BVwG L502 2112248-1

L502 2112248-1Tribunal administratif fédéral3 avr. 2017

Regest

Diskriminierung, Drohungen, Familienzusammenführung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Reisedokument

Texte intégral

BVwG L502 2112248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L502.2112248.1.00

Spruch

L502 2112248-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge ihrer Abschiebung aus Belgien nach Österreich im Rahmen eines sogen. Dublin-Verfahrens am 04.05.2015 nach ihrer Ankunft am Flughafen Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 05.05.2015 fand die Erstbefragung der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Die BF legte dabei als Beweismittel einen Laisser-Passer der belgischen Behörden sowie einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor.

In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.

3. Die BF wurde am 16.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion NÖ, einvernommen.

Sie legte dabei als weitere Beweismittel ihren irakischen Personalausweis, Fotos eines zerstörten Hauses und Kopien von Identitätsnachweisen ihres Gatten und ihrer beiden Schwestern vor.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.07.2015 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den Spruchpunkt I des ihr durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2015 zugestellten Bescheides wurde von der BF mit Schriftsatz vom 05.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

7. Am 12.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

8. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend und führte am 07.12.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF durch.

9. Als ergänzende länderkundliche Beweismittel wurden vom BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren eingeführt.

10. Mit 12.12.2016 langte beim BVwG ein von der BF beigebrachter ärztlicher Kurzbericht vom 19.10.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und ist verheiratet.

Sie stammt aus XXXX , wo sie auch die Schule besuchte. Ihre Eltern sind verstorben, ihre beiden Schwestern leben in der Türkei, ihr Bruder in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ihr Sohn ist seit 2009 in Belgien legal niedergelassen, ihre Tochter in XXXX , wo diese mit ihrem Gatten und ihren beiden Kindern lebt und wo die BF selbst auch aktuell ihren Wohnsitz hat. Der Gatte der BF war unter der Regierung von Saddam Hussein höherer Beamter in der irakischen Armee und befindet sich seit 2003 im Ruhestand. Er lebt aktuell weiterhin im Irak in der nordirakischen Stadt XXXX im Haus eines Freundes, wohin er nach der Ausreise seiner Gattin im November 2014 verzog.

Die BF verließ im Jahr 2007 gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrem Sohn ihren vormaligen Wohnsitz in XXXX im Stadtteil XXXX im Zusammenhang mit den damaligen konfessionell bedingten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der schiitischen und der sunnitischen Bevölkerungsgruppe, im Zuge derer auch dieser Wohnsitz schwer beschädigt wurde, nach Syrien. Der Sohn reiste in der Folge von Syrien nach Belgien. Die BF und deren Gatte kehrten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2010/2011 aus Syrien nach XXXX zurück und nahmen dort neuerlich ihren gemeinsamen Wohnsitz.

Die BF reiste im November 2014 auf legale Weise unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses und eines von der österr. Botschaft in Amman ausgestellten Besuchervisums, gültig ab 06.11.2014, ausgehend vom Flughafen XXXX über XXXX , wo sie das Visum erlangte, nach Österreich, wo sie vorerst ca. 20 Tage lang bei ihrer Tochter blieb. Im Dezember 2014 flog sie zu ihrem Sohn nach XXXX , wo sie einen Asylantrag stellte. Im Gefolge der Entscheidung der belgischen Behörden im Zuge des sogen. Dublin-Verfahrens, dass Österreich für ihren Antrag zuständig sei, wurde sie am 04.05.2015 nach Wien überstellt, wo sie im Anschluss den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die BF war im Oktober 2015 in eintägiger ambulanter Behandlung wegen Übelkeit und epigastrischer Schmerzen und leidet aktuell an keinen gesundheitlichen Beschwerden. Sie bezieht für ihren Lebensunterhalt, neben der Unterstützung durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Die BF war weder in den Jahren seit der Rückkehr aus Syrien nach XXXX , d.h. im Zeitraum 2010/2011 bis zur Ausreise im November 2014, einer individuellen Verfolgung ausgesetzt noch waren stichhaltige Gründe für die Annahme der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr in den Irak feststellbar.

1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, XXXX und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführerin betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit der BF konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Vertrautheit der BF mit den Örtlichkeiten in ihrer Heimat sowie der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben der BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihr vorgelegten Dokumente festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen der BF im Irak und in Syrien vor der Ausreise im November 2014 sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen, in sich stimmigen und plausiblen Aussagen der BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken.

