Der BF wohne aktuell in Grimmenstein. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, befinde sich nicht in Psychotherapie und nehme auch keine Medikamente. An zwei Tagen in der Woche erhalte er Deutschunterricht in der Pension und werde er zusehen, dass er einen Deutschkurs besuche. Seine Familie solle ihm Geld schicken und werde er sich ein Zimmer in Wiener Neustadt suchen, damit er dort einen Deutschkurs besuchen könne. Das Transportunternehmen in Peshawar laufe so gut, dass der Freund seines Bruders dem BF monatlich 300 oder 400 Euro schicke. Er habe auch bereits Freunde in Österreich, die in der Nähe der Pension leben würden. Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht. Auf einen Vorhalt der Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der BF.
1.1.8. Mit Bescheid des BAA vom 03.10.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, nicht plausibler und widersprüchlicher Angaben zur Ermordung des Vaters und Bruders unglaubhaft sei. Außerdem lasse die angeführte Bedrohung durch Verwandte wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreits keinen Konnex zu einem GFK-Grund erkennen und bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, wo auch sein Onkel wohne. Eine Rückkehr nach Afghanistan dränge den BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage, da er von Einkünften aus dem Transportunternehmen des Vaters (in Pakistan) leben könne und seine Familie gemäß eigenen Aussagen wohlhabend sei. Auch unterstütze sein in Kabul lebender Onkel ihn in Österreich monatlich mit einer Geldleistung, welche er ihm auch in Afghanistan zur Verfügung stellen würde.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs. 1 AsylG wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater beigegeben.
Der BF erhob kein Rechtsmittel und erwuchs dieser Bescheid laut BAA am 27.10.2011 in Rechtskraft.
1.2. Zweites, gegenständliches Asylverfahren:
1.2.1. Anschließend an die negative Entscheidung im ersten Asylverfahren in Österreich reiste der BF weiter in die Niederlande und wurde am 21.03.2012 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Er stellte am 21.03.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. In der am 22.03.2012 durchgeführten Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat sagte der BF aus, er sei aufgrund der negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages und wegen seiner Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan nach Holland gereist. Dort habe er sich vier oder fünf Monate aufgehalten und ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Aus den Niederlanden sei er jedoch wieder nach Österreich gebracht worden.
Sein Fluchtgrund zu den Grundstücksstreitigkeiten mit zwei seiner Onkel väterlicherseits sei aufrecht. Nach seiner Ankunft in Holland habe er mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gesprochen, bei welchem seine Mutter und sein Bruder wohnen würden. Dieser habe ihm erzählt, dass die beiden von den Onkeln mit Gewalt mitgenommen worden seien und er nichts von ihnen wisse. Bei dem Vorfall sei auch die Familie des Onkels geschlagen worden. Aus diesem Grund stelle er wieder einen Asylantrag und wolle hierbleiben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinen beiden Stiefonkeln; diese würden den BF - wie bereits seinen Vater und seinen älteren Bruder - umbringen. Von dem nun genannten Vorfall habe der BF vor etwa eineinhalb Monaten in Holland erfahren.
1.2.3. In der mit ihm am 12.04.2012 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA erklärte der BF, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In der Zwischenzeit sei er nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Beweismittel oder Unterlagen könne er nicht vorlegen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, einen neuen Asylantrag in Österreich zu stellen, er sei nach Österreich zurückgebracht worden. Er sei nach der Entscheidung seines ersten Antrages nach Holland gefahren. Es sei ihm egal, ob er hier oder in einem anderen Land ein Asylverfahren führe. Sein Leben sei in Gefahr.
Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren, nur sei noch neu hinzugekommen, dass seine Mutter und sein Bruder von seinen beiden Stiefonkeln vom Haus seines Onkels mütterlicherseits in Kabul mitgenommen worden seien und er nunmehr nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden und was mit ihnen geschehen sei. Der Vorfall habe sich vor etwa zwei Monaten ereignet, als er damals in Holland gewesen sei. Den Grund für den Vorfall kenne er nicht. Grundsätzlich gebe es einen Grundstücksstreit im Zusammenhang mit der Erbschaft nach seinem Großvater, wovon der BF bereits im ersten Verfahren erzählt habe. Als er in Holland gewesen sei, etwa zwei Wochen vor seiner Rückverbringung nach Österreich, habe er im Büro des Roten Kreuzes vorgesprochen und dort die Daten seiner Mutter und seines Bruders bekanntgegeben, damit nach ihnen gesucht werde. Bevor er aber eine Antwort erhalten habe, sei er nach Österreich gebracht worden. Konkret habe der BF mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihn über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe. Auch habe dieser ihm mitgeteilt, dass er und seine Familie versucht hätten, die Mitnahme der Mutter und des Bruders des BF zu verhindern, aber sei ihnen dies nicht gelungen. Die Familie des Onkels sei auch misshandelt worden und schließlich seien die Mutter und der Bruder des BF mitgenommen worden. Wann genau der BF mit dem Onkel telefoniert habe, wisse er nicht mehr.
