BVwG G301 2130813-1

G301 2130813-1Tribunal administratif fédéral3 avr. 2017

Regest

Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G301 2130813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G301.2130813.1.00

Spruch

G301 2130813-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.07.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 21.07.2016 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen oder die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.07.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien.

Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2010, Zl. XXXX, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches seit XXXX2010 durchsetzbar war und bis XXXX2020 in Geltung steht.

Der BF reiste trotz dieses aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholt ins Bundesgebiet ein und wurde mehrmals und nach wiederholter Schubhaftverhängung nach Rumänien abgeschoben. Die letzte Einreise in Österreich erfolgte am XXXX2016. Am XXXX2016 wurde der BF erneut nach Rumänien abgeschoben.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

  1. LG F. STRAFS. XXXXvom XXXX2015 RK XXXX2015

§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2015

Freiheitsstrafe 9 Monate,davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX2016

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2016

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX2015 wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Faktenmehrheit als erschwerend, hingegen das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung sowie der bisher untadelige Lebenswandel als mildernd gewertet.

Der BF beging amXXXX2012, XXXX2014, XXXX2014 und XXXX2015 in XXXX insgesamt sechs teils vollendete, teils versuchte Ladendiebstähle von Waren (Parfum, Zahnpasta, Pullover) im Gesamtwert von etwas mehr als 500 Euro.

Der BF wurde am XXXX2016 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen.

Der BF weist mit Ausnahme von amtlichen Anmeldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren keine Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet auf.

Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, nicht beachtet worden sei, so ist entgegenzuhalten, dass keinerlei Beweise über die Existenz der Lebensgefährtin und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft dargelegt wurden. Die bloße Angabe von ohnedies lückenhaften Personalien und einer Wohnadresse in XXXX genügt nicht. Zudem weist der BF keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, welche für den Bestand einer Lebensgemeinschaft sprechen könnte, und lässt sich auch dem Datenbestand des ZMR eine Person dem angeführten Namen der behaupteten Lebensgefährtin nicht entnehmen. Im Ergebnis vermochte der BF somit keine privaten Bezugspunkte im Bundesgebiet glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Der BF ist EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die vom BF in Österreich über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt begangenen Verstöße gegen die Fremdenrechtsordnung, indem der BF mehrmals trotz aufrechten Aufenthaltsverbots immer wieder unrechtmäßig in Österreich einreiste, sowie der Umstand, dass der BF bereits mehrmals das Haftübel - sowohl auf Grund von Strafhaft als auch Schubhaft - verspürte, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal das vom BF wiederholt gesetzte rechtswidrige Verhalten noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der BF erst am XXXX2016 aus der Strafhaft entlassen wurde und von der dem BF hinsichtlich seiner bedingten Strafnachsicht gesetzten Probezeit von drei Jahren erst knapp mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten als gewerbsmäßige Verbrechen qualifizierten Straftaten, insbesondere die auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichteten Diebstähle von Konsumgütern, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit unter Beachtung einer bereits getilgten Straftat auf Grund der gleichen schädlichen Neigung (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113; sowie 24.04.2012, 2011/23/0291: hinsichtlich der aus fremdenrechtlicher Sicht zulässigen Beachtung bereits getilgter Strafen) und die trotz unzähliger fremdenrechtlicher Sanktionen völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen von Verstößen gegen die Rechtsordnung als nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde weder dessen Reue noch dessen Besserungsabsicht behauptet.

All dies weist vielmehr auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum und die Verletzung von geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substanziiert entgegengetreten ist, sondern darin lediglich in allgemeiner Weise vorbrachte, mit seinem Verhalten keine die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährdungsprognose begründet zu haben.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass der BF in Österreich bislang weder über einen Wohnsitz noch sonst über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt hat.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von sechs Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 67 Abs. 2 FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der BF nicht nur erneut über ein längeren Zeitraum hinweg verteilt strafbare Handlungen, sondern verstieß wiederholt und trotz fremdenrechtlicher Sanktionen in völlig unbelehrbarer Weise gegen ein bereits gegen ihn verhängten und aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengetreten. Der BF ist am XXXX2016 aus Österreich abgeschoben worden.

Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht abzusprechen.

3.2. Der Anregung in der gegenständlichen Beschwerde, auf Grund der behaupteten Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Beschwerdefristenregelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, war schon deshalb nicht zu entsprechen, zumal die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und somit eine Beschwer auf Grund der angeführten Rechtsnorm nicht vorliegen kann.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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