I414 2005042-2•BVwG I414 2005042-2
I414 2005042-2Tribunal administratif fédéral3 avr. 2017
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
I414 2005042-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.08.2015, Zl. VII-AP0304-13/0008-B, betreffend die Feststellung der Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.10.2013 wurde Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) von der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) darüber informiert, dass er aufgrund unselbständiger Beschäftigung im Kalenderjahr 2012 einen Betrag in Höhe von € 145,69 zu bezahlen habe.
2. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, und beantragte stattdessen die Bescheiderlassung.
3. Gegen das daraufhin als Bescheid bezeichnete Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2013, Zl. VII-AP0304-13/0008, wurde Beschwerde erhoben und in weiterer Folge die Beschwerde mangels Bescheidqualität des oben genannten Schreibens vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.05.2015, Zl. I404 2005042-1/8E, als unzulässig zurückgewiesen.
4. Das Verfahren wurde mit Erlassung eines Bescheides durch die belangten Behörde vom 10.08.2015, Zl. VII-AP0304-13/0008, weitergeführt und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag in der Höhe von € 690,76 an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 an die belangte Behörde zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefast aus, dass das Arbeitsverhältnis mit der XXXX (in Folge als R. T. GmbH bezeichnet) bereits früher geendet habe und er unrichtiger Weise auch noch im März 2012 gemeldet gewesen sei. Außerdem weise der angefochtene Bescheid eine falsche Summe auf, die aus dem Jahr 2011 übernommen worden sei und betrage für das Kalenderjahr 2012 gemäß dem Schreiben vom 10.10.2013 höchstens € 145,69. Bestritten werde auch die Höhe des Entgeltes und das behauptete Enddatum des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Angaben der anderen Arbeitgeber seien richtig.
6. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, er habe im Jänner 2012 ein- bis zweimal und im Februar 2012 auch maximal einbis zweimal im Hotel bei der R. T. GmbH gearbeitet. Im März 2012 habe er nie gearbeitet. Er habe auch niemals Lohnzettel, Dienstpläne oder Kassenbelege des Arbeitgebers gesehen oder gar gegengezeichnet. Die Dienstzettel seien nicht im Hotel aufgelegen, er habe erst aufgrund der Bescheide der belangten Behörde die relevanten Lohnkonten für das Jahr 2012 angefordert und erkannt, dass die gemeldete und tatsächliche Arbeitszeit nicht übereinstimmend seien.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2015, Zl. BVE W 02/2015, gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt mit der Maßgabe, dass im Spruch der Betrag von € 690,76 auf € 145,69 zu lauten habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Betrag um einen auf Versehen beruhenden offensichtlichen Fehler handle, welcher nun im Spruch berichtigt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei bei der R. T. GmbH ab 11.10.2011 bis 11.03.2012 für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemeldet gewesen.
Die Summe der monatlichen Entgelte laut Lohnkonto aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der R. T. GmbH ergebe eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 855,55 (€ 361,50 für Jänner 2012, € 361,50 für Februar 2012 und € 132,55 für März 2012) und eine Sonderzahlungsgrundlage von € 140,26 (Summe aller Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis).
Der Betrag von € 145,69 ergebe sich aus der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 855,55 multipliziert mit dem Beitragssatz von 14,7% und der Sonderzahlungsgrundlage von € 140,26 multipliziert mit dem Beitragssatz von 14,2%.
Da das Beschäftigungsverhältnis bei der R. T. GmbH für zumindest einen Kalendermonat vereinbart worden sei und die jeweiligen bezogenen, monatlichen Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, liege ohne Zweifel ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Aufgrund einer Intervention der Arbeiterkammer Tirol seien die nicht ausbezahlten Sonderzahlungen in Höhe von € 302,68 seitens der R. T. GmbH erstattet worden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Beschäftigungsverhältnis habe nicht bis zum 11.03.2012 angedauert, sondern habe bereits im Jänner beziehungsweise im Februar 2012 geendet, entbehre jeglicher Grundlage, und diesbezüglich widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer sei bei der belangten Behörde von der R. T. GmbH bis zum 11.03.2012 gemeldet worden, und sei sodann ordnungsgemäß abgemeldet worden. Die Arbeitgeberin sei außerdem verpflichtet, für den Arbeitnehmer monatlich den UV-Beitrag zu entrichten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der UV-Beitrag zumindest für den Monat März seitens der Arbeitgeberin noch entrichtet worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer bei dieser beschäftigt worden wäre. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass das Arbeitsverhältnis mit 11.03.2012 beendet worden sei.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe weniger als das im Lohnkonto angeführte Entgelt bekommen, sei nicht nachvollziehbar, da der Arbeitgeber im Allgemeinen kein höheres Arbeitsentgelt melden als er tatsächlich zu bezahlen habe, zumal von der Beitragsgrundlage der vom Arbeitgeber zu tragenden UV-Beitrag zu berechnen sei. Auch die bei der belangten Behörde getätigten Beitragsgrundlagenmeldungen für das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der R. T. GmbH korrespondiere mit den Angaben am Lohnkonto. Die Ausführungen des steuerfreundlichen Vertreters der R. T. GmbH, Mag. XXXX, dahingehend, dass die Monatszettel im Hotel zur freien Entnahme für die geringfügig Beschäftigten aufliegen würden, scheinen plausibel und nachvollziehbar. Eine, wie vom Beschwerdeführer behauptete Barentnahme des monatlichen Entgeltes aus der Kassa konnte nicht bewiesen werden.