Zum konkreten Vorfall erzählte er, dass sein Onkel ihm berichtet habe, er sei an jenem Tag in der Arbeit gewesen, als gegen 10:00 oder 10:30 Uhr Leute zu seinem Haus gekommen seien und bei ihm geläutet hätten. Der jüngere Bruder des BF habe die Türe geöffnet und seien die Leute hineingegangen. Es sei laut geworden und hätten sich die Nachbarn einmischen wollen. Die Gegner hätten diese jedoch gewarnt, sich nicht einzumischen, da es um eine Familienangelegenheit ginge. Die Frau des Onkels habe geschrien, dass es um keine solche gehe und dass sie die Leute nicht kenne. Daraufhin sei sie geschlagen worden. Sie leide immer noch darunter und sei krank geworden. Auch die Mutter des BF habe geschrien, jedoch sei sie bedroht worden damit aufzuhören, anderenfalls man den Bruder des BF töten würde. Auch hätten die Gegner nach dem BF gefragt. Dann hätten sie die beiden mitgenommen. Bei den "Leuten" handle es sich seiner Tante zufolge um die beiden Stiefonkel des BF und deren Söhne. Der BF könne nicht mehr nach Hause, da er dort von seinen Stiefonkeln wegen der Erbschaftsstreitigkeit getötet würde. Sein Vater und sein Bruder seien bereits umgebracht worden.
Der BF wohne in Grimmenstein und besuche dort zweimal pro Woche einen Deutschkurs, der in seiner Unterkunft stattfinde. Insgesamt habe er nur einen Monat lang den Kurs besucht. Nachdem sie das Buch durchgenommen hätten, hätten sie eine Prüfung ablegen müssen. Man habe ihm gesagt, dass er für einen weiteren Kurs nach Wiener Neustadt fahren müsse. Dann habe er aber den negativen Bescheid bekommen und sei nach Holland gefahren. Nunmehr besuche er in der Betreuungsstelle einen Kurs. Eine Bestätigung für den ersten Kurs hätte er nur bei Beendigung desselben in Wiener Neustadt bekommen. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit den Mitteln aus der Bundesbetreuung. Er sei in Österreich nie straffällig gewesen. Auf den Vorhalt der mangelhaften Asylrelevanz seines Vorbringens sowie nach Belehrung über die weitere Vorgehensweise entgegnete der BF mit der Frage, weshalb man ihn dann nach Österreich zurückgeholt habe. Nach Erläuterung der rechtlichen Grundlagen gab er an, dass von den österreichischen Behörden Unterlagen nach Holland geschickt worden seien, wonach er aufgenommen werde. In den Niederlanden habe er schon ein Aufenthaltsrecht für den Asylantrag gehabt. Beim ersten Mal sei er minderjährig nach Österreich gekommen und sei er seit zwei Jahren auf der Flucht. Er habe in Österreich damals auch keinen Asylantrag stellen wollen, er habe nicht einmal gewusst, dass er sich im Bundesgebiet aufhalte. Man habe ihm gesagt, dass er einen Antrag stellen müsse. Wenn man ihn hier nicht aufnehme, müsse er in ein anderes Land gehen; man dürfe ihn dann aber nicht wieder zurückholen.
Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG nachweislich ausgehändigt, in der er über die geplante weitere Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache) in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf die ihm zum Vorhalt und zur Stellungnahme angebotenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der BF. Er habe den Dolmetscher gut verstanden und habe dieser seine Angaben korrekt rückübersetzt.
1.2.4. Am 08.05.2012 wurde nach durchgeführter Rechtsberatung eine weitere Einvernahme des BF im Beisein eines Rechtsberaters vor dem BAA durchgeführt, in deren Verlauf er im Wesentlichen angab, dass er keine in der EU bzw. in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder respektive sonstige Verwandte habe. Auch lebe er hier in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zu der geplanten weiteren Vorgehensweise machte der BF keine Angaben, auch ergänzte er sein bisheriges Vorbringen nicht. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
1.2.5. Mit Bescheid des BAA vom 08.05.2012 wurde der gegenständliche, zweite Asylantrag des BF in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Das BAA traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan und stützte sich dabei unter anderen auf die Berichte des Auswärtigen Amtes von Jänner 2012, des US Department of State von April 2011, der Landinfo von September 2011, der UNAMA von 2011, des UNHCR von März 2011, des BAA (Bericht zur Fact Finding Mission von 20. bis 29.10.2010) sowie auf diverse Internetquellen (abgerufen am 27.04.2012). Feststellungen zum Herkunftsort bzw. der Heimatprovinz des BF und der dortigen aktuellen Sicherheitssituation fanden sich nicht. Es wurden lediglich Ausführungen zur Lage in Kabul getroffen sowie zur Erreichbarkeit, wobei die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul in weiten Abschnitten als unsicher bezeichnet wurde.
Beweiswürdigend kam das BAA zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF im Verfahren sich auf Angaben stütze, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe, und habe er diese Gründe lediglich durch eine neue Entwicklung weitergeführt. Bereits im Vorverfahren seien seine Aussagen, wonach er sein Heimatland aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Stiefonkeln und der Ermordung seines Vaters und Bruders verlassen habe, als nicht glaubhaft gewertet worden bzw. hätten sie sich selbst bei Bewahrheitung des Vorbringens als nicht asylrelevant erwiesen.
Der BF beziehe sich somit auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang, welche es ihm nicht möglich machen würden, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine nunmehrigen Ausführungen, welche sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stützen würden, seien somit bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst. Das Vorbringen des BF stelle somit einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung seiner bereits im Vorverfahren angegebenen und als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant deklarierten Fluchtgründe zu werten. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Afghanistan sei im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht worden.
Außerdem wurde ausgeführt, dass, selbst wenn man seine nunmehrigen Angaben - Mitnahme seiner Mutter und seines Bruders durch die Stiefonkel und Angst vor Ermordung durch diese - vom Kernvorbringen (Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreitigkeiten mit den Stiefonkeln und Ermordung seines Vaters und Bruders) abtrennen und für sich einer Beurteilung unterziehe, daraus im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung abzuleiten wäre. Wie schon die Angaben im Vorverfahren würden auch die Aussagen im gegenständlichen Verfahren den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung bzw. Asylrelevanz nicht genügen. Diese seien nur allgemein gehalten und sei das Vorbringen des BF zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um dieses als glaubwürdig bezeichnen zu können.
Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Zum Privat- und Familienleben wurde zusammengefasst festgestellt, dass sich keine Personen aus dem Kreis seiner Angehörigen in Österreich aufhalten würden und kein Privatleben, das den BF mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde, oder eine sonstige Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden habe können.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.05.2012 Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, es sei nicht richtig, dass sich der BF im Verfahren auf einen Sachverhalt stütze, der bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Die Entführung seiner Mutter und seines Bruders habe erst nach Rechtskraft des Bescheides stattgefunden. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln gewähren müssen, um die Relevanz der Angaben abschließend beurteilen zu können.
Wie vorgebracht, habe sich der BF in den Niederlanden an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, nachdem er von den Entführungen erfahren habe. Auch werde er in den nächsten Tagen mit dem Suchdienst des Roten Kreuzes in Wien Kontakt aufnehmen. Der Name seiner Mutter sei XXXX, sie sei etwa 38 Jahre alt. Sein Bruder sei elf Jahre alt und heiße er XXXX. Von seinem Onkel wisse der BF, dass dieser wegen der Entführungen in Afghanistan bei der Polizei gewesen sei. Er werde mit ihm Kontakt aufnehmen und fragen, ob er eine Anzeigebestätigung bei der Polizei erhalten habe bzw. erhalten könne. In den Niederlanden habe der BF bei den Behörden eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, die ihm sein Onkel geschickt habe. Die Asylbehörde hätte diese von den niederländischen Behörden anfordern müssen. Ebenso hätte sie im Ermittlungsverfahren die Protokolle der Einvernahmen in Holland einfordern können, um sie mit seinem Vorbringen in Österreich zu vergleichen und feststellen zu können, dass tatsächlich kein neuer Sachverhalt vorliege. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG sei die tatsächliche Identität der Sache. Da es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers aber um nova producta handle, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden und sei die Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig.
Auch sei die Begründung, weshalb ein Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens gedeckt sei, nicht nachvollziehbar. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine solche Zulässigkeit des Eingriffes tatsächlich geprüft habe, und lasse der Bescheid eine Abwägung in der Begründung vermissen. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
1.2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 24.05.2012 wurde dieser Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.2.8. Mit Entscheidung vom 31.07.2013, Zahl C7 426740-1/2012/8E, behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem BAA Verfahrensfehler in qualifizierter Art und Weise unterlaufen seien (Auszug aus der Entscheidungsbegründung):
"4.1. Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass er nach der rechtskräftig negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages am 27.10.2011 aus Österreich aus- und in die Niederlande eingereist sei, wo er auch um Asyl angesucht habe, und Mitte März 2012 nach Österreich rücküberstellt worden sei. Dabei gab er bei der Antragstellung zusätzlich zu seinem alten Vorbringen neue Asylgründe an, die zwar in einem Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen stehen, sich aber erst nach Abschluss seines Erstverfahrens ereignet hätten. So sagte der Beschwerdeführer aus, während seines Aufenthalts in Holland von seinem Onkel telefonisch erfahren zu haben, dass seine beiden Stiefonkel, welche ihn in seiner Heimat verfolgen würden, seine Mutter und seinen Bruder entführt hätten und er ihren nunmehrigen Aufenthalt nicht kenne respektive nicht wisse, was mit ihnen geschehen sei. Er habe sich deswegen in den Niederlanden auch an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, habe jedoch das Ergebnis nicht mehr erfahren können, da er in der Zwischenzeit nach Österreich gebracht worden sei.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neu hinzugekommenen Umständen inhaltlich auseinanderzusetzen und sie im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. das Vorliegen eines ‚glaubhaften Kerns' einer Würdigung zu unterziehen. Die Verwaltungsbehörde hat dazu lediglich angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Verfahren allgemein gehalten und unsubstantiiert gewesen wären, was nicht als tragende Argumentation für einen mangelnden ‚glaubhaften Kern' angesehen werden kann. Weder ist die Behörde näher auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders und die von ihm behaupteten Entführung der beiden näher eingegangen noch hat es durch geeignete Fragestellungen versucht, den Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Ereignisse festzustellen, um darauf aufbauend eine schlüssige Beweiswürdigung treffen und allfällige Ungereimtheiten darlegen bzw. ausräumen zu können. Auch wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt die Unterlagen aus den Niederlanden in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen hätte sollen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nicht umfassend zu seinem ‚neuen' Vorbringen befragt und den Sachverhalt nicht festgestellt, was aber notwendig gewesen wäre, um klären zu können, ob ‚entschiedene Sache' vorliegt oder nicht.
Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Anfrage bei den niederländischen Asylbehörden ...) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.
4.2. Hinzu kommt, dass hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.6.2011, U1533/10; vgl. auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan, auch in der Heimatregion bzw. im Herkunftsort des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen zu haben, dies unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (vgl. z.B. C7 424259-1/2012/2E vom 14.02.2012, 424262-1/2012/2E vom 14.02.2012, wonach die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region [ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus] erfordern) sowie des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 12.03.2013, U 1674/12), insbesondere auch betreffend das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul.
Nach aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Angesichts des der Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall wären alle zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4.3. Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen."