2.3. Die Feststellung unter Punkt 1.2. basiert auf folgenden Erwägungen des Gerichtes:

Zum einen war darauf abzustellen, dass die BF im November 2014 XXXX verließ um auf legale Weise mit einer Einreiseerlaubnis der österr. Behörden ihrer Tochter in Österreich einen Besuch abzustatten. Dort hielt sie sich so lange auf, bis es ihrer Aussage vor dem BVwG zufolge zu innerfamiliären Unstimmigkeiten kam bzw. es aus Sicht des Gerichtes absehbar war, dass die Gültigkeit des Visums für Österreich ablaufen würde. In Anbetracht dessen verreiste sie nach Belgien zu ihrem Sohn.

Festzuhalten war im Lichte dessen, dass sie ihren Herkunftsstaat also nicht deshalb verließ, weil sie damit einer bestimmten individuellen Gefährdung zu entgehen trachtete, was zum einen aus dem Umstand der legalen Ausreise unter Zugrundelegung eines entsprechenden Verfahrens zur Erlangung eines Besuchervisums für Österreich und zum anderen aus dem Umstand, dass sie sich nach der Einreise auch nicht an die österr. Asylbehörde wandte um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, abzuleiten war.

Darüber hinaus war sie vor der Ausreise aus XXXX im November 2014 dort ca. drei bis vier Jahre lang gemeinsam mit ihrem Gatten wohnhaft gewesen. Zwar war glaubhaft, dass die Herkunftsfamilie der BF aufgrund der konfessionellen Auseinandersetzungen in XXXX in den Jahren 2006/2007 zwischen Sunniten und Schiiten ihr angestammtes Wohngebiet im Stadtviertel XXXX verlassen mußte, zumal dieses Stadtviertel den länderkundlichen Informationen des Gerichtes nach nicht nur traditioneller Weise von Sunniten, sondern darüber hinaus auch von früheren Regimeträgern unter Saddam Hussein, wie dies offenbar auch der Gatte der BF gewesen war, und deren Familien bewohnt war. Bekannter Weise kam es vor diesem Hintergrund damals auch zu Übergriffen etwa von schiitischen Gruppierungen auf sunnitische Einwohner bestimmter Stadtviertel und deren Vertreibung in andere Stadtviertel. Nachvollziehbar war daher auch, dass sich die BF mit ihren Angehörigen aus Sicherheitserwägungen nach Syrien begab um sich dort mehrere Jahre lang aufzuhalten, bis die Familie eine Rückkehr nach XXXX offenkundig als sinnvoll und machbar erachtete. Nach der Rückkehr aus Syrien hielt sich die BF mit ihren verbliebenen Angehörigen dann neuerlich im Stadtviertel XXXX , wenn auch im Haus ihrer Eltern, auf, wie sie in der erstinstanzlichen Einvernahme ausführte. An dieser Feststellung änderte auch der Versuch der BF, in der Beschwerdeverhandlung vorerst ein abweichendes Szenario glaubhaft zu machen, nichts, weil sie dort auf Vorhalt ihrer ursprünglichen Aussage vor dem BFA und mehrmalige Nachfragen eingestehen mußte, dass diese erstinstanzliche Version den Tatsachen entsprach. Hätte die Familie der BF eine Rückkehr nach XXXX nicht für sinnvoll bzw. für zu gefährlich erachtet, so wäre sie aus logischen Gründen auch nicht dorthin zurückgekehrt, wo sich im Übrigen auch sonstige Verwandte der BF aufhielten wie etwa ihre Eltern, bei denen sie ja ihren weiteren Aufenthalt nahm.