Gemäß § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, welche in einem oder mehrere geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat betrage dieser Pauschalbetrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 genannten Personen 13,65 %, für alle anderen Personen 14,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Unbestritten läge für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 11.03.2012 bei XXXX, XXXX, XXXX, ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, sodass diese Bestimmung für den Zeitraum 01.01.2013 (gemeint kann nur der 01.01.2012 sein) bis zum 31.03.2012 zur Anwendung komme, da zur gleichen Zeit eine geringfügige Beschäftigung vom 01.01.2012 bis 11.03.2012 bei der R. T. GmbH vorgelegen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 09.01.2012 bis 26.01.2012 bei der XXXX, XXXX, XXXX vollversicherungspflichtig erwerbstätig.
8. Mit Schreiben vom 05.11.2015 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der erlassenen Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden. Diese Eingabe kann als Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer auch schon in seiner Beschwerde die Vorlage dieser an das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat. Die gegenständliche Rechtssache wurde dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 19.11.2015 (eingelangt am 25.11.2015) vorgelegt.
9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
10. Eine mündliche Verhandlung wurde am 20.03.2017 durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 11.03.2012 bei XXXX, vollversicherungspflichtig beschäftigt und im Zeitraum vom 09.01.2012 bis 26.01.2012 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Nachfolgende Feststellungen betreffen das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der R. T. GmbH:
Der Beschwerdeführer war bei der R. T. GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Als Entgelt wurden € 40,- pro Dienst vereinbart.
Der Beschwerdeführer entnahm nach jedem geleisteten Dienst seinen Arbeitslohn aus einer Kassa in bar. Seitens der Dienstgeberin wurden dem Beschwerdeführer keine Belege ausgestellt.
Es konnte das wahre, tatsächliche Ausmaß der Beschäftigung nicht festgestellt werden.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Befragung eines Zeugen (handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. T. GmbH) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Aufhebung und Zurückverweisung
Die Bestimmung des mit "Erkenntnisse" titulierten § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene § 5 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 389/2011) normierte in seinem Abs. 1 Z 2, dass von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
§ 5 Abs. 2 ASVG lautete (auszugsweise):
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 €, insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € gebührt.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (Bemessungsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6
2. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 53a Abs. 3 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005) haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a genannten Personen 3,15 % und für alle anderen Personen 3,7 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG sind der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a unter Bedachtnahme auf Absatz 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
Gemäß § 417f ASVG haben diesen Beitrag auch Personen zu leisten, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlage aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aus diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag (2012 € 376,26) übersteigen.
Gemäß § 471h ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der von der belangten Behörde festgestellter Beitragszeitraum bei seiner damaligen Arbeitgeberin der R. T. GmbH am 11.03.2012 geendet habe, zudem sei die von der belangten Behörde festgestellte Beitragsgrundlage falsch bemessen worden und stimme mit dem tatsächlichen Ausmaß der Beschäftigung nicht überein.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der R. T. GmbH als Zeuge vernommen und führte im Wesentlichen aus: Die Mitarbeiter würden für einen Monat im Voraus eingeteilt. Sie haben jeden Tag in der Früh ihren Lohn aus der Kasse entnommen und hierfür würde kein Beleg ausgestellt, als Beleg diene der Dienstplan. Die Mitarbeiter konnten eigenständig ihren Dienst tauschen. Der Zeuge konnte nicht ausschließen, dass Dienste entgegen den Dienstplan von anderen Mitarbeitern übernommen wurden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gewürdigt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Arbeitgeberin für zumindest einen Monat einen UV-Beitrag leiste, ohne dass der Beschwerdeführer bei dieser beschäftigt war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe weniger als das am Lohnkonto angeführte Entgelt bekommen, sei nicht nachvollziehbar, da der Arbeitgeber im Allgemeinen kein höheres Arbeitsentgelt melden werde, als er tatsächlich zu bezahlen habe, zumal von der Beitragsgrundlage der von der Arbeitgeberin zu tragende UV-Betrag zu berechnen sei. Auch die Ausführungen des Steuerberaters der R. T. GmbH, Mag. XXXX, dass die Monatslohnzettelt im Hotel zur freien Entnahme für die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter auflägen, scheinen plausibel und nachvollziehbar. Eine, wie vom Beschwerdeführer behauptete Barentnahme des monatlichen Entgeltes aus der Kasse konnte nicht bewiesen werden.
Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten, ergänzenden Ermittlungen und getroffen Feststellungen, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers substantiiert. Aufgrund der Aussagen des Zeugen, welcher handelsrechtlicher Gesellschafter der Arbeitgeberin ist, ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen der Arbeitgeberin mangelhaft beziehungsweise unvollständig geführt wurden, und daher die Beitragsgrundlage aus dem Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der R. T. GmbH mit tatsächlichen Ausmaß der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie nachfolgend dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, Erhebungen hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung durchzuführen, und die notwendigen Beweise, Einsichtnahme in die Dienstplänen und Geschäftsbücher sowie sonstige Aufzeichnungen aufzunehmen, Zeugenbefragungen und etwaige Bemessung im Schätzungswege durchzuführen. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf die Angaben der Arbeitgeberin und deren Steuerberater.
Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes ist davon auszugehen, dass die Beitragsgrundlage im fortgesetzten Verfahren nur im Schätzungswege iSd § 42 Abs. 3 ASVG zu ermitteln sein wird. Der Arbeitgeberin ging es nur darum, dass die Dienste von den Mitarbeitern absolviert wurden, durch welchen Mitarbeiter diese konkret absolviert wurden, war für die Arbeitgeberin ohne Belang. Auch kann die Dienstgeberin nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer eingeteilte Dienste an andere Mitarbeiter weitergegeben habe.
Insbesondere der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den, der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.2
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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