1.2.9. Bei seiner Einvernahme am 17.10.2013 im fortgesetzten Verfahren vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF auf konkrete Nachfragen seine bisher gemachten Angaben und beantwortete die gestellten Fragen. Er habe Kontakt mit seinem Onkel XXXX.
Der BF stimmte einer Anforderung der Akten aus den Niederlanden zu seinem Asylverfahren zu.
1.2.10. Die niederländischen Asylbehörden übermittelten mit Schreiben vom 26.11.2013 dem BAA die dortigen Einvernahmeniederschriften im Asylverfahren des BF (ab Aktenseite 463). Der beigelegten Übersetzung ins Deutsche ist zu entnehmen, dass die Angaben des BF im dortigen Asylverfahren mit seinen in Österreich gemachten Angaben, auch bezüglich seiner persönlichen Lebensumstände und der Namen und Daten seiner Familienmitglieder sowie mit den Abläufen im ho. Asylverfahre, im Wesentlichen übereinstimmen.
1.2.11. Bei seiner Einvernahme am 13.01.2015 vor dem nunmehr zuständigen, mit 01.01.2014 neu eingerichteten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wiederholte der BF auf Nachfragen im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich seine Mutter und sein Bruder, die während seines Aufenthaltes in den Niederlanden bei seinem Onkel XXXX von den Stiefbrüdern seines Vaters - den sie getötet hätten - entführt hätten, befänden.
Der BF gab an, er sei in Afghanistan in Lebensgefahr und wolle sich hier in Österreich ein Leben aufbauen.
1.2.12. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde dem BF schriftlich die Möglichkeit eingeräumt, zu ihm übermittelten Länderberichten zu Afghanistan (anscheinend ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA) sowie zu seiner persönlichen Lebenssituation Stellung zu nehmen.
Mit von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben teilte der BF im Wesentlichen mit, dass er seine Deutschkenntnisse weiter verbessert habe. Außerdem habe er sich als ehrenamtlicher Helfer bei der "Lebenshilfe" im Bereich der Behindertenbetreuung in Perg und Grein angeboten und warte derzeit auf seinen Einsatz.
Die Lage in Afghanistan habe sich weiter verschlechtert, wozu er Auszüge aus diversen Berichten zitierte.
1.2.13. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.05.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Sein angenommenes Geburtsdatum ergebe sich aus einem amtlich eingeholten multifaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, dem nicht auf geeignete Weise entgegengetreten worden sei.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte beurteilte das BFA als unglaubhaft, da die Angaben des BF "massivst widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar oder glaubwürdig" gewesen seien. Dies begründete das BFA jedoch lediglich mit im Wesentlichen konstruiert wirkenden Unplausibilitäten, die sich auch aus diversen Formulierungen und in Einzelheiten abweichenden Zeitangaben ergäben.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht drohe. Bezüglich der Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, bezüglich der sich aus den Länderfeststellungen ergab, dass die Sicherheitslage dort sehr volatil ist, wurde zwar keine Rückkehrmöglichkeit festgestellt. Es wurde aber ausgeführt, dass der arbeitsfähige BF einen in Kabul ansäßigen Onkel habe, der ihn schon vor seiner Ausreise und auch in Österreich finanziell unterstützt habe, sodass der BF - ohne dass dies in der Bescheidbegründung dezidiert ausgesprochen wurde - über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verfüge.
1.2.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 30.05.2016 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung" angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
I. den angefochtenen Bescheid beheben und ihm gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren, in eventu
II. ihm subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu
III. feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und ihm daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu
IV. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Durchführung eines "erneuten" Verfahrens und Erlassung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 "und/oder 4" an das Bundesamt zurückverweisen,
V. "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurden einige im Bescheid angeführte Daten korrigiert, sie seien von der belangten Behörde unrichtig wiedergegeben worden. Des Weiteren wiederholte der BF im Wesentlichen knapp zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Er sei Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und der Staat sei nicht fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Des weiteren könnte ein Nachfluchtgrund als "westernized man" entstanden sein, da sich der BF nun schon seit mehreren Jahren im Westen aufhalte. Die Lage in Afghanistan sei schlecht, und wurde dazu aus diversen Berichten und anderen Erkenntnisquellen zitiert.
1.2.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.06.2016 beim BVwG ein.
1.2.16. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 29.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
"[...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu. Außerdem spreche ich Dari und ein wenig Urdu und Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Person und seiner Fluchtgründe vorgelegt und hat auch heute keine bei sich. Bezüglich seiner Integration in Österreich legt er heute ergänzend ein Empfehlungsschreiben eines österreichischen Ehepaares vor, das in Kopie samt Kopien aus Auszügen dessen Reisepässe zum Akt genommen wird.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Der Name stimmt. Das Geburtsdatum wurde in Österreich festgesetzt und stimmt nicht mit meinem Alter in der Tazkira überein (ca. zwei Jahre jünger), aber meine Tazkira befand sich in Khugiani, und ich habe keinen Zugriff auf sie, weil ich nicht weiß, wo sich meine Mutter und mein jüngerer Bruder befinden.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ledig.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe bis zur 6. Klasse die Schule besucht. Aufgrund der Probleme konnte ich die Schule nicht fortsetzen. Danach wurde ich zuhause von einer Lehrerin und von meinem Vater unterrichtet.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mein Vater hat für uns gesorgt.
RI: Ich habe gelesen im Akt, bei einer Einvernahme haben Sie gesagt, dass Sie nicht arbeiten haben müssen, weil Ihre Familie reich war.
BF: Ja.
RI: Wie ist das zu verstehen?