Dass es in diesem Zeitraum aber dort zu konkreten Vorfällen gekommen wäre, die den weiteren Aufenthalt angesichts einer individuellen Bedrohung unzumutbar gemacht hätten, vermochte die BF vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht glaubhaft darzustellen. Gegen eine solche Annahme sprach nicht nur die eben dargestellte Überlegung, sondern war auch den Aussagen der BF über angebliche Vorfälle an diesem Wohnsitz kein Glauben zu schenken. So vermeinte sie auf Nachfrage vor dem BFA, es seien "zehn oder fünfzehn Mal Leute ins Haus gekommen", wobei diese "Sachen mitgehen ließen" und die Bewohner "beschimpften", diese Leute seien "schiitische Milizen, aber auch Kurden" gewesen. War dieses Szenario per se schon wenig glaubhaft, weil es sich als sehr vage und wenig plausibel darstellte, so vermeinte die BF auf entsprechende Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nur, "es sei sehr viel passiert, sie sei aber durcheinander und könne ihre Gedanken nicht ordnen". Sie war aber unmittelbar zuvor in der Lage wiederzugeben, dass es 2013 auf ihrem Weg zu einer Behörde zu einer Bombenexplosion gekommen war, wobei sie einen Splitter in einem ihrer Beine davongetragen habe. Dass sie sich nachvollziehbarer Weise an ein solches konkretes Ereignis vor der Ausreise erinnern konnte, demgegenüber aber an zahlreiche, erstinstanzlich noch behauptete Vorfälle an ihrem früheren Wohnsitz selbst nicht, legte den Schluss nahe, dass es zu derlei Vorfällen entgegen ihrer Behauptung nie gekommen war. Auch die Aussage der BF in der Verhandlung auf die Frage hin, weshalb ihr Gatte nach ihrer Aussage nicht in XXXX verblieben sei, nämlich dass XXXX "vollkommen schiitisch geworden ist und von schiitischen Milizen beherrscht wird", änderte an dieser Feststellung nichts, zumal es den länderkundlichen Informationen des Gerichtes ebenso widerspricht wie es als notorisch anzusehen ist, dass in XXXX - je nach Stadtviertel - nicht nur Schiiten, sondern auch Sunniten leben, wenn auch, wie etwa oben im Hinblick auf XXXX erwähnt wurde, die jeweiligen Stadtviertel als "schiitisch" oder "sunnitisch" oder auch "gemischt" zu qualifizieren sind. Nicht zuletzt gestand die BF auf nochmalige Nachfrage in der Verhandlung zu, dass schiitische Milizen wohl zu einem schon Jahre zurückliegenden Zeitpunkt am Wohnsitz der Familie erschienen waren um nach einem Onkel ihres Mannes zu suchen, offenbar war diesen aber schon damals nicht an der Festnahme ihres Gatten selbst gelegen, ebenso wie daraus kein gegenwärtiges Interesse solcher Personen an ihrem Gatten oder gar an der BF selbst abzuleiten gewesen wäre.

Abschließend war noch zu berücksichtigen, dass sich der Gatte der BF nach deren Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 von XXXX nach XXXX im Nordirak begab und sich dort bis dato auch aufhält, wie die BF in der Beschwerdeverhandlung darlegte. Dass dieser dort existentielle Probleme hat oder etwa als Araber aus XXXX nicht legal leben kann, hat sich aus der Darstellung der BF vor dem BVwG eben nicht gewinnen lassen. Sie selbst steht ihrer Aussage auch in regelmäßigem Kontakt mit ihm. Sofern die BF es also in Betracht ziehen würde in den Irak zurückzukehren, wäre daher davon auszugehen, dass sie sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu ihrem Gatten nach XXXX und nicht nach XXXX begeben würde, wohin eine legale Einreise von außerhalb des Iraks auch problemlos möglich wäre.

Insgesamt gesehen war sohin nicht festzustellen, dass die BF vor der Ausreise im November 2014 einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder sie der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2.4. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen:

  • Institute for the Study of War (ISW), Situation Report (December 1-6, 2016; December 21, 2016; January 6-11,2017;

  • IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix (DTM), Round 58, November 2016;

  • British Home Office. COI Iraq, Security Situation in XXXX etc., August 2016;

  • Wikipedia, Abfrage vom 13.01.2017 zu " XXXX , XXXX ”;

  • New York Times, Artikel v. 06.09.2007.

Im Hinblick auf die og. Berichte des ISW datierend aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016, die der BF daher nicht mehr im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diese zum einen lediglich die schon zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Lage weiter fort schrieben und zum anderen auch für die gg. Entscheidungsfindung keine unmittelbare Relevanz entfalteten, zumal diesen länderkundlichen Informationen auch keine stichhaltigen Hinweise auf ein der BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage mit ihrem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass sie aus dem Grunde einer individuellen Verfolgung vor der Ausreise ihren Herkunftsstaat verlassen hat und es ihr im Hinblick darauf oder aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nicht möglich wäre dorthin zurückzukehren. Aus diesem Grunde war das Asylbegehren abzuweisen.

2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil

I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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