BF: Als mir bei einer Einvernahme die Frage gestellt wurde, ob ich gearbeitet habe, habe ich angegeben, dass ich damals jung war und mein Vater mich nicht zum Arbeiten geschickt hat, abgesehen davon ging es uns damals finanziell gut.
RI: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er war Händler (Handel mit Reis), und er hat auch einen Gütertransport mit LKW zwischen Pakistan und Afghanistan betrieben.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ich habe Ende 2010 Afghanistan verlassen.
RI: Sie haben ab Ihrer ersten Einvernahme beim Bundesamt gesagt, dass Sie in Peshawar geboren und aufgewachsen sind. Wieso befindet sich Ihre Tazkira in Khugiani?
BF: In Pakistan bekommen afghanische Flüchtlinge keine Geburtsurkunden. Als wir nach Khugiani gezogen sind, hat mein Vater eine Tazkira für mich besorgt.
RI: Von wann bis wann haben Sie in Khugiani gelebt?
BF: Im Jahr 2010 sind wir endgültig nach Khugiani gezogen. Ca. zweieinhalb bis drei Monate nach unserem Aufenthalt in Khugiani ist es zu dem Vorfall gekommen, und ich war gezwungen zu fliehen. Die Probleme sind mit meinen Stiefonkeln entstanden.
[...]
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs, habe aber vor, mich beim Wifi für den A2-Deutschkurs anzumelden. Wenn ich diesen absolviert habe, würde ich auch gerne den Deutschkurs B1 machen.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich bin derzeit nicht berufstätig, ich habe mich beim Verein Lebenshilfe angemeldet, dort hätte ich die Möglichkeit, behinderten Menschen zu helfen. Bisher hat sich aber nichts ergeben. Abgesehen davon habe ich keine Arbeitsbewilligung, um einer anderen Arbeit nachzugehen.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele Fußball und Volleyball mit meinen Freunden. Wir werden vom Unterkunftsgeber trainiert. Diese Woche beginnt beim Fußballklub St. Nikola an der Donau das Training, und es werden gute Spieler aufgenommen, vielleicht habe ich gute Chancen, in diesem Fußballklub aufgenommen zu werden.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits in Kabul. Er ist auf der Suche nach meiner Mutter und meinem jüngeren Bruder. Von ihm würde ich Näheres über deren Verbleib erfahren. Ich habe ca. ein- bis zweimal telefonischen Kontakt im Monat zu meinem Onkel.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Erzählen Sie bitte noch einmal, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).
BF: Vor meiner Flucht habe ich gemeinsam mit meiner Familie in Pakistan gelebt. Mein Vater hat sich dort ein Leben aufgebaut. Er hatte eine Transportfirma. Mein Vater hatte zwei Stiefbrüder, die in der Heimat in Khugiani gelebt haben. Mein Vater und seine Brüder hatten von meinem Großvater landwirtschaftliche Grundstücke geerbt. Die Stiefbrüder meines Vaters wollten das Grundstück meines Vaters an sich nehmen, weil sie der Meinung waren, er hätte eine Transportfirma und würde das Grundstück nicht benötigen. Da mein Vater alleine war und keine anderen Brüder hatte, war er in einer schwächeren Position, und aus diesem Grund hat er auch in Pakistan gelebt. Als die Situation für Flüchtlinge in Pakistan schlecht wurde, hat sich mein Vater dazu entschlossen, nach Khugiani zurückzukehren. In den ca. zwei bis drei Monaten vor meiner Flucht gab es immer wieder Probleme und Streitigkeiten zwischen meinem Vater und seinen Stiefbrüdern. Eines Abends wurden bei einem Anfgriff seitens meiner Stiefonkel mein Vater und mein älterer Bruder getötet. Daraufhin sind meine Mutter, mein jüngerer Bruder und ich nach Kabul zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. In Kabul hat sich mein Onkel um meine Fluchtreise nach Europa gekümmert. Nach meiner Flucht sind meine Stiefonkeln später nach Kabul gekommen und haben meine Mutter und meinen Bruder entführt. Von ihnen fehlt bis heute jede Spur. Zu meiner Mutter gebe ich an, dass sie alle unsere Identitätsdokumente sowie Besitzurkunden besessen hat. Die Entführung fand zu dem Zeitpunkt statt, als ich mich in Holland aufgehalten habe. In Holland hat der Suchdienst des Roten Kreuzes eine Anfrage nach Afghanistan geschickt, ob eventuell meine Mutter und mein Bruder an einem Ort registriert sind, wo das Rote Kreuz sie finden kann. Diese Suche war ergebnislos.
RI: Was glauben Sie, wo Ihre Mutter ist?
BF: Als meine Mutter und mein Bruder entführt wurden, befand sich nur die Ehefrau des Onkels zuhause. Sie hat erzählt, dass maskierte Männer zum Haus gekommen sind und nach meiner Mutter und meinem Bruder gefragt haben, sie wollten auch wissen, wo ich bin. Diese maskierten Männer haben dann meine Mutter und meinen Bruder mitgenommen. Zu meinen Stiefonkeln gebe ich an, dass sie sehr viele Kontakte haben, sowohl zu Regierungsbehörden als auch zu anderen Gruppen. Sie sind zu allem in der Lage.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich glaube, dass meine Mutter und mein Bruder von meinen Stiefonkeln festgehalten werden. In Afghanistan hatten wir sonst mit niemandem Probleme. Nach dem Tod meines Vaters und meines älteres Bruders würden mein jüngerer Bruder und ich die Grundstücke erben. Da die Besitzurkunden bei meiner Mutter sind, nehme ich an, dass meine Onkel diese an sich genommen haben, damit wir Brüder nicht mehr Anspruch erheben. Zu meinem Erbe gebe ich an, dass es sich nicht nur um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, es sind auch Häuser und Lagerhallen in Jalalabad und in Khugiani.
RI: Kann ich mir das so vorstellen, dass Ihre Mutter diese Dokumente alle bei sich hatte, als sie entführt wurde?
BF: In Khugiani hatte mein Vater die Besitzurkunden, unsere Identitätsausweise und sein Geld in einem Koffer aufgewahrt. Als ich gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder aus Khugiani geflüchtet bin, hat meine Mutter diesen Koffer mitgenommen. Als meine Mutter und mein Bruder entführt wurden, ist mir nicht bekannt, ob auch dieser Koffer mitgenommen wurde.
RI: Das wird doch der Onkel wissen?
BF: Als die Entführer zum Haus meines Onkels in Kabul gekommen sind, haben sie die Ehefrau meines Onkels geschlagen und meine Mutter und meinen Bruder entführt. Mein Vater hat die Dokumente in einem Diplomatenkoffer aufbewahrt, und diesen Koffer haben die Entführer ebenfalls mitgenommen. Zu den Dokumenten möchte ich noch sagen, dass ohne die Unterschrift der Erbberechtigten meine Onkel das Grundstück nicht auf ihren Namen überschreiben lassen können. Ich brauche die Grundstücke nicht. Ich möchte nur, dass meine Onkel mich und meine Familie in Ruhe lassen.
RI: Wann wurden Ihr Vater und Ihr älterer Bruder, von wem und wie getötet?
BF: Mein Vater und mein Bruder sind von meinen Onkeln sowie ihren beiden Söhnen getötet worden. Sie wurden erschossen. Wir hatten außerhalb unserer Wohnhauses einen Gästebereich, wo mein Vater männliche Gäste empfangen hat. Dort hatte mein Vater jemanden eingestellt, um diesen Ort zu bewachen und meinem Vater Bescheid zu geben, wenn Gäste kommen. Es war am frühen Abend, als dieser Mann zu unserem Haus gekommen ist und meinem Vater gesagt hat, dass seine Brüder und zwei seiner Neffen meinen Vater sehen wollten. Meine Mutter hat mir und meinem jüngeren Bruder nicht erlaubt, mit dem Vater mitzugehen, mein Vater wurde von meinem älteren Bruder nach draußen begleitet. Einige Zeit später ist der Angestellte meines Vaters zu uns ins Haus gekommen, und er hat erzählt, dass meine Stiefonkel meinen Vater und meinen Bruder erschossen haben. Einen genauen Zeitpunkt kann ich nicht sagen, aber ca. zwei bis drei Wochen vor meiner Flucht aus Afghanistan sind mein Vater und mein Bruder getötet worden.
RI: Dieser Vorfall war vor über fünf Jahren, es wurden zwei Menschen getötet und zwei Menschen entführt, und Sie haben auch regelmäßigen Kontakt zu Ihrem Onkel in Kabul. Warum haben Sie keinen einzigen Beleg bis jetzt darüber vorlegen können?
BF: Mein Onkel hat selbst Angst um sein Leben, weil er von den Onkeln väterlichersetis bedroht wurde. Er ist von ihnen aufgefordert worden, sich nicht in diese Angelegenheit einzumischen, und falls er nicht auf sie hört, würde sich die Feindschaft gegen ihn richten.
Der RI bringt den dieser Verhandlungsschrift beigelegten Auszug aus einem Gutachten einer Ländersachverständigen zum Thema Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan (Gutachten von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieses Gutachtenauszuges. Im Anschluss daran legt der RI dessen für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dar. Dem BFV [Vertreter des BF] wird dieser Auszug in Kopie ausgefolgt.
Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr kurz unterbrochen und um 10:40 Uhr fortgesetzt.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Wir beantragen die Einräumung einer Frist von zwei Monaten zur allfälligen Vorlage von Belegen, um das Vorbringen des BF glaubhaft zu machen (z.B. eine schriftliche Bestätigung des Onkels).
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja.
Dem BF wird eine Frist von - zwei Monaten - wie angeregt gewährt.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
1.2.17. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 02.11.2016 legte der BF eine E-Mail seines Onkels XXXX vom 27.10.2016 an ihn, einen handschriftlichen Brief dieses Onkels, in dem die Verfolgungsgründe des BF bestätigt werden und eine Kopie der Tazkira dieses Onkels, ausgestellt in Nangarhar, Distrikt Shatwali, vor.
Weiters wurde auf das in der Verhandlung in das Verfahren eingebrachte Sachverständigengutachten bezüglich Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan eingegangen und moniert, dass dieses die Verfolgungsgefahr des BF bestätige. Schließlich wurde auf die Lage in der Herkunftsprovinz Nangarhar sowie in Kabul Bezug genommen und vorgebracht, dass sich diese nochmals verschlechtert habe.
Der amtlich veranlassten Übersetzung des genannten Schreiben des Onkels zufolge sei dieser gezwungen gewesen, den BF ins Ausland zu schicken. Es sei um Besitz gegangen. Seine Schwester und sein Neffe namens XXXX seien von den Onkeln XXXX und XXXX wegen einer Grundstücksstreitigkeit entführt worden. Die beiden (wohl die Schwester und der Neffe) seien unter Zwang von zu Hause mitgenommen worden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten und Vorakten des BAA bzw. des BFA, beinhaltend insbesondere die Niederschriften im gegenständlichen aktuellen Verfahren der Erstbefragung am 21.03.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 12.04. und 08.05.2012, den zurückweisenden Bescheid des BAA vom 08.05.2012, die Einvernahmen im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA am 17.10.2013 und am 13.01.2015, die übersendeten Aktenbestandteile aus dem Asylverfahren des BF im Jahr 2012 in den Niederlanden, die vom BF vorgelegten Belege zu seiner Integration (insbesondere Deutschkursbestätigungen) sowie die gegenständliche Beschwerde vom 30.05.2016
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 676 bis 726 - offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.08.2016 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Belege zu seiner Integration (Empfehlungsschreiben von Bekannten)
Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Gutachten der Ländersachverständigen Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht darüber hinaus Dari und etwas Urdu und Deutsch. Er stammt nach seinen Angaben aus einer finanziell recht gut gestellten Familie und hat seine Kindheit und Jugend hauptsächlich als Flüchtling in Peshawar (Pakistan) verbracht.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben. Nach seiner Weiterreise in die Niederlande wurde er von dort am 21.03.2012 gemäß Dublin II-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.
3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, der von seinen Stiefbrüdern (den Stiefonkeln des BF) ebenso wie der ältere Bruder des BF getötet worden war, getötet zu werden.
3.1.3. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.1.4. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden unter Berücksichtigung des am 02.03.2017 aktualisierten Länderinformationsblattes diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).
Parlament und Parlamentswahlen:
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien:
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.08. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen:
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017).
Rebellengruppen:
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive:
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:
The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016).
Haqqani-Netzwerk:
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017).
Al-Qaida:
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess".
IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat:
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017).
Drogenanbau und Gegenmaßnahmen:
Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).
Zivile Opfer:
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.01. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung und Wirtschaft:
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016).
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).
Projekte der afghanischen Regierung:
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)].
Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).
Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).
Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf 45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016).
Krankenkassen und Gesundheitsversicherung:
Es gibt keine staatliche Krankenkasse, und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und somit muss bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.09.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie sind in Kabul (eine in Kabul) verfügbar (IOM 2016).
Medikamente:
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016).
Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan:
In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016).
Krankenhäuser in Afghanistan:
Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und [wird] je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).
In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 01.12.2016).
[...]
Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:
Ärzte ohne Grenzen (MSF):
In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, das von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, Erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft, einen Platz zu bekommen (Time 31.08.2016).
Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC):
Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.
Das ICRC:
Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan:
Das Telemedizinprojekt verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).
Rückkehr:
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017).
Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen:
Pakistan:
Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstützte UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.02.2017).
Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.02.2017) waren im Jahr 2016
249. 832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 07.01.2017) (IOM 08.01.2017).
Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.01.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 08.01.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen, zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.01.2017).
Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vgl. auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017).
Iran:
Seit 01.01.2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innen nach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.01.2017).
Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschicke und Afghanistan eine [hohe] Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 02.01.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.01.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort:
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsende Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt, um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkinder aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es, 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Staatliches Pensionssystem:
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Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016).
Erhaltungskosten in Kabul:
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.04.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
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Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan:
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach Folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); zwei Passfotos und AFA 1.000 bis 5.000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).
Memorandum of Understanding (MoU):
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen unter anderem die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 02.10.2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
[...]
Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan:
In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016).
Nangarhar:
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.02.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen-127
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe-1.049
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen-199
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften-460
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt-55
Andere Vorfälle-11
Insgesamt-1.901
Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden in der Provinz Nangarhar
1. 901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.02.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.02.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.01.2017).
In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.02.2017; Khaama Press 14.02.2017; ICT 07.02.2017; Global Times 28.01.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.02.2017; Khaama Press 14.02.2017; Xinhua 10.02.2017; Xinhua 14.01.2017; Pajhwok 26.07.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.02.2017; Xinhua 10.02.2017; vgl. auch: Shanghai Daily 04.02.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.09.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.01.2017).
3.2.3. Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan:
(Gutachten von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1).
Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali, zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann". Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen". Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen, und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.
Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere
1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet,
2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d. h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und
3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d.h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens".
Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt, und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten.
Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z.B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11.09.2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab.
Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen.
Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde stellt die Blutrache die ultima ratio der Konfliktbewältigung dar.
Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt.
Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.
Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen, sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet, oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände, unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander.
In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten. In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt.
In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt, und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.
Zur Annahme einer Kompensationszahlung (Nek) ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen eines Nek weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme eines Nek auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen.
Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahr, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht.
Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz, und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen."
3.2.4. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:
"[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden:
(i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und
(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.
[...]
Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist.
[...]
Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen.
UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.
Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]"
Auszug aus Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016:
"[...] Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat.
Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47% aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60%, wobei nur in gut 22% der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde.
Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der ‚sliding scale' erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.
Hinsichtlich einer internen Schutzalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. UNHCR betont, dass eine interne Schutzalternative für den einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein muss. Die ‚Relevanzprüfung' erfordert eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und sollte umfassende Feststellungen zu der Frage beinhalten, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko - beispielsweise einer Rekrutierung durch die Taliban - fortbesteht. Die Prüfung muss auch umfassen, ob infolge des Verlassens der Heimatregion ein neues Gefährdungsrisiko besteht, beispielsweise durch Vergeltungsmaßnahmen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder Schlepper.
Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine ‚unzumutbaren Härten' treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein.
UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. Die Zumutbarkeitsprüfung sollte eine Prüfung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls der besondere Bedürfnisse und des Zugangs zu einer entsprechenden spezialisierten Versorgung, sowie bereits erlittene Verfolgung oder Traumata umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, was von UNHCR, UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen im letzten Jahr durchgeführte Befragungen ergeben haben. Demnach haben viele der in Europa um Schutz ersuchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische und psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken kann.
[...]
Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.
[...]
Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.
Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.
Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.
Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.
Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25% der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [...]"
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in seinem Asylverfahren in den Niederlanden im Jahr 2012, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt, in seinem Asylverfahren in den Niederlanden im Jahr 2012, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu, Dari und Urdu sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans bzw. Pakistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan unter Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen sowie auf die von ihm vorgelegten Schriftstücke seines Onkels mütterlicherseits aus Kabul.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren durchgehend und weitgehend stringent vor, dass seine Stiefonkeln aus Khugiani (Nangarhar) seinen Vater und seinen älteren Bruder wegen eines Erbschaftsstreites über Grundstücke ermordet hätten. Aufgrund der Regeln im Paschtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, einem Stammesgesetz) sei nun er verpflichtet, Blutrache zu nehmen und drohe ihm daher ebenfalls die Verfolgung durch die Stiefbrüder seines ermordeten Vaters. Während seines Aufenthaltes in den Niederlanden seien seine Mutter und sein jüngerer Bruder, als sie sich beim Onkel in Kabul aufgehalten hätten, von den Stiefbrüdern entführt worden seien.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Zudem hat der BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem BVwG als Beleg eine E-Mail seines Onkels in Kabul mit einer handschriftlichen Bestätigung des Fluchtvorbringens des BF sowie dessen Tazkira in Kopie vorgelegt.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Dazu ist anzuführen, dass der BF nach Abweisung seines ersten Asylantrages zwar weiter in die Niederlande gereist ist und von dort nach dem Dublin-Übereinkommen wieder nach Österreich rücküberstellt worden ist. Dass er dort jedoch Angaben gemacht hat, die weitgehend mit seinen in Österreich gemachten Angaben übereinstimmen, spricht für die persönliche Glaubwürdigkeit des BF.
Eine bezüglich seines Alters vom Bundesamt veranlasste medizinische Altersschätzung brachte zwar das Ergebnis, dass der BF älter ist, als er zunächst angegeben hatte. Dem steht jedoch entgegen, dass er konsequent angibt, über eine Tazkira zu verfügen, in dem das vom BF im Verfahren angegebene Alter angeführt sei. Er könne diese jedoch nicht vorlegen, da sie sich bei seiner Mutter befunden habe und er mit ihr seit der Entführung keinen Kontakt aufnehmen könne.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Es ist anzumerken, dass der BF in seinem nunmehr schon besonders lang (ca. sechs Jahre) dauernden Asylverfahren seine Lebensumstände sowie seine Fluchtgeschichte weitgehend konsistent und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend - und auch plausibel nachvollziehbar - geschildert hat.
Den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der BF ein vielfach widersprüchliches und unplausibles Vorbringen erstattet hätte, kann nicht zugestimmt werden. Die dort angegebenen Unplausibilitäten wirken im Wesentlichen konstruiert, wie auch die diversen Widersprüche, die sich aus diversen Formulierungen und in Einzelheiten abweichenden Zeitangaben ergeben hätten. Zumal der BF über diese Umstände in Abständen von mehreren Jahren befragt worden ist, erscheinen die von ihm gemachten Angaben hinreichend ausführlich, detailliert und übereinstimmend.
Für die persönliche Glaubwürdigkeit des BF spricht auch sein Verhalten während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich, in dem er versucht hat, Deutsch zu lernen, sich einen österreichischen Bekanntenkreis aufgebaut hat und Berufsziele anstrebt. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Auch der persönliche Eindruck des BF während der Verhandlung vor dem BVwG auf den erkennenden Richter war geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu stützen.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens der Asylbehörden wiederholt aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da der BF seine Fluchtgründe während seiner insgesamt ca. sechs Jahre andauernden Asylverfahren durchgehend weitgehend konsistent dargelegt und schließlich zudem mit einer Bestätigung seines Onkels in Kabul (samt dessen Tazkira) belegt hat, erscheint sein Vorbringen glaubhaft, und kann das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des BF nicht mit der für eine Abweisung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. [...]
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.06.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 22.06.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren im fortgesetzten Verfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich es bezüglich der Frage der Glaubwürdigkeit des BF, der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und des Vorliegens der Voraussetzungen von asylrelevanter Verfolgung zu anderen Ergebnissen gelangt ist.
Dem Vorbringen in der Beschwerde war im Ergebnis Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnis (§ 3 AsylG, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:
"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
5.2.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH ausgesprochen:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197)
Der BF hat im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass seine Stiefonkel seinen Vater und seinen älteren Bruder wegen eines Erbschaftsstreites über Grundstücke ermordet hätten und ihm nun aufgrund der Regeln im Paschtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, einem Stammesgesetz), wonach er verpflichtet sei, Blutrache zu nehmen, daher ebenfalls die Verfolgung durch die Stiefbrüder seines ermordeten Vaters droht. Während seines Aufenthaltes in den Niederlanden seien seine Mutter und sein jüngerer Bruder, als sie sich beim Onkel in Kabul aufgehalten hätten, von den Stiefonkeln entführt worden.
Da der BF damit glaubhaft gemacht hat, dass er als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vater begründete Furcht vor Verfolgung durch seine Stiefonkel hat, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl an den BF vor.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Onkel) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht - da die gegebene Gefahr auch etwa in Kabul vorliegt, zumal auch seine Mutter und sein jüngerer Bruder in Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits entführt worden wären -, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dass die begründete Furcht vor Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppe (der Familie seines Vaters) eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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